Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1957, Az.: VII ZR 286/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 286/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.04.1956
- Landgericht Heidelberg
Rechtsgrundlage
- § 50 RAGebO
Fundstellen
- MDR 1958, 32-33 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1957, 1152-1153 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1958, 109-111
Prozessführer
des Kaufmanns Edwin W., H., R. Str....,
Prozessgegner
den Oberregierungsrat Dr. Gerhard N., H., K.str....,
Amtlicher Leitsatz
Der Rechtsanwalt verliert den ihm nach § 50 RAGebO zustehenden Gebührenanspruch nicht schon dadurch, daß er seine Zulassung bei dem Prozeßgericht freiwillig aufgibt.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 13. April 1956 nebst dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der seit 1949 bei dem Landgericht in Heidelberg als Rechtsanwalt zugelassen war, vertrat den Beklagten in einer Reihe von Rechtsstreitigkeiten. Am 16. Februar 1953 trat er auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen vom 11. Mai 1951 in den Staatsdienst zurück. Damals waren noch fünf Verfahren anhängig, die er für den Beklagten übernommen hatte; der Beklagte betraute mit der Fortführung einen anderen Rechtsanwalt dem er dafür Gebühren schuldet.
Der Kläger hat mit der Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung seiner restlichen Gebühren aus den erwähnten fünf Verfahren in Höhe von 2.356,66 DM verlangt.
Der Beklagte hat Klageabweisung und im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 11.662 DM beantragt. Er ist der Ansicht, daß der Kläger keine Gebührenansprüche mehr gegen ihn erheben könne, weil er die Zulassung freiwillig aufgegeben habe, und die gleichen Gebühren an einen anderen Rechtsanwalt nochmals hätten entrichtet werden müssen. Hilfsweise hat er mit einem Teil der von ihm geltend gemachten Gegenforderungen aufgerechnet, derentwegen er die Widerklage erhoben hat. Diese stützt er auf angeblich ihm gegen den Kläger zustehende Schadensersatzansprüche.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision macht geltend, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. An der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 1956 erlassenen Entscheidung habe ein Hilfsrichter, der Landgerichtsrat Dr. H., mitgewirkt. Dieser sei dem Oberlandesgericht nicht infolge eines vorübergehenden Bedürfnisses, sondern zur Bewältigung des dauernd verstärkten Geschäftsanfalls zugeteilt worden.
Die Rüge ist begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Einberufung von Hilfsrichtern zum Oberlandesgericht nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig. Zwar ist sie nicht auf den in § 70 Abs. 1 GVG genannten Fall der Vertretung eines Mitglieds des Gerichts beschränkt. Auch eine Steigerung des Geschäftsanfalls kann dazu führen, daß die Heranziehung von Hilfskräften geboten ist, wenn die planmäßigen Oberlandesgerichtsräte die Mehrarbeit nicht bewältigen können. Das gilt aber nur, wenn dieser Mehreingang einen vorübergehenden Charakter hat. Läßt sich erkennen, daß es sich um einen Dauerzustand handelt, so muß der weitere Kräftebedarf durch die Schaffung neuer Planstellen befriedigt werden; der Einsatz von Hilfsrichtern ist in diesem Falle nicht angängig (BGHSt 8, 159, 160; BGHZ 20, 209 und 250; BGH in NJW 1957, 101). Ob und inwieweit darüber hinaus Hilfsrichter auch zum Zwecke der Erprobung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 8, 159, 160 und Urt. des Senats vom 13. Dezember 1956 - VII ZR 19/56 -), bedarf hier keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt.
Aus den von dem Senat eingeholten Auskünften des Oberlandesgerichtspräsidenten in Karlsruhe ergibt sich nun, daß keine ausreichenden Gründe für den Einsatz des Landgerichtsrats Dr. H. als Hilfsrichter vorhanden waren. Hiernach wurde Dr. H. am 16. Mai 1955 "dem dienstlichen Bedürfnis entsprechend" an das Oberlandesgericht abgeordnet. Er galt als Ersatz für den damals ausscheidenden Hilfsrichter, Amtsgerichtsrat Dr. K., der Mitte 1954 als Vertreter für den an das Bundesjustizministerium abgeordneten Oberlandesgerichtsrat Dr. H. einberufen worden war. Dr H. ist aber bereits im Februar 1955 zum Bundesrichter ernannt worden und damit aus dem Landesdienst ausgeschieden. Die Gründe, die zur Beauftragung des Amtsgerichtsrats Dr. K. geführt hatten, kamen also bei der Abordnung des Landgerichtsrats Dr. H. im Mai 1955 nicht mehr in Betracht. Da er auch nicht als Vertreter eines anderen planmäßigen Richters angefordert und eingesetzt worden ist, hätte er nur herangezogen werden dürfen, wenn dies auf Grund eines anderen vorübergehenden Bedürfnisses notwendig gewesen wäre. Das war nach den Auskünften des Oberlandesgerichtspräsidenten nicht der Fall.
