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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1957, Az.: V ZR 217/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1957
Aktenzeichen
V ZR 217/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Koblenz - 05.10.1955

Prozessführer

des Kaufmanns Hans B. in W. (Ahr), Weingut P.,

Prozessgegner

den Kaufmann Paul B. in A., W.straße ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. v. Werner, Dr. Augustin, Dr. Rothe und Dr. Freitag

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5. Oktober 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Brüder. Sie hatten sich im Jahre 1942 zu einer offenen Handelsgesellschaft zusammengeschlossen Laut Gesellschaftsvertrag sollte über alle zwischen ihnen "auftretenden Schwierigkeiten" unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Später kam es zu Streitigkeiten. In einem Vergleich vor dem Schiedsgericht vereinbarten die Parteien am 19. Februar 1951 die Auflösung der Gesellschaft und trafen ins einzelne gehende Abmachungen über die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens. Die vorhandenen Vermögenswerte wurden hälftig geteilt, wobei u.a. das bisherige Gesamthandseigentum an dem von beiden Parteien bewohnten Grundstück - W.straße ... in A. - in Bruchteilseigentum umgewandelt wurde. Der Kläger verpachtete dem Beklagten seinen "Hälfteanteil" an diesem Grundstück; über die Höhe der Pacht sollte, falls keine Einigung erzielt werde, das Schiedsgericht entscheiden (Nr. 12 des Vergleichs). Ferner verpflichtete sich der Kläger, seine Wohnung bis Ende Februar 1952 zu räumen (Nr. 14 a.a.O.). Die Nr. 17 des Vergleichs lautete:

"In allen aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung sich ergebenden Streitfällen ist das Schiedsgericht ermächtigt, endgültig zu entscheiden und die Rechtsbeziehungen für die Parteien rechtsverbindlich zu regeln und die Auseinandersetzung durchzuführen."

2

Da der Kläger innerhalb des vereinbarten Zeitraums nicht auszog, verklagte ihn der Beklagte vor dem Amtsgericht Ahrweiler auf Räumung (3 C 216/52). Der Kläger beantragte Klageabweisung und machte ein Zurückbehaltungsrecht wegen rückständigen Pachtzinses geltend. Diesem Pachtzinsanspruch gegenüber rechnete der Beklagte mit einer Gegenforderung auf, die er daraus herleitete, daß er auf den Grundstücksanteil des Klägers Verwendungen gemacht habe. Das Landgericht Koblenz stellte sich in der Berufungsinstanz des Räumungsprozesses auf den Standpunkt, die Forderung des Beklagten sei höher als seine Pachtzinsverbindlichkeit; demgemäß verneinte es ein Zurückbehaltungsrecht des Klägers und verurteilte ihn, die Wohnung zu räumen.

3

In dem gegenwärtigen Rechtsstreit bekämpft der Kläger die vom Berufungsgericht des Vorprozesses vorgenommene Forderungsberechnung als unrichtig. Die Ersatzforderung des Beklagten für die Unterhaltungskosten des gemeinschaftlichen Grundbesitzes sei dort um 9.750 DM zu hoch veranschlagt worden. Kürze man die Forderung um diesen betrag, so verbleibe zu seinen, des Klägers, Gunsten noch ein Restanspruch von über 7.000 DM, so daß sein Zurückbehaltungsrecht bei richtiger Berechnung hätte bejaht werden müssen. Der Kläger hat Feststellung dahin beantragt, daß dem Beklagten eine Forderung von 9.750 DM als anteilige Unterhaltungskosten des gemeinschaftlichen Grundbesitzes der Parteien in Ahrweiler, Wilhelmstraße 52, nicht zustehe.

4

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung; bei der Klage handele es sich in Wirklichkeit um einen unzulässigen Versuch, den rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozeß nochmals aufzurollen. Außerdem sei das staatliche Gericht nicht befugt, über den Feststellungsanspruch zu entscheiden, dieser falle vielmehr unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

5

Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er macht geltend, die Schiedsgerichtsvereinbarung erstrecke sich nicht auf den jetzigen Streit der Parteien, da die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens längst beendet sei. Der Beklagte handle arglistig, wenn er sich auf den Schiedsvertrag berufe; denn er verweigere die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Schiedsrichter und verhindere damit das Zusammentreten des Schiedsgerichts.

