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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1957, Az.: III ZR 21/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1957
Aktenzeichen
III ZR 21/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 23.12.1955

Prozessführer

der O.-K. I.-E. GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer Aristides Is., H., M.str.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hamburg,

Amtlicher Leitsatz

In den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Maßnahme objektiv nicht gegeben sind, ist nicht ohne weiteres auch der auf diese Maßnahme gerichtete Antrag oder die darauf abzielende Anregung einer anderen Behörde objektiv ungerechtfertigt und gesetzlich unzulässig (entschieden für die von der Devisenüberwachungsstelle an die Staatsanwaltschaft, gerichtete Anregung, beim Amtsgericht gemäß § 64 WirtschStrGes vom 26. Juli 1949 die Schließung eines Betriebes zu beantragen).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin wurde am 24. März 1949 durch einen zwischen dem griechischen Staatsangehörigen und in Z. wohnhaften Kaufmann Stefan Is. und dem iranischen Staatsangehörigen und in H. wohnhaften Ezatollah B. in H. zu notariellem Protokoll geschlossenen Vertrag errichtet. Von dem Stammkapital von 20.000 DM übernahm Stefan Is. eine Stammeinlage von 15.000 DM, während Ezatollah B. eine solche von 5.000 DM übernahm. Sitz der Gesellschaft sollte H., Gegenstand des Unternehmens der Im- und Export von Waren aller Art sein. Die zunächst über die Vertretung der Gesellschaft getroffenen Vereinbarungen wurden noch im Juni 1949 dahin geändert, daß die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer habe und bei mehreren Geschäftsführern durch zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten werde, durch Gesellschafterbeschluß aber auch einzelnen Geschäftsführern ausdrücklich Alleinvertretungsrecht gewährt werden könne. Gleichzeitig wurde Miltiades Is., ein Sohn des Stefan Is., der kurz zuvor nach H. gekommen war, zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. Im Juli 1949 wurde die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

2

Im August 1949 wurden die im Gesellschaftsvertrag bestellten Geschäftsführer, B. und ein gewisser Ki., abberufen und als weiterer Geschäftsführer der bisherige Angestellte von El. bestellt. Im Oktober 1950 wurde auch Aristides Is., ein weiterer Sohn des Stefan Is., zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt.

3

B. leistete auf seine Stammeinlage keine Zahlung. Sein Geschäftsanteil wurde kaduziert und von Miltiades Is. erworben. Im September 1950 wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 100.000 DM auf 120.000 DM erhöht und das erhöhte Stammkapital von Miltiades Is. übernommen. Im Oktober 1950 wurde eine weitere Erhöhung des Stammkapitals um 130.000 DM auf 250.000 DM sowie die Zulassung des Aristides Is. als Gesellschafter beschlossen und der Erhöhungsbetrag von letzterem als Geschäftseinlage übernommen.

4

Im Jahre 1949 wurde die Stammeinlage des Stefan Is. mit 15.000 DM voll eingezahlt. Hierzu verwandte Stefan Is. ohne devisenrechtliche Genehmigung den Erlös aus dem Verkauf von Teppichen, die die Klägerin auf Grund von vier Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Staatlichen Außenhandelskontors in H. eingeführt hatte. Der Rest des Verkaufserlöses (rund 10.500 DM) wurde einem bei der Klägerin für Miltiades Is. eingerichteten Darlehnskonto gutgeschrieben und ein Teil dieses Darlehns von Miltiades Is. zum Erwerb des kaduzierten Geschäftsanteils B. verwandt.

5

Von Anfang Juli bis Ende November 1949 führte die Klägerin weitere 163 Teppiche, die als Muster- und Ausstattungsstücke dienen sollten, auf Grund von Zollvormerkscheinen in das Zollinland ein. Die Teppiche wurden jedoch alsbald von der Klägerin bei Interessenten veräußert. Die erforderlichen Einfuhrbewilligungen wurden ihr zum Teil erst nach der Einfuhr erteilt.

6

Im Dezember 1949 nahm die Zollfahndungsstelle Hamburg, die von einer anderen Zollfahndungsstelle mit der Bitte um Überprüfung auf die Teppicheinfuhren der Klägerin hingewiesen worden war, Ermittlungen gegen die Klägerin auf. Im Laufe derselben erstattete der Devisenprüfer J. unter dem 2. Februar 1950 einen Devisenprüfungsbericht, in dem die Einfuhr von Teppichen auf Grund von Unbedenklichkeitsbescheinigungen beanstandet wurde, da die Verkaufserlöse teilweise ohne Devisengenehmigung zur Bildung des Kapitalkontos des Stefan Is. verwandt worden seien. Weiter heißt es in dem Bericht, daß die Prüfung hinsichtlich der eingeführten Teppiche im übrigen zu Beanstandungen keinen Anlaß gegeben habe. Durch Beschluß des Hauptzollamts Hamburg-Kehrwieder vom 20. Februar 1951 wurde das gegen von El. eingeleitete Strafverfahren gemäß § 396 RAO und - soweit es sich auf einen Verstoß gegen Devisenbestimmungen bezog (Teppicheinfuhr auf Zollvormerkscheine) - gemäß § 153 StPO eingestellt.

7

Miltiades und Aristides Is. erlangten das zur Einbringung ihrer Stammeinlage (Erhöhung um 100.000 DM und 130.000 DM) erforderliche Kapital durch Einfuhr von rund 3.000 qm Teppichen. Diese Teppiche lagerten im Hamburger Freihafen und wurden ihnen von ihrem Vater geschenkt. Miltiades und Aristides Is. wurden deshalb zur Schenkungssteuer herangezogen, und sie haben diese Steuer auch bezahlt. Die Einfuhr dieser Teppiche erfolgte auf Grund von Einfuhrgenehmigungen für Teppiche (sog. Free-Import-Lizenzen), die verschiedenen iranischen Staatsangehörigen im Jahre 1950 erteilt worden waren. Die Lizenzen enthielten keinen Hinweis auf ihre Nichtübertragbarkeit (diesen Hinweis erhielten die Vordrucke erst seit dem Jahre 1951). Neben der allgemeinen Auflage, daß die Einfuhr ohne Devisenzahlung zu erfolgen habe, enthielt nur eine der insgesamt acht Genehmigungen die Auflage: "Nicht zum Verkauf bestimmt"! Die Klägerin legte diese Einfuhrgenehmigungen im Beisein der Antragsteller oder deren Vertreter nebst Verbleibnachweisen, die auf den Namen der Klägerin ausgestellt waren, dem Freihafenamt Hamburg (Warenüberwachungsstelle) vor, das in allen Fällen einen Überwachungsnachweis ausstellte. Nach Entrichtung des jeweiligen Zollbetrages verbrachte die Klägerin die Teppiche in das Zollinland und veräußerte sie bis zum 15. Dezember 1950 bis auf einen Rest von 899,73 qm, der an diesem Tage beschlagnahmt wurde. Der Erlös betrug rund 300.000 DM. Die auf die Einfuhrgenehmigung mit dem Vermerk "Nicht zum Verkauf bestimmt!" eingeführten 40 qm Teppiche wurden nicht veräußert. Die Lizenzträger wurden vereinbarungsgemäß mit einer festen Quote von 17 DM je qm am Gewinn beteiligt, die jeweils nach der Einfuhr, aber vor der Veräußerung der Teppiche bezahlt wurden.

8

Wegen dieser Einfuhren nahm die Oberfinanzdirektion Hamburg, Gruppe Devisenüberwachung (im folgenden kurz: GrDevÜ) im Dezember 1950 Ermittlungen auf. Die Devisenprüfer F. und Sch. beanstandeten in ihrem Bericht vom 29. Januar 1951 diese Importe. Am 22. Februar 1951 fand eine Besprechung statt, an der neben Regierungsdirektor Krebs von der GrDevÜ noch der damalige Leiter des Staatlichen Außenhandelskontors und ein Abteilungsdirektor von der Landeszentralbank teilnahmen. Die Besprechungsteilnehmer waren übereinstimmend der Auffassung, daß der Gründungsvertrag mangels der nach dem Gesetz Nr. 53 der Militärregierung - ABl BritMilReg Nr. 3 S 22 - (MRG Nr. 53) erforderlichen Genehmigung nichtig sei, daß eine Heilung durch nachträgliche Genehmigung nicht erfolgen könne, und daß der Klägerin erhebliche devisenrechtliche Verstöße zur Last zu legen seien. Man verständigte sich dahin, daß an dem Fortbestehen der Klägerin kein wirtschaftliches Interesse bestehe und der Klägerin vorgeschlagen werden solle, eine freiwillige Liquidation durchzuführen. Unter dem 27. Februar 1951 beantragte die GrDevÜ beim Amtsgericht Hamburg die Löschung der Klägerin im Handelsregister mit der Begründung, daß mit Rücksicht auf die Beteiligung des Devisenausländers Stefan Is. der Gründungsvertrag gemäß Art I 2 a des MRG Nr. 53 (a.F.) der Genehmigung bedurft habe und mangels derselben nichtig sei. Dieses Verfahren nahm folgenden weiteren Verlauf: Das Amtsgericht drohte der Klägerin die Löschung für den Fall, daß nicht innerhalb bestimmter Frist die nachträgliche Genehmigung des Gesellschaftsvertrages vorgelegt werde, an und wies den Widerspruch der Klägerin durch Beschluß vom 10. Oktober 1951 zurück. Die auf die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Sache befaßte Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hamburg holte u.a. eine Auskunft von der Bank Deutscher Länder ein, die dahin erteilt wurde, daß die Bank im Gegensatz zu einer früher - auf Grund der am 19. September 1949 in Kraft getretenen Neufassung des MBG Nr. 53 (VOBl BRZ 1949, 520) - gegebenen Auskunft der Auffassung sei, daß der Gesellschaftsvertrag nach der anzuwendenden alten Fassung des MBG Nr. 53 nicht mangels devisenrechtlicher Genehmigung nichtig sei. Die Kammer hob daraufhin durch Beschluß vom 5. Dezember 1952 den amtsgeriehtlichen Beschluß und die voraufgegangenen Verfügungen auf, indem sie sich der Auffassung der Bank Deutscher Länder anschloß, daß der Gründungsvertrag nicht genehmigungsbedürftig gewesen sei.

9

Am 28. Februar 1951 schlug Regierungsdirektor Krebs in einer Besprechung mit dem Geschäftsführer von El. die freiwillige Liquidierung der Klägerin sowie zweier anderer von der Klägerin und Miltiades Is. gegründeter Gesellschaften vor. Im Laufe des März 1951 richtete der Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. R., nachdem er zuvor eine Besprechung mit dem damaligen Regierungsassessor und jetzigen Regierungsrat Weiffenbach von der GrDevÜ gehabt hatte, mehrere Schreiben an die GrDevÜ unter Darlegung rechtlicher und wirtschaftlicher Bedenken gegen die von der GrDevÜ vertretene Auffassung und das beabsichtigte Verfahren. In seinem Schreiben vom 29. März 1951 regte er zum Schluß an, die ganze Angelegenheit durch eine Unterwerfungsverhandlung abzuschließen. Dr. R. führte auch Telefongespräche mit Regierungsdirektor Kr., der jedoch seine Bitte um eine mündliche Unterredung und sein Anerbieten zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts ablehnte.

10

Unter dem 4. April 1951 richtete die GrDevÜ unter Beifügung von Abschriften aus den Ermittlungsakten ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft in Hamburg mit dem Antrage, beim Amtsgericht in Hamburg gemäß § 64 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 26. Juli 1949 - WiGBl S 193 = VOBl BrZ S 313 - (WiStG) die Schließung des Geschäftsbetriebes der Klägerin zu beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Gesellschaftsvertrag nichtig und die Löschung der Klägerin beim Registergericht beantragt sei. Die Einfuhr der rund 3.000 qm Teppiche sei ein Verstoß gegen Art I 2 MRG Nr. 53 n.F., weil die Free-Import-Lizenzen höchst persönlich und privatrechtlich nicht übertragbar seien. Die Verwendung des Verkaufserlöses, der bei der Veräußerung dieser Teppiche erzielt worden sei, zur Kapitalbildung sei ein Verstoß gegen Art I d MRG Nr. 53 n.F. - Diesem Antrage waren der Prüfungsbericht J. vom 2. Februar 1950 und die Schreiben Dr. R. an die GrDevÜ nicht beigefügt. Die Staatsanwaltschaft beantragte unter dem 9. April 1951 die vorläufige Schließung des Betriebes der Klägerin mit der - in ihrer Formulierung im wesentlichen aus dem Schreiben der GrDevÜ übernommenen - Begründung, daß die Firma unter Verletzung devisenrechtlicher Vorschriften gegründet sei und ihre Geschäfte unter dauernder weiterer Verletzung des Gesetzes Nr. 53 betreibe, so daß es schon jetzt notwendig sei, die Fortsetzung des Geschäftsbetriebes zu untersagen. Das Amtsgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 16. April 1951 statt, zu dessen Begründung die Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft wörtlich übernommen wurde.

11

Am 21. April 1951 schrieb Dr. R., der zuvor eine fernmündliche Unterredung mit Regierungsrat Weiffenbach gehabt hatte, an die GrDevÜ, daß mit Rücksicht auf die Begründung des Beschlusses vom 16. April 1951 eine Beschwerde aussichtslos erscheine und er deshalb namens der Klägerin auf Einlegung von Rechtsmitteln dagegen verzichte, aber um baldige Einsetzung eines Treuhänders bitte.

12

Am 18. Mai 1951 setzte die GrDevÜ einen Treuhänder ein (Rechtsanwalt Dr. C. H.). Aber auch nach dessen Einsetzung wurden die Verhandlungen über die von der GrDevÜ geforderte "freiwillige Liquidierung" fortgesetzt, die jedoch zu keinem Ergebnis führten.

13

Unter dem 27. Juni 1952 erstattete die GrDevÜ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B., Stefan, Miltiades und Aristides Is. sowie gegen von El.. Sie beschuldigte diese, verschiedene Vergehen gegen das MRG Nr. 53, das AHKG Nr. 14 - ABl AHK S 59 - in Verbindung mit AHKG Nr. 33 vom 2. August 1950 - ABl AHK S 514 - begangen zu haben. Neben den bereits in ihrem Geschäftsschließungsantrag vom 4. April 1951 erwähnten strafbaren Handlungen erstreckte sie ihre Beschuldigungen auch auf die Fälle, in denen durch die Klägerin Teppiche auf Grund der früher erwähnten Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Zollvormerkscheine eingeführt worden waren. Sie beantragte, gegen von El. die öffentliche Klage zu erheben und bezüglich der übrigen Beschuldigten, die sich im Ausland aufhielten, das objektive Strafverfahren einzuleiten mit dem Ziel, die beschlagnahmten Teppiche einziehen und die Geschäftsschließung bestätigen zu lassen. Die Staatsanwaltschaft gab diesem Antrag statt und erhob im Dezember 1952 Anklage bei der Großen Strafkammer des Landgerichts in Hamburg. Die Strafkammer lehnte jedoch mit Beschluß vom 24. September 1953 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen von El. und die Anordnung der Hauptverhandlung im objektiven Verfahren gegen die übrigen Beschuldigten ab, Zuvor hatte die Strafkammer bereits am 2. April 1953 auf die von Dr. R. unter dem 27. Februar 1953 namens der Klägerin gegen die Geschäftsschließung erhobene Beschwerde hin den Geschäftsschließungsbeschluß des Amtsgerichts vom 16. April 1951 aufgehoben. Die hiergegen von der GrDevÜ erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht in Hamburg am 1. Juni 1953 als unzulässig verworfen.

14

Am 2. November 1953 eröffnete die GrDevÜ gegen die Klägerin das Bußgeldverfahren und hob am 9. November 1953 die Beschlagnahme der 899,73 qm Teppiche auf. Sie warf der Klägerin vor, im Jahre 1950 rund 3.000 qm Teppiche ohne die erforderliche Genehmigung in das Bundesgebiet eingeführt und den Gegenwert der Teppiche zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals verwendet sowie ohne Genehmigung mit dem Devisenausländer Stefan Is. Vereinbarungen über die Einfuhr und die Verwendung der genannten Teppiche getroffen zu haben. - Die Klägerin lehnte eine Unterwerfungsverhandlung ab und regte die Einstellung des Verfahrens an.

15

Am 15. Januar 1954 erließ die GrDevÜ einen Bußgeldbescheid gegen die Klägerin und setzte die Geldbuße in Höhe von 45.000 DM fest. Die Klägerin beantragte gerichtliche Entscheidung. Die Entscheidung des Amtsgerichts steht noch aus.

16

Die Klägerin nimmt nunmehr die Beklagte auf Ersatz des ihr aus der Geschäftsschließung angeblich entstandenen Schadens aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und aus enteignungsgleichem Eingriff in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage macht sie einen Teilbetrag ihres angeblich noch weit höheren Schadens geltend und hat vor dem Landgericht beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie 500.000 DM nebst 8 % Zinsen jährlich seit dem Tage der Klagerhebung zu zahlen unter Freihaltung der Klägerin von dem Körperschaftssteuerverpflichtungen, die ihr aus Anlaß und infolge der Zahlung der Klagsumme entstehen.

18

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat im wesentlichen geltend gemacht: Sie sei für den geltend gemachten Anspruch nicht sachverpflichtet (passiv legitimiert), da zwischen dem Antrag der GrDevÜ und dem gerichtlichen Geschäftsschließungsbeschluß ein Ursachenzusammenhang im Rechtssinne nicht bestehe. Auch habe die GrDevÜ ordnungsmäßig gehandelt und keine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. Schließlich habe die Klägerin es auch schuldhaft unterlassen, gegen den Schließungsbeschluß rechtzeitig ein Rechtsmittel einzulegen.

19

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß die Klägerin es schuldhaft unterlassen habe, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB).

20

Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin, die an die Beklagte 4.456,07 DM als deren außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszuges bezahlt hat, beantragt,

21

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils gemäß dem Antrag der Klageschrift zu erkennen und die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 4.456,07 DM nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 27. August 1954 zu zahlen.