Zwar ist ein "steigender Geschäftsanfall" zu verzeichnen gewesen. Wann er eingetreten ist und worin er bestanden hat, ist aber nicht hinreichend dargetan. Nach der Äußerung vom 9. Mai 1957 kann ein Nachweis insoweit nicht geführt werden; vielmehr ist darunter eine "nicht so sehr zahlenmäßige Vermehrung der Prozesse zu verstehen, als der Umstand, daß große Verfahren... nicht in angemessener Zeit hätten bewältigt werden können". Diese Mehrbelastung kann nicht als nur vorübergehend angesehen werden; denn der Eingang auch recht umfangreicher Sachen ist bei dem Oberlandesgericht regelmäßig zu erwarten und daher bei der Bestimmung des normalen Geschäftsumfanges in Rechnung zu stellen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn das Oberlandesgericht einmalig mit ganz umfangreichen, das übliche Maß übersteigenden Sachen befaßt worden wäre. Das ist jedoch den Auskünften nicht zu entnehmen, zumal auch keine Einzelheiten angeführt worden sind.
Nun könnte von einer die Heranziehung eines Hilfsrichters rechtfertigenden, vorübergehenden Arbeitsvermehrung auch dann gesprochen werden, wenn einzelne Richter, ohne ganz auszufallen, in ihrer Arbeitskraft zeitweise wesentlich beeinträchtigt gewesen wären. Das ist im Frühjahr 1956 an sich der Fall gewesen. Zwei Oberlandesgerichtsräte standen damals unmittelbar vor ihrer Pensionierung und konnten ihr Arbeitspensum nicht mehr voll bewältigen; gleiches galt für einen weiteren Oberlandesgerichtsrat, der infolge gesundheitlicher Schäden nur beschränkt einsatzfähig war. Diese Umstände hätten nur zur Abordnung von höchstens zwei Hilfsrichtern führen dürfen. Tatsächlich waren aber bei dem Oberlandesgericht in Karlsruhe am 24. Februar 1956 fünf Hilfsrichter beschäftigt. Dabei handelte es sich im Verhältnis zur vorhergehenden und nachfolgenden Zeit um eine besonders geringe Zahl; in den dem Senat vorliegenden Geschäftsverteilungsplänen der Jahre 1955 und 1957 werden jeweils 7 Hilfsrichter aufgeführt und die mitgeteilten Ab- und Zugänge von je vier Hilfsrichtern für 1956 zeigen, daß auch in diesem Jahre im Durchschnitt ebensoviele beschäftigt sein werden. In jedem Falle steht fest, daß im Frühjahr 1956 bei dem Oberlandesgericht mehr als die doppelte Zahl von Hilfsrichtern tätig gewesen ist, als es an Hand der verminderten Arbeitsfähigkeit einzelner Oberlandesgerichtsräte angängig gewesen wäre. In einem solchen Falle muß die Mitwirkung jedes Hilfsrichters dieser Art als unzulässig erachtet werden, wenn er nicht ausdrücklich zur vorübergehenden Unterstützung eines besonders bezeichneten Oberlandesgerichtsrats herangezogen worden ist (BGHZ 22, 142, 147). Eine derartige Anordnung ist hinsichtlich des Landgerichtsrats Dr. H. nicht getroffen worden.
Richtig ist, daß das Verhältnis zwischen der Zahl der planmäßig angestellten Richter und der der Hilfsrichter hier nicht so ungünstig war, wie in anderen von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. z.B. BGHZ 20, 209 und 250). Denn beim Oberlandesgericht in Karlsruhe waren von 28 Planstellen 26 (mit Oberlandesgerichtsräten) besetzt. Daneben war das Oberlandesgericht mit 5 bzw. 7 Hilfsrichtern besetzt. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Vielmehr ist allein maßgebend, ob der betreffende Hilfsrichter zur Bewältigung einer vorübergehenden Mehrbelastung oder aber zum Ersatz für einen sonst ständig notwendigen Planstelleninhaber herangezogen worden ist. Für die Beurteilung, ob das eine oder das andere zutrifft, kann das Verhältnis zwischen der Zahl der Oberlandesgerichtsräte und der Hilfsrichter zwar aufschlußreich sein; es ist aber immer nur als Anhaltspunkt und Beweismittel zu werten.
In der Auskunft vom 17. Mai 1957 weist schließlich der Oberlandesgerichtspräsident noch darauf hin, daß am 1. März 1955 ein Oberlandesgerichtsrat zum Senatspräsidenten ernannt und damit zugleich ein neuer, nämlich der hier in Rede stehende 7. Zivilsenat eingerichtet worden ist; Landgerichtsrat Dr. H. ist diesem Senat zugewiesen worden, um die Bewältigung des Arbeitsstoffes für eine Anlaufszeit zu ermöglichen. Dieser Umstand vermag ebensowenig eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, wie die Tatsache, daß am 1. Februar 1955 die Bildung eines Patentsenats beschlossen worden ist. Wurden neue Senate gebildet, so mußte die Landesjustizverwaltung dafür sorgen, daß auch die notwendigen Planstellen geschaffen und besetzt wurden. Dabei mag es noch hingenommen werden, daß für Übergangsschwierigkeiten auf Hilfsrichter zurückgegriffen wurde. Keinesfalls durfte dieser Zustand aber, wie es hier der Fall war, länger als ein Jahr andauern. Landgerichtsrat Dr. H. hat noch am 24. Februar 1956 bei der letzten mündlichen Verhandlung, ferner bei der auf Grund der Eingabe des Beklagten vom 9. April 1956 erforderlich gewordenen Beratung und schließlich bei der Verkündung am 13. April 1956 in dem 7. Zivilsenat mitgewirkt Außerdem ist die Zahl der bei dem Oberlandesgericht tätigen Hilfsrichter alsbald wieder von fünf auf sieben vermehrt worden, wie sich aus den Unterlagen ergibt, die dem Bundesgerichtshof in der Sache W../. Sch. - IV ZR 282/56 - eingereicht worden sind.
Die Mitwirkung des Landgerichtsrats Dr. H. bei der angefochtenen Entscheidung war daher nicht zulässig. Das Urteil muß somit nach § 551 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 70 GVG und § 564 Abs. 2 ZPO mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden.
II.
Es bedarf danach keiner Stellungnahme zu den Revisionsrügen, die sich mit den von dem Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen befassen. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 50 RAGebO, die der Beschwerdeführer ebenfalls angreift, stimmt der Senat im übrigen zu.
Entstehung und Höhe der Gebühren sind unstreitig. Der Beklagte verweigert jedoch die Zahlung mit der Begründung, daß der Kläger die Vertretung vor Beendigung der Instanz infolge seines freiwilligen Übertritts in den Staatsdienst niedergelegt und es hierdurch verschuldet habe, daß die gleichen Beträge nochmals an einen anderen Anwalt hätten gezahlt werden müssen.
Die Entscheidung hängt insoweit davon ab, ob der Kläger schon durch die freiwillige Aufgabe der Zulassung den mit dem Beklagten geschlossenen Vertretungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Das ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.
Nach § 50 RAGebO stehen dem Rechtsanwalt, wenn der Auftrag vor Beendigung der Instanz aufgehoben wird, die Gebühren in gleicher Weise zu, als wenn die Instanz durch die Zurücknahme der gestellten Anträge erledigt wäre; er hat jedoch ein ihn hinsichtlich der Aufhebung treffendes Verschulden nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu vertreten. Die Auslegung dieser Vorschrift ist in dem Fall, daß der Rechtsanwalt die Zulassung aus eigenem Entschluß aufgibt, streitig. Ein Teil der Lehre und Rechtsprechung erblickt darin - allerdings fast ausnahmslos mit Rücksicht auf die Vorschriften des § 91 Abs. 2 ZPO und des Gesetzes über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen - ein Verschulden des Rechtsanwalts, auf Grund dessen er seine Gebührenansprüche verlieren soll. Die wohl als herrschend anzusprechende Meinung vertritt den entgegengesetzten Standpunkt. Ihr ist zuzustimmen.
Die Frage, welches Verhalten als Verschulden i.S. des § 50 RAGebO anzusehen ist, kann nur an Hand des Vertragsinhalts beantwortet werden. Hat sich der Rechtsanwalt verpflichtet, den Prozeß bis zur Beendigung der Instanz durchzuführen, so ist er in der Regel daran gebunden; jedes, seinem freien Entschluß entspringende Handeln, das diesen Erfolg vereitelt, wird in diesem Falle eine schuldhafte Vertragsverletzung darstellen.
Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 33, 369 zutreffend darlegt, kann aber nicht angenommen werden, daß die Beteiligten, wenn nicht ausdrückliche abweichende Abreden getroffen worden sind, einen solchen Vertragswillen gehabt haben. Das ergibt sich schon aus der Natur des Auftrags und der öffentlich-rechtlichen Stellung des Rechtsanwalts. Es darf ihm nicht verwehrt werden, die Vertretung niederzulegen, wenn er sich aus sachlichen Gründen, wie z.B. bei erkannter Aussichtslosigkeit, dazu genötigt sieht. Im übrigen hat er auf die Dauer des Verfahrens nur eine beschränkte Einwirkungsmöglichkeit, wie allen Beteiligten bekannt zu sein pflegt. Unter diesen Umständen kann eine vertragliche Bindung des Rechtsanwalts dahin, daß er den Prozeß unbedingt zu Ende zu führen habe, nicht ohne weiteres unterstellt werden. Täte man dies, so wäre dem Rechtsanwalt entweder ein geplanter Berufswechsel vor Beendigung aller schwebenden Verfahren verwehrt, oder er müßte auf die Vergütung seiner möglicherweise jahrelangen Bemühungen verzichten. Die Übernahme einer derart weitreichenden Verpflichtung wäre so außergewöhnlich, daß sie besonderer Hervorhebung bedürfte.
Es ist also im Zweifel davon auszugehen, daß der Anwalt den Auftrag regelmäßig nur für die Dauer seiner Zulassung bei dem betreffenden Gericht übernommen hat, und daß er seinem Klienten gegenüber nicht verpflichtet ist, diese Stellung bis zum Ende des Prozesses beizubehalten. Daraus folgt, daß ihm ein auf achtenswerten Gründen beruhendes, freiwilliges Aufgeben der Zulassung mindestens dann nicht als schuldhafte Vertragsverletzung anzurechnen ist, wenn er die Vertretung eine angemessene Zeit geführt hat.
Eine andere Beurteilung ist allerdings geboten, wenn der Rechtsanwalt bei Übernahme der Vertretung bereits weiß, daß er in absehbarer Zeit aus seinem Beruf ausscheiden werde. In diesem Falle hat er, wie von keiner Seite bestritten wird, die Verpflichtung, dem Auftraggeber Kenntnis davon zu geben. Unterläßt er dies, so haftet er für die Folgen der unterbliebenen Mitteilung. Er hat also für die nochmalige Entrichtung der für seine Tätigkeit entstandenen Gebühren einzustehen, wenn anzunehmen ist, daß der Auftraggeber bei Kenntnis des Sachverhalts von vornherein den anderen Anwalt mit der Vertretung betraut hätte. Das ist übrigens nicht immer selbstverständlich, sondern muß jeweils nach den Umständen des Einzelfalls geprüft werden.
Aus dem Gesagten folgt, daß der Kläger nicht schon deswegen für die von dem Beklagten an einen anderen Anwalt gezahlten Gebühren einzutreten hat, weil er die Zulassung aus freiem Entschluß aufgegeben hat. Ihm könnte hieraus nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn er seine dahingehende Absicht dem Beklagten pflichtwidrig verschwiegen hätte.
Die Revision ist allerdings der Ansicht, daß diese Voraussetzungen gegeben waren. Sie weist darauf hin, daß sich der Kläger zur Unterbringung nach Art. 131 GrundG gemeldet und am 11. Februar 1952 den Unterbringungsschein erhalten hatte; mindestens bei Übernahme der Vertretungsaufträge vom 26. Februar, 28. Juni und 14. Juli 1952 hätte er, so meint sie, dem Beklagten von diesem Sachverhalt Mitteilung machen müssen.
Diese Auffassung geht jedoch zu weit. Bei Entscheidung der Frage, ob und wann der Rechtsanwalt seinen Klienten von dem Bestreben, die Zulassung aufzugeben, unterrichten muß, darf nicht außer acht gelassen werden, welche Folgen sich für ihn daraus ergeben können. Eine solche Mitteilung kann nämlich geeignet sein, die weitere Berufstätigkeit des Anwalts auf das Schwerste zu beeinträchtigen und seine Lebensgrundlage zu vernichten. Deswegen kann sie von ihm erst verlangt werden, wenn mindestens mit einiger Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist, daß sich seine Absichten in absehbarer Zeit verwirklichen werden. Dagegen ist es ihm nicht zuzumuten, auf Pläne hinzuweisen, die noch einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage entbehren, und bei denen nicht zu erkennen ist, ob und wann sie in die Tat umgesetzt werden können.
Diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß der Erteilung des Unterbringungsscheines für sich allein keine besondere Bedeutung beizumessen sein wird. Dieser Schein gibt dem ehemaligen Beamten keine zusätzlichen Rechte, sondern soll nur den Nachweis erleichtern, daß er zum Kreis der Unterbringungsteilnehmer gehört (vgl. Ambrosius-Löns-Rengler, Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes, S 126). Auch der Kläger konnte somit nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge nicht damit rechnen, daß seine Aussichten, wieder als Beamter beschäftigt zu werden, eine ins Gewicht fallende Besserung erfahren hatten. Er war danach nicht verpflichtet, den Beklagten auf diese seinen Eintritt als Beamter betreffenden Vorgänge aufmerksam zu machen. Eine andere Beurteilung könnte in Betracht kommen, wenn der Kläger schon Mitte 1952 den festen plan gehabt hätte, sich zu bewerben und wenn er einen solchen Schritt für aussichtsvoll halten konnte. Das wird das Oberlandesgericht bei der neuen Entscheidung zu prüfen haben.