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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1957, Az.: III ZR 150/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1957
Aktenzeichen
III ZR 150/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 28.04.1955

Prozessführer

des Briketthändlers Heinrich Sch. in F., R.str. ...,

Prozessgegner

die Stadtgemeinde Frechen, vertreten durch den Rat der Stadt,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. April 1955 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Ehefrau des Klägers stürzte am Nachmittag des 6. Oktober 1951 auf dem Bürgersteig der Hauptstraße der beklagten Stadtgemeinde und verletzte sich hierbei. Der Kläger führt den Sturz darauf zurück, daß seine Ehefrau über einen das Pflaster des Bürgersteigs überragenden Kanaldeckel gestolpert sei, und verlangt von der Beklagten Ersatz für die Schäden, die ihn und seiner während des Rechtsstreits verstorbenen, von ihm allein beerbten Ehefrau durch den Unfall entstanden sein sollen. Das Oberlandesgericht, dessen erstes klagabweisendes Berufungsurteil von dem jetzt erkennenden Senat mit Urteil vom 20. September 1954 - III ZR 261/53 - aufgehoben worden war, hat auf Grund der erneuten Verhandlung die Klage wiederum abgewiesen. Es hält es zwar nunmehr im Gegensatz zu seiner früheren Entscheidung für erwiesen, daß die Verunglückte über den Kanaldeckel zu Fall gekommen sei; es nimmt aber an, die Beklagte habe mit der Belassung des Kanaldeckels, der höchstens 1,2 cm über das umgebende Pflaster herausgeragt habe, die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht schuldhaft, jedenfalls nicht in einem Ausmaß verletzt, daß sie angesichts des überwiegenden eigenen Verschuldens der Verunglückten haftbar gemacht werden könne. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klagebegehren mit dem Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000 DM, ferner 7.978,70 DM als Ersatz für ärztliche Behandlung, weitere Heil- und Pflegekosten sowie als Ersatz für Unkosten auszuzahlen, die durch die Notwendigkeit entstanden seien, die Wäsche außer Haus zu geben und seine Tochter als Hilfe im Haushalt zu verwenden. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

2

Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. September 1954 ausgeführt, die an die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu stellenden Anforderungen seien nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles, insbesondere der Größe der Gemeinde, der Verkehrsbedeutung des Weges, zu bemessen und seien im vorliegenden Falle dann schwerlich von der Beklagten erfüllt, wenn, wie der Kläger behaupte, über den betreffenden Kanaldeckel häufig Fußgänger zu Fall gekommen seien. Diese Behauptung hält das Berufungsgericht auf Grund seiner ergänzend vorgenommenen Beweisaufnahme nicht für bewiesen. Gegen die Beweiswürdigung erhebt die Revision vorgeblich Rügen.

3

Aus der Aussage der Zeugin Degen kann die Revision nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die Revision scheitert hier an der vom Berufungsgericht angestellten Erwägung, die Zeugin D. möge zwar subjektiv von der Richtigkeit ihrer Angaben überzeugt sein, ihre Darstellung erscheine aber objektiv nicht zuverlässig. Diese vom Senat nicht nachprüfbare, im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung liegende Erwägung rechtfertigt es, daß das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin eine Beweiskraft abgesprochen hat. Gegen die Würdigung, die das Berufungsgericht der Aussage der Zeugin K. dahin hat angedeihen lassen, daß die Zeugin vermutlich schon im Jahre 1946 oder früher über eine bei einem früheren Kanaldeckel ausgebrochene Ecke, keinesfalls aber über eine Erhöhung des Deckels gestürzt sei, vermag die Revision eine mit Gründen versehene Rüge nicht zu erheben. Wenn die Revision meint, es komme nicht darauf an, ob jemand über einen Kanaldeckel, sondern darauf, ob er infolge des Kanaldeckels gestolpert sei, so ist das im Grunde nicht mehr als ein Spiel mit Worten. Der Gesichtspunkt, daß der betreffende Kanaldeckel nicht nur den Sturz der Ehefrau des Klägers, sondern auch den anderer Fußgänger herbeigeführt habe und infolgedessen ein mit der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht zu vereinbarender Zustand vorgelegen habe, kann demnach nicht zugunsten der Klage verwertet werden.

4

Für diese dem Kläger ungünstige Fallgestaltung hat der Senat in seinem früheren Urteil im Hinblick auf die im ersten Berufungsurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen ausgeführt: Der Rahmen des Kanaldeckels, der etwa 1 cm über das Pflaster herausgestanden habe, bedeute als ein über seine Umgebung senkrecht emporstehendes hartes und kantiges Hindernis für den Fußgänger eins gesteigerte Gefahr des Stürzens und könne mit Rücksicht darauf, daß der Deckel selbst in dem Rahmen geschwankt und daß sich vor dem Kanaldeckel eine gegenüber den anderen Stellen des Bürgersteigs vertiefte Einfahrt befunden habe, für den Fußgänger noch schwerer zu nehmen gewesen sein. Das Berufungsgericht hat nunmehr über die Unfallstelle und die Beschaffenheit des Kanaldeckels folgendes festgestellt: Der Kanaldeckel habe in der Gehrichtung der Verunglückten höchstens 1,2 cm über das Pflaster - nicht etwa über seinen Rahmen, der seinerseits wieder über seine Umgebung herausgeragt habe: vgl Zeugenaussage W. auf S 9 und 15 des Berufungsurteils - herausgeragt, er habe nicht im Rahmen geschwankt, die erwähnte Vertiefung im Bürgersteig sei ganz sanft angefallen und habe für den Fußgänger keine Beschwernis bedeutet. Für die rechtliche Beurteilung, ist also allein in Betracht zu ziehen, daß der betreffende Kanaldeckel ohne Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände etwas über das ihn umgebende Pflaster herausgeragt hat. Bei der Würdigung, inwieweit dieser Zustand verkehrswidrig war, kann seitens des Senats nun nicht zugunsten des beweispflichtigen Klägers und zu Ungunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Erhöhung, was das Berufungsgericht nur als eine und zwar ungünstigste Möglichkeit annimmt, wirklich 1,2 cm betragen habe; vielmehr muß, weil eine sichere Feststellung für einen solchen Höhenunterschied nicht getroffen ist, davon ausgegangen werden, daß die Erhöhung unter 1,2 cm geblieben ist. Die Frage, ob nun eine solche geringfügige Erhöhung dann, wenn keine besonderen Gefahrenmomente hinzutreten, eine Vernachlässigung der die Beklagte treffenden Obliegenheiten darstellt, ist im früheren Senatsurteil nicht entschieden. Sie ist für den vorliegenden Fall zu verneinen. Die Pflicht einer Gemeinde, für den verkehrssicheren Zustand ihrer Straßen zu sorgen, bedeutet nicht, daß eine Straße schlechthin gefahrlos sein muß. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verlangt nicht, daß der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Straße völlig frei von Mängeln ist und keine Unebenheit aufweist. So weitgehende Anforderungen sind dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar. Zwar ist ein senkrecht und scharfkantig herausragender Kanaldeckel geeignet, den Fußgänger in die Gefahr des Stürzens zu bringen; die Gefahr ist aber geringfügig und muß vom Fußgänger ebenso wie andere kleine Mängel im Pflaster hingenommen und kann von ihm durch eine entsprechende Gehweise ausgeglichen werden, wenn das Herausragen nicht 12 mm erreicht. Das hat, wie gesagt, auch für eine verkehrsreiche Hauptstraße zu gelten, so daß es unschädlich ist, daß das Berufungsgericht, nachdem es nunmehr die Beschaffenheit des Bürgersteigs an der Unfallstelle näher festgestellt hat, sich nicht im einzelnen darüber ausgelassen hat, welche Verkehrsbedeutung und welches - städtisches oder ländliches - Gepräge die Straße an der Unfallstelle hatte.

5

Dahinstehen kann, ob und inwieweit die Beklagte an der Unfallstelle Vorkehrungen gegen einen Sturz für die Stunden hätte treffen müssen, in denen kein Tageslicht mehr herrschte; denn die Ehefrau des Klägers war zu einem Zeitpunkt verunglückt, als die Unfallstelle noch gut sichtbar war. Anders können, wie gegenüber der Revision zu bemerken ist, die Feststellungen des Berufungsurteils, das auf Seite 2 von dem Anbruch der Dämmerung, auf Seite 17 davon spricht, daß sich der Unfall noch bei Tageslicht zugetragen habe, in ihrem Zusammenhalt nicht verstanden werden.

6

Nach alledem ist nicht dargetan, daß die Beklagte im gegebenen Fall ihrer Pflicht zur Sicherung des Verkehrs auf ihren Straßen nicht nachgekommen ist. Die Revision ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, ohne daß entschieden zu werden braucht, ob die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Haftung der Beklagten verneint, den Angriffen der Revision standzuhalten vermögen.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla