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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.03.1957, Az.: VI ZR 199/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.03.1957
Aktenzeichen
VI ZR 199/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13997
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. - 03.05.1956

Prozessführer

des Maurers Rudi E. in H., N.,

Prozessgegner

den Ziegeleiarbeiter Willi K. in J., B.strasse,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstr. vom 3. Mai 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Mitglied der Turn- und Sportgemeinde J.. Der Beklagte gehört dem Fußballverein H. an. Die beiden Vereine trugen am 29. November 1953 auf dem Sportplatz in J. ein Fußballspiel aus. Bei diesem Spiel wurde der Kläger, der als Torhüter der J.er Mannschaft mitwirkte, verletzt.

2

Er trägt vor: Etwa zwei Minuten vor Ende des Spiels habe er sich nach einem Ball geworfen, der in Richtung auf das Tor gerollt sei. Als er auf dem Boden liegend bereits im Besitz des Balles gewesen sei, habe der Beklagte zweimal nach ihm getreten. Er habe starke Schmerzen gehabt und sich nicht mehr erheben können. Deshalb habe man ihn aufgerichtet und an den Torpfosten gelehnt.

3

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz seines Schadens und zwar: 1.682,54 DM Verdienstausfall, ein angemessenes Schmerzensgeld und ab 15. August 1954 für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit eine monatliche Rente, deren Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellt. Ferner begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung vom 29. November 1953 entstanden sei und noch entstehen werde.

4

Der Beklagte bestreitet seine Ersatzpflicht und macht geltend: Etwa zehn Minuten vor Spielende habe der Kläger einen auf das Tor geschossenen Ball zurückgeschlagen. Der Ball sei ihm, dem Beklagten, vor die Füße gesprungen; er habe zum Schuß ausgeholt, aber den Ball neben das Tor getreten. Fast mit dem Abschuß habe der Kläger einen Hechtsprung nach dem Ball gemacht und sei, da der Ball bereits fort gewesen sei, unmittelbar vor sein, des Beklagten Schußbein gekommen. Dabei habe der Kläger sich die Verletzung zugezogen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Rentenanspruch und den Anspruch auf Zahlung von Verdienstausfall (1.682,54 DM), soweit die Ansprüche nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind, und den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat es dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.

6

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe widerrechtlich und fahrlässig den Körper des Klägers verletzt und sei daher nach § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Schaden zu ersetzen.

8

I.

Es ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Sportler wider das Recht handelt, wenn er gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfes verstößt und dabei einen anderen verletzt. Einen solchen Regelverstoß hält das Berufungsgericht in dem zu entscheidenden Falle für bewiesen.

9

Es hat nach einer umfangreichen Beweisaufnahme folgenden Sachverhalt festgestellt:

10

Gegen Ende des Fußballspiels wurde der Ball in Richtung auf das J.er Tor abgeschossen und kam schließlich in den J.er Torraum, wo der Kläger ihn mit den Händen zu halten versuchte. Das gelang ihm zunächst nicht, denn er verlor ihn wieder oder der Ball prallte von ihm ab. Jedenfalls flog oder rollte der Ball wenige Meter in das Spielfeld zurück. Der Kläger machte einen Rechtsprung nach dem Ball, erfaßte ihn auch und landete mit dem an den Körper gedrückten Ball auf dem Boden. Inzwischen war der Beklagte, um den Ball zu erreichen, auf den Kläger zugelaufen. Er kam etwa in dem Zeitpunkt beim Kläger an, als dieser bei der zweiten Bemühung um den Ball mit diesem zu Boden ging. Der Beklagte holte zum Schuß aus, als der Kläger mit dem Ball niederging. Er traf den Kläger mit dem Ball, den der Kläger im Liegen an sich drückte.

11

Bei diesem Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte gegen die Fußballregeln des deutschen Fußballbundes verstoßen und objektiv rechtswidrig gehandelt hat. Er hat gegen den Körper des Klägers getreten, als dieser innerhalb des Torraumes, d.h. jenes Raumes, der sich vom Tor aus nach vorn und seitlich je 5,50 m weit erstreckt, den Ball mit beiden Händen hielt. Damit hat der Beklagte gegen die Fußballregel 12 Ziff II 1 verstoßen. Hiernach darf kein Spieler versuchen, den Ball zu treten, während der Torwart ihn hält. Daß das Verhalten des Beklagten objektiv widerrechtlich war, zweifelt auch die Revision nicht an.

12

II.

Sie wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht ein Verschulden des Beklagten bejaht hat, wie es die Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB weiter voraussetzt. Daß der Beklagte den Kläger absichtlich oder mit bedingtem Vorsatz getreten hat, hält das Berufungsgericht nicht für bewiesen. Daher ist nur zu prüfen, ob er die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die von einem gewissenhaften und besonnenen Stürmer einer Fußballmannschaft bei dem Zusammentreffen mit dem gegnerischen Torwart zu fordern ist (§ 276 BGB).

13

Der Beklagte ist aktives Mitglied einer Fußballmannschaft, die sich in der zweiten Amateurklasse an den Verbandsspielen, also an den Wettspielen beteiligt, in denen es um Punkte und Meisterschaft geht. Von dem Spieler einer solchen Mannschaft muß man erwarten, daß er die Fußballregeln kennt, vor allem weiß, wie er sich im Kampf um den Ball dem Torwart gegenüber zu verhalten hat. Diese Frage ist einmal in der schon erwähnten Fußballregel behandelt, dann aber auch in den Anweisungen für die Spieler noch einmal mit folgenden Worten besonders hervorgehoben: "Vergiß nicht, daß kein Spieler versuchen darf, nach dem Ball zu treten, wenn der Torwart ihn in Händen hält. Dies ist gefährliches Spiel und ein indirekter Freistoß wäre notwendig". Wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen Geppert ohne Rechtsverstoß dargelegt hat, ist der Sinn dieser Fußballregel, den Torwart innerhalb des Torraumes (5,50 m - Raumes) gegen Fußangriffe zu schützen. Er ist in diesem Raum zu besonderem Körpereinsatz berechtigt und verpflichtet, und darf sich sogar mit dem ganzen Körper auf den Ball werfen und ihn mit den Händen fassen. Daher bedarf er des besonderen Schutzes, wie sie ihm die Fußballregel 12 gewährt. Geht man von diesem Sinn der den Torwart schützenden Regel aus, so ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, ein Stürmer dürfe auch dann nicht mehr schießen, wenn er zugleich mit dem Torwart beim Ball ankomme und damit rechnen müsse, daß er statt des Balles den Torwart oder den Ball und den Torwart treffen werde.

14

Dagegen hat das Berufungsgericht sich bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf den zu entscheidenden Fall von einer irrigen Rechtsauffassung leiten lassen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der Beklagte habe jeden Versuch, den Ball zu treffen, schon in dem Augenblick abstoppen müssen, in dem der Kläger dem von ihm abgeprallten Ball nachsetzte, um ihn zum zweiten Male zu erfassen. In diesem Augenblick habe der Beklagte, auch wenn er stark vorgestürmt sei, seinen Lauf, vor allem den Schuß noch rechtzeitig abstoppen können, so daß eine Verletzung des Klägers vermieden worden wäre. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht hier verkannt, daß das Fußballspiel - besonders ein Verbandsspiel - ein Kampfspiel ist, in dem es darauf ankommt, im Kampf um den Ball schneller und gewandter als der Gegner zu sein und gerade dann das Letzte an Gewandtheit und Schnelligkeit herauszuholen, wenn ein Spieler der Gegenseite sich ebenfalls um den Ball bemüht. Das gilt auch dann, wenn ein Stürmer und der gegnerische Torwart in dem Torraura (5,50 m-Raum) danach trachten, in den Besitz des Balles zu kommen. Auch hier ist es die Aufgabe des Stürmers, schneller als der Torwart am Ball zu sein. Das ist ihm durch keine Fußballregel untersagt. Das Berufungsgericht irrt daher mit seiner Meinung, der Beklagte habe nicht weiterstürmen dürfen, als der Ball vom Torwart abprallte und ins Spielfeld zurücksprang. Auf dieser irrigen Auffassung des Berufungsgerichts beruht seine Feststellung, der Beklagte habe seinen Lauf, vor allem den Schuß noch rechtzeitig abstoppen können. Ob es auch bei Zugrundelegung der richtigen Ansicht zu dieser Feststellung gekommen wäre, ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen. Zwar stellt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fest, der Beklagte habe zum Schuß ausgeholt, als der Kläger mit dem Ball niederging. Aber auch diese Feststellung gibt insoweit zu Zweifel Anlaß, als das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob der Ball, als sich zuletzt beide Parteien um ihn bemühten, ins Spielfeld zurück flog oder rollte. Ist der Ball gerollt, so wäre das nicht mit der Feststellung vereinbar, der Kläger sei mit dem Ball niedergegangen.

15

Nach alledem ist die Entscheidung des Berufungsgerichts möglicherweise von einem Rechtsirrtum beeinflußt. Daher war sie aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

16

Das Berufungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung davon auszugehen haben, daß der Beklagte sich solange um den Ball bemühen durfte, als der Kläger ihn nicht in den Händen hielt. Er durfte aber nicht mehr nach dem Ball treten, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit damit hätte rechnen müssen, daß er den Kläger verletzte.

17

Soweit das Berufungsgericht ein Handeln auf eigene Gefahr und einen stillschweigenden Haftungsausschluß verneint hat, halten seine Ausführungen einer rechtlichen Prüfung stand. Auch zur Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden trifft, lassen seine Erwägungen keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Bundesrichter Dr. Kleinewefers und Dr. K. E. Meyer sind beurlaubt und ortsabwesend. Engels Engels Martin Dr. Bode