Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1957, Az.: III ZR 35/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 35/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14139
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm i.W. - 22.12.1955
Prozessführer
der Stadtgemeinde Herne, vertreten durch den Rat der Stadt Herne,
Prozessgegner
den kaufmännischen Angestellten Erich B., W.-E. Bi. Str. ...,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der, Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 22. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten dieses Rechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 2. August 1951 erlitt der Kläger einen Verkehrsunfall, indem ihn ein Lastkraftwagen anfuhr und verletzte. Fahrer des Wagens war der Eisenbahnbeamte v. L., Halter der Fuhrunternehmer G. in H.. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Juli 1952 (3 O 76/52) ist der vom Kläger gegen G. erhobene Schadensersatzanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß G. verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden in vollem Umfange zu ersetzen. V. L. ist wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsübertretung verurteilt.
Für den Lastwagen bestand am Unfalltage keine Haftpflichtversicherung, weil der Versicherungsschutz wegen Nichtzahlung der Prämie seit dem 5. Juni 1951 erloschen war. Die Nachricht der Versicherungsgesellschaft darüber war beim Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt - Zulassungsstelle - am 8. Juni 1951 eingegangen. Die Haftung des Versicherers gegenüber Dritten erlosch dann am 8. Juli 1951 (§ 158 c VVG). Der Wagen war aber noch bis zum 17. September 1951 im Verkehr.
Der Kläger verlangt mit der Behauptung, v. L. und G. seien zahlungsunfähig, von der Beklagten Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung ihrer Amtspflicht. Die Zulassungsstelle hätte unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Versicherungsgesellschaft den Zulassungsschein für das Kraftfahrzeug einziehen und die Kennzeichen des Wagens entstempeln müssen, um eine weitere Benutzung des Kraftfahrzeuges im Verkehr zu verhindern. Diese auch dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht habe sie gröblich verletzt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 4.710 DM für Sachschaden und Verdienstausfall sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 5.000 DM zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch alle weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und ausgeführt: Die Zulassungsstelle habe keine Amtspflichten dem Kläger gegenüber gehabt, auch ihre Pflichten nicht schuldhaft verletzt. Sie habe vergeblich versucht, die Zulassungspapiere einzuziehen. G. habe sich geweigert, den Standort des Wagens anzugeben, in dem sich die Papiere befunden hätten, und habe den Wagen versteckt gehabt, Sie habe am 20. Juni 1951 die Polizei ersucht, den Wagen aus dem Verkehr zu ziehen. Trotz sorgfältigster Bemühungen der Polizei habe diese den Wagen nicht gefunden. Die Zulassungsstelle habe ferner die Preisbehörde eingeschaltet 5 bei der ein anderes Verfahren gegen G. lief; dieser Stelle sei schließlich die Sicherstellung des Wagens gelungen. Die Wagenpapiere habe sie erst nach einer Festnahme des G. anläßlich eines Strafverfahrens wegen Pfandbruches im Oktober 1951 erhalten. Die Beklagte hat ferner die Höhe der Klagforderung bestritten und vorgetragen, der Kläger habe nicht dargetan:, daß er anderweitig keinen Ersatz erlangen könne.
Das Landgericht hat die bezifferten Klagansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Durch Urteil vom 18. Mai 1953 hatte das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Ansprüche nur soweit begründet seien, als sie nicht auf einen öffentlichrechtlichen Versicherungsträger übergegangen sind und soweit sie sich im Rahmen der Höchstbeträge nach § 158 c Abs. 3 VVG halten. Der erkennende Senat hat dieses Urteil auf die Revision der Beklagten am 11. Februar 1954 (III ZR 163/53) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Durch das jetzt angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht nach Beweisaufnahme die gleiche Entscheidung wie am 18. Mai 1953 erlassen, jedoch klargestellt, daß ein Anspruch nicht besteht, soweit der Schaden durch öffentlichrechtliche Versicherungsträger gedeckt ist. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Urteil vom 11. Februar 1954 hatte der Senat folgendes ausgeführte:
Die in § 29 d Straßenverkehrszulassungsordnung niedergelegte Pflicht der Zulassungsstelle, nach der Anzeige über den Wegfall der Haftpflichtversicherung unverzüglich den Erlaubnisschein für den Kraftwagen einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, bestehe auch gegenüber dem Kläger. Die Auswahl der Mittel zur Erreichung dieses Zieles sei eine in das verwaltungsmäßige Ermessen der Zulassungsstelle fallende Entscheidung. Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liege bei derartigen Ermessensentscheidungen nur vor, wenn die Behörde überhaupt keine Erwägungen angestellt habe oder so fehlsam vorgegangen sei, daß ihr Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar sei. Hier habe die Zulassungsstelle nach Ablauf der einmonatigen Schutzfrist, also ab Anfang Juli 1951, bei der Erfolglosigkeit der üblichen Maßnahmen, der erkannten Böswilligkeit des G. und seinem offensichtlichen Gresetzesungehorsam die äußersten Machtmittel einsetzen müssen. Solange allerdings die zunächst ergriffenen Maßnahmen Erfolg versprachen, habe die Behörde andere Maßnahmen nicht in Erwägung zu ziehen brauchen. Sie habe andere Mittel jedoch anwenden oder in Erwägung ziehen müssen, als sie erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß die angewandten Mittel nicht zum Erfolg führten. Sehe die Behörde von solchen weiteren Mitteln ohne begründeten Anlaß ab, oder würden sie überhaupt nicht erwogen, dann stelle diese Untätigkeit eine Amtspflichtverletzung dar.
Allerdings hätte das Mittel der Zwangshaft nach dem Polizeiverwaltungsgesetz damals der Zulassungsstelle nicht zur Verfügung gestanden und sei es wegen der im Zusammenhang mit der Umorganisation der Polizei damals bestehenden weiteren Anordnungen keine schuldhafte Amtspflichtverletzung, daß die Zulassungsstelle die übrigen Zwangsmittel des Polizeiverwaltungsgesetzes nicht angewandt habe. Die Zulassungsstelle hätte aber die Zwangsmittel gemäß § 132 des Preußischen Landesverwaltungsgesetzes (LVG) mit Ausnahme der Zwangshaft ergreifen oder in Erwägung ziehen müssen, insbesondere die Verhängung eines Zwangsgeldes und die Ausübung unmittelbaren Zwanges. Die Zulassungsstelle hätte der Polizei nahelegen können, die Beschlagnahme der Zulassungspapiere durch unmittelbaren Zwang zu versuchen, oder mit Hilfe der Polizei weitere Maßnahmen zur Sicherstellung des Wagens oder zur Wegnahme der Zulassungspapiere ergreifen müssen. Das Berufungsgericht habe möglicherweise übersehen, daß die Zulassungsstelle keine Haft habe anordnen dürfen, also irrigerweise ein unzulässiges Mittel für geboten erachtet und die Feststellung unterlassen, wie die Zulassungsstelle auf Grund der sonstigen Vorschriften hätte vorgehen müssen. Das Berufungsgericht müsse klären, welche Unterlassungen den Beamten zur Last zu legen seien, insbesondere ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen von der Beklagten ab Anfang Juli 1951 überhaupt geprüft worden und inwieweit dabei schuldhafte Amtspflichtverletzungen zu bejahen seien.
II.
Das Berufungsgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme über die Maßnahmen der Zulassungsstelle in jener Zeit folgendes festgestellt und ausgeführt:
Die Beklagte habe die Preisüberwachungsstelle erst nach dem Unfall eingeschaltet. Die Erstattung einer Strafanzeige gegen G. gemäß Artikel I § 5 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) habe sie nicht erwogen. Nach dieser Strafbestimmung wird mit Geldstrafe, Haft oder Gefängnis bestraft, wer ein Kraftfahrzeug benutzt, für das kein Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Auf die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes oder Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 132 LVG seien die Verkehrsbehörden noch 1947 hingewiesen worden. Die Beamten der Zulassungsstelle hätten aber weder diese Maßnahmen eingeleitet noch erwogen und die Polizei nicht um Festsetzung von Zwangsgeld oder ausdrücklich um Anwendung unmittelbaren Zwanges gebeten. Der Leiter des Amtes, der Zeuge Le., habe auf dem Standpunkt gestanden, daß er seine Aufgaben durch Verwaltungsmaßnahmen nicht erfüllen könne und keine Exekutivgewalt besitze. Die Zulassungsstelle habe sich zwar fortlaufend nach dem Fortgang der Polizeimaßnahmen erkundigt, doch sei das keine ausreichende neue Maßnahme gewesen, weil diese Antragen nur zu der Feststellung führten, daß die von der Polizei ergriffenen Maßnahmen erfolglos geblieben seien. Die Zulassungsstelle habe die Möglichkeit gehabt, selbst nach den Papieren und dem Wagen zu forschen; das habe sie nicht getan. Insbesondere habe G. seinen Lastwagen damals nicht versteckt gehabt, sondern ihn regelmäßig wie vorher abends neben seinem Wohnhaus abgestellt gehabt. Die Behörde hatte G. am Tage durch ihre Außenbeamten oder einen Kriminalbeamten fortgesetzt "beschatten" lassen können, da G. erklärt hatte, die Papiere seien beim Wagen, den die Polizei aber nicht finden würde. Die Behörde hätte auch die benachbarten Polizeireviere zur Mitfahndung veranlassen können. Sie hätte ferner "Rundmitteilungen" herausgeben können, nämlich die Bundesbahn in H. sowie die örtlichen Ausbesserungswerkstätten um Mitteilung bitten können, die Zulassungsstelle vom Eintreffen des Fahrzeuges zu benachrichtigen. Das Amt habe jedoch keine dieser Maßnahmen ergriffen und auch nicht ernsthaft erwogen, obwohl sie sich aufgedrängt hätten. Dieses Verhalten sei mit den Erfordernissen einer ordnungsmäßigen Verwaltung schlechterdings unvereinbar und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, die auch ursächlich für den Schaden sei. Mit Hilfe dieser Maßnahmen hätte die Zulassungsstelle den Wagen und damit die Papiere gefunden. Da G. Wert darauf gelegt habe, im Besitz der Wagenpapiere zu bleiben, müsse angenommen werden, daß er nach Wegnahme der Papiere den Wagen nicht mehr benutzt haben würde. Der Kläger habe keine Möglichkeit, in absehbarer Zeit von anderer Seite Ersatz zu erlangen.
III.
Diese Feststellungen sind ohne Verfahrensverstoß getroffen. Die daraus gezogenen Folgerungen enthalten keinen Rechtsfehler und tragen das Urteil. Die von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch:
1.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Senats vom 11. Februar 1954 nicht verkannt. Es hat insbesondere die Tatsache, daß die Zulassungsstelle das Polizeirevier schon im Juni 1951 eingeschaltet und dieses Kriminalbeamte mit Nachforschungen beauftragt hatte, nicht übersehen. Hätte die Zulassungsstelle nicht einmal das getan, dann läge eine Amtspflichtverletzung auf der Hand. Die festgestellten wiederholten Nachfragen bei der Polizei waren entgegen dem Vortrag der Revision keine Maßnahmen, die die Einziehung der Wagenpapiere irgendwie förderten, denn sie ergaben nur, daß die Polizei nichts erreicht hatte. Der Polizeikonimissar Neuwald hatte sogar der Zulassungsstelle erklärt, daß die Polizei keine weiteren Möglichkeiten sehe. Die Zulassungsstelle durfte nun nicht untätig bleiben.
2.
Die Revision meint, die unterbliebene Anwendung von Zwangsmitteln sei nicht vorwerfbar, weil ihre Anwendbarkeit durch Verwaltungsbehörden damals zweifelhaft gewesen sei. Der Senat hat schon im ersten Urteil ausgeführt, daß die Anwendung von Zwangshaft allerdings nicht mehr möglich oder jedenfalls die Nichtanwendung nicht vorwerfbar war. Daneben bestand jedoch die Möglichkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges nach allgemeinem Verwaltungsrecht, für die nur zweifelhaft sein konnte, ob sie der Zulassungsstelle oder der Polizei zustand. Bei der erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit und dem grob widersetzlichen Verhalten des G. mußte die Zulassungsstelle nun mit aller Sorgfalt jede Möglichkeit erwägen, um ihre Anordnung durchzusetzen. Sie mußte, wie der Senat früher ausgeführt hat, "die äußersten Machtmittel" einsetzen. Dabei mußte jedem Verwaltungsbeamten bekannt sein, daß Anordnungen der Verwaltungsbehörden in der Regel mit hoheitlichem Zwang durchsetzbar sind. Zweifel darüber, welche Stelle diesen Zwang anzuwenden hat, muß eine Behörde alsbald klären, insbesondere wenn, wie hier, die öffentliche Sicherheit gefährdet ist. Die schriftlichen Aufforderungen an G. zur Ablieferung der Papiere, Nachfragen in seiner Wohnung, persönliche Rücksprachen und die wiederholten Nachforschungen nach dem Wagen waren sämtlich ergebnislos geblieben. G. hatte darüber hinaus zu erkennen gegeben, daß er die Anweisung der Behörde nicht befolgen und den Wagen weiter benutzen wollte. Nunmehr mußte die Zulassungsstelle selbst die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Wegnahme der Papiere veranlassen, dazu den Wagen mit allen Mitteln suchen und dabei entweder selbst vorgehen oder Vorsorge treffen, daß die Polizeibehörde ein entsprechendes Ersuchen sofort und sachgemäß ausführte. Sie muß für derartige Aufgaben geeignete Vollstreckungsbeamte zur Verfügung halten. Sie durfte sich keinesfalls bei der Auffassung beruhigen, ihr selbst ständen nach der damaligen ungeklärten Rechtslage möglicherweise keine Zwangsbefugnisse zu und es genüge eine Nachsuche durch die Polizei, ohne zu klären, welche Zwangsmaßnahmen die Polizei anzuordnen bereit war. Es enthält keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht dieses Verhalten bereits als schuldhafte Amtspflichtverletzung wertet, zumal durch einen Erlaß des Innenministers noch am 29. März 1947 (JBl Hamm 1947, 88) ausdrücklich auf die Möglichkeit der Verhängung von Zwangsgeld und Anwendung unmittelbaren Zwanges durch die Verwaltungsbehörden hingewiesen war. Selbst wenn der im Justizblatt nur nachrichtlich abgedruckte Erlaß der Zulassungsstelle nicht bekannt geworden war, zeigt er, daß die Zulassungsstelle durch eine Nachfrage höheren Orts eine zuverlässige Auskunft erhalten hätte.
3.
Die Revision führt aus, es sei nicht ausreichend festgestellt, ob die Rundfrage bei der Bundesbahn und Ausbesserungswerkstätten oder eine Beschattung des G. Erfolg gehabt hätten und ursächlich für den Schaden seien. Das ist nicht richtig.
Das Berufungsgericht stellt als seine Überzeugung fest, daß irgendeine der von ihm erwähnten Maßnahmen bei ihrer Anwendung "aller Wahrscheinlichkeit nach" den Erfolg gehabt hätten, daß die Zulassungsstelle entweder den Wagen oder die Papiere in Besitz bekommen und daß dann G. den Wagen nicht mehr benutzt hätte.
Eine Unterlassung ist ursächlich für einen Erfolgs wenn die unterbliebene Handlung nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet war, den Erfolg zu verhindern. Darüber entscheidet der Tatrichter gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung. Hier hat das Berufungsgericht den Ursachenzusammenhang bejaht, ohne daß ein Rechtsfehler über die Bedeutung des § 287 ZPO und den Begriff des Ursachenzusammenhanges erkennbar ist. Nachdem G. sich geweigert hatte, die Papiere herauszugeben und den Standort des Wagens anzugeben, an dem sie sich befinden sollten, drängte es sich in der Tat auf, eine fortlaufende Beobachtung des G. (Beschattung) durch einen oder mehrere Beamte vorzunehmen. Das hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in kurzer Zeit zum Erfolg führen müssen, weil G. den Wagen täglich benutzte und nicht versteckt hatte. Möglicherweise mußten einige Beamten den G. 24 oder 48 Stunden hintereinander beschatten, doch bedeutete das bei der Bedeutung der Angelegenheit, dem Verhalten des G. und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit keine Überspannung der an die Beamten zu stellenden Anforderungen. Diese Feststellungen allein ergeben ohne Rechtsfehler die Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen der Beamten der Zulassungsstelle, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die sonst erörterten Maßnahmen denselben Erfolg gehabt hätten.
4.
Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht hätte sich mit den Bedenken auseinandersetzen müssen, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen v. L. und G. sprachen, weil beide wegen ihrer Haftung für die Unfallfolgen am Ausgang dieses Rechtsstreites interessiert seien. Das Berufungsgericht stützt seine entscheidende Feststellung, daß G. den Wagen nicht versteckt hatte, durchweg auf die Aussage des Zeugen v. L. und nicht des seiner Persönlichkeit nach bedenklichen G.. Das Urteil enthält insoweit eine eingehende Beweiswürdigung und setzt sich mit den verschieden erhobenen und bestehenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit auseinander. Es ist nicht erkennbar, daß der Tatrichter dabei wesentliche Gesichtspunkte übersehen hat.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.