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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1957, Az.: VI ZR 153/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1957
Aktenzeichen
VI ZR 153/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 23.03.1956

Prozessführer

1. des Bauunternehmers Rudolf Wo. in B., G.straße ...,

2. des Kraftfahrers Otto S. in H., O. ... Platz ...,

Prozessgegner

den Bergmann Johann W. in S. Nr. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. März 1956 aufgehoben, soweit die Beklagten unter Ziffer 1 des Urteils zur Zahlung von mehr als 3.889,28 DM und 4 % Zinsen hiervon und zur Tragung der Kosten verurteilt worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger fuhr am 22. Oktober 1952 gegen 17 Uhr auf seinem Motorrad (Ardi 245 ccm) bei hellem und trockenem Wetter mit einer Geschwindigkeit von 60-65 st/km ganz rechts auf der Fahrbahn der wenig belebten Bundesstraße 63 in Richtung Hamm, dicht neben dem an die Bundesstraße angrenzenden Sommerweg. Als sich der Kläger, der auf der bevorrechtigten Straße fuhr, der Kreuzung mit der von Ahlen nach Amecke führenden Landstraße näherte, kam auf dieser, für den Kläger von links, aus Richtung Ahlen der Zweitbeklagte mit einem Ford-Kipper (4.080 ccm), dessen Halter der Erstbeklagte war. Der Zweitbeklagte hielt an der Kreuzung, von wo aus er die Bundesstraße 63 in Richtung Münster weithin übersehen konnte, an und fuhr alsdann in weitem Bogen nach links in die Bundesstraße 63 Richtung Hamm ein. Dabei erfaßte der vom Zweitbeklagten gesteuerte Lastkraftwagen mit dem rechten vorderen Kotflügel und der Stoßstange das Motorrad des Klägers. Dieser stürzte und erlitt am linken Unterschenkel einen offenen Trümmerbruch, außerdem wurden das Motorrad und die Kleidung des Klägers beschädigt.

2

Der Kläger hat u.a. behauptet, er werde infolge der Verletzung seinen Beruf als Bergmann nicht mehr ausüben können, bis Ende Juni 1954 sei er sogar voll erwerbsunfähig gewesen. Er hat daher unter Anrechnung eines bereits gezahlten Betrages von 1.000 DM und unter Berücksichtigung der von der Sozialversicherung gezahlten Beträge einen Verdienstausfall von 6.339,21 DM errechnet, wobei er vom entgangenen Bruttolohn ausgegangen ist. Als Ersatz für Sachschäden und unfallbedingte Aufwendungen hat der Kläger auf Grund einer spezifizierten Aufstellung von beiden Beklagten weitere 1.241,87 DM begehrt. Er hat zudem ein angemessenes Schmerzensgeld vom Erstbeklagten und von beiden Beklagten als Gesamtschuldnern eine monatliche Rente von 449,90 DM ab 1. Juli 1954 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres, vom Erstbeklagten jedoch nur im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes verlangt. Der Kläger hat weiter den Antrag gestellt, die Beklagten zu einer jährlichen Zahlung von 188,95 DM zu verurteilen, da ihm in diesem Umfang Deputatkohle entgehe.

3

Schließlich hat der Kläger noch beantragt festzustellen, daß beide Beklagte verpflichtet seien, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 22. Oktober 1952 entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres an die Ruhrknappschaft die Arbeitgeberbeiträge nach einem Monatsverdienst von 554,90 DM zu zahlen, der Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 4. Februar 1955 über den Anspruch auf Verdienstausfall, Sachschaden und Aufwendungsersatz, den Schmerzensgeldanspruch und den Feststellungsanspruch wie folgt erkannt:

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 7.581,08 DM und 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 1954 zu zahlen.

  2. 2.

    Der Beklagte zu 2) wird darüber hinaus verurteilt, ein Schmerzensgeld von 3.000 DM zu zahlen.

  3. 3.

    Die Beklagten sind als Gesamtschuldner verpflichtet - der Beklagte zu 1) im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - dem Kläger aller weiteren Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 22. Oktober 1952 zu ersetzen.

5

Über die verlangte Rente ist noch nicht entschieden, da die Erwerbsunfähigkeit noch nicht abschließend beurteilt werden konnte.

6

Die Berufung des Klägers führte zu einer Erhöhung des Schmerzensgeldes auf 5.000 DM.

7

Auf die Berufung der Beklagten ist unter ihrer Zurückweisung im übrigen entschieden worden;

  1. 1.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.889,28 DM und 4 % Zinsen seit dem 3. Juli 1954 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, die Beklagte zu 1) nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, vorbehaltlich des Übergangs von Ansprüchen auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger.

8

Im übrigen ist die Klage, soweit durch Teilurteil über sie entschieden war, abgewiesen worden. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Beklagten auferlegt worden.

9

Mit der Revision wenden sich die Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit sie zu mehr als zum Ersatz von einem Viertel des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt worden sind. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision mußte teilweise Erfolg haben.

11

Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht von einer schuldhaften Verletzung des Vorfahrtrechts des Klägers durch den Zweitbeklagten ausgegangen. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Sie meint jedoch, den Kläger treffe ein mitwirkendes Verschulden an dem Unfall. Deshalb müsse er drei Viertel des Schadens selbst tragen. Diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Der Kläger durfte sich grundsätzlich darauf verlassen, daß ihm der Zweitbeklagte die Vorfahrt lassen werde. Von seiner bisherigen Fahrweise hätte er nur dann absehen müssen, wenn es ihm erkennbar wurde, der Zweitbeklagte werde ihm die Vorfahrt nicht gewähren, (BGH VI ZR 31/55 Urteil vom 17. April 1956, DAR 1956, 328).

