Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1957, Az.: VIII ZR 201/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1957
Aktenzeichen
VIII ZR 201/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 07.12.1955

Fundstellen

  • BGHZ 24, 165 - 169
  • NJW 1957, 988

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschriften über die Wettbewerbsbeschränkungen von Betriebsbeamten u.dgl. sowie von Handlungsgehilfen und Handelsvertretern sind Sonderrechtssätze, die auf das zu Lasten des Pächters eines gewerblichen Unternehmens ausbedungene Wettbewerbsverbot nicht angewendet, werden können.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1957
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Dr. Dorschel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger hat in Sindelfingen in seinem Hause ein Schuhgeschäft nebst Reparaturbetrieb. Er hatte von der S. AG das ausschließliche und unübertragbare Recht erhalten, deren Fabrikate in dem Ort zu verkaufen.

2

Im Herbst 1949 hat der Kläger das Unternehmen nebst den dazugehörigen Laden- und Werkstatträumen sowie einer Wohnung an die bis dahin auswärts tätig und ansässig gewesenen Beklagten vom 1. Oktober 1949 an bis zum 30. September 1954 verpachtet, und zwar mit der Maßgabe, daß das Pachtverhältnis jeweils um ein weiteres Jahr gesetzt wird, falls nicht eine der Parteien sich spätestens ein halbes Jahr vor Zeitablauf auf die Beendigung beruft.

3

In dem vom Kläger am 1. Oktober und von den Beklagt 15. Oktober 1949 vollzogenen schriftlichen Vertrag ist ein monatlicher Pachtzins von 498,30 DM vereinbart, sowie zum Ausdruck gebracht (Nr. 9 Abs. 1), daß das bezeichnete Verkaufsrecht ebenfalls verpachtet sei und daß es mit Beendigung des Pachtverhältnisses an den Kläger zurückgehe Nr. 9 Abs. 2 lautet:

"Die Pächter dürfen nach Aufhebung des Pachtverhältnisses nicht am gleichen Ort ein Konkurrenzgeschäft betreiben".

4

Am 25. Oktober 1949 hat die S. dem Beklagten zu 1) das ausschließliche und unübertragbare Recht eingeräumt, ihre Fabrikate in Sindelfingen zu verkaufen.

5

Im Mai 1952 hat der Kläger gegen die Beklagten eine Aufhebungs- und Räumungsklage erhoben. Damit ist er durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts in Böblingen vom 30. Januar 1953 abgewiesen worden.

6

Mit dem 30. September 1954 endete das Pachtverhältnis infolge der im Vertrag vorgesehenen, erwähnten ordentlichen Kündigung des Klägers. Die Beklagten haben am 15. Januar 1955 geräumt. Sie betreiben seitdem in Sindelfingen in einem eigenen, im Jahre 1954 von ihnen erbauten Haus ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft mit Reparaturbetrieb.

7

In diesem Rechtsstreit geht es dem Kläger darum, das Wettbewerbsverbot gegen die Beklagten durchzusetzen. Er hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in Sindelfingen ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft mit Reparaturwerkstätte zu betreiben, hilfsweise, dies zu seinen Lebzeiten oder doch bis zum 31. Dezember 1958 zu unterlassen.

8

Die Beklagten sind dem mit Angaben entgegengetreten, aus denen nach ihrer Auffassung in erster Linie die Sittenwidrigkeit und damit die Nichtigkeit des zeitlich uneingeschränkten Wettbewerbverbots erhellt. Auch habe der Kläger ihnen - so bringen sie weiter vor - den von ihm entworfenen Pachtvertrag erst unterbreitet, als sie das Pachtobjekt bereits übernommen gehabt und - wie der Kläger gewußt habe - dafür viel Geld und Kredit aufgewendet hätten. Vorher hätten die Parteien sich über einen monatlichen Pachtzins von nur 430 DM mündlich verständigt. Dabei sei von einem Wettbewerbsverbot keine Rede gewesen. - Der Kläger habe ihnen bei den vorausgegangenen Verhandlungen erklärt, daß das Pachtobjekt ihnen eine lebenslängliche Existenz sichern werde und daß er ihnen das Vorkaufsrecht für sein Grundstück einräumen werde. Dies sei die Geschäftsgrundlage des Pachtvertrags gewesen. Sie sei dadurch weggefallen, daß der Kläger ihnen gekündigt habe. Zudem werde weder der Kläger noch sein neuer Pächter das Verkaufsrecht für S. fabrikate erhalten. Das Wettbewerbsverbot habe den Kläger nur dagegen sichern sollen, daß sie das Pachtverhältnis gegen seinen Willen beendeten. Gestört worden sei es allein durch sein Verhalten, insbesondere habe der Kläger am 1. Oktober 1954 versucht, sie durch gewaltsames Eindringen in die gepachteten Räume zum Ausziehen zu veranlassen. Es bedeute daher einen Rechtsmißbrauch, wenn der Kläger das Verbot geltend mache.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden.

