Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1957, Az.: VI ZR 95/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 95/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts Stuttgart - 08.02.1956
- Landgerichts Hechingen - 02.08.1955
Prozessführer
des Kaufmanns Friedrich M. in E., P.strasse ...,
Prozessgegner
die W. E.-Gesellschaft, S., L., vertreten durch den Vorstand,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. K. E. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1956 teilweise aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 2. August 1955 wird wegen eines Betrages von 709,25 DM nebst 4 % Zinsen hiervon zurückgewiesen.
Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs hat die Klägerin drei Viertel, der Beklagte ein Viertel zu tragen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden zu zwei Dritteln der Klägerin, zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt die Nebenbahn Ebingen-Onstmettingen. Der Beklagte ist Teilhaber eines Fabrikationsbetriebes. Am 28. Februar 1952 gegen 12 Uhr brachte er seinen Angestellten K. in seinem Personenkraftwagen (Mercedes V 170) zu dessen Wohnung zurück. Auf der ihm wohlbekannten Strecke mußte der Beklagte einen unbeschrankten Übergang der Bahnlinie der Klägerin kreuzen. Hierbei wurde sein Wagen von der Lokomotive eines fahrplanmäßigen Personenzuges erfaßt und etwa 24 m weit über die Schienen geschoben. Durch den Zusammenprall, wurden der Beklagte und K. erheblich verletzt. Der Personenwagen wurde stark beschädigt. An der Lokomotive und an den Gleisanlagen entstanden ebenfalls Sachschäden.
Der Betrieb des Beklagten gehört der Textil- und Bekleidungsberufsgenossenschaft an. K. hat von dieser Leistungen erhalten. Von diesen Leistungen hat die Klägerin der Berufsgenossenschaft den Betrag von 709,25 DM bezahlt. Die Klägerin verlangt Ersatz dieses Betrages vom Beklagten. Ausserdem hat sie ihre Sachschäden geltend gemacht, die sie ursprünglich mit 641,25 DM berechnet hat. Sie hat mit der Klage 1.351 DM begehrt. Nach der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug sind die Parteien darüber einig geworden, daß der Sachschaden der Klägerin mit 400 DM zu bewerten ist. Daraufhin hat die Klägerin die Klage, auf 1.109,75 DM ermäßigt.
Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er führt aus, daß er nicht verpflichtet sei, der Klägerin ihre Leistungen an die Berufsgenossenschaft zu ersetzen, der er im übrigen vergleichsweise seinerseits 2.500 DM wegen der an K. geleisteten Beträge gezahlt habe. Der Bahnübergang sei unübersichtlich und es stelle eine erhöhte Betriebsgefahr dar, daß der Übergang unbeschrankt sei. Er habe selbst 4.000 DM Sachschaden erlitten, außerdem könne er Schmerzensgeld und Ersatz weiterer Schäden verlangen. Mit seinen Schadensersatzforderungen rechne er gegen etwaige Ansprüche der Klägerin auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es lehnt eine Ausgleichspflicht des Beklagten bezüglich der Leistungen der Klägerin an die Berufsgenossenschaft ab. Im übrigen sei der Schaden 1 : 1 zu teilen. Damit erledige sich der Klageanspruch wegen Sachschadens. Das Berufungsgericht hat die Klage im wesentlichen voll zugesprochen. Es hat die Revision zugelassen, weil die Sache insofern von grundsätzlicher Bedeutung sei, als es sich um den Ausgleichsanspruch der Klägerin handele. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat, ob nämlich der Klägerin ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem Beklagten zustehe, ist zwischenzeitlich von dem erkennenden Senat (BGHZ 19, 114) verneint worden. Der vorliegende Rechtsstreit, der einen in allen wesentlichen Fragen gleichgelagerten Fall betrifft, gibt keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen. Es liegt nur insoweit ein Unterschied vor, als der Beklagte von der Berufsgenossenschaft hier zur Zahlung eines weit höheren Betrages herangezogen worden ist als die Klägerin. Dies spricht eher noch zu Gunsten des Beklagten, weil nicht einmal die scheinbar sich ergebende Unbilligkeit, daß der Schädiger gänzlich einer Leistungspflicht enthoben sei, die aber in dem erwähnten Urteil (S 121) als nicht entscheidend bezeichnet worden ist, in Betracht kommt.
