Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1957, Az.: VIII ZR 33/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.03.1957
Aktenzeichen
VIII ZR 33/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Schleswig - 27.01.1955

Prozessführer

der Stadt B., vertreten durch ihren Magistrat, dieser vertreten durch den Bürgermeister,

Prozessgegner

die S. in K., vertreten durch ihren Generaldirektor Dip.-Ing. B. in K.,

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Spieler, Dr. Dorschel und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Januar 1955 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin 3/7, der Beklagten 4/7 zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die B.-Brauerei in H. hatte die Gebäude auf ihrem Grundstück in B. bei der Klägerin gegen Brandschaden versichert. Auf diesem Grundstück entstand am 18. August 1952 (nicht 12. August 1951) ein Schadenfeuer, dem ein Teil der Baulichkeiten zum Opfer fiel. Der brand hatte von einem hölzernen Durchfahrtschuppen seinen Ausgang genommen der durch brennendes Stroh in Brand geraten war. Das Stroh hatte der bei der Brauerei beschäftigte Kraftfahrer L. mit einem Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin geholt, es sollte auf dem Grundstück eingelagert werden. Beim Fahren über den engen Hof des Grundstücks hatte er eine diesen überquerende, der beklagten Stadt gehörende, unter Strom stehende elektrische Freileitung berührt. Dabei war ein Kurzschluß entstanden und hatte das Stroh Feuer gefangen, wovon zunächst weder L. noch der vor dem Wagen stehende und diesen einweisende Beifahrer P. etwas bemerkt hatten. Erst als sich der Wagen gerade vor der Schuppeneinfahrt des erwähnten hölzernen Druchfahrtschuppens befand, wurden sie durch Rufe einer Grundstückseinwohnerin auf das Feuer aufmerksam. L. fuhr nun mit dem Wagen in den Schuppen hinein, hielt in dem Schuppen an und versuchte dort, nachdem der Beifahrer einen Schlauch geholt hatte und diesen an einen in dem Schuppen befindlichen Wasseranschluß angeschlossen war, das Feuer zu löschen. Als erkennbar wurde, daß dieser Versuch keinen Erfolg haben würde, fuhr L. den Wagen geradeaus weiter und durch den anderen Schuppenausgang ins Freie, wo er und P. sich nochmals, wenn auch erfolglos bemühten, durch Herunterreißen der brennden Strohladungen von dem Wagen das Feuer zu bekämpfen und den Wagen zu retten.

2

Bereits beim Hineinfahren des Wagens in den Schuppen war, von L. und P. unbemerkt, brennendes Stroh von dem Wagen heruntergestreift worden und am linken hölzernen Schuppenpfeiler brennend liegen geblieben. Dieses Stroh hatte den Schuppen in Brand gesetzt Als L. und P. von draußen zurückkehrten, stand der Schuppen in hellen Flammen. Von dort griff das Feuer trotz aller Bemühungen der Feuerwehr auch noch auf andere Gebäude über und zerstörte oder beschädigte sie.

3

Die aus vier Kabeln bestehende elektrische Freileitung, durch deren Berührung der Kurzschluß entstanden war, führte von einem Mast auf der Straße aus einer Höhe von 6 m zwischen mehreren auf dem Hofe stehenden Bäumen hindurch zu einem anderen Schuppen auf dem Grundstück und war dort an Isolatoren befestigt, von denen der unterste in einer Höhe von nur 3,86 m über dem Erdboden angebracht war. Der Schuppen, zu dem die Leitung führte, war bis zum Sommer 1951 an eine Faßfabrik vermietet gewesen, die ihn einige Zeit vor dem Brand geräumt und an die Brauerei zurückgegeben hatte. Der Anschluß zu dem Schuppen war vor der Währungsreform im Jähre 1947 oder 1948 auf Veranlassung der Faßfabrik von den Stadtwerken der beklagten Stadt ausgeführt worden. Die Leitung verlief etwa 20 m von dem Durchfahrtschuppen entfernt.