12

Der Kläger befand sich auf der gut ausgebauten, dem zügigen Verkehr dienenden Bundesstraße. Gegen seine Geschwindigkeit war nichts einzuwenden. Es war kein Hindernis zu erwarten.

13

Richtig ist an den Darlegungen der Revision, daß ein Verschulden des Klägers dann anzunehmen sein könnte, wenn für den Kläger erkennbar gewesen wäre, daß der Zweitbeklagte auf ihn als bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer keine Rücksicht nehmen würde. Die Revision übersieht aber, daß hierfür kein Anhalt gegeben ist. Über die Fahrweise des Zweitbeklagten steht nur fest, daß er in einem weiten Bogen nach links in die Bundesstraße eingebogen ist. Damit ist aber nicht auszuschließen, daß es auch ohne Sorgfaltsverletzung des Klägers zu dem Unfall gekommen ist. Der Zweitbeklagte hatte angehalten, der Kläger durfte sich somit darauf verlassen, daß der Zweitbeklagte ihn gesehen hatte. Fuhr nun der Zweitbeklagte in einem weiten Bogen und ganz langsam in die Bundesstraße ein, so mußte dies vom Kläger noch nicht dahin verstanden werden, jetzt werde sein Vorrecht mißachtet.

14

Es entspricht vielmehr der Übung vieler Fahrer, bei einer solchen Verkehrssituation langsam einzubiegen, um sich unmittelbar hinter das bevorrechtigte Fahrzeug zu setzen. Selbst wenn der Zweitbeklagte dabei bereits die Mitte der Straße erreichte oder gar überschritt, brauchte bei der möglicherweise ganz langsamen Fahrt des einbiegenden Fahrzeugs der ganz rechts fahrende und nur geringen Raum beanspruchende Kläger eine Verletzung seines Vorrechts nicht zu befürchten. Da somit die zur Berührung der beiden Fahrzeuge führende Fahrweise des Zweitbeklagten von dem Kläger nicht erwartet werden mußte und die geführliche Verengung seines Fahrweges zu einem Zeitpunkt erfolgt sein kann, in dem dem Kläger kein Bremsen oder Ausweichen mehr möglich war, fehlt es an einem nachgewiesenen Verschulden. Damit entfällt der von der Revision erhobene Vorwurf, der Kläger habe mindestens nach rechts auf den Sommerweg ausweichen müssen. Die Anhörung eines Sachverständigen oder eine Ortsbesichtigung durch das Berufungsgericht war somit nicht erforderlich.

15

Eine Schadensteilung mußte entfallen, da der Unfall nicht nachweisbar vom Kläger mitverschuldet worden ist. Die Revision rügt noch zur Schadenshöhe eine Verkennung des Begriffs Schaden, denn es hätte nicht vom Brutto- sondern, vom Nettolohn ausgegangen werden müssen. Dem Kläger sei damit etwa ein Fünftel von 11.141,85 DM zuviel zugesprochen worden. Das Berufungsgericht ist nicht, wie die Revision meint, davon ausgegangen, dem Geschädigten sei stets der von ihm ohne den Unfall verdiente Bruttolohn zuzusprechen. Es hat vielmehr ausdrücklich erklärt, in diesem besonderen Falle führe die Berechnung, die vom Bruttolohn ausgehe, zur richtigen Ermittlung des Verdienstausfalls. Das ist nicht zu beanstanden. Es kann nicht generell gesagt werden, der vom Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu ermittelnde Schaden verlange stets das Nettoeinkommen als Ausgangspunkt. Der Geschädigte soll wirtschaftlich so gestellt werden, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde, andererseits soll, er keine ungerechtfertigten Vorteile haben.

16

Hier liegen der Schätzung jedoch rechtsirrige Erwägungen zugrunde. Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß das an den Kläger ausgezahlte Taschengeld, Krankengeld, die Knappschaftsrente usw. den errechneten Schadensbetrag verringert. Übersehen ist dabei jedoch, daß die vom Landgericht zugrunde gelegten und vom Berufungsgericht übernommenen Erwägungen über die Leistungen des Arbeitgeberanteils durch den Kläger unrichtig sind. Der Kläger war nämlich während des Bezugs der Gesamtrente vom 16. März 1953 bis 31. Oktober 1956 nach den Vorschriften der Sozialversicherungsdirektive Nr. 20 beitragsfrei. Eine Zahlung von Pflichtbeträgen zur Rentenversicherung war deshalb nicht zulässig. Freiwillige Rentenversicherungsbeträge konnten daher für diesen Zeitraum ebenfalls, nicht entrichtet werden, weil gemäß § 131 des Reichsknappschaftsgesetzes in Verbindung mit § 1443 RVO nach Eintritt, des Versicherungsfalles der Invalidität oder des Todes freiwillige Beträge nicht wirksam sind. Soweit also bei der Berechnung der Höhe des zu ersetzenden Schadens davon ausgegangen ist, der Kläger habe zur Aufrechterhaltung des Steigerungsbetrages seiner Invalidenrente nach seinem früheren Arbeitseinkommen für die Zeit bis 30. Juni 1954 auch den Arbeitgeberanteil nachzuzahlen, ist die Grundlage der Schätzung nicht gegeben.

17

Das Berufungsgericht wird insoweit unter Berücksichtigung der Rechtslage seine Ausführungen überprüfen und den Schadensbetrag festzusetzen haben.

18

Es erschien zweckmäßig, nur im Umfange von 3.000 DM die Verurteilung zu Ziffer 1 aufzuheben, da selbst die Revision nicht der Auffassung ist, daß eine größere Differenz in Frage kommen kann.

19

Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Bundesrichter Dr. K. E. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Martin Hanebeck