Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1957, Az.: III ZR 94/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 94/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Schleswig - 23.11.1954
Prozessführer
Karin H. in P./Ho., M.,
Prozessgegner
das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Kultusminister,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber. Dr. Kreft und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. November 1954 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin besuchte im Dezember 1952 zusammen mit 17 anderen Schülern die Obersekunda der staatlichen Oberschule in P.. Der Klassenraum war mit Tischen und Stühlen ausgestattet. Tische und Stühle standen in Hufeisenform um das Pult des Lehrers. An der Oberschule hatte zu jener Zeit die Schulleitung die Anordnung getroffen, daß die Schüler nach Schluß der letzten Unterrichtsstunde ihre Stühle auf die Tische zu stellen und daß die Lehrkräfte als letzte die Klassenzimmer zu verlassen haben. Am 2. Dezember 1952 nach Unterrichtsschluß stellte die Klägerin, deren Tisch sich an der dem Pult des Lehrers gegenüberliegenden Wand befand, den Stuhl auf den Tisch und wollte sich zwischen den Tischen und der vom Pult des Lehrers links gelegenen Wand des Raumes zu der in dieser befindlichen Tür begeben. Von dieser Wand hatten die dort stehenden Tische einen Abstand von etwa einem Meter. Die Stühle, je zwei hinter einem Tisch, standen zwischen den Tischen und der Wand. Die Klägerin passierte den Nebentisch und entlang der linken Wand zur Hälfte den nächsten Tisch, an dem der Schüler Ullrich Pr. seinen Platz hatte. In diesem Augenblick stellte Ullrich Pr. seinen Stuhl auf den Tisch und traf hierbei mit dem Stuhl die Klägerin ins Gesicht derart, daß vier zusammenhängende Vorderzähne gelockert wurden und alsbald gezogen werden mußten.
Die Klägerin sieht in der Anordnung der Schulleitung sowie darin, daß die bei ihrem Unfall zugegen gewesene Lehrkraft es an der gebotenen Aufsicht habe fehlen lassen, Amtspflichtverletzungen, für deren Folgen ihr das beklagte Land einstehen müsse. Sie begehrt
die Verurteilung des Landes zur Erstattung von noch nicht gedeckten Zahnersatzkosten in Höhe von 150 DM nebst Zinsen und zur Zahlung eines der Höhe nach vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes, ferner die Feststellung, daß das beklagte Land ihr jeden weiteren Unfallschaden zu ersetzen habe.
Das beklagte Land hat seine Haftung, insbesondere Amtspflichtverletzungen seiner Beamten in Abrede gestellt und mit seinem auf Abweisung der Klage gehenden Antrag in den Vorderinstanzen obgesiegt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Mit Recht geht auch das Berufungsgericht davon aus, daß die staatliche Schule und jede ihr angehörende Lehrkraft die Amtspflicht hat, die ihr anvertraute Schuljugend im Schulbetrieb vor gesundheitlichen Schäden zu bewahren. Die Wahrnehmung dieser Pflicht ist Ausübung öffentlicher Gewalt, die sich auch in staatlicher Fürsorge auswirken kann. Angesichts der hohen Bedeutung, welche die Pflege der Gesundheit der der Schule anvertrauten heranwachsenden Jugend besitzt, ist für die Schule besondere Vorsicht und Umsicht geboten. Das pflichtgemäße Ermessen, das das Berufungsgericht der Schulleitung zuerkennt, findet demgemäß seine Begrenzung unter dem Gesichtspunkt, daß die Schule und ihre Leitung ihre Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf ihre Fürsorgepflicht gegenüber der Schuljugend treffen dürfen. Zwar ist nicht zu verkennen, daß der Schulbetrieb gewisse Gefährdungen für Schüler und Schülerinnen mit sich bringt, die sich, wie Ansteckungsmöglichkeiten, ein ungestümes, unbesonnenes Verhalten einzelner Schüler, aus dem Zusammensein einer Mehrzahl von jugendlichen Personen auf engem Raum naturnotwendig ergeben und nicht völlig ausschalten lassen. So wird auch beim Turnunterricht um der Erziehung des Körpers willen eine gewisse Gefährdung der an den Übungen teilnehmenden Schüler nicht gänzlich zu vermeiden sein. Immer aber ist es Pflicht der Schule und ihrer Lehrkräfte, die Gefahren so niedrig wie den Umständen nach möglich und geboten zu halten. Sie haben entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um einer Gefährdung der Gesundheit ihrer Schützlinge tunlichst zu begegnen und gegebenenfalls, wenn sich ausreichende Vorkehrungen nicht treffen lassen, von den geplanten Maßnahmen Abstand zu nehmen. Bei dieser Entschließung hat Bedeutung, in welchem Maße die geplante Maßnahme zur Erziehung der Jugend, zur Herstellung und Aufrechterhaltung der Ordnung im Anstaltsbereich angezeigt und geboten ist.
Verletzt eine Schulleitung oder eine andere an der staatlichen Schule angestellte Lehrperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eine aus dieser Rechtslage sich für sie gegenüber den ihr anvertrauten Schülern ergebende dienstliche Verpflichtung, so begründet sie nach Maßgabe des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG, früher Art. 131 WeimVerf, die Verbindlichkeit des Staates, dem betroffenen Schüler den aus der Pflichtverletzung entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 839 BGB nur dann ein, wenn der in Betracht kommende Beamte die Verletzung einer ihm gegenüber dem Schüler obliegenden Amtspflicht vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat. Da im gegenwärtigen Fall für die Annahme eines Vorsatzes kein Raum ist, hätte die Schulleitung, um einen Schadensersatzanspruch der Klägerin auszulösen, mit ihrer Anordnung, die Schüler sollen nach Schluß des Unterrichts die von ihnen benutzten Stühle auf die Tische stellen, nicht nur pflichtwidrig handeln, sondern auch erkennen müssen, daß sie sich mit der Anordnung nicht an das hielt, was ihr ihre gegenüber dem Schüler obliegenden Amtspflichten geboten. Ob die Schulleitung mit ihrer hier in Rede stehenden Anordnung objektiv das Richtige getroffen hat, kann bei der Entscheidung des Streitfalls offenbleiben. Wenn die Frage zu verneinen wäre, so könnte der Schulleitung ihre - verfehlte - Handlungsweise doch nicht als eine Außerachtlassung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt (§ 276 BGB) angerechnet werden. Letzteres gilt auch dann, wenn die Schulleitung mit ihrer Anordnung unter Überschreitung der ihrem Ermessen nach dem eingangs Gesagten gezogenen Grenzen nicht einen Ermessensfehler - nicht, wie die Revision meint, einen Fehler bei der Ausübung ihrer Entschließungsfreiheit -, sondern einen Rechtsfehler begangen hätte. Das ergibt sich aus den nachstehenden Erwägungen.
Die aus der Befolgung der Anordnung möglicherweise für einen den Schulraum verlassenden Schüler entstehende Gefährdung konnte, wenn man auf die Verhältnisse in der von der Klägerin besuchten Schulklasse abstellt, so gering erscheinen, daß der Erlaß der Anordnung für eben noch vertretbar gehalten werden konnte. Es handelte sich um eine kleine Klasse von 18 Schülern und Schülerinnen im Alter von 17 bis 18 Jahren, bei der gewährleistet schien, der einzelne Schüler werde beim Hochheben seines Stuhles und beim Vorbeigehen an einem anderen Sitzplatz soviel Umsicht aufbringen, daß ein Unfall, wie er sich hier ereignete, nicht eintreten werde. Einer besonderen Unruhe und einem allgemeinen Durcheinander bei dem Verlassen des Klassenraums beugte die Anwesenheit einer Lehrkraft, die nach der Anordnung als letzte das Klassenzimmer zu verlassen hatte, in einem als genügend erscheinenden Ausmaß vor.
Das Hinaufstellen der Stühle auf die Tische nach dem täglichen Schulschluß, konnte, wenn es auch nicht der Sinn der Schule und des Schulzwangs ist, Schüler als unbezahlte Arbeitskräfte zu Reinigungszwecken zu verwenden, noch als eine Maßnahme angesehen werden, die der Ordnung in der Schule, dem Wecken und der Wachhaltung des Ordnungssinns der Schüler diente. Allerdings hat der für den Erlaß der Anordnung verantwortliche Schulleiter Dr. Pe. in seiner schriftlichen Äußerung die Maßnahme nur damit begründet, daß sie Arbeitszeit der Putzfrauen einspare und eine gründliche Reinigung unter den Tischen herbeizuführen geeignet sei; und die Klägerin hat vom Berufungsgericht nicht erhobene Beweise dafür angetreten, daß die Maßnahme ausschliesslich aus Ersparnisgründen getroffen worden sei. Damit wird jedoch nicht ausgeräumt, daß Dr. Pe., wie es auch gar nicht anders sein kann, bei dem Erlaß der Anordnung sich darüber Gedanken gemacht hat, daß er hier Schüler mit einer Tätigkeit beauftrage, die außerhalb des eigentlichen Anstaltszweckes liegt, und ob diese Beauftragung von ihnen, eben unter dem Gesichtspunkt des Ordnungsgedankens verlangt werden könne. An dieser Erwägung scheitern die einschlägigen verfahrensrechtlichen Rügen der Revision, der im übrigen nicht zugegeben werden kann, daß Dr. Pe. fahrlässig seine Amtspflicht verkannt habe, als er die Anordnung erließ, obwohl er sie erzieherisch nicht für wertvoll, sondern nur für nicht schädlich erachtet habe.
Hat nach dem allem die Schulleitung mit ihrer Anordnung nicht fahrlässig eine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht verletzt, so kann die Klägerin mit ihrem Klagebegehren nur durchdringen, falls der Lehrer Eschenbach, der bei ihrem Unfall zugegen gewesen war, seiner Aufsichtspflicht nicht in dem gebotenen Ausmaß nachgekommen wäre. Das läßt sich jedoch aus den bereits vom Berufungsgericht angeführten Gründen nicht sagen. Infolgedessen ist die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klagabweisung zu billigen und die Berufung der Klägerin mit der § 97 ZPO zu entnehmenden Kostenfolge zurückzuweisen.