4

Die Klägerin hat die B.-Brauerei wegen des Gebäudeschadens entsprechend den Versicherungsbedingungen entschädigt. Sie ist der Ansicht, daß die beklagte Stadt der B.-Brauerei gegenüber ersatzpflichtig sei, und hat mit der Klage einen Teilbetrag von 7.000 DM nebst Zinsen des zunächst auf 29.582 DM bezifferten Gesamtbetrages der auf sie übergegangenen Schadensersatzforderung der B.-Brauerei geltend gemacht.

5

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach in Höhe von zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt.

6

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, der die Klägerin sich angeschlossen hat. Die Beklagte hat mit der Berufung Abweisung der Klage und mit der von ihr im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage die Feststellung begehrt, daß der Klägerin über den Klageanspruch hinaus gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche in Höhe von 0,01 DM bis zu 22.582 DM zustehen. Die Klägerin hat beantragt, den Klageanspruch in voller Höhe für gerechtfertigt zu erklären.

7

Das Berufungsgericht hat die Berufung und die Anschlußberufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach zu 1/3 für gerechtfertigt und zu 2/3 für ungerechtfertigt erklärt.

8

Nach Erlaß des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision hat die Klägerin in einem dem Landgericht eingereichten Schriftsatz erklärt, daß der durch den Brand entstandene Gesamtschaden der B.-Brauerei 22.510 DM betrage.

9

Mit den Revisionen verfolgen die Parteien unter Berücksichtigung dieser Anzeige ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter, die Beklagte jedoch nur insoweit, als der Klageanspruch in Höhe von mehr als einem Viertel und die Widerklage zu weniger als drei Vierteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Jede Partei erstrebt überdies Zurückweisung der von der anderen Partei eingelegten Revision.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet.

11

1)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Freileitung zu dem früher von der Faßfabrik gemieteten Schuppen entgegen den maßgebenden VDE-Bestimmungen von der Beklagten unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt nicht hoch genug angelegt gewesen sei. Hiergegen hat die Revision der Beklagten keine Angriffe erhoben insoweit ist auch ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

12

2)

Dagegen bekämpft die Revision der Beklagten die Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Pflichtverletzung für die Entstehung des Brandes im Rechtssinne ursächlich gewesen sei. Ihre Angriffe können indes keinen Erfolg haben.

13

a)

Die von der Revision angeführte Möglichkeit, daß der Wagen oder die Ladung Zweige der auf dem Hof stehenden Bäume gestreift hat, die Zweige gegen die Leitung geschlagen haben, dabei der Kurzschluß infolge Berührung zweier Drähte entstanden und hierdurch das Stroh in Brand geraten ist, steht der Würdigung des Berufungsgerichts, daß ein adäquater Ursachenzusammenhang zwischen dem Kurzschluß und der Inbrandsetzung des Durchfahrtschuppens bestanden habe, nicht entgegen. Die Berührung der Drähte der elektrischen Freileitung, die in zu geringer Höhe den von dem Lastkraftwagen mit der Strohladung befahrenen Hof überquerte, war ganz allgemein geeignet, zu einem Kurzschluß zu führen, und es entsprach auch dem regelmäßigen Verlaufe der Dinge, daß durch den bei einem Kurzschluß entstehenden Lichtbogen sich leicht brennbare Gegenstände entzünden konnten. Ob nun die Ladung unmittelbar die Drähte der Freileitung berührte oder ob sie Zweige streifte und diese gegen die Leitung schlugen und den Kurzschluß herbeiführten, ist für die Beantwortung der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang ohne Bedeutung. Der von der Revision vorgetragene Sachverhalt zwingt keineswegs zu dem Schluß, daß das Bestehen der unsachgemäß zu niedrig verlegten Freileitung für die Inbrandsetzung der Strohladung ganz gleichgültig gewesen und nur infolge anderer außergewöhnlicher Umstände zu einer Bedingung des hierauf zurückzuführenden Schadens geworden sei (vgl. Enneccerus-Lehmann, Schuldrecht, 14. Bearbeitung, § 15 III 2 S 63). Daß Bäume mit Ästen auf einem von Lastkraftwagen befahrenen Hofe neben einer Freileitung stehen, ist nicht außergewöhnlich, und ebensowenig ist es ganz unwahrscheinlich, daß von dem Lastkraftwagen berührte Äste gegen die Freileitung schlagen und einen Kurzschluß verursachen.