22

Das Oberlandesgericht hat jedoch die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

23

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

24

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

25

Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse davon ausgegangen werden, daß der GrDevÜ der Klägerin gegenüber Amtspflichten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB obgelegen hätten und daß auch ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Verhalten der GrDevÜ und der Geschäftsschließung durch gerichtlichen Beschluß bestehe. Zwar hätten die Geschäftsführer der Klägerin und/bezw. Dr. R. es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, doch würde die alsbaldige Einlegung eines Rechtsmittels den Schaden nicht völlig abgewendet haben, da zwischen der Anordnung und der Wiederaufhebung der Betriebsschließung eine gewisse Zeit vergangen wäre. Aus diesem Grunde könne die Beklagte die Klägerin auch nicht in vollem Umfang gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung verweisen, da ein derartiger anderweiter Ersatzanspruch gegen die Geschäftsführer und/bezw. Dr. R. erst von dem Zeitpunkt ab begründet wäre, in dem das - tatsächlich nicht eingelegte - Rechtsmittel Erfolg gehabt und zur Aufhebung der Betriebsschließung geführt haben würde. Jedoch könne ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auch bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein Rechtsmittel, falls es alsbald eingelegt worden wäre, von Erfolg gewesen sein würde, nicht geltend gemacht werden. Wenn auch die Geschäftsschließung objektiv zu Unrecht beantragt und angeordnet worden sei, so könne doch den Beamten der GrDevÜ nicht ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß sie den Antrag vom 4. April 1951 auf Schließung des Geschäftes der Klägerin gestellt hätten. - Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs stünden der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu, da ein solcher Anspruch, wenn er überhaupt bestehe, nur gegen die Freie und Hansestadt Hamburg als Trägerin der Unrechtsbekämpfung gegeben sein könne.

26

II.

A.

Die entscheidende Frage, ob den verantwortlichen Beamten der GrDevÜ der Vorwurf einer die Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösenden Amtspflichtverletzung daraus zu machen ist, daß sie mit der Eingabe vom 4. April 1951 bei der Staatsanwaltschaft die Schließung des Betriebes der Klägerin angeregt haben, muß auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision verneint werden. Der erkennende Senat ist dazu der Auffassung, daß es insoweit nicht nur an einem Verschulden der mit dieser Angelegenheit befaßten Beamten der GrDevÜ fehlt, daß vielmehr auch objektiv der Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens gegen sie insoweit nicht gerechtfertigt ist.

27

1.)

Das bei der Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die damals bestehenden devisenrechtlichen Bestimmungen (MRG Nr. 53 und AHKG Nr. 33) anzuwendende Verfahren richtete sich im wesentlichen nach den Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes, da durch Art V Abs. 2 b AHKG Nr. 33 in Ergänzung von Art V und VIII MRG Nr. 53 die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der § § 6, 27, 28, 29 Abs. 2, 30 bis 48, 53 bis 61 und 63 bis 101 WiStG mit einer hier nicht interessierenden Abweichung angeordnet worden war. Danach hatte die GrDevÜ, die gemäß Art V Abs. 3 AHKG Nr. 33 Verwaltungsbehörde im Sinne des Art VIII Abs. 2 MRG Nr. 53 und des § 99 WiStG war, dann, wenn sie bei ihren Ermittlungen Tatsachen feststellte, die den Verdacht gerichtlich zu verfolgender Straftaten, d.h. den Verdacht von Wirtschaftsstraftaten (Devisenstraftaten) im Sinne des § 6 WiStG begründeten, die Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft abzugeben (§ 54 Abs. 3 WiStG). Die Staatsanwaltschaft konnte gemäß § 63 WiStG unter der Voraussetzung, daß der dringende Verdacht einer Wirtschaftsstraftat bestand, und neben der Strafe u.a. die Schließung des Betriebes zu erwarten war, beim Amtsgericht die vorläufige Anordnung dieser Maßnahme beantragen. Die Schließung des Betriebes konnte gemäß § 34 WiStG vom Gericht neben der Strafe angeordnet werden, wobei für Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß Abs. 3 und 4 a.a.O. die Besonderheit bestand, daß sämtliche Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer waren, die der Bestrafung zugrundeliegende Zuwiderhandlung begangen haben mußten.

28

Wenn sonach auch die Entscheidung über die vorläufige Betriebsschließung ausschließlich beim Amtsgericht liegt, so bedeutet das doch nicht, daß für eine solche Entscheidung der voraufgegangene Antrag der Staatsanwaltschaft und die ihm zugrundeliegende Anregung der Verwaltungsbehörde völlig indifferent wären. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist jede Behörde und jeder Beamte bei allen Maßnahmen an das Gesetz gebunden. Jede Behörde hat sich daher aller dem Gesetz oder Verwaltungsvorschriften zuwiderlaufenden Anordnungen zu enthalten, und sie darf auch nicht bei Gerichten oder anderen Behörden Anordnungen beantragen oder in die Wege leiten, die mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Daraus folgt aber nicht, daß in allen Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine von einer anderen Behörde beantragte oder angeregte gerichtliche Maßnahme objektiv nicht gegeben sind, ohne weiteres auch der auf diese Maßnahme gerichtete Antrag oder die darauf hinzielende Anregung als objektiv nicht gerechtfertigt und gesetzlich unzulässig charakterisiert werden müßte. Sicherlich darf, wie bereits hervorgehoben, eine Behörde nicht bei einer anderen eine bestimmte gegen einen Dritten gerichtete Maßnahme beantragen oder anregen, wenn sie erkennt oder nur mangels gehöriger Nachprüfung nicht erkennt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme nicht gegeben sind. Das schließt aber nicht aus, daß in Grenzfällen eine Behörde bei Anwendung der in derartigen Fällen zu fordernden Sorgfalt nach Prüfung der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen einen Sachverhalt - objektiv - dahin beurteilen kann und darf, es liege ernstlich die Möglichkeit nahe, daß die zur Entscheidung über die Anregung oder den Antrag zuständige Stelle die Voraussetzungen für die in Rede stehende Maßnahme als vorliegend werde erachten müssen, während die für die Anordnung der Maßnahme selbst allein zuständige und verantwortlich entscheidende Stelle mit Recht die Voraussetzungen für diese Maßnahme doch nicht als gegeben ansieht. In diesen Fällen handelt die anregende oder beantragende Behörde nicht rechts- und pflichtwidrig. Derartiges kann sich insbesondere dann ergeben, wenn die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Maßnahme im Einzelfall nicht nach objektiven und eindeutig feststellbaren Merkmalen beantwortet werden kann, die rechtliche Würdigung vielmehr von Wertungen abhängig ist. Die gegenteilige Auffassung - nämlich die, daß eine Behörde, die bei einer anderen Stelle bestimmte Maßnahmen anregt oder beantragt, dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Maßnahme objektiv nicht gegeben sind, in allen Fällen objektiv unrechtmäßig und pflichtwidrig verfahre - würde der mit der unterschiedlichen Aufgabenstellung verbundenen Verschiedenheit der Verantwortlichkeiten in all den Fällen nicht gerecht, in denen die Funktionen der beteiligten Behörden in der Weise aufeinander abgestimmt sind, daß die eine eine bestimmte Maßnahme nur beantragen oder anregen kann, während die andere darüber zu entscheiden hat. Im Blick auf diese verschiedenen Verantwortlichkeiten der anregenden oder beantragenden Stelle einerseits und der entscheidenden Stelle andererseits kann auch in den Fällen, in denen für die entscheidende Stelle die Anordnung der beantragten Maßnahme als nicht gerechtfertigt erscheinen muß, von einem - objektiv - nicht rechtmäßigen und pflichtwidrigen Verhalten der anregenden oder beantragenden Stelle nur - muß aber auch immer dann - gesprochen werden, wenn der Schluß gerechtfertigt ist, schon diese Stelle habe bei einer sachgerechten Würdigung des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts nicht der Annahme sein dürfen, die angeregte oder beantragte Maßnahme könne gerechtfertigt sein.