10

Mit der Revision verfolgt, er seinen Klageantrag weiter. Die Beklagten erstreben die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

a)

Das Berufungsgericht hat das Wettbewerbsverbot als nur für den Fall, geltend angesehen, daß die Beklagten dem Kläger kündigen, ohne daß dieser ihnen dazu einen gerechtfertigten Anlaß gegeben hätte, und ferner für den Fall, daß der Kläger den Beklagten kündigt, weil diese ihm einen gerechtfertigten Anlaß dazu gegeben haben, Die Beklagten hätten dem Kläger zu der von ihm erklärten Kündigung keinen gerechtfertigten Anlaß gegeben.

12

1.

Das Berufungsgericht verwendet zur Begründung seiner Rechtsauffassung die in der Gewerbeordnung (§ 133 f) für Betriebsbeamte, Werkmeister und Techniker sowie im Handelsgesetzbuch für Handlungsgehilfen (§§ 74 ff, insbesondere § 75) und für Handelsvertreter (§ 90 a) über das Wettbewerbsverbot getroffenen Regelungen.

13

Zu § 133 f GewO entnimmt es aus der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 59, 76), für ein zu Lasten der dort angeführten Angestellten vereinbartes Wettbewerbsverbot gelte ein Auslegungsgrundsatz, inhalts dessen es in der Regel und im Zweifel nur den Fall betreffe, daß der Angestellte ohne berechtigten Anlaß kündige oder daß der Unternehmer mit berechtigtem Anlaß kündige.

14

§ 75 Abs. 1 und 2 HGB bestimme, so fährt das Berufungsgericht fort, ähnliches für das Verhältnis zwischen Prinzipal und Gehilfen. Danach werde ein Wettbewerbsverbot unwirksam" wenn der Gehilfe wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals kündige oder, wenn der Prinzipal ohne erheblichen Anlaß in der Person des Gehilfen kündige. - Beträfen diese Regeln auch nur die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so könnten sie doch unter Umständen auf gewerbliche Pachtverhältnisse entsprechend angewendet werden. Diese lägen jedenfalls dann ähnlich, wenn der Pächter, der vielfach darauf angewiesen sein werde, nach Beendigung des Pachtverhältnisses denselben Beruf auszuüben wie während des Pachtverhältnisses, der wirtschaftlich schwächere Teil sei. Solchenfalls ergebe sich daraus ein Schutzbedürfnis des Pächters gegenüber einen vom Verpächter geltend gemachten vereinbarten Wettbewerbsverbot. - Der Gesetzgeber schütze neuerdings durch § 90 a HGB auch den Handelsvertreter, der ja Kaufmann und selbständiger Gewerbetreibender sei, unter Umständen gegenüber dem Unternehmer, der ihn an einem vereinbarten Wettbewerbsverbot festhalten wolle.

15

2.

Diese von der Revision bekämpften Erwägungen halten der Nachprüfung nicht stand. Die vom Berufungsgericht herangezogenen, für Betriebsbeamte und dergleichen sowie für Handlungsgehilfen in der Gewerbeordnung und im Handelsgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen haben ihren Grund darin, daß die dadurch geschützten Personengruppen nicht nur unter Umständen ausnahmsweise, sondern regelmäßig im Vergleich zu ihrem Arbeitgeber wirtschaftlich und sozial schwächer und daher von ihm abhängig sind, und daß sie deshalb in besonderer Weise nach Beendigung des Dienstverhältnisses vor einer unbilligen Erschwerung in der Entfaltung und Verwertung ihrer Fähigkeiten bewahrt werden sollen. Dem dienen unmittelbar die im Gesetz enthaltenen Vorschriften oder mittelbar (im Falle des § 133 f GewO) die von der Rechtsprechung entwickelten Anslegungsregeln. Sie sind als Sonderrechtssätze einer ausdehnenden Anwendung auf nicht nur wirtschaftlich und sozial, sondern auch rechtlich durchaus anders geartete Vertragsbeziehungen nicht zugänglich (vgl RGZ 53, 154; RG Warn Rspr 1929 Nr. 75 sowie die Urteile des Reichsgerichts vom 28. Mai 1907 II 31/07 und vom 21. August 1907 III 291/07, angeführt im amtlichen Nachschlagewerk des Reichsgerichts unter Nr. 121, 122 zu § 138 BGB bzw unter Nr. 13 zu § 74 a.F. HGB; ferner Baumbach-Duden HGB 12. Aufl, Einführung zu §§ 74 ff Anm 1, Schlegelberger HGB 3. Aufl § 74 Rand Nr. 1 und Würdinger in HGB RGRK 2, Aufl § 74 Anm 2).

16

Der Unterschied tritt sehr deutlich z.B. darin hervor, daß nach § 74 Abs. 2 HGB das zu Lasten des Handlungsgehilfen ausbedungene Wettbewerbsverbot nur verbindlich ist, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots mindestens eine reichliche, nach den Bezügen des Gehilfen bemessene Entschädigung zu zahlen, also einen Ausgleich für die vom Gehilfen übernommene Beschränkung zu gewähren; dies ist eine Regelung, die als zwingendes Recht für das vom Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrschte Verhältnis zum Verpächter und Pächter offenbar nicht passt und deshalb nicht herangezogen werden kann.

17

Auch im § 90 a HGB findet die Ansicht des Berufungsgerichts keine Stütze, Diese Bestimmung hat ebenso wie die sonstige im Gesetz vom 6. August 1953 (BGBl I, 771) getroffene neue Regelung des Rechts der Handelsvertreter ihren Grund darin, daß der Handelsvertreter, obschon er Kaufmann ist, doch ständig für einen andern Unternehmer tätig wird und so in einer Beziehung zu ihm steht, die derjenigen eines Handlungsgehilfen vielfach ähnelt. Abgesehen davon ist gerade aus § 90 a HGB deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit nichts Entscheidendes im Sinne einer Bestätigung der Ansicht des Berufungsgerichts zu entnehmen, weil dort nur bestimmt ist, daß der Unternehmer, der aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters gekündigt hat, keine Entschädigung zu zahlen braucht, während eine dem § 75 Abs. 2 HGB entsprechende Regelung fehlt (Schlegelberger a.a.O. § 90 a - Rand Nr 29 - und Würdinger a.a.O. § 90 a Anm 8). Diese Regelung kann auch nicht ergänzend herangezogen werden (Schlegelberger a.a.O. § 90 a Rand Nr. 1 und wohl auch Würdinger a.a.O. § 90 a Einleitung).

18

b)

Bieten demnach die angeführten Sonderbestimmungen nach ihrem Zweck von vornherein keine Grundlage für deren entsprechende Anwendung auf ein Pachtverhältnis, so ist damit den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts der Boden entzogen.

19

Sie gehen dahin, daß der Kläger, der schon in höheren Jahren stehe (er ist im Jahre 1884 geboren), sich von dem Betrieb seines Unternehmens wegen des Todes seiner. Frau habe zurückziehen wollen, ferner bei den Vertragsverhandlungen wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, es handle sich bei dem Pachtobjekt um eine Lebensstellung für die Beklagten, und schließlich geäußert habe, er werde den Beklagten ein Vorverkaufsrecht an seinem Grundstück einräumen. Es liegt auf der Hand, daß diese Bemerkungen des Klägers die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung des § 9 Abs. 2 des Pachtvertrages ebensowenig rechtfertigen, wie das Alter des Klägers und der Tod seiner Frau. Insbesondere ergibt sich daraus nichts, was für eine entscheidend ins Gewicht fallende wirtschaftliche Überlegenheit des Klägers spräche. Auch sonst ist kein Anhaltspunkt dafür vorgetragen worden, aus dem daraus geschlossen werden könnte, daß die Parteien den unzweideutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2 des Vertrages mit einer so wesentlichen Einschränkung des Wettbewerbsverbots verstanden wissen wollten, wie das Berufungsgericht annimmt. Deshalb schließt jene Auslegung nicht etwa eine - vom Berufungsgericht übrigens nicht festgestellte - Lücke, sondern verändert den Vertragsinhalt. Das überschreitet die der Auslegung durch § 157 BGB gezogene Grenze.

20

c)

Das Berufungsgericht meint schließlich noch, die Beklagten würden wegen des Verhaltens des Klägers am 1. Oktober 1954 einen gerechtfertigten Anlaß zur Kündigung des Pachtverhältnisses mit der unter a im ersten Absatz hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes gekennzeichneten Folge gehabt haben, wenn nicht schon die vom Kläger zuvor erklärte Kündigung zur Beendigung des Pachtverhältnisses geführt hätte. - Diese Hilfserwägung trägt indessen das angefochtene Urteil schon deshalb nicht, weil das Pachtverhältnis bereits mit Ablauf des 30. September 1954 beendigt war. Späteres Verhalten des Klägers berührt daher den Bestand des Wettbewerbsverbots nicht.

21

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ist daher das angefochtene Urteil nicht haltbar.

22

II.

Zu dem sonstigen tatsächlichen Vorbringen der Beklagten hat das Berufungsgericht bisher nicht Stellung genommen. Um dazu Gelegenheit zu geben, muß die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

23

Zwar verstößt das Wettbewerbsverbot entgegen der von den Beklagten in der Revisionsinstanz vertretenen Ansicht nicht gegen Art I Nr. 2, Art V Nr. 9 c 2 Am MilRegG 56. Denn das nur den Bereich einer Kleinstadt betreffende Verbot ist ersichtlich für die allgemeine Marktlage ohne Bedeutung. Die bezeichneten Bestimmungen betreffen daher das Verhältnis der Parteien zueinander nicht. Daß sie Gewerbetreibende sind oder Waren, ist dabei unerheblich (BGHZ 5, 71 [74 f] und BGH Urteil vom 23. November 1951 - I ZR 24/51 - NJW 1952, 344).

24

Dagegen muß geprüft werden, ob das Verbot, insbesondere soweit der Kläger dessen zeitlich unbeschränkte Geltung beansprucht, nach Lage der Umstände, wie sie bei Vertragsschluß bestanden haben oder doch voraussehbar waren, deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil dadurch die Beklagten in der Berufsausübung übermäßig beschränkt werden, und daher mindestens insoweit nichtig ist (§ 138 BGB). - Sollte das Berufungsgericht das - auch unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12, 19 Abs. 2 GG (BGHZ 16, 71, 80) [BGH 18.12.1954 - II ZR 76/54] - bejahen, so wird es ferner zugleich unter Beachtung des § 139 BGB und Ermittlung des entsprechenden Vertragswillens der Parteien zu erörtern haben, ob das zeitlich unbeschränkte Verbot in Anwendung des in § 134 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens, der auch für gewisse Verstöße gegen Preisvorschriften in der Rechtsprechung Anerkennung gefunden hat, im vorliegenden Fall von den Beklagten wenigstens mit zeitlicher Beschränkung so eingehalten werden muß, wie es der Kläger mit seinen Hilfsanträgen verlangt. Dabei wird freilich in Erwägung zu ziehen sein, ob eine derartige Einengung des Verbots etwa deshalb sinnwidrig sein könnte, weil dadurch die Beklagten gezwungen wären, ihr Unternehmen zunächst einmal von Sindelfingen in einen anderen Ort zu verlegen, und dann nach Ablauf des Verbots - besonders wenn inzwischen der Kläger oder sein neuer Pächter das ausschließliche Verkaufsrecht für S. fabrikate (wieder) erhalten haben sollte - für die Beklagten kein Anreiz zur Rückverlegung ihres Unternehmens nach Sindelfingen mehr gegeben sein könnte. Tatrichterlicher Beurteilung wird in diesem Zusammenhang auch obliegen, ob die vorstehenden Bedenken allein schon durch die Tatsache ausgeräumt werden können, daß sich die Beklagten in Sindelfingen ansässig gemacht haben.

25

Falls das Berufungsgericht die unbeschränkte oder auch nur die beschränkte Geltung des Wettbewerbsverbots bejahen sollte, wird schließlich noch zu prüfen sein, ob es im Hinblick auf die Entwicklung der Umstände nach Abschluß des Pachtvertrages ein Rechtsmißbrauch (§ 242 BGB) des Klägers ist, daß er von den Beklagten die Einhaltung des Verbots verlangt. Dabei wird insbesondere nicht nur zu berücksichtigen sein, was sonst zur Verschärfung der persönlichen Beziehungen der Parteien gegeneinander geführt hat, sondern auch der Umstand, daß - wie jedenfalls dem bisherigen Vorbringen der Parteien zu entnehmen ist - die Beklagten den Bau ihres Hauses und damit die Gründung eines eigenen Unternehmens in Sindelfingen bereits betrieben haben, bevor der Kläger das Pachtverhältnis gekündigt hatte.

Dr. Großmann
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Spieler
Dr. Dorsch