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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1957, Az.: III ZR 152/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1957
Aktenzeichen
III ZR 152/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 17.03.1955

Prozessführer

1. der minderjährigen Gertrud L., vertreten durch ihren Vater Rudolf L. in E.,

2. der Heizerseheleute Rudolf L. und Elisabeth, geb. G., in E., La.,

Prozessgegner

das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Südbaden,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung der von dem beklagten Land eingelegten Anschlußrevision das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, vom 17. März 1955 aufgehoben, soweit es zu Ungunsten der Kläger erkannt hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am 27. Dezember 1948 geborene Klägerin Gertrud L. hat als Folge einer am 4. Juni 1950 vom staatlichen Gesundheitsamt vorgenommenen Pockenschutzimpfung eine Encephalitis und einen Gehirnschaden davongetragen. Sie hat im Verein mit ihren Eltern das beklagte Land neben anderen Leistungen auf Zahlung einer mit dem 1. November 1950 beginnenden monatlichen Rente von 90 DM - unter Anrechnung bestimmter vom beklagten Land erhaltener Zahlungen und mit einer geringen zeitlichen Unterbrechung - in Anspruch genommen. Hierzu hat sie behauptet, sie benötige infolge ihrer Gesundheitsbeschädigung Mehraufwendungen an Kost, Wäsche u.a. sowie eine ständige Betreuung; letztere übe ihre Mutter aus, die zu diesem Zweck eine Halbtagsbeschäftigung mit einem monatlichen Lohn von 60 DM aufgegeben habe. Das Landgericht hat die verlangten Rentenbeträge dem klagenden Kind als Ausgleich eines Aufopferungsschadens zugesprochen. Es setzte dabei die Pflegekosten mit monatlich 60 DM, die übrigen vermehrten Bedürfnisse des Kindes mit monatlich 30 DM an. Das beklagte Land hat gegen diesen Spruch Berufung eingelegt und mit ihr den Wegfall der auf monatlich 60 DM berechneten Pflegekosten angestrebt. Dem Antrag hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsantrags dahin stattgegeben, daß es die Verurteilung des beklagten Landes mit Wirkung ab 1. Juli 1954 auf einen monatlichen Betrag von 30 DM statt der vom Landgericht zugesprochenen 90 DM beschränkte. Hiergegen wendet sich die von den Klägern gemeinsam eingelegte Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Spruchs erbitten. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision und verfolgt im Wege der Anschlußrevision weiterhin das Ziel, daß seinem Berufungsantrag auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1954 stattgegeben werde. Die Kläger bitten um die Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe:

2

Der Streit der Parteien geht in der Revisionsinstanz vornehmlich darum, ob und inwieweit das beklagte Land für durch die Gesundheitsschädigung des Kindes notwendig gewordene Pflegekosten unter dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für einen Aufopferungsschaden aufzukommen hat.

3

1.)

In diesem Streit kann dem Gedankengang, mit dem die Anschlußrevision einen Aufopferungsanspruch des klagenden Kindes im Hinblick auf den dem Kind von seinen Eltern zu gewährenden und gewährten Unterhalt schlechthin verneint, nicht beigetreten werden.

4

a)

Im Bereich der unerlaubten Handlungen wird der Anspruch desjenigen, der durch eine unerlaubte Handlung an Körper oder Gesundheit geschädigt worden ist und als Folge davon vermehrte Bedürfniss hat, nach § 843 Abs. 4 BGB nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Diese Bestimmung ist der Niederschlag eines allgemeineren Rechtsgedankens, der in seinem Anwendungsbereich dazu führt, daß der Schadensersatzpflichtige sich nicht soll darauf berufen können, der Verletzte habe gegen Dritte Unterhaltsansprüche oder erhalte aus dem schädigenden Ereignis gewisse Forderungen und Leistungen anderer Art (s. hierzu aus neuerer Zeit Urteil des IV. ZS vom 24. Oktober 1956 IV ZR 103/56 S 8, 9). Die Anschlußrevision beachtet in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, daß die von ihr für ihre abweichende Meinung angezogene Belegstelle in RGRKomm, 10. Aufl., § 843 2 b den von der Revision erwähnten Sachverhalt nur als ein Beispiel anführt, und mißversteht den in JW 1937, 153 wiedergegebenen Leitsatz der reichsgerichtlichen Entscheidung. In dem dortigen Streitfall hatte ein verletztes Kind von seinen Eltern Unterhalt, allerdings in der Form erhalten, daß die Eltern die Pflege durch eine ihnen gemäß § 1617 BGB zu Diensten verpflichtete Tochter ausüben ließen, hatte also Unterhalt und Pflege nicht, wie die Anschlußrevision meint, außerhalb, sondern innerhalb seiner familienrechtlichen Ansprüche erhalten.