29

Es kommt sonach auch hier bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beamten der GrDevÜ nicht entscheidend darauf an, ob damals tatsächlich die oben aufgezeigten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben waren, unter denen das Amtsgericht die vorläufige Schließung des Betriebes der Klägerin anordnen konnte und durfte. Vielmehr ist unabhängig von dieser Frage eine - objektive - Amtspflichtwidrigkeit der Beamten der GrDevÜ schon dann zu verneinen, wenn auf Grund der ihnen zur Verfügung stehenden Unterlagen ein vernünftig urteilender Beamter ihrer Stellung zu dem Ergebnis kommen konnte, es sei ernstlich die Möglichkeit gegeben, daß die Voraussetzungen für einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Betriebsschließung und für die gerichtliche Anordnung dieser Maßnahme selbst bejaht werden müßten.

30

2.)

Der entscheidende Vorwurf, der der Klägerin in dem Schreiben der GrDevÜ vom 4. April 1951 an die Staatsanwaltschaft gemacht wird, betrifft die Einführung der rund 3.000 qm Teppiche auf Grund der auf den Namen anderer Berechtigter lautenden Free-Import-Lizenzen.

31

Die Teppich-Einfuhr, wie sie hier von der Klägerin vorgenommen wurde, war - zumindest objektiv - unzulässig. Denn die Einfuhrbewilligungen, die eine Befreiung von dem durch das MRG Nr. 53 (Art I Abs. 2 der Neufassung) normierten grundsätzlichen Einfuhrverbot darstellten, waren nicht übertragbar. Durch den später auf die Vordrucke der Einfuhrbewilligungen ausdrücklich aufgenommenen Hinweis auf die Nichtübertragbarkeit und den von beiden Parteien erwähnten Erlaß des Bundeswirtschaftsministers vom 11. Juni 1952 wurde diese bereits vorher bestehende Rechtslage lediglich klargestellt. Die GrDevÜ konnte deshalb - mußte es sogar - davon ausgehen, daß durch die verhältnismäßig erheblichen unerlaubten Einfuhren der Klägerin auf Grund der auf andere Berechtigte lautenden Free-Import-Lizenzen strafbare Handlungen in großem Umfang begangen worden seien. An dieser Beurteilung konnte die GrDevÜ auch nach Würdigung der Sachlage in subjektiver Hinsicht im Blick auf § 31 WiStG - wonach derjenige straffrei bleibt, der in unverschuldetem Irrtum über das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer rechtlichen Vorschrift seine Tat für erlaubt gehalten hat - festhalten. Die Tatsache, daß der Devisenprüfer J. in seinem Bericht vom 2. Februar 1950 den Erwerb von auf andere Firmen lautenden Einfuhrbewilligungen durch die Klägerin als in Hamburg ortsüblich unbeanstandet gelassen hatte, brauchte für die GrDevÜ kein Anlaß zu sein, auch hinsichtlich der Teppicheinfuhren auf Grund der Free-Import-Lizenzen von der Gutgläubigkeit der Klägerin in Bezug auf die Unzulässigkeit dieser Einfuhren auszugehen. Die Einfuhrbewilligungen, deren Erwerb J. unbeanstandet gelassen hatte, waren solche, die im Rahmen der bewilligten Einfuhrquoten an verschiedene Importeure ausgestellt waren, und es konnte den beteiligten Wirtschaftskreisen in der Tat als unschädlich erscheinen, wenn die Einfuhren nicht von dem Importeur, auf den die Bewilligung lautete, sondern von einem anderen vorgenommen wurde. Die Free-Import-Lizenzen aber betrafen Einfuhren, die den Lizenzinhabern aus besonderen persönlichen Gründen über die freigegebenen Importmengen hinaus ohne Devisenzahlungen für ihnen persönlich zur Verfügung stehende oder ihnen persönlich zur Verfügung gestellte Teppiche bewilligt waren. Hier mußte es bedenklich erscheinen, wenn nicht - wie von den Lizenzinhabern zur Begründung ihrer Anträge angegeben - diesen zur Verfügung stehende Teppiche eingeführt, sondern wenn die Lizenzen dazu benutzt wurden, um Teppichhandel treibenden Firmen über die ihnen im übrigen nur in beschränktem Umfang genehmigte Teppicheinfuhr hinaus die Möglichkeit der Einfuhr weiterer Teppiche zu Handelszwecken zu geben Wenn die Teppiche auch der in den Lizenzen gemachten Auflage entsprechend ohne Devisenzahlung ins Inland kamen, so mußte doch diese Art der Einfuhr eine Verschuldung von Deviseninländern gegenüber dem Ausland befürchten lassen. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß auch der Klägerin in der Frage der Zulässigkeit dieser Einfuhren guter Glaube nicht werde zuzubilligen sein, konnten der GrDevÜ als vorliegend erscheinen: In verschiedenen Einfuhrbewilligungen war ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei den einzuführenden Teppichen um Geschenke von Verwandten an den Lizenzinhaber oder um eigene Teppiche des Lizenzinhabers handele. So war in der Einfuhrbewilligung, die auf F. Fa. über die verhältnismäßig große Menge von 1.000 qm lautete, ausdrücklich gesagt, daß es sich um eine "Geschenksendung von Verwandten" und "kostenlose Überlassung von Verwandten" handele. Ebenso enthielt die Bewilligung für Ba. über 253 qm Teppiche die Bemerkung: "Geschenksendung seitens