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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1957, Az.: I ZR 107/55
„Rosa-Weiß-Packung“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1957
Aktenzeichen
I ZR 107/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14679
Entscheidungsname
Rosa-Weiß-Packung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 06.04.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 453 (Volltext)

Prozessführer

der Firma P. B. & Co. AG. in H., U.straße ...,

Prozessgegner

die Firma C.H. Bo. Sohn, I.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Auch Farben oder Farbzusammenstellungen können Ausstattungsschutz genießen, wenn sie auf eine bestimmte Herkunftsstätte hinweisen, also eine selbständige Kennzeichnungskraft besitzen. Eine solche Kennzeichnungskraft ist indessen nur anzuerkennen, wenn die verwendeten Farben vom Verkehr als charakteristisches Merkmal der Ausstattung angesehen werden, hinter dem etwaige Wort- oder Bildzeichen in der Gesamtaufmachung als bloßes Beiwerk zurücktreten (Bestätigung von RG GRUR 1929, 710 ff;  1937, 311 ff; RG JW 1938, 2027 ff).

  2. 2.)

    Sind andere Waren mit gleicher oder ähnlicher Farbgebung im Verkehr, so hat das in der Regel zur Folge, daß die bloße Farbzusammensetzung allein keinen Hinweis auf eine bestimmte Herkunftsstätte darstellt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. h.c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. April 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Beide Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb kosmetischer Artikel. Seit Anfang 1951 bringt die Klägerin eine neue desodorierende Toilette- und Badeseife mit dem Wirkstoff B 32 (Hexachlorophon) unter dem Zeichen "8 × 4" in Verkehr. Die von der Klägerin benutzte Verpackung der Seife ist im unteren Drittel rosa (hell-karminrot) gefärbt. Der obere Teil ist weiß gefärbt. Auf der Vorderseite der Packung sind auf dem weißen Flächenteil die Zahlen "8 × 4" in tiefbrauner Farbe in auffallender Weise aufgedruckt. Darunter befindet sich in derselben dunklen Farbe das mit lateinischen Schriftzeichen ausgeschriebene Wort "Desodorierende". Auch die weißgeränderten Teile der übrigen Seitenflächen enthalten dunkelbraune Schriftzeichen, während die Schauseite auf ihrem unteren rosa Streifen in weißen Druckbuchstaben die Aufschrift trägt: "Toilette- und Badeseife mit dem Wirkstoff B 32". Neben dieser "8 × 4" Seife bringt die Klägerin seit geraumer Zeit auch einen desodorierenden und bakteriziden "8 × 4" Körperpuder heraus. Die Verpackung für den Körperpuder besteht aus einer birnenförmigen, jedoch kantige und ebene Flächen aufweisenden Streudose aus Metall. Die Seitenwände sind wiederum mit einer rosa Farbe versehen, während die breite Vorderfläche und die Rückwand einen weißen Grundanstrich haben. Auf diesen beiden Flächen befinden sich in einem auffallenden Aufdruck die Zahlen "8 × 4" in schwarz. Die übrige Beschriftung dieser Flächen ist mit einer fast schwarzen bezw. mit einer rosa Farbe ausgeführt. Die Nachfüllpackung für den Körperpuder schließlich ist ein rechteckiger Papierbeutel, dessen Vorder- und Rückfläche von einem breiten rosa Streifen umgeben ist. Das weiße Mittelfeld beider Beutelseiten trägt ebenfalls in auffallender Weise die Zahlen "8 × 4" in fast schwarzem Druck. Die übrigen Schriftzeichen sind entweder schwarz oder rosa.

2

Namentlich für die "8 × 4" Seife hat die Klägerin eine schlagkräftige und umfangreiche Werbung entfaltet.

3

Das aus Wort und Bild zusammengesetzte Zeichen "8 × 4" der Klägerin, das mit der geschilderten Aufmachung der Seifenverpackung übereinstimmt, ist auf die Anmeldung vom 21. Oktober 1950 Anfang des Jahres 1954 unter Nr. 651 526 in die Zeichenrolle eingetragen worden. Auf Grund ihrer Anmeldung vom 28. April 1954 ist für die Klägerin am 28. Juni 1954 weiterhin das gleiche Zeichen, jedoch in farbiger Aufmachung (rosa-weiß) unter Nr. 659 363 eingetragen.

