Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1957, Az.: IV ZR 311/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 311/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14458
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 15.11.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 24, 134 - 136
- JZ 1957, 445
- MDR 1957, 539 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1957, 1069 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Oskar K., M., Kr.str. ...,
Prozessgegner
Anni K., geb. am ... 1943, vertreten durch die E. J. e.V., K.-R., B.str. ..., als Personensorgerechtspfleger,
Amtlicher Leitsatz
Die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes beginnt unter den im §1594 BGB angeführten Voraussetzungen auch dann zu laufen, wenn der Ehemann der Kindesmutter infolge von Rechtsunkenntnis angenommen hat, daß das Kind auch ohne eine Anfechtung der Ehelichkeit als unehelich gelte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. November 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die im Jahre 1942 zwischen dem Kläger und der Mutter der Beklagten geschlossene Ehe wurde am 4. Februar 1944 geschieden. Am ... 1943 ist die Beklagte geboren. Der Kläger hat behauptet, sie sei nicht von ihm erzeugt, sondern von einem polnischen Zwangsarbeiter, mit dem ihre Mutter Ehebruch getrieben und auch schon vor der Ehe Geschlechtsverkehr gehabt habe. Er habe im Jahre 1943 als Soldat in Rußland von der Geburt der Beklagten und Ende 1943 von den Umständen Kenntnis erhalten, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei.
Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit verstrichen sei.
Das Landgericht hat die Klage mit dieser Begründung abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Nach dem insoweit unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger spätestens im Jahre 1944 von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit der Beklagten sprechen. Von der Geburt der Beklagten hatte er bereits früher erfahren. Die Anfechtungsklage hat er dagegen erst im Januar 1956, also zu einer Zeit erhoben, als die im §1594 BGB dem Ehemann, für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes bestimmte Frist bereits verstrichen war.
Wie vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht, so hat der Kläger auch vor dem Revisionsgericht die Ansicht vertreten, daß die Anfechtungsfrist nicht zu laufen beginne, solange der Ehemann sich in dem rechtsirrigen Glauben befinde, daß ein während der Ehe geborenes, aber nicht von ihm erzeugtes Kind ohne weiteres den Stand eines unehelichen Kindes habe, daß also die Rechtsfolgen seiner Unehelichkeit eintreten und jederzeit geltend gemacht werden könnten, ohne daß die Unehelichkeit zuvor auf eine Anfechtungsklage hin rechtskräftig festgestellt sei. In einem solchen Irrtum aber habe er, der Kläger, sich befunden.
Diese Ansicht ist jedoch, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, mit dem eindeutigen Wortlaut und dem Sinn des §1594 BGB nicht zu vereinbaren. Das Gesetz knüpft den Beginn der Anfechtungsfrist an keine anderen Voraussetzungen als an die Tatsache der Geburt des Kindes und daran, daß der Ehemann von Umständen, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen, Kenntnis erlangt. Der Kläger will demgegenüber den Beginn der Frist von einer weiteren Voraussetzung abhängig machen und zwar von einer Voraussetzung, die das in-Lauf-kommen der Frist in ganz erheblichem Umfange einschränken und vor allem eine Feststellung darüber, ob sie im einzelnen Falle zu laufen begonnen hat, in bedenklicher Weise erschweren würde. Hätte der Gesetzgeber für den Beginn der Frist eine solche weitere Voraussetzung von derartiger Tragweite aufstellen wollen, so hätte er das gewiß mit ausdrücklichen Worten angeordnet.
Die Ansicht des Klägers ist daher auch, wie bereits das Berufungsgericht dargelegt hat, in der Rechtsprechung und im Schrifttum immer einhellig abgelehnt worden: RG 160, 92 (94); 160, 369 (371); BGB RGRK 9. Aufl. §1594 Anm. 2; Günther, Deutsche Rpfl 1938, 163 (165); Achilles-Greiff 14. Aufl. §1594 BGB 3 Anm. 3; Palandt BGB 16. Aufl. §1594 Anm. 2; Soergel BGB 8. Aufl. §1594 Anm. 3; Erman-Wagner BGB §1594 Anm. 2. Soweit die Erläuterungsbücher, insbesondere die vor dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 12. April 1938 erschienenen, sich zu der Frage nicht äußern, spricht auch ihr Schweigen dafür, daß sie die vom Kläger für den Beginn der Anfechtungsfrist geforderte Voraussetzung nicht kennen. Es besteht kein Grund, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzugehen.
Eine andere Frage ist, ob die vom Kläger behauptete Rechtsunkenntnis unter Umständen im Rahmen des §1594 Abs. 3 BGB erheblich sein, d.h. den Lauf der Frist gemäß §203 BGB dann hemmen kann, wenn sie auf höherer Gewalt, also auf einem von außen her wirkenden Ereignis beruht, das unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach der Sachlage vom Betroffenen vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnte (RG 87, 52 [55]). Einen solchen Sachverhalt hat der Kläger, wie bereits das Landgericht näher dargelegt hat, nicht dartun können. Er kann insbesondere nicht darin gefunden werden, daß namens der Beklagten zunächst keine Unterhaltsansprüche gegen den Kläger geltend gemacht worden sind. Seine ursprüngliche Behauptung, er sei im Scheidungsrechtsstreit durch den Richter dahin falsch belehrt worden, daß ihn irgendeine Unterhaltspflicht - also auch gegenüber dem Kind - nicht treffen könne, hat der Kläger, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht aufrechterhalten. Wenn die Revision dazu vorträgt, daß diese Feststellung mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehe, so kann sie damit nicht gehört werden, da sie sich insoweit gegen eine tatbestandliche Feststellung des Berufungsurteils wendet, die gemäß §314 ZPO für das mündliche Parteivorbringen Beweis liefert, auch wenn sie nicht im Tatbestand selbst angeführt ist (vgl. RG 80, 172 [174]). Eine Berichtigung des Tatbestandes ist vom Kläger nicht beantragt worden.
Die Beklagte trifft schliesslich auch nicht, wie die Revision meint, der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsausübung, wenn sie sich darauf beruft, daß der Kläger die Anfechtungsfrist versäumt hat. Die Versäumung der Frist wäre nach den §§617, 622 Abs. 1, 640 ZPO vom Gericht auch dann zu beachten gewesen, wenn die Beklagte sich darauf nicht berufen hätte.
Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels treffen gemäß §97 ZPO den Kläger.