der Eltern", und in der Einfuhrbewilligung für Harsan V. über 100 qm war eine Erklärung des Antragstellers V. enthalten, daß die einzuführende Ware sein Eigentum bezw Eigentum seines iranischen Hauses sei. Es war mithin aus diesen Einfuhrbewilligungen selbst ersichtlich, daß die Einfuhr nicht für beliebige Orientteppiche, sondern nur für ganz bestimmte Geschenke an die Lizenzinhaber oder für eigene Teppiche derselben erteilt war. Daß die tatsächlich von der Klägerin vorgenommene Einfuhr insoweit den Bewilligungen nicht entsprach, war somit aus den Bewilligungen selbst, die der Klägerin nach ihrer eigenen Angabe im vollen Wortlaut vorgelegen hatten, ohne weiteres erkennbar. Wenn bei dieser Sachlage die Klägerin bei Einfuhr der ihren Gesellschaftern Miltiades und Aristides Is. von deren Vater geschenkten, im Freihafen lagernden Teppiche jene Free-Import-Lizenzen vorlegte, so konnte die GrDevü bei der ihr obliegenden Prüfung objektiv davon ausgehen, die Klägerin habe damit zum Ausdruck bringen wollen, die im Freihafen lagernden Teppiche seien den Lizenz-Inhabern von deren Angehörigen zur Verfügung gestellte Teppiche, während unstreitig diese Lizenz-Inhaber überhaupt nicht im Besitz von Teppichen waren, sich also die ihnen zugebilligten Free-Import-Lizenzen mit der unwahren Behauptung erschlichen hatten, ihre Angehörigen stellten ihnen zur Abdeckung ihrer Inlandsschulden oder zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes im Inland diese Teppiche zur Verfügung. Auch bei objektiver Beurteilung dieser Einfuhren unter (devisen-)strafrechtlichen Gesichtspunkten konnte daher davon ausgegangen werden, daß auch der Klägerin bewußt war, daß die Einfuhr von Teppichen, die ihren Gesellschaftern Miltiades und Aristides Is. von ihrem Vater geschenkt waren, auf die Free-Import-Lizenzen den in diesen Lizenzen enthaltenen Angaben nicht entsprach. Damit stand sogar fest, daß die Geschäftsführer der Klägerin wußten, daß die Lizenzen mindestens insofern erschlichen waren, als sie zur Einfuhr den Lizenz-Inhabern angeblich schenkweise überlassener Teppiche erhoben waren. Ein weiterer Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin (bezw ihre Geschäftsführer) sich über die Unzulässigkeit der Übertragung der Free-Import-Lizenzen klar gewesen sein mußten, ergab sich für die GrDevÜ ferner aus den eigenen Einlassungen der Geschäftsführer von El. und Aristides Is. bei ihren Vernehmungen zu dieser Frage. Beide stellten auf entsprechende Vorhalte die Vorgänge so dar, daß die Klägerin nicht die Lizenzen gegen Entgelt von Lizenzinhabern erworben habe, daß vielmehr mit den Lizenzträgern ein Gemeinschaftsgeschäft vorgenommen worden sei, an dem die Lizenzträger mit einem festen Gewinnanteil beteiligt gewesen seien. Angesichts dessen aber, daß eingestandenermaßen die Beteiligung der Lizenzinhaber an dem "Gemeinschaftsgeschäft" lediglich darin bestand, daß ihnen ein fester Betrag - durchweg 17 DM je Quadratmeter -, und zwar durchweg bereits vor Weiterveräußerung der Teppiche bezahlt wurde, könnte der GrDevÜ das angebliche Gemeinschaftsgeschäft als eine reine Tarnung eines in Wirklichkeit erfolgten entgeltlichen Erwerbs der Lizenzen durch die Klägerin erscheinen.

32

Zu Unrecht glaubt die Klägerin, hinsichtlich der Ausnutzung der Free-Import-Lizenzen hätten die Beamten der GrDevÜ die Frage des Vorliegens einer Devisenstraftat der Geschäftsführer der Klägerin mindestens mangels des Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale als sehr zweifelhaft ansehen müssen. Richtig ist zwar, daß die Klägerin den für die Bemessung der Umsatzsteuer und der Schenkungssteuer zuständigen Dienststellen gegenüber den wahren Sachverhalt zugegeben hat, nämlich daß die Teppiche den Mitgesellschaftern Aristides und Miltiades Is. von deren Vater geschenkt worden waren. Jedoch waren die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen nicht für die hinsichtlich der Einfuhr zuständigen Stellen bestimmt und sind daher diesen Stellen auch nicht bekannt geworden. Dagegen waren die den für die Einfuhr zuständigen Stellen gegenüber neben der Vorlage der Free-Import-Lizenzen abgegebenen Erklärungen so gehalten, daß bei diesen Stellen der Eindruck, der durch Vorlage der Free-Import-Lizenzen hervorgerufen wurde, nämlich daß es sich um die Einfuhr von den Lizenzinhabern von ihrer Verwandtschaft zur Verfügung gestellten Teppichen handelte, nicht zerstört wurde; in jenen Erklärungen war nämlich - ohne Namensnennung - nur davon die Rede, daß es sich um Teppiche handelte, die einem ihrer Gesellschafter schenkungsweise zur Verfügung gestellt würden, so daß diese Erklärung sehr wohl mit dem Inhalt der Lizenzen, die sich auch auf schenkweise überlassene Teppiche bezogen, in Einklang stehen konnte, indem die Lizenz-Inhaber die erwähnten Gesellschafter der Klägerin sein konnten.

33

Bei dieser Sachlage konnte auch bei einer sachgerechten Beurteilung der der GrDevÜ bekannt gewordenen Vorgänge der dringende Verdacht naheliegend erscheinen, daß nicht nur überhaupt die - objektiven und subjektiven - Voraussetzungen strafbarer "Zuwiderhandlungen" gegeben, daß vielmehr diese Zuwiderhandlungen auch als Wirtschaftsstraftat (Devisenstraftat) im Sinne des § 6 WiStG zu qualifizieren seien. Dazu bot einmal der Umfang der Einfuhren auf Grund der Free-Import-Lizenzen Anlaß, hatte doch allein der Verkauf von reichlich 2.000 Quadratmetern (etwa 2/3 der Gesamtmenge) Teppiche einen Erlös von rund 300.000 DM erbracht, so daß der GrDevÜ die in Rede stehenden Zuwiderhandlungen ihrem Umfang nach als zur Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten Wirtschaftsordnung geeignet erscheinen konnten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG). Zum anderen konnte die GrDevÜ von einem gewerbsmäßigen Handeln der Klägerin ausgehen, so daß auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG als äußerst naheliegend angesehen werden konnte.

34

Sonach konnte den verantwortlichen Beamten der GrDevÜ auch bei sachgerechter Würdigung allein der die Teppicheinfuhren der Klägerin auf Grund der Free-Import-Lizenzen betreffenden Vorgänge der dringende Verdacht einer Wirtschaftsstraftat als naheliegend erscheinen. Es kommt deshalb insoweit auf die weiteren Vorgänge, die der Klägerin in dem Schreiben der GrDevÜ vom 4. April 1951 zur Last gelegt wurden (insbesondere Gründungsvorgang, Einfuhr von Teppichen auf Grund von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Staatlichen Außenhandelskontors, Verwendung der aus den Teppichverkäufen erzielten Erlöse zur Erhöhung des Gesellschaftskapitals), nicht mehr entscheidend an.

35

Da jedoch die - von der GrDevÜ mit ihrem Schreiben angeregte - vorläufige Schließung des Betriebes der Klägerin gemäß § 64 WiStG nicht nur den dringenden Verdacht einer Wirtschaftsstraftat zur Voraussetzung hatte, sondern weitere Voraussetzung dafür war, daß "neben der Strafe die Schließung des Betriebes ... zu erwarten" war, bedarf es nunmehr des Eingehens auf die Frage, ob die GrDevÜ das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung etwa zu Unrecht als naheliegend erachtet hat. Aber auch diese Frage nuß verneint werden. Dabei war zwar zu berücksichtigen, daß, wenn auch das Gesetz selbst in § 34 WiStG neben der Bestrafung des Täters (wegen einer Wirtschaftsstraftat) keine weiteren Voraussetzungen aufstellte, die Schließung des Betriebes doch nicht neben jeder Bestrafung wegen einer Wirtschaftsstraftat zulässig war. Das ergibt sich schon daraus, daß das Gesetz ganz verschiedene, die Weiterführung des Betriebes betreffende Maßnahmen neben der Strafe vorsah (dauernde oder zeitliche Einschränkung des Betriebes, Zwangsverpachtung, Schließung auf Zeit und Schließung auf Dauer), unter denen die dauernde Schließung des Betriebes die härteste war. Dennoch schloß die sachgerechte Würdigung der Gesamtvorgänge hier keineswegs die Berechtigung der Erwartung aus, es werde vom Gericht neben einer Bestrafung der geschäftsführenden Gesellschafter der Klägerin auch die Schließung des Betriebes ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist folgendes von Bedeutung: Die Frage, ob der Gründungsvertrag einer devisenrechtlichen Genehmigung bedurfte, war angesichts des Wortlauts des maßgeblichen MRG Nr. 53 in seiner alten Fassung sehr zweifelhaft. Es ließ sich mit guten Gründen die Auffassung vertreten, daß schon in Art I Abs. 2 a dieses Gesetzes mit der Formulierung "Personen innerhalb Deutschlands und Personen außerhalb Deutschlands" nicht entscheidend auf den Ort des Geschäftsabschlusses, sondern entscheidend auf den devisenrechtlichen Status der Personen abgestellt werde, wie es später mit der Formulierung "Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt ... im Gebiet und Personen außerhalb des Gebietes" (so Art I Abs. 1 d der Neufassung des MRG Nr. 53) ausdrücklich geschehen ist. Darauf, ob die GrDevÜ auf die für eine etwaige strafrechtliche Beurteilung des Gründungsvorganges in subjektiver Hinsicht bedeutsamen Umstände hätte hinweisen un in diesem Zusammenhang insbesondere auch das inzwischen ergangene Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 hätte berücksichtigen sollen und müssen, kommt es nicht entscheidend an. Unter rein strafrechtlichen Gesichtspunkten konzentrierte sich der Vorwurf der GrDevÜ auf die Einfuhren auf Grund der Free-Import-Lizenzen, und nach dem oben Dargelegten konnten schon allein diese Vorgänge den dringenden Verdacht einer Wirtschaftsstraftat als gegeben erscheinen lassen. Daneben kam den übrigen in dem Schreiben vom 4. April 1951 erwähnten Vorgängen in der Hauptsache lediglich noch die Bedeutung zu, das Gesamtbild abzurunden und das Geschäftsgebaren der Klägerin zu charakterisieren. Das gilt sowohl für die Einfuhren auf Grund der Unbedenklichkeitsbescheinigungen, bei denen ausdrücklich darauf hingewiesen war, daß insoweit das Verfahren gemäß § 153 StPO eingestellt sei, als auch für den Gründungsvorgang. In dem jetzt zur Erörterung stehenden Zusammenhang ist nicht die strafrechtliche Würdigung des Gründungsvorganges von Bedeutung, sondern die Frage, ob - ganz unabhängig von der Frage der Strafbarkeit der an dem Gründungsvertrag Beteiligten - objektiv bei vernünftiger Beurteilung der Rechtslage der Gründungsvertrag für genehmigungsbedürftig gehalten werden konnte oder nicht. Diese Frage ist nach dem zuvor Gesagten zu bejahen, und es kann deshalb eine Amtspflichtverletzung der GrDevÜ darin nicht gesehen werden, daß sie davon ausgegangen ist, der Gründungsvertrag werde als genehmigungsbedürftig und mithin mangels Genehmigung als unwirksam erachtet werden müssen. Konnte aber die GrDevÜ davon ausgehen, daß der Gründungsvertrag unwirksam sei und daß auch eine nachträgliche devisenrechtliche Genehmigung nicht erfolgen werde, dann war schon aus diesem Grunde - objektiv - die Annahme gerechtfertigt, daß unabhängig von der bereits beantragten Löschung im Handelsregister neben der Strafe auch die Schließung des - auf Grund eines unwirksamen und einer nachträglichen Genehmigung praktisch nicht mehr zugänglichen Vertrages geführten - Betriebes der Klägerin zu erwarten sei.

36

An dieser Beurteilung kann sich auch bei Berücksichtigung der von der Revision noch weiter hervorgehobenen besonderen Umstände nichts ändern:

37

Darin, daß die GrDevÜ ihrem Schreiben nicht Abschriften des Gutachtens J. vom 2. Februar 1950 und der "März-Eingaben" Dr. R. sowie der Gründe des Einstellungsbeschlusses vom 20. Februar 1951 beigefügt hat, kann eine Amtspflichtverletzung schon deswegen nicht gesehen werden, weil der objektive Sachverhalt hinsichtlich der Einfuhren auf Grund der Free-Import-Lizenzen nach dem oben Dargelegten der GrDevÜ den dringenden Verdacht einer Wirtschaftsstraftat nahelegen konnte und an dieser Beurteilung weder durch das Gutachten J., noch durch den Einstellungsbeschluß des Hauptzollamtes, noch durch die "März-Eingaben" Dr. R. etwas geändert wurde.

38

Die Verordnung vom 25. Januar 1951 (BGBl I, 277) konnte von der GrDevÜ außer Betracht gelassen werden. Abgesehen davon, daß diese Verordnung erst am 25. Februar 1951, mithin erst nach der Einfuhr der Teppiche auf Grund der Free-Import-Lizenzen in Kraft getreten ist, ist auch die Auffassung der Revision, daß diese Verordnung Geschenk- und Liebesgabensendungen ohne Rücksicht auf Art und Umfang von dem Erfordernis einer Einfuhrbewilligung befreit habe, nicht richtig. Die Revision übersieht, daß in § § 6, 7 der VO eine Reihe von Waren aufgeführt ist, die auch in Geschenk- und Liebesgabensendungen nicht eingeführt werden durften, und daß dazu, was hier interessiert, nach § 7 Nr. 8 auch Teppiche gehörten, deren Wert 80 DM für den Quadratmeter überstieg.

39

Nach alledem kann darin, daß die GrDevÜ die in ihrem Schreiben vom 4. April 1951 erörterten Vorgänge in der Weise, wie sie es getan hat, zur Grundlage einer Anregung an die Staatsanwaltschaft gemacht hat, beim zuständigen Amtsgericht die vorläufige Schließung des Betriebes der Klägerin zu beantragen, objektiv eine Amts- und Pflichtwidrigkeit nicht gesehen werden.

40

B.

Die Klägerin macht den beteiligten Beamten der GrDevÜ unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung ferner zum Vorwurf, daß sie im weiteren Verlauf dei Dinge, nachdem sie die Unzulässigkeit der Betriebsschließung hätte erkennen müssen, nicht von sich aus die Aufhebung der Schließungsanordnung angeregt hätten. Insoweit kann man den Beamten aber zumindest kein schuldhaftes Verhalten vorwerfen, wenn sie - nachdem das Verfahren, soweit es die vorläufige Betriebsschließung betraf, in die Hände der Staatsanwaltschaft übergegangen war und auch die Klägerin selbst sich nicht mittels Beschwerde gegen die Betriebsschließung zur Wehr gesetzt hatte - nun auch ihrerseits nicht von sich aus etwas zur Aufhebung der Betriebsschließung veranlaßten. Auch die Tatsache, daß die GrDevÜ gegen den Beschluß der Strafkammer, durch den die vorläufige Betriebsschließung aufgehoben wurde, Beschwerde erhoben hat, kann den Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gegen die dafür verantwortlichen Beamten nicht rechtfertigen.

41

C.

Muß sonach das Vorliegen von - schuldhaften - Amtspflichtverletzungen auf Seiten der Beamten der GrDevÜ verneint werden, kommt es auf die von den Parteien und vom Berufungsgericht im einzelnen noch erörterten Fragen des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Maßnahmen der GrDevÜ und dem Schaden der Klägerin und der für die Klägerin etwa gegebenen Möglichkeit anderweiter Ersatzerlangung sowie auf die Frage, ob und in welchem Umfang die Klägerin den ihr entstandenen Schaden durch Einlegung eines Rechtsmittels hätte abwenden können, nicht mehr entscheidend an, so daß es eines weiteren Eingehens auf diese Fragen nicht bedarf.

42

III.

Für die Frage, ob Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs gegen die Beklagte begründet sind, kann offen bleiben, ob in den Maßnahmen der GrDevÜ, für sich betrachtet, überhaupt ein "Eingriff" im Rahmen der Devisenüberwachung und -bewirtschaftung gesehen werden könnte. Denn nach dem oben Dargelegten waren die Maßnahmen der Beamten der GrDevÜ, die unter dem Gesichtspunkt eines "Eingriffs" überhaupt nur in Betracht kommen konnten, nämlich die Vorgänge vor der gerichtlichen Schließungsanordnung, nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig, so daß bereits aus diesem Grunde insoweit Entschädigungsansprüche wegen eines - rechtswidrigen - enteignungsgleichen Eingriffs entfallen müssen. Die vom Amtsgericht angeordnete Betriebsschließung selbst kann, wenn es um ihre Wertung als etwaigen enteignungsgleichen Eingriff geht, lediglich als eine strafrechtliche und im Rahmen der Bekämpfung kriminellen Unrechts durch Staatsanwaltschaft und Gericht getroffene Maßnahme charakterisiert werden, so daß, wenn überhaupt, nicht die Beklagte, sondern - wie das Berufungsgericht schon mit Recht ausgeführt hat - allenfalls die Freie und Hansestadt Hamburg für daraus herzuleitende Entschädigungsansprüche sachverpflichtet (passiv legitimiert) sein würde.

43

Sonach erweist sich die Revision in vollem Umfang als unbegründet.

44

Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittelverfahrens hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Arndt Dr. Hußla