4

Die Beklagte bringt gleichfalls desodorierende und bakterizide Kosmetika auf den Markt. Seit August 1952 vertreibt sie u.a. Präparate in Stiftform unter der Bezeichnung "BAC-Deo-Stift". Diese desodorierenden Stifte enthalten ebenfalls Hexachlorophon. Während die Beklagte ursprünglich ihre Stifte in einer mit weißem Papier beklebten und mit einem dunkel-rosa Deckel abgeschlossenen Glasröhre, die mit einer überwiegend rosa Aufschrift versehen war, zum Verkauf anbot, benutzt sie seit Januar 1953 für einen ihrer Stifte einen sich zur Mitte hin verjüngenden Zylinder aus Kunststoff. Der Oberteil der Hülse zeigt eine weiße Grundfarbe. Der untere Teil trägt in einer bestimmten Preisklasse eine karmesinrote Farbe. Außerdem ist der Zylinder in der Mitte mit einer goldgeränderten, weißen Banderole aus Papier umgeben, die in karmesinroten Buchstaben die Worte "Desodorierender ... Stift" trägt. Die Banderole erweitert sich auf der Schauseite zu einer Ellipse, auf der in grüner Schrift die Druckbuchstaben "BAC" und darunter mit ausgeschriebenen lateinischen Schriftzeichen in karmesinroter Farbe die Buchstaben "Deo" aufgedruckt sind.

5

Die Beklagte hat am 31. Juli 1953 die Ausgestaltung dieser Verpackung ihres BAC-Stiftes formgemäß und farbgetreu als Warenzeichen beim Patentamt angemeldet. Diese Anmeldung hat unstreitig im Jahre 1954 zur Eintragung des Zeichens unter Nr. 657 338 der Warenzeichenrolle geführt.

6

Die Klägerin behauptet, auf Grund ihrer umfangreichen Werbung habe sich das Zeichen "8 × 4" und die besondere weiß-rosa Ausstattung im Verkehr als Kennzeichen ihrer desodorierenden Seife durchgesetzt. Sowohl das Zeichen "8 × 4" wie insbesondere auch die von ihr gewählte Farbgebung habe jedes für sich in den beteiligten Verkehrskreisen selbständige Kennzeichnungskraft erlangt. Der "BAC-Deo-Stift" der Beklagten, der ebenfalls durch eine weiß-rosa Farbaufteilung gekennzeichnet sei, verletze die durch §25 WZG geschützte Ausstattung der Klägerin sowie deren Zeichenrechte. Tatsächlich seien auch mehrere Verwechslungsfälle vorgekommen. Die Beklagte führe durch ihre Farbgebung eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Erzeugnissen bewußt herbei und hänge sich unbefugt an die Werbung der Klägerin an. Das Verhalten der Beklagten sei daher auch wettbewerbswidrig.

7

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.)

    der Beklagten bei Vermeidung einer vom Berufungsgericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, desodorierende Körperpflegestifte in einer Packung anzukündigen, anzubieten, feilzuhalten und in den Verkehr zu bringen, deren Grundfläche in zwei Felder von weißer und rosa Farbe aufgeteilt ist, insbesondere in der Kunststoffpackung gemäß Anlage 8;

  2. 2.)

    die Beklagte zu verurteilen, ihre Warenzeichenanmeldung B 7735/34 Wz. Bildzeichen BAC-Stift beim Deutschen Patentamt in München zurückzuziehen;

  3. 3.)

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, daß sie desodorierende Körperpflegestifte in einer Packung angekündigt, angeboten, feilgehalten und in den Verkehr gebracht hat, deren Grundfläche in zwei Felder von weißer und rosa Farbe aufgeteilt ist, insbesondere in der Kunststoffpackung gemäß Anlage 8

  4. 4.)

    die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, seit wann, in welchen Mengen und zu welchen Preisen sie desodorierende Körperpflegestifte angeboten, verkauft und geliefert hat, deren Grundfläche in zwei Felder von weißer und rosa Farbe aufgeteilt ist, insbesondere in der Kunststoffpackung gemäß Anlage 8;

  5. 5.)

    der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie bestreitet eine Verwechslungsgefahr. Insbesondere macht sie geltend, die Farbgebung und Farbaufteilung der Klägerin besitze keine selbständige Kennzeichnungskraft und keine Verkehrsgeltung.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, die den Klageantrag zu 2) im Hinblick auf die inzwischen erfolgte Eintragung des Zeichens der Beklagten unter Nr. 657 338 der Warenzeichenrolle auf Löschung dieses Zeichens abgeändert hat, hatte keinen Erfolg. Mit der Revision begehrt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach ihren in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen zu entscheiden. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die auf Verletzung der Warenzeichenrechte der Klägerin gestützte Klage haben beide Tatsacheninstanzen als unbegründet angesehen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

11

Das Warenzeichen 651 526 ist ein aus Wort und Bild zusammengesetztes Zeichen. Da das Zeichen in Schwarzdruck eingetragen ist, steht es der Klägerin zwar frei, das Zeichen farblos oder farbig zu benutzen. Wird indessen die Farbgebung so gestaltet, daß durch sie Teile, die ursprünglich ohne wesentliche Bedeutung waren, nunmehr als charakteristische Merkmale des Zeichens erscheinen, so kann ein Schutz aus diesem abweichend gestalteten Bilde nicht hergeleitet werden (BGH in LM §15 WZG Nr. 11 "Drei-Punkte"). Da die Klägerin schlechthin einen Schutz der weiß-rosa Farbenkombination für ihr desodorierendes Mittel in Anspruch nimmt und der Auffassung ist, bereits diese Farbenzusammenstellung sei unabhängig von der sonstigen Ausgestaltung des Warenzeichens schutzwürdig, scheidet das Warenzeichen Nr. 651 526 als Klagegrundlage aus. Eine reine Farbenkombination hat mit diesem Zeichen überhaupt nichts gemeinsam. Soweit die Revision zur Begründung ihrer Ansprüche weiterhin auf das farbig eingetragene Warenzeichen Nr. 659 363 verweist, übersieht sie, daß das farbige Zeichen der Beklagten, das unstreitig im Verlauf des Rechtsstreits für sie eingetragen worden ist, eine Priorität vom 31. Juli 1953 besitzt, während das Zeichen der Klägerin mit Priorität vom 28. April 1954 am 28. Juni 1954 zur Eintragung gelangt ist. Bereits aus diesem Grunde kann sich die Klägerin auf eine Verletzung ihres Zeichens mit der Begründung, ihr sei die Kombination weiß-rosa als Bestandteil ihres Warenzeichens geschützt, nicht stützen. Es kann daher unerörtert bleiben, ob für eine reine Farbzusammenstellung überhaupt ein warenzeichenrechtlicher Schutz möglich ist (vgl. PA MuW 1932, 314).

12

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Klägerin für die bei der Ausgestaltung der "8 × 4" Seife verwendete Farbaufteilung auch keinen Ausstattungsschutz erworben habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, daß die von der Klägerin gewählten Farben nicht eigenartig seien, weil sie auch von anderen Wettbewerbern auf dem Gebiete der Kosmetik, insbesondere für die weitverbreitete Mouson-Hautcreme sowie das "Sagrotan" und "Transpirol" benutzt würden. Die Auffassung der Klägerin, daß dieser Umstand bedeutungslos sei, weil die genannten Erzeugnisse keine desodorierende Wirkung ausübten, sei irrig. Ein flüchtiger Beschauer beurteile die der Hautpflege dienenden Präparate, wie sie in Drogerien und Apotheken in großer Zahl zur Schau gestellt würden, in der Regel nicht nach bestimmten Kategorien, sondern werde solche Cremes, Seifen und andere Hautreinigungsmittel als Erzeugnisse des gleichen Geschäftszweiges ohne weiteres miteinander in Verbindung bringen. Im übrigen, so führt das Berufungsgericht aus, seien auch die von der Klägerin gewählten Farben an sich nicht auffällig, insbesondere auch nicht die Aufteilung der Farben in eine größere weiße Fläche, die gewissermaßen auf einem rosa Sockel ruhe. Sei somit die farbliche Ausgestaltung der "8 × 4" Erzeugnisse der Klägerin an sich schon nicht geeignet, die Aufmerksamkeit eines flüchtigen Beschauers auf sich zu lenken, so komme hinzu, daß der Eindruck der Packung wesentlich durch ein anderes, nicht der farblichen Sphäre angehörendes Merkmal bestimmt werde, nämlich die Beschriftung der Packungen mit den Worten "8 × 4, Desodorierende Toilette- und Badeseife". Insbesondere die Bezeichnung "8 × 4" sei eine außerordentlich eigenartige Warenbezeichnung, die auf kosmetischem Gebiet nicht ihresgleichen habe. Das werde eindeutig durch die von der Klägerin eingereichten Zeugnisse von Fachverbänden bestätigt. Gegenüber einer so eindringlich auf den Beschauer einwirkenden Wortbezeichnung hätte es einer ganz besonders einprägsamen farblichen Ausgestaltung bedurft, um ihr eine selbständige Kennzeichnungskraft zu verleihen Dies gelte umso mehr, als die Farben der "8 × 4" Packung niemals für sich allein, sondern immer nur im Zusammenhang mit der "8 × 4" Werbung von der Klägerin benutzt worden seien.

13

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine Befragung der Fachverbände sei unter diesen Umständen nicht erforderlich, um festzustellen, daß die beteiligten Verkehrskreise nicht durch die bloße rosa-weiße Färbung im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 auf den Flächen kosmetischer Artikel auf die Klägerin als Herstellerin dieser Artikel hingewiesen würden. Diese Frage sei schon aus den vorstehend zusammengefaßt wiedergegebenen Gründen zu verneinen. Im übrigen zeige aber auch die von der Klägerin überreichte Äußerung des Verbandes Deutscher Drogisten vom 18. März 1955, daß die von der Klägerin behauptete Verkehrsdurchsetzung selbst für die Gegenwart nicht gegeben sei, also erst recht im Zeitpunkt des ersten Auftretens der von der Klägerin bekämpften Ausstattung der Beklagten (Januar 1953) bestanden haben könne.

14

Die Revision rügt demgegen über in erster Linie, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt unter Verletzung des §286 ZPO nicht genügend aufgeklärt. Die Klägerin habe wiederholt durch Anträge auf Einholung von Auskünften von Fachverbänden, Innungen, Kammern und andere Zusammenschlüsse des einschlägigen Groß- und Kleinhandels Beweis dafür angetreten, daß sich die Farbenkombination weiß-rosa für desodorierende Mittel als Kennzeichen ihrer Herkunft von der Klägerin im Verkehr durchgesetzt habe, und zwar ohne Rücksicht auf die Aufschrift "8 × 4". Da die Anerkennung im Verkehr Tatfrage sei, seien diese Beweise vom Berufungsgericht zu Unrecht nicht erhoben worden.

15

Diese Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

16

Die Klägerin hat keinen bestimmten Zeitpunkt genannt, an dem sie für die bloße Farbenkombination Verkehrsgeltung erworben haben will. Da sie indessen bereits mit der am 10. April 1953 beim Landgericht eingegangenen Klage einen Ausstattungsschutz für sich in Anspruch genommen hat, muß sie der Auffassung sein, einen solchen Schutz jedenfalls schon vor dem April 1953 erworben zu haben. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage keine Stellung genommen, weil es den Erwerb eines Ausstattungsschutzes durch die Klägerin für die beanspruchte Farbenkombination aus Rechtsgründen offenbar überhaupt nicht für möglich hält. Der Hinweis in den Entscheidungsgründen, daß eine Kennzeichnungskraft für die Gegenwart zu verneinen sei, "erst recht also für den Zeitpunkt des ersten Auftretens der von der Klägerin behaupteten Ausstattung der Beklagten (Januar 1953)" könnte allerdings mißverständlich sein. Auf den letztgenannten Zeitpunkt, d.h. den Januar 1953, kann es für die Frage, ob der Klägerin auf Grund einer Ausstattung Ansprüche zustehen, nicht ankommen. Da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt ihren BAC-Stift erstmalig auf den Markt gebracht hat, hat sie mangels Eintragung eines Warenzeichens im Januar 1953 auch noch keinen Schutz für ihre Aufmachung besessen. Sie würde daher einer etwa damals durchgesetzten Kennzeichnung der Klägerin weichen müssen (BGHZ 19, 23 [27 ff] - Magirus; 21, 85 [94] - Spiegel; anders RG GRUR 1933, 40). Das Zeichen der Beklagten ist am 31. Juli 1953 angemeldet worden. Spätestens an diesem Tage mußte somit die Klägerin für ihre Farbenkombination die behauptete Verkehrsgeltung erlangt haben.

17

Es braucht hier nicht erörtert zu werden, ob der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin habe im Hinblick auf die geringe farbliche Kennzeichnungskraft ihrer Ausstattung jedenfalls für desodorierende Körperpflegemittel überhaupt keinen Ausstattungsschutz erwerben können, zutreffend ist. Grundsätzlich hängt ein Schutz nicht davon ab, ob die Ausstattung mehr oder weniger eigenartig ist. Die größere Eigenartigkeit wird in der Regel nur die Erlangung der Kennzeichnungskraft beschleunigen können (RGZ 77, 431 [432]). Es ist indessen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der weiß-rosa Farbkombination für den hier allein in Frage stehenden Zeitraum von Januar 1951 bis 31. Juli 1953 den Schutz versagt hat. Den vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen, daß es für eine solche Feststellung nicht der Einholung von Auskünften oder Gutachten bedürfe, kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Sie schließen die entgegenstehende Auffassung der Klägerin aus.

18

Allerdings ist seit langem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkennt, daß auch Farben und insbesondere Farbzusammenstellungen als Ausstattung geschützt sein können.

19

Auch bei einer aus Wort und Bild zusammengesetzten Ausstattung ist es möglich, daß die Farbe als solche im Verkehr auf eine bestimmte Herkunftsstätte hinweist, also eine selbständige Kennzeichnungskraft besitzt (RG GRUR 1933, 39 ff;  1937, 311 ff;  1929, 710 ff; RG JW 1938, 2027 ff). An die Feststellung, daß die Verbindung mehrerer Farben Verkehrsgeltung erworben hat, ist indessen ein strenger Maßstab anzulegen (Baumbach-Hefermehl §25 WZG Anm. 41; Blasendorff GRUR 1954, 294 [298 ff]; Möhring MA 1950, 139 [140 ff]). Im Streitfall hat die Klägerin unstreitig die Farben ihrer "8 × 4" Erzeugnisse immer nur im Zusammenhang mit der "8 × 4" Werbung benutzt. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Beschriftung der Packungen mit den Ziffern 8 × 4, die im Schriftbild besonders stark in Fettdruck herausgestellt sind, außerordentlich eigenartig wirken. Die Klägerin hat mit dieser Bezeichnung ein ungemein wirksames Schlagwort für ihre Werbung benutzt, das auch nach den von ihr überreichten Schreiben der Fachverbände vom Februar 1952 zu der auch von der Beklagten anerkannten Verkehrsgeltung dieses Zeichens geführt hat. Bei einer solchen Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Folgerung ziehen, die beteiligten Verkehrskreise würden diesen charakteristischen Bestandteil der gesamten Aufmachung keinesfalls nur als Beiwerk ohne Kennzeichnungskraft ansehen (RG GRUR 1929, 710 ff;  1937, 311 ff; RG JW 1938, 2027 ff), sondern würden ihre Aufmerksamkeit in erster Linie gerade auf diese eigentümliche Art der Werbung lenken. Ist dies aber der Fall, so wird es erfahrungsgemäß einer besonders intensiven Werbung bedürfen, die sich in der Regel über einen erheblichen Zeitraum erstrecken muß, bevor das in Betracht kommende Käuferpublikum sich daran gewöhnt hat, die bloße Farbenzusammenstellung schlechthin und unabhängig von der Werbung mit besonders stark herausgestellten Wort-Merkmalen als Herkunftshinweis auf die "8 × 4" Erzeugnisse anzusehen. In diesem Zusammenhang fällt maßgebend die Feststellung des Berufungsgerichts ins. Gewicht, daß die weiß-rosa Farbzusammenstellung in der Werbung für kosmetische Artikel sehr häufig Verwendung gefunden hat und daher auf diesem Gebiet keine Eigenart mehr besitzt. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Farben bereits durch die weitverbreitete M.-Hautcreme bekannt geworden sind, und hat weiterhin insbesondere auf die Kosmetikartikel "S." und "T." hingewiesen, von denen bereits das Landgericht hervorgehoben hatte, daß sie die gleichen Farbeffekte zeigen.

20

Die Revision meint allerdings, die desodorierenden Erzeugnisse der Klägerin durften hinsichtlich ihrer Ausstattung nicht mit kosmetischen Artikeln schlechthin in Vergleich gesetzt werden. Die desodorierenden Mittel der Klägerin, so führt sie aus, stellten ein Sondergebiet dar, das seinen eigenen Markt und seien eigenen Abnehmerkreis habe und daher auch die Kennzeichnungskraft dieser Mittel nicht abschwächen könne.

21

Bei ihrer Rüge berücksichtigt die Revision indessen nicht genügend, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH GRUR 1955, 579 [581] - Sunpearl) die Kennzeichnungskraft eines Zeichens auch durch solche ähnlichen Zeichen beeinträchtigt werden kann, die zwar nicht auf gleichen, wohl aber auf benachbarten Gebieten benutzt werden. Für die Beurteilung einer als Ausstattung in Anspruch genommenen Ausgestaltung müssen die gleichen Grundsätze gelten. Zwar tritt eine Schwächung in diesen Fällen nur dann ein, wenn der Verkehr sich genötigt sieht, die Ausstattung mit jenen ähnlichen Zeichen oder Ausstattungen in Vergleich zu setzen und bei dem Einkauf der Waren auf die Unterschiede zu achten. Daß sich aber das Gebiet der desodorierenden Stifte von den benachbarten Warengebieten in der Vorstellung des Verkehrs genügend klar abhebe und sich dem Verkehr in einer gewissen Geschlossenheit darbiete, der Verkehr also ähnliche Ausstattungen auf anderen kosmetischen Gebieten nicht berücksichtige, hat das Berufungsgericht aus tatsächlichen Gründen verneint. Es hat den Standpunkt vertreten, daß ein flüchtiger Beschauer die der Hautpflege dienenden Präparate, wie sie in Drogerien und Apotheken laufend in größerer Zahl zur Schau geboten würden, in der Regel nicht nach bestimmten Kategorien unterscheide. Jedenfalls werde er, so führt das Berufungsgericht aus, Hautcremes, Seifen und andere Hautreinigungsmittel als Erzeugnisse des gleichen Geschäftszweiges ohne weiteres miteinander in Verbindung bringen, so daß auch die weiß-rosa Farben der Klägerin keinen besonders eigenartigen Eindruck machen würden. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts kann nicht als rechtlich fehlsam beanstandet werden. Er widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, es erübrige sich deshalb eine Befragung der Handelskammern oder anderer Stellen über den gegenteiligen Standpunkt der Klägerin, kann um so weniger entgegengetreten werden, als sich aus den von der Klägerin bereits mit der Klage überreichten Auskünften von Fachverbänden, Apothekervereinigungen, Apothekerkammern, Friseurinnungen u. dgl. eindeutig ergibt, daß noch im Februar 1952 der Verkehr die Eigenart des Zeichens der Klägerin in der typischen "8 × 4" Werbung, d.h. in der bildlichen Betonung der Zahlen allein oder jedenfalls in Verbindung mit der Farbgebung erblickt hat. Daß die Farbkombination etwa allein einen Herkunftshinweis auf die Klägerin darstelle, ist in keiner der zahlreichen Auskünfte erklärt worden. Hiernach ist dem Berufungsgericht jedenfalls darin beizutreten, daß nach den Umständen des vorliegenden Streitfalls die verhältnismäßig kurze Zeit von Januar 1951 bis August 1953 nicht ausreichen konnte, der Klägerin einen Ausstattungsschutz für ihre weiß-rosa Farbzusammenstellung zu gewähren.

22

Das Berufungsgericht hat abschließend noch auf die von der Klägerin beigebrachte Äußerung des Verbandes Deutscher Drogisten vom 28. Dezember 1954 hingewiesen. Es hat ausgeführt, der Verband bejahe "uneingeschränkt" die Gewöhnung des Verkehrs nur für die Farbkombination rosa-weiß in Verbindung mit der Warenbezeichnung 8 × 4. In "gattungsmäßiger" Hinsicht werde sodann für "Fachhandelskreise" diese Gewöhnung nur dann bejaht, wenn die Farbzusammenstellung in Verbindung mit der Werbung oder Verpackung für desodorierende Körpermittel auftrete. Für den Durchschnittsverbraucher werde aber auch diese Gewöhnung noch verneint. Das Berufungsgericht zitiert hierzu einen Satz der Auskunft, wo es heißt, "daß die Verkehrsdurchsetzung der Farbaufmachung rosa-weiß für desodorierende Körperpflegemittel zwar in Fachhandelskreisen allgemein als Hinweis auf die "8 × 4" Erzeugnisse der Firma B. aufgefaßt wird, daß aber naturgemäß das gleichgeartete Bewußtsein des Durchschnittsverbrauchers noch nicht den prozentualen Grad erreicht hat, wie dies bei dem Warenzeichen "8 × 4" als Hinweis auf den Hersteller P. B. der Fall ist".

23

Die von dem Berufungsgericht aus diesem Schreiben gezogene Folgerung, eine Verkehrsdurchsetzung der Farbkombination könne damit nicht bewiesen werden, greift die Revision mit der Begründung an, das Berufungsgericht habe den auf den zitierten Satz folgenden Absatz nicht berücksichtigt, in dem es heißt: "Trotzdem ist es auch für den letzteren Fall festgestellt, daß schon wesentliche Teile des kaufenden Publikums die Farbgebung rosa-weiß für desodorierende Körperpflegemittel als ein Kennzeichen für "8 × 4" Erzeugnisse der Firma B. & Co. betrachten". Der Auffassung der Revision, daß sich das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Auskunft zu weiteren Ermittlungen zu der Frage der Verkehrsdurchsetzung habe veranlaßt sehen müssen, kann indessen nicht beigetreten werden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den von der Revision hervorgehobenen Absatz des Schreibens etwa übersähen hat. Es hat ihm nur ersichtlich im Hinblick auf die in den vorhergehenden Absätzen gemachten Angaben keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Tatsächlich kam diesem Schreiben unabhängig von der Frage, ob es in sich Unklarheiten und Widersprüche enthält und schon aus diesem Grunde vom Berufungsgericht nicht als wesentliches Beweismittel gewertet zu werden brauchte, deswegen keine maßgebliche Bedeutung zu, weil es erst vom Dezember 1954 datiert ist und sich nur über die Verkehrsgeltung der Farbkombination zu diesem Zeitpunkt ausläßt. In der Auskunft deutet nichts darauf hin, daß der Verband seiner Stellungnahme auch etwa für einen um 1 1/2 Jahre früher liegenden Zeitpunkt Geltung beimessen wollte. Selbst wenn daher die Annahme der Revision zutreffen sollte, das Berufungsgericht habe das Schreiben nicht vollständig gewürdigt und sei nur aus diesem Grunde zu einer unrichtigen Auslegung gelangt, würde dies das Ergebnis der Entscheidung nicht beeinflussen.

24

Schließlich stellt es entgegen der Auffassung der Revision auch keinen Rechtsirrtum dar, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin unter Beweis gestellten Einzelfälle von Verwechslungen als unerheblich angesehen hat. Können auch vorgekommene Verwechslungsfälle als Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr gewertet werden, so ist eine solche Annahme doch keineswegs zwingend. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, die Verwechslungsfälle könnten auch darauf beruhen, daß die Klägerin durch ihre "8 × 4" Werbung in Verbindung mit dem Wort "desodorierend" bekannt geworden sei und daher viele Käufer, wenn sie überhaupt ein der Desodorierung dienendes Präparat erblickten, unwillkürlich an die Klägerin dächten, beruht auf einer tatsächlichen und im übrigen auch einleuchtenden Würdigung. Jedenfalls ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dem Berufungsgericht etwa vorgekommene Verwechslungsfälle nicht für die Annahme ausreichten, sie seien auf eine selbständige Kennzeichnungskraft der für die "8 × 4" Werbung verwendeten Farben zurückzuführen.

25

Steht hiernach der Klägerin ein selbständiger Schutz für eine weiß-rosa Farbzusammenstellung nicht zu, so erledigt sich damit auch die Frage einer Verwechslungsgefahr mit dem von der Beklagten gewählten Zeichen.

26

Im Hinblick auf die fehlende Eigenart der Farben der Klägerin hatte die Beklagte auch keine Veranlassung, bei der Wahl der Farbgebung für ihre Erzeugnisse von den seitens der Klägerin für ihre desodorierenden Artikel benutzten Farben einen besonderen Abstand zu halten. Ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten ist daher vom Berufungsgericht gleichfalls zu Recht verneint worden.

27

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Wilde Krüger-Nieland Christoph Weiß Spreng