Die Revisionserwiderung ist freilich der Ansicht, daß der Klägerin deshalb ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen der an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beträge zustehe, weil sich der Beklagte der Verletzung eines Schutzgesetzes (§§ 315, 316 StGB, 80 EBBO) schuldig gemacht habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. In der angeführten Entscheidung (S 125, 126) ist bereits zu §§ 315, 316 StGB ausgeführt worden, daß diese Bestimmungen zwar Schutzgesetze seien, aber nicht die allgemeine Vermögenslage des Eisenbahnunternehmers, sondern nur Gesundheit und Eigentum schützten. Dies schließt Ansprüche der Klägerin wegen der von ihr an Dritte gemäß dem Reichshaftpflichtgesetz geleisteten Beträge gegen den Verletzer des Schutzgesetzes aus. Das gleiche gilt aber auch, wenn der Schädiger zugleich gegen § 80 EBBO verstoßen hat. Auch hier ist Schutzgegenstand das konkrete Betriebsvermögens gleichgültig ob es durch unmittelbare Handlungen oder durch Eingriff in den Betrieb beeinträchtigt wird, nicht aber die Gesamtvermögenslage.
Wegen des Betrages von 709,25 DM nebst Zinsen war daher das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.
II.
Anders ist die Rechtslage wegen der Forderung der Klägerin auf Ersatz von 400 DM Sachschaden. Das Berufungsgericht ist auf Grund des Tatbestandes zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte den Unfall wenn nicht allein, so doch so überwiegend verursacht habe, daß demgegenüber bei der Abwägung die nur leicht erhöhte Betriebsgefahr der Bahn nicht ins Gewicht falle, vielmehr ganz vernachlässigt werden könne. Aus diesem Grunde sei der Beklagte zu vollem Ersatz der Sachschäden verpflichtet, ohne daß er die ihm selbst erwachsenen Schäden dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könne.
Die Revision rügt zunächst, daß ein Antrag auf Einnahme des Augenscheins u.a. dafür gestellt worden war, daß der Bahnübergang verkehrsreich sei, daß das Berufungsgericht den Augenscheinsbeweis aber nicht erhoben habe. Zu Recht konnte, das Berufungsgericht von einer Beweisaufnahme über diese Frage absehen. Im Schriftsatz vom 30. April 1955 hatte der Beklagte ausgeführt: "Daß es bei dem unbeschrankten Bahnübergang nicht schon häufiger zu Unglücksfällen gekommen ist, ist nur auf den geringen Verkehr zurückzuführen". Das ist ein Geständnis dieser Tatsache, so daß eine spätere abweichende Behauptung des Beklagten das Gericht nicht zur Beweisaufnahme zu diesem Punkte zwingt.
Im übrigen sind die Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend, um die Verurteilung des Beklagten zu rechtfertigen. Sie geben ebensowenig wie die Rechtsausführungen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Bei der Würdigung des Tatbestandes hat das Berufungsgericht sich weitgehend auf die Beweisaufnahme im ersten Rechtszug und die Feststellungen im Strafverfahren gestutzt und insbesondere bewertet, daß der Beklagte trotz genauer Kenntnis der Ortslage den herankommenden Zug nicht rechtzeitig bemerkt und darüber hinaus trotz eines Warnrufs des K. nicht rechtzeitig gebremst hat.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht festgestellt habe, daß der Übergang zwar im Stadtgebiet von Ebingen, aber nicht in einer dicht besiedelten Gegend liege; daß keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß der Zug sich wegen der bergigen Landschaft nicht vom Hintergrund abgehoben habe und daß, wenn man sich dem Übergang auf etwa 35 m genähert habe, "nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen" die Bahnstrecke auf etwa 500 m eingesehen werden könne. Diese Feststellungen hätte nach Ansicht der Revision das Berufungsgericht nicht treffen dürfen, ohne den beantragten Augenschein einzunehmen, durch den dargetan werden sollte, daß der Übergang in einer dicht besiedelten Gegend liege, daß die Übersicht dort äußerst schlecht sei und der Zug sich nicht von dem bergigen Hintergrund abgehoben haben könne. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Strafakten, die Gegenstand der Verhandlung waren, enthalten eine Anzahl verhältnismäßig großer Lichtbilder, die die Unfallstelle unmittelbar nach dem Unglück sehr klar wiedergeben. Außerdem liegt eine maßstabgerechte Karte vor. Diese Unterlagen ermöglichten dem Berufungsgericht eine ausreichende Würdigung des Tatbestandes, zumal im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug. Wollte der Beklagte demgegenüber einen anderen Sachverhalt dartun, so genügte nicht ein Antrag auf Augenscheinseinnahme, dem außerdem entgegenstehen mochte, daß die Schnee- und Witterungsverhältnisse und der Stand der Vegetation an der Unfallstelle nicht derart rekonstruiert werden konnten, wie sie in den Lichtbildern festgehalten waren. Es hätte konkreter Angaben bedurft, welche Umstände nicht durch die vorliegenden Beweismittel geklärt seien und durch den Augenschein erläutert oder abweichend dargestellt werden könnten. Daran fehlt es sowohl in den Schriftsätzen des Beklagten in der Tatsacheninstanz wie in der Revisionsbegründung. Bezüglich des Sachschadens war daher die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO.