Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1957, Az.: 4 StR 165/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1957
- Aktenzeichen
- 4 StR 165/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 07.12.1956
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Juni 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Bauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Dezember 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr 8 Monaten verurteilt worden.
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
I.
Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.
1.
Die Rüge, daß § 249 StPO verletzt sei, weil die im Urteil wörtlich wiedergegebene, ein Geständnis des Angeklagten enthaltende Niederschrift der Vernehmung vor dem Ermittlungsrichter vom 5.8.1956 und die im wesentlichen eine Wiederholung des Geständnisses enthaltende Niederschrift der Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft vom 29.8.1956 nicht verlesen worden seien, ist an sich begründet.
Es ist zutreffend, daß die Niederschrift über die Hauptverhandlung nichts über die Verlesung dieser Urkunden enthält. Aus dem dienstlichen Vermerk des Vorsitzenden des erkennenden Landgerichts ergibt sich hier, daß die die Geständnisse enthaltenden Urkunden dem Angeklagten "entweder im Wortlaut durch Verlesung der einzelnen Angaben oder in ihrem genauen Inhalt wiederholt und eindringlich vorgehalten worden sind". Danach steht gleichfalls nicht fest, daß eine Verlesung stattgefunden hat.
Ein Rechtsfehler liegt hiernach insofern vor, als das Gericht die Geständnisse des Angeklagten im Urteil wörtlich wiedergegeben hat, obwohl eine förmliche Verlesung, wenigstens in vollem Umfang, nicht erfolgt ist. Ein längeres Schriftstück darf aber nur dann in das Urteil wörtlich aufgenommen werden wenn der Wortlaut in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Nur durch die Beachtung der im § 249 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Form des Urkundenbeweises kann der Wortlaut eines dem Gericht vorliegenden Schriftstücks zur Grundlage des Urteils gemacht werden. Die förmliche Verlesung zum Zwecke des Beweises kann auch nicht durch einen wörtlichen Vorhalt des Schriftstücks an den Angeklagten oder einen Zeugen und deren Bestätigung der Richtigkeit des Vorhalts ersetzt werden. Anderenfalls wird die Wahrheitsfindung gefährdet und insbesondere die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt, dem eine für ihn möglicherweise nachteilige Anerkennung des Wortlautes längerer Schriftstücke ohne deren Verlesung nicht zugemutet werden darf (BGHSt 5, 278).
Der Gesamtinhalt des Urteils ergibt jedoch nicht, daß es auf diesem Rechtsfehler beruht. Zur Grundlage der Entscheidung ist nicht der Wortlaut der im Protokoll abgegebenen Erklärungen, sondern der Inhalt dessen, was der Angeklagte über sein Geständnis angeführt hat, gemacht worden. Wie das Urteil ergibt, hat er in der Verhandlung nicht bestritten, daß er die Geständnisse abgelegt hat. Dies ist aus zahlreichen Stellen des Urteils erkennbar, U.a. heißt es, der Angeklagte habe geltend gemacht, er habe seine Geständnisse nur abgelegt, um seiner Frau einen Scheidungsgrund in die Hand zu geben und in Untersuchungshaft zu kommen; ferner habe er auf die Frage des Vorsitzenden, wie es komme, daß sich sein Geständnis in den wesentlichen Zügen mit den Angaben der Zeugin Heidi D. vor der Kriminalpolizei decke, erklärt, er habe ein Gespräch seiner Ehefrau mit dem Kinde belauscht, das inhaltlich dem entsprochen habe, was er in seinem Geständnis vor dem Ermittlungsrichter zugegeben habe (UA S. 8); erst später sei ihm richtig zum Bewußtsein gekommen, daß er sich durch seine Geständnisse selbst über Gebühr belastet habe; auch sein Geständnisüber den ersten Vorfall entspreche ebenfalls dem, was am Abend vorher zwischen seiner Frau und Heidi besprochen worden ist. Hieraus folgt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zugegeben hat, die Geständnisse dem Inhalt der Niederschriften entsprechend abgelegt zu haben. Mithin kann das Urteil auf dem Rechtsverstoß nicht beruhen, da wesentliche Grundlage die von dem Angeklagten auf die Vorhalte abgegebenen Erklärungen über den Inhalt seiner Geständnisse sind.
2.
Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei in unzulässiger Weise beschränkt worden, weil der Beweisantrag auf Untersuchung der Zeugin Heidi D. durch eine Kinderpsychologin abgelehnt worden sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensrüge den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (vgl. BGHSt 3, 213). Sie greift jedenfalls aus sachlichen Gründen nicht durch. Allerdings entspricht der Beschluß, mit welchem das Landgericht die Ablehnung begründet hat, dem Wortlaut nach nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 244 Abs. 4 StPO. Er besagt, daß von der Untersuchung des Kindes abgesehen werde, weil ausserhalb der Kinderaussage objektiv feststellbare Umstände vorlägen, die die Richtigkeit der Aussage hinreichend unterstützten. Ersichtlich wollte aber das Gericht hiermit zum Ausdruck bringen, daß es aus den genannten Gründen selbst die erforderliche Sachkunde besitze.
Hiergegen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Urteil ist nicht nur auf die Kinderaussage gestützt, sondern auch darauf, daß das Mädchen nach den Bekundungen der Zeugin S. dieser die Vorgänge noch an demselben Tage mitteilte, daß ferner Spuren der Tat, wie das ärztliche Gutachten ergibt, bei dem Kinde gefunden worden sind und vor allem darauf, daß der Angeklagte ein Geständnis vor dem Ermittlungsrichter abgelegt hat. Dieses hat er allerdings widerrufen. Das Gericht hat jedoch in eingehender Beweiswürdigung den Widerruf als nicht der Wahrheit entsprechend erachtet. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter seine eigene Sachkunde für ausreichend gehalten hat.
3.
Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages auf Vernehmung des Wachtmeisters der Haftanstalt Duisburg-Hamborn als Zeugen ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat sie damit begründet, daß die behauptete Tatsache so behandelt werden könne, als sei sie wahr. Diese Wahrunterstellung ist auch der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Das Gericht war jedoch befugt r die als wahr unterstellte Tatsache ebenso wie eine erwiesene Tatsache frei zu würdigen.
II.
Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Jedoch gibt die Strafzumessung zu durchgreifenden Bedenken Anlaß. Das Gericht führt aus, es sei strafschärfend zu berücksichtigen, daß durch den Widerruf der früheren Geständnisse das Kind einem scharfen längeren Verhör habe ausgesetzt werden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, daß die Tatzeugen in der Hauptverhandlung vernommen werden. Dies gilt auch für Verfahren wegen Sittlichkeitsverbrechen hinsichtlich jugendlicher Zeugen. Der Umstand, daß der Angeklagte durch leugnen ihre Vernehmung veranlaßt hat, darf deshalb nicht strafschärfend verwertet werden (BGHSt 1, 342 f).
Das Urteil mußte daher im gesamten Strafausspruch aufgehoben werden.
Krumme
Sauer
Seibert
Lang-Hinrichsen