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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1957, Az.: VI ZR 59/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1957
Aktenzeichen
VI ZR 59/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14179
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 07.12.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 427 (Volltext)
  • DB 1957, 403 (Volltext)

Prozessführer

des Autoschlossers Werner S. in D., In den O. Nr. ...,

Prozessgegner

1. die Firma Kl. & F. in I., S.str. ...,

2. den Tiefbauingenieur Reinhold K. in D., R.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Betriebsgefahr eines Kraf trades ist nicht schon um des willen der eines Kraft wagens gleichzusetzen, weil der Motorradfahrer wegen des Fehlens einer Karrosserie weniger geschützt ist als der Autofahrer.

  2. 2.

    Wird der Schaden voll durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, so darf das Schmerzensgeld nicht wegen mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Schädigers geringer bemessen werden, als dies sonst der Fall wäre. Ebensowenig darf bei bestehendem Haftpflichtversicherungsschutz dies deshalb geschehen, weil dem Geschädigten wegen der ihm zugefügten vermögensrechtlichen Schäden erhebliche Ansprüche zustehen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 7. Dezember 1955 insoweit aufgehoben, als der den zuerkannten Betrag von 16.000 DM übersteigende Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen worden ist; ferner insoweit, als auf die Berufung der Beklagten die übrigen Klageansprüche einschließlich des Feststellungsbegehrens wegen schuldhafter Mitverursachung des Klägers zu einem Fünftel abgewiesen worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 11. Juli 1953 befuhr der Zweitbeklagte mit einem Kombi-Volkswagen der Erstbeklagten, in deren Dienst er stand, die Straße "Auf dem Bleck" in Dortmund-Asseln in östlicher Richtung. Südlich dieser Straße liegt eine Wohnsiedlung, aus der die Straße "In den Obstgärten" einmündet. Der Einblick von der einen in die andere Straße ist durch eine etwa 1,50 m hohe dichte Hecke, die den Südrand der Straße "Auf dem Bleck" und die Seiten der Straiße "In den Obstgärten" umsäumt, behindert.

2

Als der Zweitbeklagte die genannte Einmündung erreichte, bog der Kläger, aus südlicher Richtung kommend, mit einem 175 ccm NSU-Kraftrad aus der Straße "In den Obstgärten" nach Westen in die Straße "Auf dem Bleck" ein, um auf dieser in der Gegenrichtung des Zweitbeklagten weiter zu fahren. Beim Einbiegen stieß er mit dem Kombi-Volkswagen der Beklagten zusammen und wurde schwer verletzt; sein Motorrad und seine Kleidung wurden erheblich beschädigt.

3

Der Kläger hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen und beantragt, sie gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 322 DM Sachschaden und von 1.813,07 DM Verdienstausfall für die Zeit bis zum 31. Januar 1955, den Zweitbeklagten ferner zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und außerdem festzustellen, daß ihm die Beklagten - und zwar der Erstbeklagte im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes, der Zweitbeklagte in unbeschränkter Höhe - den aus dem Unfall entstehenden Zukunftsschaden zu ersetzen haben.

4

Das Landgericht hat dem Kläger als Ersatz für Sachschaden und Verdienstausfall (bis zum 31. Januar 1955) 270 DM + 1.392,95 DM sowie ein Schmerzensgeld von 10,000 DM zugesprochen und dem Feststellungsbegehren stattgegeben.

5

Mit den hiergegen eingelegten Berufungen haben der Kläger die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 30.000 DM und die Beklagten die Abweisung der Klage beantragt, soweit sie zum Ersatz eines Sachschadens von mehr als 135 DM sowie von Verdienstausfall, der Zweitbeklagte außerdem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mehr als 5.000 DM verurteilt worden sind und festgestellt worden ist, daß dem Kläger der Zukunftsschaden zu mehr als der Hälfte zu ersetzen sei.

6

Das Oberlandesgericht hat die Beklagten unter Annahme eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von einem Fünftel zur Zahlung von 216 DM Sachschaden und 867,31 DM Verdienstausfall (bis zum 31. Januar 1955), den Zweitbeklagten ferner zu einem Schmerzensgeld von 16.000 DM verurteilt und festgestellt, daß die Beklagten - der Erstbeklagte nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes - dem Kläger vier Fünftel des künftigen Schadens zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind; die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 30.000 DM weiter; im übrigen erstrebt er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision mußte Erfolg haben.

9

1.

Der Kläger wendet sich zunächst gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß er wegen schuldhafter Mitverursachung des Unfalls ein Fünftel der Schadensfolgen selbst zu tragen hat (§§ 254 Abs. 1 BGB, 18 Abs. 3, 17 StVG).

10

a)

Bezüglich des Zweitbeklagten hat der Tatrichter in dreifacher Hinsicht ein für den Zusammenstoß ursächliches Verschulden angenommen: Er habe sich der Einmündung der Siedlungsstraße "In den Obstgarten" verbotswidrig auf der für ihn äußersten linken Straßenseite genähert, sei mit einer nach den besonderen Örtlichen Verhältnissen unzulässig hohen Geschwindigkeit gefahren und habe das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt. Diese Würdigung der Fahrweise des Zweitbeklagten ist frei von Rechtsirrtum. Gegenüber dem von den Beklagten in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Zweifel, ob auf die Einmündung der Straße "In den Obstgärten" in die Straße "Auf dem Bleck" die Vorfahrtregeln der Straßenverkehrsordnung überhaupt anwendbar seien, weil es sich bei der erstgenannten Straße um einen im Eigentum der W. W. AG stehenden Privatweg handle, ist auf die Feststellung der Vordergerichte hinzuweisen, daß diese Straße seit Jahren von Fußgängern und Fahrzeugen wie ein öffentlicher Weg benutzt wird und damit verkehrsrechtlich als solcher zu behandeln ist (vgl. § 1 Satz 2 StVZO). Zu Unrecht nimmt der Zweitbeklagte auch für sich in Anspruch, daß er wegen der Unübersichtlichkeit der Einmündung links habe fahren dürfen, weil er so dem Vorfahrtberechtigten die Möglichkeit verschafft habe, ihn früher zu sehen und einem Zusammenstoß vorzubeugen. Es genügt, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu verweisen. Der Wartepflichtige darf seine Fahrweise nicht auf die Erwartung aufbauen, der Vorfahrtberechtigte werde bei seinem Ansichtigwerden die Fahrt verlangsamen und auf die Vorfahrt verzichten. Es kann aber auch nicht anerkannt werden, daß, wie der Zweitbeklagte, meint Zusammenstöße eher vermieden werden, wenn sich der von links kommende Wartepflichtige auf der (für ihn) linken Straßenseite der Einmündung nähert. Gerade der zur Entscheidung stehende Fall, in dem der Zweitbeklagte mit der linken äußeren Vorderseite seines Wagens auf das Kraftrad des Klägers aufgeprallt ist, zeigt, daß es dem Vorfahrtberechtigten bei vorschriftsmäßiger Rechtsfahrt des Wartepflichtigen bisweilen noch gelingen kann, an dessen Fahrzeug unbeschädigt vorbeizukommen.

11

b)

Den Vorwurf eines Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger vom Sattel seines Kraftrades aus die Hecken, die die Ränder der Strafen "In den Obstgärten" und "Auf dem Bleck" begrenzten, habe übersehen können oder nicht; denn in dem einen wie in dem anderen Fall habe er die für ihn als Kraftfahrer verkehrserforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Falls er über die Hecke habe blicken können, habe er bei gehöriger Aufmerksamkeit den Volkswagen der Beklagten kommen sehen und sich auf die Möglichkeit einer Vorfahrtverletzung einstellen müssen; sei es ihm dagegen nicht möglich gewesen, über die Hecke zu schauen, so sei er ohne Sicht gefahren und habe deshalb damit rechnen müssen, daß auch er selbst nicht vor Erreichen der Straße "Auf dem Bleck" gesehen werden könne und daß deshalb sein Vorfahrtrecht von anderen Verkehrsteilnehmern nicht beachtet werden würde. In jedem Fall habe er sich vorsichtig an die Einmündung herantasten müssen. Dabei habe er auch noch auf das Vorfahrtrecht eines auf der Straße "Auf dem Bleck" von Osten - also für den Kläger von rechts - kommenden Fahrzeugs achten müssen. Es sei deshalb Pflicht des Klägers gewesen, mit Schrittgeschwindigkeit und höchster Aufmerksamkeit zu fahren, um jeder Gefahr durch sofortiges Anhalten seines Kraftrades begegnen zu können. Bei solcher Fahrweise wäre es ihm, so meint das Berufungsgericht, "wahrscheinlich" gelungen, den Unfall durch rechtzeitiges Anhalten oder Abbiegen zu verhindern.

12

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Einmal setzt eine Schadensverteilung wegen eines dem Verletzten zur Last fallenden Fehlverhaltens voraus, daß der Tatrichter im Rahmen des § 286 ZPO die volle Überzeugung von der Mitursächlichkeit dieses Verhaltens für den Unfall gewonnen hat. Das ist nur dann der Fall, wenn für ihn ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit bestand, daß er nach der Lebenserfahrung der Gewißheit gleich zu achten ist (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 1 PatG); die einfache Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehensablaufs genügt hierfür nicht.

13

Vor allem aber kann dem Berufungsgericht darin nicht beigepflichtet werden, daß der Kläger, falls ihm infolge der Hecke der Einblick in die Straße "Auf dem Bleck" verwehrt war, sich an die Einmündung nur mit Schrittgeschwindigkeit habe herantasten dürfen, weil er habe in Rechnung stellen müssen, daß er von einem auf der Straße "Auf dem Bleck" herankommenden Fahrzeugführer nicht vor der Einfahrt in die Einmündung gesehen werden könne und dieser deshalb sein Vorfahrtrecht nicht beachten würde. Damit stellt das Berufungsgericht an den Kläger Anforderungen, wie sie nach der Rechtsprechung gerade dem auferlegt sind, der dem Benutzer einer anderen Straße die Vorfahrt zu gewähren hat. Er darf sich, eben weil er wartepflichtig ist, der Kreuzung oder Einmündung nur so vorsichtig - vor allem so langsam und auf der richtigen Straßenseite - nähern, daß jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausgeschlossen ist, und zwar auch und gerade dann, wenn er das Nahen eines vorfahrtberechtigten Fahrzeuge mangels Einsehbarkeit der bevorrechtigten Straße nicht vorher ausmachen kann (BGHZ 14, 232). Dieser strengen Wartepflicht des Benutzers der untergeordneten Straße entspricht aber, wenn sie den ihr vom Gesetz zugedachten Zweck, nicht nur die Sicherheit, sondern auch die Flüssigkeit des Verkehrs an Kreuzungen und Einmündungen sicher zu stellen, erfüllen soll, auf der Seite des Vorfahrtberechtigten das Vertrauen in die Beachtung seines Vorrechts und die daraus abzuleitende Befugnis, sich beim Überqueren der untergeordneten Straße oder beim Einbiegen in diese so zu verhalten, als ob ihm die Vorfahrt eingeräumt würde. Das gilt seit dem genannten Beschluß der Vereinigten Großen Senate endgültig auch für den Fall, daß der Wartepflichtige die bevorrechtigte Straße vorher nicht einsehen und daher das Herankommen eines Vorfahrtsberechtigten nicht bemerken kann. Der Vorfahrtberechtigte braucht demnach nicht um der nie völlig auszuschliessenden Gefahr willen, daß ein Wartepflichtiger sein Vorfahrtrecht verletzt, vor unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen seine Geschwindigkeit auf Anhaltemöglichkeit herabzusetzen. Das hat schon das Reichsgericht ausgesprochen (JW 1936, 1914 Nr. 31) und ist heute feststehende Rechtsprechung. Gleichwohl hat das Berufungsgericht dem Kläger zugemutet, sich der Einmündung nur mit Schrittgeschwindigkeit zu nähern. Eine solche Forderung wäre nur dann berechtigt gewesen, wenn sich dem Kläger besondere Umstände dargeboten hätten, die eine Verletzung seines Vorfahrtrechts befürchten ließen. Das wäre etwa dann der Fall gewesen, wenn es üblich gewesen wäre, daß Benutzer der Straße "Auf dem Bleck" an der fraglichen Einmündung mit erheblicher Geschwindigkeit vorbeifuhren, und wenn dies dem Kläger bekannt gewesen wäre. Solche Umstände hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt.

14

Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht aus der Rechtsprechung, daß der an sich nach § 13 Abs. 1 StVO vorfahrtberechtigte Benutzer eines unbedeutenden Nebenwegs beim Einbiegen in eine verkehrsreiche Durchgangsstraße von seinem Vorrecht nur mit besonderer Vorsicht Gebrauch machen darf oder sogar auf dieses verzichten muß; denn nach den Feststellungen der Vordergerichte rechtfertigen hier weder Breite und Beschaffenheit noch die Verkehrsbedeutung der in Frage stehenden Straßen eine solche Umkehrung der Sorgfalts- bzw. Wartepflicht.

15

Das Berufungsgericht hat nun allerdings zur Begründung eines Mitverschuldens des Klägers auch angeführt, daß dieser gegenüber einem auf der Straße "Auf dem Bleck" von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer wartepflichtig gewesen wäre und daß er aus diesem Grunde nur sehr langsam an die Einmündung habe heranfahren dürfen. In der Tat steht die Rechtsprechung in solchen Fällen auf dem Standpunkt, daß die insoweit einschlägige Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO nicht nur der Erfüllung der Wartepflicht gegenüber dem von rechts Kommenden diene, sondern auch den Zweck habe, Zusammenstöße an der Kreuzung oder Einmündung überhaupt zu verhindern (vgl. BGHZ 14, 240; 9, 6 [13]). Selbst wenn man hieraus folgert, daß der an gleichrangigen Straßen Vorfahrtberechtigte durch die Verletzung der Wartepflicht gegenüber einem von rechts Kommenden auch gegen den Schutz des ihm gegenüber Wartepflichtigen verstößt, ist ein Mitverschulden des Klägers an dem vom Zweitbeklagten herbeigeführten Zusammenstoß noch nicht dargetan. Dem angefochtenen Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit gefahren ist, die ihm die Beachtung des Vorfahrtrechts eines von rechts Kommenden unmöglich gemacht hätte. Das Berufungsgericht hat vielmehr selbst angenommen, daß der Kläger "nicht schnell gefahren sein kann". Angesichts dieser Feststellung ist nicht auszuschließen, daß der Kläger seiner Wartepflicht gegenüber einem von rechts kommenden Fahrzeug, nach dem er in erster Linie Ausschau zu halten hatte, noch hätte genügen können und daß er einem Zusammenstoß mit dem von links kommenden Volkswagen der Beklagten nicht wegen zu hoher Geschwindigkeit, sondern allein deshalb nicht vorzubeugen vermochte, weil er von dem schnellen Herankommen des Volkswagens überrascht wurde und möglicherweise, ohne daß ihm das als Verschulden anzurechnen ist, gegenüber der plötzlich aufgetretenen Gefahr nicht mehr schnell genug reagieren konnte. Falsch wäre es jedenfalls, wenn das Berufungsgericht lediglich aus der Tatsache des Zusammenstosses auf eine zu hohe Geschwindigkeit des Klägers geschlossen hätte.

16

Scheidet aber, wie übrigens das Landgericht auf Grund der vorstehend erörterten Grundsätze zutreffend angenommen hat, ein Mitverschulden des Klägers im Sinne von § 276 BGB aus, so kommt eine Schadensverteilung nur noch im Rahmen der §§ 17, 7 StVG, im wesentlichen also aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des vom Kläger geführten Kraftrades in Betracht. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Betriebsgefahr des "verhältnismäßig leichten Krades" angesichts der mäßigen Geschwindigkeit des Klägers erheblich geringer zu bewerten sei als die des Volkswagens der Beklagten, der "mit erheblicher Wucht" auf das Kraftrad des Klägers aufgeprallt sein müsse.

17

Den in diesem Zusammenhang von den Beklagten aufgestellten Satz, daß die Betriebsgefahr von Krafträdern wegen der erhöhten Gefährdung ihrer nicht durch eine Karosserie geschützten Fahrer nicht geringer zu bewerten sei als die Betriebsgefahr von Kraftwagen, kann - zumindest in dieser Allgemeinheit - nicht beigetreten werden. Für die Größe der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ist in erster Linie maßgebend, welche Schäden dritte Personen erleiden können, nicht die Gefährdung, welcher der Führer des Fahrzeugs selbst ausgesetzt ist. Vom Standpunkt der Beklagten aus würde die Betriebsgefahr eines Kraftrades bei gleichbleibenden Fahrbedingungen mit der Zu- oder Abnahme der Geschwindigkeit eines sich ihm nähernden Kraftwagens wachsen oder abnehmen, weil je nachdem die dem Motorradfahrer drohende Lebensgefahr größer oder geringer wäre, ein Ergebnis, das mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Begriff der Betriebsgefahr nicht vereinbar wäre.

18

Bei der danach rechtsirrtumsfrei vom Berufungsgericht angenommenen geringen Betriebsgefahr des Kraftrades ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter dem Kläger, bei Verneinung eines Mitverschuldens an dem Unfall nur einen geringeren Schadensanteil aufgebürdet hätte, falls es nicht im Hinblick auf die klare Mißachtung des Vorfahrtrechts durch den Zweitbeklagten von einer Schadensaufteilung überhaupt abgesehen hätte.

19

2.

Die Revision beanstandet weiter im besonderen die Abweisung des den zuerkannten Betrag von 16.000 DM übersteigenden Schmerzensgeldanspruchs durch das Berufungsgericht. Sie meint, angesichts der außerordentlich schweren und dauernden Unfallfolgen und der damit für den Kläger verbundenen außergewöhnlichen Lebensbeeinträchtigung stelle der zugesprochene Betrag weder einen angemessenen Ausgleich für die nichtvermögensrechtlichen Schäden des Klägers noch eine angemessene Genugtuung dar. Das Berufungsgericht habe den Rechtsbegriff der Billigkeit verkannt und insbesondere das Bestehen einer Haftpflichtversicherung des Zweitbeklagten nicht genügend berücksichtigt.

20

Auch dieser Rüge kann der Erfolg nicht versagt werden. Das Berufungsgericht führt nach Wiedergabe der vom Bundesgerichtshof für die Bemessung des Schmerzensgeldes aufgestellten allgemeinen Grundsätze aus, der Senat habe sich wegen der Schmerzen und Leiden des Klägers, die zu den schwersten gehörten, die einen Menschen überhaupt treffen könnten, entschlossen, die Höchstgrenze der in seiner Rechtsprechung bisher zugebilligten Schmerzensgeldbeträge weit zu überschreiten. Das Berufungsgericht fährt dann fort: "Es war jedoch andererseits auf die persönliche Leistungsfähigkeit des Beklagten zu 2) unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Haftpflichtversicherung für ihn eintritt, gebührend Rücksicht zu nehmen. Dabei war zu beachten, daß dem Kläger auch in Zukunft noch erhebliche weitere Schadensansprüche zustehen, die vom Beklagten zu 2) bzw. der hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherung erfüllt werden müssen."

21

Diese Fassung erweckt Zweifel, ob das Berufungsgericht das Schmerzensgeld wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zweitbeklagten nicht geringer bemessen hat als es das ohne deren Berücksichtigung getan haben würde. Das wäre rechtsirrig. Für eine Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Schädigers ist nämlich dann kein Raum, wenn er den Schutz einer Haftpflichtversicherung genießt und daher mit seinem persönlichen Vermögen und Einkommen nicht einzutreten braucht, durch die Entschädigung des Verletzten also nicht in Not geraten kann (vgl. BGHZ 18, 149 [159 ff, insbesondere 165/166]). Daß der Zweitbeklagte von seiner Haftpflichtversicherung etwa nur teilweise freigestellt wird, ist dem angefochtenen Urteil ebensowenig zu entnehmen wie das Vorliegen sonstiger besonderer Umstände in der Person des Zweitbeklagten oder auch des Klägers, die - unbeschadet des Eintretens der Haftpflichtversicherung - bei der Bemessung des Schmerzensgeldes aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beteiligten zugunsten des Zweitbeklagten in die Waagschale fallen könnten.

22

Rechtlich bedenklich ist ferner, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Schadensersatzansprüche, die dem Kläger wegen seiner vermögensrechtlichen Schäden in Zukunft noch zustehen, zugunsten des Zweitbeklagten berücksichtigt. Insoweit handelt es sich nur um den Ausgleich erlittener Vermögens- oder Einkommenseinbußen, der nach Sinn und Zweck des § 847 BGB mit dem Anspruch auf Ersatz nichtvermögensrechtlichen Schadens nicht gekoppelt werden darf, auch nicht aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Belastung des Schädigers, falls eine Haftpflichtversicherung eintritt.

23

Nach dem vorstehend Gesagten und wegen der unter 1 b dem Berufungsgericht neu aufgegebenen Prüfung des Schadensausgleichs kann das angefochtene Urteil auch insoweit nicht bestehen bleiben, als es den den zuerkannten Betrag von 16.000 DM übersteigenden Schmerzensgeldanspruch des Klägers abgewiesen hat.

24

3.

In anderen Punkten hat das Berufungsgericht nicht zum Nachteil des Klägers erkannt. Soweit ihm für Sachschaden und Verdienstausfall geringere Beträge als vom Landgericht zuerkannt sind, beruht dies ausschließlich darauf, daß ihm wegen schuldhafter Mitverursachung ein Fünftel der Schadensfolgen aufgebürdet worden ist (vgl. Ziff 2). Eine Zurückweisung der Revision im übrigen kommt daher nicht in Frage.

25

Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Martin Hanebeck