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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1957, Az.: 5 StR 470/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1957
Aktenzeichen
5 StR 470/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 28.04.1956

Verfahrensgegenstand

fortgesetzte Untreue u.a.

In der Strafsache
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. April 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 28. April 1956 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue, teilweise in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug, zu drei Jahren Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 10.000 DM verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechtes.

3

Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.

4

I.

Die Verfahrensbeschwerden.

5

Die Verfahrensbeschwerden sind, soweit sie überhaupt in rechter Form erhoben worden sind (§ 344 Abs. 2 StPO), zum größten Teil offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zu folgenden Beanstandungen:

6

1.)

Im Vorverfahren sind mehrfach Akten des Bundes Bau- und Eigenheimhilfe e.V. (im folgenden abgekürzt: BBE) beschlagnahmt worden. Ein Teil der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen befand sich in den Geschäftsräumen des BBE. Nachdem am 3. März 1956 über das Vermögen des BBE das Anschlußkonkursverfahren eröffnet worden war, wurden am 6. März 1956 die in den Räumen des BBE lagernden beschlagnahmten Geschäftsunterlagen dem Konkursverwalter, Wirtschaftsprüfer W. in H. treuhänderisch in Besitz gegeben (Bd VIII Bl 204 d.A.).

7

Am 20. April 1956 überreichte der Verteidiger des Angeklagten einen schriftlichen Antrag vom 18. April 1956. In diesem Antrag wurde um die Heranziehung einer Reihe von Akten und Generalakten des BBE gebeten, die sich in den Räumen des BBE befinden sollten. In der Hauptverhandlung gab der Vorsitzende bekannt, "daß die Beschlagnahme der Geschäftspapiere des Bundes aufgehoben wird, soweit sie sich in den Räumen des Bundes befinden".

8

Am übernächsten Verhandlungstage, dem 24. April 1956, stellte der Verteidiger einen längeren Beweisantrag. Unter Nr 4 dieses Beweisantrages heißt es.

"Es wird der weitere Beweisantrag gestellt auf Einsicht in die Generalakten, die sich bei der Strafkammer befinden, und die Akten des BBE, die sich bei dem Konkursverwalter befinden, deren Beschlagnahme gerichtlich erst am 20.4.1956 aufgehoben worden ist."

9

Zur Begründung des Antrages wies der Verteidiger weiter darauf hin, daß es sich um ein sehr umfangreiches Material handele, das der Angeklagte mit seinen Verteidigern beim besten Willen auch nicht annähernd habe auswerten können.

10

Das Landgericht lehnte den wiedergegebenen Antrag mit folgender Begründung ab:

"Der Antrag zu Ziff 4, dem Angeklagten Krappe Zugang zu den Generalakten zu verschaffen sowie zu den Akten des BBE, die sich zur Zeit beim Konkursverwalter befinden, wird als Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Es ist in dem Antrag nicht gesagt worden, welche Tatsachen mit Hilfe dieses Beweisantrages bewiesen werden sollen."

11

Die Revision meint, diese Gründe rechtfertigten die Ablehnung des Antrages nicht. Die Rüge greift nicht durch.

12

Es handelt sich weder um einen Beweisantrag, als den die Verteidigung ihn bezeichnet, noch um einen Beweisermittlungsantrag, als den ihn die Strafkammer ansieht. Zu einem Beweisantrag fehlte ihm die Angabe der Tatsachen, die bewiesen, und der bestimmten Beweismittel, die dazu benutzt werden sollten. Nicht "Akten" schlechthin, sondern nur bestimmt bezeichnete Aktenteile können Mittel eines Urkundenbeweises sein. Um einen Beweisermittlungsantrag hätte es sich gehandelt, wenn sein Sinn dahin gegangen wäre, das Gericht möge die genannten Akten einsehen und darin nach beweiserheblichen Urkunden forschen. Seinem Wortlaut nach hätte der Antrag freilich so verstanden worden können, und dann hätte die vom Landgericht gegebene Begründung zu seiner Ablehnung ohne weiteres ausgereicht. Aber die Strafkammer selbst hat ihn nicht so ausgelegt, sondern ihn dahin verstanden, daß der Angeklagte (genauer: der Verteidiger) Zugang zu diesen Akten haben wollte. Dieser Auslegung hat auch der Verteidiger, als sie ihm durch den Ablehnungsbeschluß erkennbar wurde, nicht widersprochen. Von ihr ist also auszugehen. In Wahrheit handelt es sich demnach um einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 147 StPO.

13

Der Senat hat bereits in seinem Urteil 5 StR 155/55 vom 24. Mai 1955 (auszugsweise mitgeteilt bei Herlan MDR 1955, 530) entschieden, daß es ein Revisionsgrund sein kann, wenn dem Verteidiger keine ausreichende Akteneinsicht gewährt worden ist. Voraussetzung für den Erfolg einer solchen Rüge ist jedoch u.a., daß der Verteidiger die Akteneinsicht rechtzeitig beantragt hat. Daran fehlt es hier. Um die Verteidigung sachgemäß führen zu können, muß der Verteidiger die Akten in aller Regel spätestens bei Beginn der Hauptverhandlung kennen. Sich darum rechtzeitig zu kümmern, ist seine Sache und nicht Sache des Gerichts, so daß sich auf das Unterbleiben keine Revisionsrüge stützen läßt. Freilich kann in einer so umfangreichen Sache wie der vorliegenden nicht immer erwartet werden, daß der Verteidiger den Inhalt zahlreicher Beiakten während der Verhandlung noch zuverlässig genug kennt, um unter allen Umständen auch ohne erneute Einsicht bestimmt bezeichnete Urkunden zum Gegenstand eigentlicher Beweisanträge machen zu können. Andererseits kann er nicht während der Hauptverhandlung ohne jede nähere Angabe, in welcher Richtung er vorzugehen beabsichtigt, ganz allgemein die Einsicht in Akten verlangen, die - wie die Revision vorträgt - mehrere Lastwagenladungen ausmachen. In so ungewöhnlichen Fällen muß er den erst während der Hauptverhandlung angebrachten Antrag auf Akteneinsicht mit Angaben darüber begründen, was er sich des näheren von einer Wiederholung oder Ergänzung seines Aktenstudiums verspricht, welche Art Urkunden er suchen will und was etwa damit bewiesen werden soll. Zu solchen Angaben muß er sich durch seine Vorbereitung vor der Hauptverhandlung in die Lage gesetzt haben. Wollte man auf sie verzichten, so würde es dem Gericht so gut wie unmöglich gemacht, in sehr umfangreichen Strafsachen Verschleppungsversuche auch nur als solche zu erkennen, geschweige denn zu verhindern.

14

Zu dem gleichen Ergebnis führt eine Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht, Gewiß kann die Aufklärungspflicht den Richter unter Umständen nötigen, der Verteidigung, wenn sie darum bittet, eine gewisse Hilfe zu leisten. Diese gebotene. Hilfeleistung kann nach Lage der Dinge auch darin bestehen, daß dem Verteidiger während der Hauptverhandlung gewisse Akten zur Verfügung gestellt werden und daß ihm durch eine Aussetzung Zeit zu Nachforschungen gegeben wird. Indessen setzt die Aufklärungspflicht immer, und so auch hier, voraus, daß bestimmte Umstände das Gericht zu der Aufklärung drängen, und daß es Anlaß hat, sich etwas von ihr zu versprechen. Das war bei einem so allgemein gehaltenen Antrag nicht der Fall. Hätte ein wohlvorbereiteter Verteidiger bestimmte Tatsachen vorgetragen, die es nahelegten, daß er in absehbarer Zeit in den Lastwagenladungen von Akten entlastende Urkunden finden würde, und hätte er zu diesem Zweck um eine befristete Aussetzung gebeten, dann möchte das anders zu beurteilen sein. Unter den gegebenen Umständen hat das Landgericht durch die Ablehnung des Antrages seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.

15

2.)

Die Verteidigung hatte in einem zweiten, ebenfalls am 24. April 1956 gestellten Anträge Beweis zu folgenden Fragen beantragt.

16

1.) Hat der Angeklagte K. unverzüglich, nachdem sich herausstellte, daß Landesmittel dem BBE nicht mehr zur Verfügung stehen würden, in Zusammenarbeit mit dem inzwischen verstorbenen Herrn We. und den damaligen Juristen des BBE die Errichtung einer Aktiengesellschaft vorangetrieben, damit diese die in Vorbereitung befindlichen Bauvorhaben ohne Verzögerung aufnehmen und weiterführen konnte? ...

17

Die Strafkammer hat hierzu in dem ablehnenden Beschluß ausgeführt:

18

Die Behauptung, die aufgestellt wird, kann als wahr unterstellt werden, und insoweit wird der Antrag abgelehnt, aber nur unter Weglassung des Wortes "unverzüglich" sowie des Nachsatzes "damit diese die in Vorbereitung befindlichen Bauvorhaben ohne Verzögerung aufnehmen und weiterführen konnten". Insoweit wird die Vernehmung als völlig ungeeignet abgelehnt, da es sich entweder um Rechtsbegriffe oder um innere Tatsachen handelt, die von den Zeugen nicht bekundet werden können.

19

Die Revision hält diese Ablehnung für unzulässig, weil die Wahrunterstellung nicht die ganze Beweisbehauptung umfaßt habe. Das ist zwar richtig, kann aber nicht zur Aufhebung des Urteils führen. Selbst wenn die Ablehnung nicht in vollem Umfangs der Vorschrift des § 244 Abs. 3 StPO entsprechen sollte, so würde das Urteil nicht auf dem Verstoß beruhen, der ablehnende Beschluß würde sich nicht auf einen im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO wesentlichen Punkt erstrecken.

20

Denn für die Frage, ob sich der Angeklagte der Untreue oder des Betruges schuldig gemacht hatte, kam es auf den Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Errichtung einer Aktiengesellschaft in Angriff nahm, nicht an. Jedenfalls war es, nachdem der Angeklagte bereits treuwidrig über die Siedlungskonten verfügt hatte und die Lage des BBE völlig aussichtslos war. Schon ab 1. April 1952 hatte der Angeklagte damit gerechnet, daß durch seine Machenschaften die Bauherren geschädigt wurden. Wenn der Angeklagte dann im Jahre 1954 (siehe wegen dieses Zeitpunktes auch Nr. 5 des Beweisantrages) die Gründung der Aktiengesellschaft in Angriff nahm, so konnte das nur als Versuch in Frage kommen, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. An der Strafbarkeit seiner Taten konnte es nichts ändern.

21

Höchstens könnte die Frage, wann der Angeklagte zuerst Versuche in dieser Richtung unternommen hat, für die Strafzumessung von Bedeutung sein. Das braucht aber nicht näher untersucht zu werden, weil, wie die nun folgenden Ausführungen auf die Sachbeschwerde ergeben, das Urteil ohnehin im Strafmaß aufgehoben werden muß.

22

II.

Die Sachrüge.

23

1.)

Die Revision weist darauf hin, daß niemand den Angeklagten zum Geschäftsführer des BBE bestellt habe, daß es an einer rechtlichen Grundlage für diese seine Stellung fehle, und daß er auch zu den Bauherren nicht in einem Vertragsverhältnis gestanden habe. Das alles liegt neben der Sache. Die schriftliche Revisionsbegründung vom 3. April 1957 verkennt den Unterschied zwischen den beiden Begehungsweisen der Untreue nach § 266 StGB. Sie verteidigt infolgedessen den Angeklagten gegen einen Vorwurf, den die Strafkammer ihm gar nicht macht. Das angefochtene Urteil erblickt die Untreue nicht darin, daß der Angeklagte eine (rechtsgeschäftliche oder andere) Befugnis mißbraucht hätte, über fremdes Vermögen zu verfügen ("Mißbrauchstatbestand"), sondern darin, daß er die ihm kraft eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht verletzt hat, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen ("Treubruchstatbestand"). Ein solches Treuverhältnis braucht nicht durch Rechtsgeschäft begründet zu sein; es genügt, wenn es sich aus irgendwelchen Tatsachen ergibt, wie hier aus der Tatsache, daß der Angeklagte die Bestimmung über die Verwendung der von den Bauherren eingezahlten Gelder durch eine Reihe von Jahren an sich gerissen hatte, ohne von irgendeiner Seite wirksamen Widerstand zu finden. Diese Tatsache begründete seine Pflicht, die Gelder getreu den Abmachungen zwischen BBE und Bauherren und im Interesse der letzteren zu verwalten. Die Mitverantwortung des Vorstandes und der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats ändert nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten.

24

Die Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern, gehört nicht zum Tatbestande der Untreue. Die übrigen Ausführungen der Revision zum inneren Tatbestand leiden daran, daß sie sich nicht an die festgestellten Tatsachen halten.

25

2.)

Der einzige Satz, mit dem sich die Revisionsbegründung vom 3. April 1957 gegen die Verurteilung wegen Betruges wendet, geht ebenfalls an den festgestellten Tatsachen vorbei.

26

3.)

Auf die allgemeine Sachrüge (im Schriftsatz vom 5. Oktober 1956) hat der Senat das Urteil im ganzen nachgeprüft. Dabei hat sich nur folgender Fehler ergeben:

27

Der Angeklagte hat vierzehn zurückgetretenen Bauherren vorgespiegelt, der BBE werde ihnen ihr Eigengeld sofort nach der Beschaffung eines Nachfolgers auszahlen. Den darin liegenden Betrug hat die Strafkammer in sieben fallen als straflose Nachtat zu früheren Betrugshandlungen behandelt; die restlichen sieben Fälle hat sie als Teilhandlungen des fortgesetzten Betruges abgeurteilt. Insoweit ist kein Rechtsirrtum zu erkennen. Dagegen hätte die Strafkammer in diesen Fällen nicht auch tateinheitlich begangene Untreue annehmen dürfen. Das ursprüngliche Treuverhältnis gegenüber diesen Bauherren war durch deren Rücktritt beendet. Damit beschränkte sich das Verhältnis von nun an auf die Zahlungspflicht des BBE gegenüber den Bauherren. Wenn der Angeklagte es nunmehr übernahm, zwecks leichterer Erfüllung dieser Zahlungspflicht Nachfolger zu beschaffen, so handelte es sich dabei - abgesehen davon, daß das in betrügerischer Absicht geschah - nur noch um eine Nebenpflicht, die der Begleichung der Geldschuld (angeblich) dienen sollte und ihr untergeordnet war. Die Verletzung einer solchen mit einer reißen. Geldschuld zusammenhängenden Nebenpflicht ist ebensowenig eine Untreue wie die bloße Nichtzahlung der Geldschuld selbst.

28

Insoweit hat also die Strafkammer in die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue sieben Einzelfälle einbezogen, die keine Untreuehandlungen sind. Der Fehler betrifft den Schuldspruch, hat aber keinen Einfluß auf die Fassung des Urteilsausspruchs, weil die Verurteilung "wegen fortgesetzter Untreue" trotz dieses Fehlers richtig ist. Da die Feststellungen hierzu einer Ergänzung weder bedürftig noch fähig sind, stellt der Senat selbst gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Irrtum mit diesen Ausführungen richtig.

29

Die Strafzumessung kann durch den Irrtum zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein. Deshalb wird die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Es erhält dadurch auch Gelegenheit, durch Urteil (statt wie bisher durch einen unzulässigen Ergänzungsbeschluß) über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden.

30

Der Oberbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verworfen, dem Angeklagten jedoch die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen.

Sarstedt
Bundesrichter Dr. Dotterweich ist nach Karlsruhe zurückgekehrt und kann deshalb nicht unterschreiben Sarstedt
Siemer
Schmitt
Börker