6

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil für den Rechtsstreit das Schiedsgericht zuständig sei. Die Berufung des Klägers ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter und bittet in erster Linie um Aufhebung der leiden vorinstanzlichen Urteile und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Ob der Kläger nach Maßgabe von § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an der begehrten negativen Feststellung hat, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (RGZ 73,82 [85]; BGH Lind-Möhr Nr. 12 zu § 123 BGB). In dieser Hinsicht bestehen keine Bedenken. Zwar könnte der Kläger nicht, wie er nach den Ausführungen unter Nr. 2 seines erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 3. Januar 1955 ursprünglich anzunehmen schien, mit einem obsiegenden Urteil im vorliegenden Rechtsstreit erfolgreich gegen die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Räumungsurteil des Vorprozesses angehen. Aber darauf kommt es ihm jetzt, nachdem er wohl inzwischen aus der Wohnung ausgezogen ist, nicht mehr entscheidend an, vielmehr wendet er sich in erster Linie dagegen, daß sich der Beklagte ihm gegenüber eines Verwendungsersatzanspruches berühmt (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 16. Februar 1955 unter Nr. III). Dies tut der Beklagte auch noch in der Revisionsinstanz. Das Feststellungsinteresse des Klägers ist infolgedessen zu bejahen (Baumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 256 Anm. 3 C). Dabei spielt es keine Rolle, ob der im Streit befindliche Teil des Anspruchs auch heute noch, wie bei Klageerhebung, 9.750 DM beträgt oder ob er sich inzwischen durch weitere Verwendungen des Beklagten erhöht haben sollte; die Schlüssigkeit der Klage wird jedenfalls dadurch, entgegen der vom Beklagten in der Revisionsverhandlung geäußerten Ansicht, keineswegs in Frage gestellt.

9

2.

Das Berufungsgericht erachtet den Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache, den der Beklagte erhoben hat, nicht für durchgreifend; das Urteil im Vorprozeß sei nur hinsichtlich des Räumungsanspruches in Rechtskraft erwachsen, nicht dagegen hinsichtlich des vom Beklagten gegenüber dem Zurückbehaltungsrecht des Klägers zur Aufrechnung gestellten Verwendungsersatzanspruches (§ 322 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Klage scheitere jedoch an der prozeßhindernden Einrede des Schiedsvertrags (§ 274 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Dahingestellt könne bleiben, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts für den Klageanspruch sich bereits aus der ursprünglichen Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien im Gesellschaftsvertrag vom Jahre 1942 ergebe oder ob diese Vereinbarung zugleich mit der späteren Auflösung der Gesellschaft hinfällig geworden sei. Auf jeden Fall werde die Einrede durch die in dem Schiedsvergleich vom 19. Februar 1951 enthaltene neue Schiedsgerichtsvereinbarung gerechtfertigt. Gegen die Rechtsgültigkeit der beiden Schiedsgerichtsklauseln in Nr. 12 und Nr. 17 dieses Vergleichs bestünden auf Grund der § § 1025 ff ZPO keine Bedenken; ein etwaiger Formmangel des Vergleichs sei inzwischen durch die Grundbuchumschreibung geheilt (§ 313 Satz 2 BGB), falls nicht überhaupt nach dem Willen der Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung von der Wirksamkeit der Auflassuagsverpflichtungen habe unabhängig sein sollen (§ 139 BGB). Das Berufungsgericht läßt im weiteren Verlauf seiner Ausführungen unentschieden, ob die Meinungsverschiedenheiten der Parteien über Unterhaltungskosten und Lasten des vom Beklagten pachtweise übernommenen Grundstücksanteils ein Streit über die Höhe des Pachtzinses im Sinne von Nr. 12 des Schiedsvergleiches seien. Auf alle Fälle komme die Schiedsgerichtsklausel in Nr. 17 a.a.O. zum Zuge. Es liege hier - so wird in dem angefochtenen Urteil im einzelnen dargelegt - ein Streitfall vor, der sich auf Grund der Gesellschaftsauseinandersetzung ergeben habe. Infolgedessen sei das Schiedsgericht zuständig. Der Beklagte handele auch nicht arglistig, wenn er sich auf den Schiedsvertrag berufe.

10

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere der § § 133, 157, 242 BGB, sowie der verfahrensrechtlichen Vorschriften der § § 274, 286, 1025 ff ZPO. Sie wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Streit der Parteien unter die Klausel in Nr. 17 des Schiedsvergleichs falle. Maßgebend für Bedeutung und Umfang einer solchen Schiedsgerichtsklausel sei der Parteiwille. Dieser sei im vorliegenden Falle dahin gegangen, daß das Schiedsgericht nur über Ansprüche, die sich unmittelbar aus der Gesellschaftsauseinandersetzung ergäben, entscheiden sollte; dagegen habe es nicht zuständig sein sollen für nachträgliche, erst im Anschluß an die bereits erfolgte Auseinandersetzung auftretende Streitfragen. Das habe der Kläger ausdrücklich behauptet und für seine Behauptung Zeugenbeweis angetreten. Der Beweis sei aber vom Berufungsgericht nicht erhoben worden.

11

3.

Die Rüge mußte Erfolg haben.

12

Die einschlägige Aktenstelle ist zwar - worauf der Beklagte in der Revisionsverhandlung hingewiesen hat - in der schriftlichen Rechtsmittelbegründung unrichtig bezeichnet worden, denn der vom Berufungsgericht übergangene Beweisantrag findet sich nicht, wie es dort in einem in Klammern beigefügten Vermerk heißt, in dem Schriftsatz des Klägers vom 16. Februar 1955 (Bl 27 GA), sondern erst in seiner Berufungsbegründungsschrift vom 14. Mai 1955 (Bl 53 GA). Durch dieses offensichtliche Versehen wird jedoch die verfahrensrechtliche Zulässigkeit der Rüge nicht berührt. Diese ist genügend substantiiert erhoben worden, und der Zusammenhang der Revisionsbegründung läßt keinen Zweifel darüber, was beanstandet werden soll.

13

Das Berufungsgericht ist zu der Ansicht, für den Streit der Parteien sei das Schiedsgericht zuständig, dadurch gelangt, daß es die Vereinbarung in Nr. 17 des Vergleichs vom 19. Februar 1951 ausgelegt hat. Die Auslegung von Schiedsverträgen kann in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachgeprüft werden, nämlich Lediglich nach der Richtung, ob sie von unrichtigen Rechtsrundsätzen ausgeht oder auf Verfahrensmängeln beruht (Urteile des Senats vom 16. Januar 1957, V ZR 100/55, vom 30. Januar 1957, V ZR 80/55 [zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehen], und vom 20. Februar 1957, V ZR 101/55). Es fragt sich daher, ob dem Berufungsgericht bei seiner Auslegung ein Fehler dieser Art unterlaufen ist.

14

Der Kläger hatte im zweiten Rechtszuge vorgetragen, der Sinn der Nr. 17 des Schiedsvergleichs sei gewesen, für Streitigkeiten bei der Durchführung der Auseinandersetzung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu vereinbaren; diese Zuständigkeit habe dagegen nicht auch auf solche Streitigkeiten erstreckt werden sollen, die mit der bereits durchgeführten Auseinandersetzung zusammenhingen. Mit dem Vergleichsabschluß sei aber die Auseinandersetzung der Parteien insoweit schon durchgeführt worden, als danach der Grundbesitz an die ehemaligen Gesellschafter je zur Hälfte aufzulassen und einzutragen war. Mit etwaigen Rechtsstreitigkeiten, die sich nach durchgeführter Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Miteigentum der Parteien ergeben würden, sollte das Schiedsgericht nichts mehr zu tun haben. Denn andernfalls würde seine Zuständigkeit "sozusagen für alle Ewigkeit bestehen bleiben". An etwas Derartiges hätten die Parteien "in keiner Weise gedacht". Zum Beweise für diese Darstellung hat der Kläger sich auf das Zeugnis des Vorsitzender des Schiedsgerichts, Senatspräsident Dr. J., berufen.

15

Der Beweisantritt ist vom Berufungsgericht für unerheblich erachtet worden. In seinem Urteil wird dazu ausgeführt, des Beweises des Parteiwillens hinsichtlich der Schiedsgerichtsklausel bedürfe es nicht, weil die Klausel der Auslegung in einem Sinne fähig sei, der es erlaube, in der Sache zu entscheiden. Das Berufungsgericht war also der Ansicht, daß der Umfang der schiedsrichterlichen Zuständigkeit sich aus dem schriftlichen Vergleich vom 19. Februar 1951 einwandfrei ergebe und daß deshalb von einer Heranziehung weiterer, außerhalb dieser Urkunde liegender Erkenntnismittel Abstand genommen werden könne. Ihm hat dabei anscheinend vorgeschwebt, daß nach einem in Rechtsprechung und Schrifttum bei Erörterung der sogenannten Auslegungsfähigkeit von Willenserklärungen entwickelten Grundsatz nur das ausgelegt werden kann, was irgendwie mißverständlich oder mehrdeutig ist; ist eine Erklärung, zumal eine urkundliche, so klar und zweifelsfrei, daß jede andere Deutung ausgeschlossen erscheint, dann ist für eine Auslegung kein Raum (RG Warn 1912 Nr. 4; RGZ 82, 308 [316]; RG Gruch 70, 245; RG HRR 1928 Nr. 206; RGRK BGB 10. Aufl. § 133 Anm. 1 Abs. 1; Staudinger-Riezler 10. Aufl. § 133 Randziffer 8). Dieser Grundsatz paßt indessen nicht auf den vorliegenden Fall. Eine Auslegung wird hier gerade nicht für entbehrlich erachtet, das Berufungsgericht hat vielmehr, wie erwähnt, die Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien selbst ausgelegt und damit ihre Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit an sich bejaht; nur meint es, sich hierbei auf den Inhalt des in dem Schiedsvergleich schriftlich Niedergelegten beschränken zu dürfen, ohne noch über die Willensrichtung der Vergleichsschließenden Beweis erheben zu müssen. Ob eine solche Verfahrensweise Zustimmung verdient, wenn die auszulegende Vertragsbestimmung eindeutig und aus sich selbst heraus völlig unmißverständlich ist, mag auf sich beruhen. Denn hier jedenfalls waren diese Voraussetzungen nicht gegeben.

16

Nach Nr. 17 des Schiedsvergleichs ist das Schiedsgericht ermächtigt, "in allen aus diesem Vergleich auf Grund der Auseinandersetzung sich ergebenden Streitfällen ... endgültig zu entscheiden". Bei dem gegenwärtigen Streit der Parteien geht es um die Frage, ob dem Beklagten wegen Verwendungen, die er auf das gemeinschaftliche Grundstück W.straße ... gemacht haben will, gegen den Kläger ein Ersatzanspruch in Höhe von 9.750 DM zusteht. Das Grundstück gehörte ursprünglich den Parteien zur gesagten Hand (§ 718 BGB), sie haben es dann jedoch im Zuge der Gesellschaftsauseinandersetzung in hälftiges Miteigentum nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) umgewandelt und der Kläger hat seine Miteigentumshälfte an den Beklagten verpachtet. Grundlage des vom Beklagten jetzt geltend gemachten Ersatzanspruches ist somit die Vorschrift des § 748 BGB und daneben möglicherweise das Pachtverhältnis der Parteien. Ob Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und die Höhe eines solchen Anspruches noch als ein Streitfall "aus" dem Vergleich, der sich "auf Grund der Auseinandersetzung" ergeben hat, angesehen werden können, ist immerhin zweifelhaft.

17

Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt und dazu ausgeführt, nach Nr. 17 des Vergleichs solle das Schiedsgericht offenbar nicht für jede Streitigkeit zuständig sein, für die schlechthin in irgendeiner denkbaren Form die Auseinandersetzung zwischen den Parteien ursächlich gewesen sei. Man würde aber - so heißt es in dem Urteil weiter - der Schiedsgerichtsklausel Gewalt antun, wenn man ihre Anwendung auf Streitigkeiten um solche Ansprache beschränken wollte, die allein in dem "Auseinandersetzungsbeschluß", ohne Beachtung der weitergehenden Vereinbarungen, ihre unmittelbare Grundlage hätten und die noch vor Beendigung der Auseinandersetzung in ihrer streng juristischen Bedeutung entstanden seien. Maßgebend sei vielmehr "nach dem erkennbaren Willen der Parteien" und seiner Auslegung gemäß Treu und Glauben, ob eine Streitigkeit in einem natürlichen Zusammenhang zu der Auseinandersetzung sowie der im Vergleich vorgesehenen Art und Weise ihrer Durchführung im einzelnen stehe und ob der Streitpunkt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Auseinandersetzung für die Parteien mit dieser und der gewählten Ausgestaltung ihrer Durchführung notwendig verknüpft sei. Danach fielen auch Streitigkeiten über Instandhaltung und Lasten des vom Beklagten übernommenen Grundstücksanteils des Klägers unter die Zuständigkeit des Schiedsgerichts; denn sie seien wirtschaftlich unlösbar mit der Übernahme des Anteils verbunden und die Übernahme ihrerseits habe wiederum nach dem Willen der Parteien zu der Art und Weise der Durchführung der Auseinandersetzung im einzelnen gehört, sei also in einem natürlichen Sinne mit der eigentlichen Auseinandersetzung eng verknüpft. Die Auseinandersetzung, wie sie die Parteien mit ihren Einzelheiten abgewickelt wissen wollten, gehe über den Begriff der Auseinandersetzung in ihrer strengen Bedeutung hinaus. Möge sie auch im letzteren Sinne bereits ihren Abschluß gefunden haben, so sei sie gleichwohl in dem vorstehend dargelegten Sinn noch nicht beendet. Aus Nr. 17 des Schiedsvergleichs gehe hervor, daß die Auseinandersetzung "als unmittelbare Rechtsgrundlage" nicht der einzige Punkt sei, für den das Schiedsgericht habe zuständig sein sollen. Dessen Aufgabe sei mit der Auseinandersetzung im engeren Sinne (Teilung des Gesellschaftsvermögens) noch nicht erfüllt; vielmehr könnten auch darüber hinaus und danach noch Rechtsverhältnisse regelungsbedürftig werden, die nicht unter den formalen Begriff der Auseinandersetzung fielen, sondern darin lediglich ihren Ursprung hätten.

18

Diese Ausführungen vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht ist sich, wie aus ihnen hervorgeht, darüber im klaren gewesen, daß es den in der Schiedsgerichtsklausel verwendeten Begriff der Auseinandersetzung nicht im eigentlichen Rechtssinne (§ § 730 ff BGB, § § 145 Abs. 1, 158 HGB) auslegte, sondern ihm eine weitergehende, "wirtschaftliche" Bedeutung beimaß; es stützt seine Auslegung ausdrücklich auch auf den "erkennbaren Willen der Parteien". Unter diesen Umständen durfte aber der Beweisantritt des Klägers dafür, daß die Parteien eine solche Ausdehnung des Auseinandersetzungsbegriffes gerade nicht gewollt hätten, keineswegs übergangen werden, und zwar umso weniger, als es sich bei dem benannten Zeugen um einen Juristen handelte, dem der erwähnte Begriff von Berufs wegen geläufig ist und der zudem in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Schiedsgerichts, vor dem der Vergleich vom 19. Februar 1951 abgeschlossen wurde, möglicherweise bei der Formulierung der streitigen Klausel mitgewirkt hat und deshalb über das, was die Parteien damit beabsichtigt haben, am besten Auskunft erteilen könnte. Gegen die Zeugenvernehmung eines Schiedsrichters über Vorgänge, die - wie hier - nicht dem Beratungsgeheimnis unterliegen, bestehen vom verfahrensrechtlichen Standpunkt keine Bedenken (vgl. das zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 23. Januar 1957, V ZR 132/55).

19

Die Nichterhebung dieses Beweises stellt somit einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, auf dem das Berufungsurteil möglicherweise beruht. Das Urteil läßt sich auch nicht gemäß § 563 ZPO mit anderer Begründung aufrechterhalten, da das Berufungsgericht die Frage, ob die Zuständigkeit des Schiedsgerichts etwa aus der Schiedsgerichtsklausel des früheren Gesellschaftsvertrages oder aus der Vereinbarung in Nr. 12 des Schiedsvergleichs hergeleitet werden könne, unentschieden gelassen hat und dem Revisionsgericht eine eigene Stellungnahme hierzu, mit der es sich auf das Gebiet der tatrichterlichen Würdigung begeben würde, verwehrt ist.

20

4.

Nach allem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

21

Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zur Auslegung der Klausel in Nr. 17 des Schiedsvergleichs auch dessen Nr. 12 heranziehen müssen. In dem Vorhandensein dieser letzten Bestimmung glaubt nämlich der Kläger eine Bestätigung seiner Ansicht, wonach die Schiedsgerichtsklausel in Nr. 17 eng auszulegen sei, zu finden, weil es sich andernfalls erübrigt haben würde, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in der Frage des Pachtzinses, die ebenfalls nicht unmittelbar mit der Auseinandersetzung zusammenhänge, in Nr. 12 noch besonders zu vereinbaren (S 2 unten der Berufungsbegründung vom 14. Mai 1955). Zu diesem Gesichtspunkt, den es im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt, hat das Berufungsgericht bisher keine Stellung genommen.

22

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz war ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Hückinghaus v. Werner Dr. Augustin Rothe Dr. Freitag