5

Der vorstehend umrissene Rechtsgedanke muß auch im gegenwärtigen Fall durchgreifen. Wer durch eine Zwangsimpfung seine Gesundheit aufgeopfert hat, hat einen Aufopferungsanspruch, dessen Inhalt und Zweck es ist, ihn für das ihm auferlegte Opfer in billiger Weise zu entschädigen. Die Nachteile, die ihm durch sein Opfer entstehen, sollen auf die Allgemeinheit übernommen werden derart, daß ihm für die Folgen des von ihm erduldeten Eingriffs ein billiger Ausgleich seitens der Allgemeinheit zuteil wird. Für einen solchen Ausgleich besteht, wie der Senat in BGHZ 20, 82 entschieden hat, freilich insoweit kein Bedürfnis, als die Nachteile, die dem Betroffenen entstehen, von einer auch hierzu vorgesehenen, der Allgemeinheit dienenden und sie entlastenden Einrichtung wie einem Sozialversicherungsträger bestimmungsgemäß aufgefangen und ausgeglichen werden. Dort tritt der Aufopferungsanspruch gegenüber dem Anspruch des Betroffenen gegen jene Einrichtung zurück; ein Opfer, das noch von der Allgemeinheit ausgeglichen werden müßte, ist in dem Umfang, in dem jene Institution mit ihren Leistungen einzusetzen hat und einsetzt, nicht vorhanden. Der Unterschied zu dem vorliegenden Fall liegt auf der Hand. Dort wird der Ausgleich des dem Einzelnen von hoher Hand zugefügten Opfers unter Zuhilfenahme der Einrichtung der Sozialversicherung gleichsam von der Allgemeinheit auf einen hierfür vorgesehenen Sektor von ihr verschoben; hier würden, käme der Rechtsgedanke, wie er in § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck gelangt ist, nicht zur Anwendung, die dem einzelnen Betroffenen entstandenen Nachteile von ihm auf einen unterhaltspflichtigen privaten Dritten verlagert und würden im Widerspruch zu dem Gedanken eines Aufopferungsanspruchs nicht auf die Allgemeinheit, um deren Wohl willen der dem Betroffenen zum Schaden gewordene Eingriff stattgefunden hat, übernommen werden.

6

Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß der dem Verletzten entstandene Schadensersatzanspruch im Falle des § 843 BGB und ebenso in Fällen seiner entsprechenden Anwendung in seinem Bestand auch dadurch nicht berührt wird, daß der unterhaltspflichtige Dritte Unterhalt geleistet hat. Das hat der IV. Zivilsenat in seinem erwähnten Urteil - S 13/14 - mindestens dann für weiterhin zutreffend erklärt, wenn das verletzte Kind von seinen Verwandten durch Gewährung des Lebensbedarfs in Natur unterhalten worden ist; in einem solchen Falle ließe sich überhaupt nicht ermitteln, ob die Verwandten, wenn für die Bestreitung des Lebensunterhalts die dem Kind zustehende Geldrente zur Verfügung gestanden hätte, ihm nicht zusätzliche Zuwendungen gemacht hätten, ohne dafür Ersatz zu verlangen, und in welchem Umfang etwa solche Zuwendungen deswegen unterblieben seien, weil die Verwandten den vollen Unterhalt des Kindes aus eigenen Mitteln bestreiten mußten; solche Zweifelsfragen solle gerade die Bestimmung des § 843 Abs. 4 BGB von vornherein abschneiden. Der Senat hat in Billigung dieser Auffassung keine Bedenken, in gleicher Weise das Bestehen eines Aufopferungsanspruchs auf Seiten des klagenden Kindes auch insoweit zu bejahen, als seine Lebensbedürfnisse von seinen Eltern bereits bestritten worden sind.

7

b)

Auch der Rüge der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe im Grunde genommen den Eltern der Klägerin als mittelbar Geschädigten einen ihnen überhaupt nicht zukommenden Anspruch zuerkannt, ist der Erfolg zu versagen.

8

Das klagende Kind hat eine Einbuße an seiner Gesundheit erlitten und ist nach dem Klagevortrag auf die Pflegedienste einer dritten Person angewiesen. Würden ihm diese durch eine bezahlte Hilfskraft geleistet, so könnte es nach Maßgabe des Gesagten eine Entschädigung für die ihm dadurch verursachten Aufwendungen in Form einer Rente beanspruchen, auch wenn ihm seine Eltern Pflegehilfe im Rahmen der sie treffenden Unterhaltsverpflichtung gewähren. Ein Recht auf Rentenbeträge in Höhe von monatlich 60 DM hat es schlüssig mit dem Vortrag behauptet, für eine fremde Hilfskraft müßte es monatlich mehr als 60 DM Vergütung entrichten, es wolle aber nur den Betrag entschädigt haben, der seiner Mutter entgehe, wenn sie, um ihre Tochter zu pflegen, eine Halbtagsbeschäftigung aufgebe oder, anders gesehen, gewissermaßen den Betrag, den es mindestens aufwenden müßte, um eine billige bezahlte Pflege zu erlangen.

9

Sonach bedurfte es, was die Entschädigung für die Pflegekosten anlangt, einer Beteiligung der Eltern des geschädigten Kindes an der Klage nicht. Vielmehr war das klagende Kind selbst zur Geltendmachung seiner Ansprüche berechtigt, in Anbetracht seiner Minderjährigkeit durch seinen gesetzlichen Vertreter. Da aber die klagenden Eltern ihre Anträge dahin klargestellt haben, daß sie die Zahlung der Entschädigungsrente in erster Linie an ihr Kind und nur hilfsweise an sich beantragen, so ist ihre Beteiligung an der Klage unschädlich. Es bedarf insoweit nicht etwa einer Abweisung ihrer Klageanträge (s. RG in LZ 1919 Sp 695) noch einer Zurückweisung der Revision.

10

2.)

Während sonach das Berufungsurteil den Rügen der Anschlußrevision im vollen Umfang standhält, ist dies, was die Revision der Klageseite anlangt, nur zum Teil der Fall.

11

a)

Das Berufungsgericht nimmt auf Grund des von dem Sachverständigen Dr. H. erstatteten Gutachtens an, die Pflege des Kindes habe in den ersten Jahren nach Eintritt des Impfschadens infolge eines starken Zurückbleibens in der Entwicklung eine überdurchschnittliche Mühe und Zeit erfordert und rechtfertige einen monatlichen Ausgleichsbetrag für die erhöhte notwendige Pflege. Das Berufungsgericht folgt sodann dem Sachverständigen dahin, daß nach den bisherigen Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft zwar nicht mit einer Ausheilung des Hirnschadens, wohl aber mit einer in ihrem Ausmaß noch nicht zu überblickenden weiteren geistigen und körperlichen Entwicklung des Kindes zu rechnen sei. Es verweist auf die am 17. Februar 1955 gemachte Aussage des Vaters des Kindes; danach habe seine Tochter in den letzten Jahren wesentliche Fortschritte gemacht, wenn sie auch in ihrer gesamten Entwicklung noch erheblich hinter gesunden Kindern zurückstehe; seine Tochter könne jetzt etwas sprechen und sich dadurch verständlich machen, sie sei für an sie gerichtete Worte aufnahmefähig und könne, allerdings mit gewissen Schwierigkeiten, gehen und laufen. Daraus zieht das Berufungsgericht den Schluß, mindestens seit Mitte des Jahres 1954 sei die Besserung soweit fortgeschritten, daß das Kind nur noch in einem gegenüber früher weit geringeren Umfang pflegebedürftig und damit eine wesentliche Herabsetzung seiner Bedürfnisse eingetreten sei; dadurch sei die Mutter des Kindes weitgehend entlastet und könne dich ihren sonstigen Aufgaben als Frau und Mutter widmen. Der monatliche Rentenbetrag könne daher bei Berücksichtigung der gesamten Umstände und des Zwecks des Aufopferungsanspruchs ab 1. Juli 1954 nur mehr mit höchstens 30 DM als angemessen angenommen werden. Diesen Betrag, so meint das Berufungsgericht weiter, brauche jedoch das beklagte Land nicht auszuzahlen. Das beklagte Land habe nämlich dem Vater des Kindes zum 1. Juli 1954 eine Stellung als Heizer in dem Landeskrankenhaus in E. zugewiesen. Der damit angestrebte Ausgleich der durch die Gesundheitsschäden eingetretenen finanziellen Mehrbelastung sei erreicht worden. Als Folge seiner Einstellung im Staatsdienst habe der Vater des Kindes eine höher bezahlte, mit günstigeren Kündigungsbestimmungen und mit einer Altersversorgung ausgestattete Arbeitsstelle, eine billige Wohnung, wie er sie anderwärts nicht hätte ermieten können, sowie die Möglichkeit erhalten, durch Bebauung eines ihm zur Nutzung versprochenen Landstücks Gemüse und Kartoffeln zu ziehen sowie Kleinvieh zu halten. Die dadurch erzielte wirtschaftliche Besserstellung des Vaters, die mindestens auf monatlich 30 DM zu bewerten sei, komme zumindest mittelbar dem Kinde zugute; das müsse für die durch den Impfschaden entstandene Gesamtsituation berücksichtigt werden.

12

Diesem Teil der Urteilsgründe ist im wesentlichen beizupflichten.

13

Wie bereits das Berufungsgericht betont hat, geht der dem klagenden Kind erwachsene Aufopferungsanspruch nicht auf den Ersatz sämtlicher erlittener Vermögenseinbußen, sondern umfaßt nur einen im Rahmen des Angemessenen liegenden Ausgleich für die als Folge des Impfschadens eingetretenen vermögensrechtlichen Nachteile. Es ist nur ein Anwendungsfall dieses Grundsatzes, daß nicht schlechthin eine Entschädigung für durch einen Impfschaden hervorgerufene und in ihrem Ausmaß noch nicht abgeklungene größere Pflegebedürftigkeit verlangt werden kann. Auch eine solche noch erhöhte Pflegebedürftigkeit ist dann nicht mehr ausgleichsfähig, wenn sich angesichts ihres geringen Umfangs ihre Entschädigung nicht mehr als billig ansprechen läßt.

14

Im gegebenen Fall hat sich die Pflegebedürftigkeit des Kindes nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ab 1. Juli 1954 auf einen gegenüber dem früheren Zustand wesentlich geringeren Umfang gemindert und erlaubt der Mutter des Kindes, sich ihren anderen Aufgaben als Hausfrau und Mutter zu widmen. Der Aussage des Vaters des Kindes, die das Berufungsgericht als glaubwürdig behandelt hat, ist zu entnehmen, daß die Eltern des Kindes außer einem jetzt dreizehnjährigen Kind noch ein am 9. Juni 1954 geborenes Kleinkind haben. Die Mutter, die ohnehin für dieses zu sorgen hat, kann auch das klagende Kind versorgen und zu dessen Beaufsichtigung im Rahmen des Tunlichen das älteste Kind heranziehen. Die Pflege des klagenden Kindes kann daher seit dem 1. Juli 1954, wie dies in vielen Fällen der Erkrankung eines von mehreren Kindern geschieht, in der Familie durchgeführt werden, ohne daß damit auch in wirtschaftlicher Beziehung eine unzumutbare Belastung eintritt, wenn man, wie geboten, die von dem beklagten Land herbeigeführte wirtschaftliche Besserstellung des Vaters des klagenden Kindes berücksichtigt.

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Das beklagte Land hat, wie der beiderseitige Parteivortrag zeigt, mit Wissen der Eltern des Kindes die wirtschaftliche Stellung des Vaters durch dessen Einstellung in den Staatsdienst im Hinblick auf den Impfschaden des Kindes heben wollen und hat dieses Ziel erreicht. Die Besserstellung soll dem klagenden Kind zugutekommen und tut dies auch. Unter diesen Umständen ist es nicht mehr angemessen, daß das beklagte Land noch eine monatliche Entschädigung in Geld für nach dem 1. Juli 1954 anfallende Pflegekosten leisten soll, wie dies die Kläger mit der Revision erreichen wollen.

16

b)

In einem anderen Punkt ist dagegen der Revision zuzustimmen. Das Erstgericht hatte, allerdings auch im Hinblick darauf, daß als Folge der Erkrankung des Kindes seine Eltern eine teuerere Wohnung nehmen mußten, einen monatlichen Betrag von 30 DM für Mehrbedürfnisse außer den Pflegekosten als äußerst niedrig angesehen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger diesen Betrag in der Berufungserwiderung unter III mit ins einzelne gehenden Behauptungen als unzureichend bezeichnet. Der dem klagenden Kind zustehende Aufopferungsanspruch ist nun, wie der Senat in BGHZ 22, 43 dargelegt hat, ein einheitlicher Anspruch, dessen Höhe unter Würdigung der einzelnen schädlichen Auswirkungen des Eingriffs festzulegen ist, und bei dem namentlich, wie sich die Anschlußrevision entgegenhalten lassen muß, neben erhöhten Pflegekosten auch Auslagen für zusätzliche Kost, ein Mehrbedarf an Schuhen und Wäsche als Rechnungsgrößen und Berechnungsgrundlagen des Gesamtanspruchs zu berücksichtigen sind. Die einzelnen Teile der Aufopferungsentschädigung vertreten sich daher, ebenso wie dies für die einzelnen Schadensersatzteile einer nach § 843 BGB zu entrichtenden Rente anerkannt ist, gegenseitig und können im Laufe des Rechtsstreits untereinander ausgewechselt werden. Ohne Würdigung der einzelnen Behauptungen der Kläger hätte daher das Berufungsgericht, auch wenn die Kläger gegen das erstgerichtliche Urteil ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben, die vom Erstgericht zugesprochene Rente nicht herabsetzen dürfen.

17

Da dieser Rechtsirrtum nicht ohne erneute tatrichterliche Würdigung behoben werden kann, muß auf die Revision der Kläger hin die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses zu Ungunsten der Kläger erkannt hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden; die Anschlußrevision ist dagegen, weil unbegründet, schon jetzt zurückzuweisen.

18

Sollten die Kläger in der neuen Verhandlung sich darauf berufen, daß das klagende Kind vorschriftswidrig erst im Juni 1950 und nicht bereits im Jahre 1949 geimpft worden sei, und im Hinblick hierauf das Klagebegehren auf eine Amtshaftung des beklagten Landes stützen, so würde dieser Klagegrund mit einer allgemeinen und zu wenig besagenden Ausführung, es hätten sich keine genügenden Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Eintritt der Impfschäden durch eine Amtspflichtverletzung verursacht worden sei, nicht ausreichend beschieden sein. Falls das Berufungsgericht entgegen seiner bisherigen Auffassung den Klagegrund der Amtshaftung bejahen sollte, so wird es zu erwägen haben, ob die Kläger mit Recht auch für die Zeit nach dem 1. Juli 1954 noch einen Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten geltend machen können, oder ob und inwieweit das beklagte Land ihrem Begehren entgegenhalten kann, es schulde nur Ersatz für solche Aufwendungen, die bei vernünftiger und gerechter Abwägung als notwendig anzusprechen seien. Gegebenenfalls wird sich dann das Berufungsgericht vor die Frage gestellt sehen, ob und in welchem Umfang die Kläger die in ihrem Einverständnis von dem beklagten Land durchgeführte wirtschaftliche Besserstellung des Familienvaters sich auf den von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch anrechnen lassen müssen, insbesondere ob und inwieweit sie diese Besserstellung als eine von dem Schuldner des Schadensersatzanspruchs erbrachte Leistung an Erfüllung Statt hinnehmen müssen.

19

Auch über die Kosten der Revisionsinstanz wird das Berufungsgericht zu entscheiden haben.

Dr. Kreft Dr. Arndt Wolany Bundesrichter Dr. Beyer ist erkrankt und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Dr. Kreft Dr. Hußla