14

b)

Auch das von der Revision der Beklagten zu Unrecht als "höchst ungewöhnlich" bezeichnete Verhalten des Kraftfahrers L. hinderte nicht die Bejahung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs. Wie das Berufungsgericht feststellt, standen unmittelbar neben dem Durchfahrtschuppen Teerfässer. Sie vermehrten die durch den Brand der Strohladung entstandene Gefahr. Da die Enge des Hofes nur ein sehr vorsichtiges und langsames Rückwärtsfahren zuließ und die Gebäude dabei durch Funkenflug von dem brennenden Stroh möglicherweise gefährdet gewesen wären, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den Entschluß des L., in den Schuppen hineinzufahren, um an dem dort befindlichen Wasseranschluß Löschversuche zu unternehmen, als nicht unsachgemäß und abwegig bezeichnet. Wenn die Revision davon ausgeht, daß in dem Schuppen keine Löschmöglichkeit bestanden habe, so setzt sie sich in Widerspruch zu den den erkennden Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, nach denen in dem Schuppen eine "Löschstelle" (gemeint ist, wie der Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, ein Wasseranschluß) vorhanden war. Außerdem ist festgestellt, daß der Beifahrer P., der vorausgelaufen war, alsbald den Schlauch an dem Wasseranschluß befestigt hatte; der Schlauch muß also für ihn schnell erreichbar gewesen sein. Unter diesen Umständen kann entgegen der Revision der Beklagten nicht von einem "durch abseitige Überlegungen motivierten Verhalten" des L. die Rede sein. Seine Maßnahmen haben daher nicht zu einer sogenannten "Unterbrechung" des Ursachenzusammenhangs geführt.

15

c)

Ebensowenig läßt sich ein adäquater Ursachenzusammenhang deshalb verneinen, weil die Stelle, an der der Kurzschluß entstand und das Stroh entzündet wurde, von dem Eingang des Durchfahrtschuppens etwa 20 m entfernt war. Die zu niedrig verlegte Leitung gefährdete lediglich hoch beladene Fahrzeuge, und zwar bestand hier die Gefahr gerade darin, daß durch Berührung mit den Drähten die Ladung in Brand geriet, die Insassen des Fahrzeugs davon nichts bemerkten, der Fahrer deshalb mit der brennenden Ladung weiterfuhr und das Feuer dadurch auf andere Gegenstände übertragen wurde. Bei dieser Sachlage lag es somit nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, daß die brennende Ladung eines Fahrzeugs einen nur 20 m entfernten hölzernen Schuppen in Brand setzte, daß das Feuer dort Schaden stiftete und daß es sich weiterverbreitete.

16

Die von der Revision der Beklagten angestellten Erwägungen hindern daher nicht die Bejahung eines Ursachenzusammenhanges im Rechtssinne.

17

3)

Die Revision der Beklagten möchte aus dem von der Ehefrau des Verwalters der Brauereiniederlage gegenüber den einige Zeit vor dem Brand mit der Entfernung der Leitung beauftragten Monteuren der Beklagten geäußerten Wunsch, die Leitung weiter zu belassen, den Schluß ziehen, daß die Brauerei sich mit der Beschaffenheit der Leitung in dem Zustand, wie sie sich befand, einverstanden erklärt habe und deshalb weder der Brauerei noch der Klägerin, auf die lediglich Ansprüche der Brauerei übergegangen sind, Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte zuständen.

18

Diese Rüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

19

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Ehefrau des Leiters der Niederlassung die Erklärung im Einverständnis mit ihrem Ehemann abgegeben hat, es wertet indes die Erklärung dahin, daß die Ehefrau damit nicht für die Brauerei die Verpflichtung habe übernehmen wollen, die Leitung selbst verkehrssicher herrichten zu lassen. Ihr Verhalten sei nicht anders zu beurteilen, als wenn sie den Auftrag zu der Verlegung einer neuen Leitung gegeben hätte. Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Auslegung, die die Beklagte der Erklärung geben möchte, könnte höchstens dann gerechtfertigt sein, wenn die Ehefrau des Verwalters die Gefährlichkeit der Leitung erkannt gehabt hätte. Hiervon hat sie aber nichts gewußt, wie der Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt; das Berufungsgericht lehnt es ausdrücklich ab, aus ihrer Erklärung das Einverständnis mit einer fehlerhaften Leitung zu entnehmen Fehlt es aber an einem solchen Einverständnis, so ist das Verhalten der Beklagten, die es unterlassen hat, die den Hof in zu geringer Höhe überquerende Leitung höher zu legen, rechtswidrig.

20

Entgegen der von ihrer Revision vertretenen Auffassung wird auch das Verschulden der Gehilfen der Beklagten, für das sie einstehen muß, nicht deshalb geringer, weil diese die Entfernung der zu niedrigen und daher gefährlichen Leitung nur auf Wunsch der Ehefrau des Verwalters unterlassen haben. Die Monteure der Beklagten mußten im Gegensatz zu der fachunkundigen Ehefrau des Verwalters erkennen, daß die Leitung den Hof nicht in einer den VDE-Vorschriften entsprechenden Höhe überquerte. Ihre Aufgabe wäre es daher gewesen, trotz der Bitte der Ehefrau des Verwalters die unvorschriftsmäßig verlegte Leitung entweder zu entfernen oder sie höher zu legen. Zum mindesten waren die Monteure verpflichtet, auf die durch die Leitung drohende Gefahr hinzuweisen. Sie durften die Leitung aber nicht ohne jede Warnung in dem bestehenden Zustand belassen Dadurch, daß die Monteure der Beklagten, indem sie die Leitung nicht abnahmen, einem Wunsch der Ehefrau des Verwalters nachkamen, ist mithin die Beklagte nicht entlastet. Es bedeutet somit keinen Rechtsverstoß, daß das Berufungsgericht diesen Umstand nicht zu Gunsten der Beklagten verwertet hat.

21

4)

Die Revision der Klägerin wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin ein gewisses Mitverschulden der Brauereiangestellten entgegenhalten lassen müsse, für das sie gemäß § § 254, 278 BGB einzustehen habe. Sie hält es für unrichtig, daß das Berufungsgericht ein Vertragsverhältnis zwischen der Brauerei und der Beklagten bejaht habe, und meint, die Haftung der Beklagten ergebe sich lediglich aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen und aus § 1 a HaftpflG, so daß die Brauerei für ein Mitverschulden ihrer Hilfspersonen nur im Rahmen des § 831 BGB verantwortlich sei und ihr die Möglichkeit offenstehe, sich zu entlasten.

22

Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden.

23

Wenn auch die entsprechende Anwendung des § 278 BGB nur in § 254 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, so ist doch anerkannt, daß sie auch für ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) gilt. Allerdings ist insoweit Voraussetzung für die entsprechende Anwendung des § 278 BGB, daß es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit des Geschädigten gegenüber dem Schädiger handeln muß oder daß zwischen ihnen wenigstens einer Verbindlichkeit ähnliche Rechtsbeziehungen bereits zur Zeit des Eintritts des schadenstiftenden Ereignisses bestanden haben (BGHZ 3, 46, 49; 9, 316, 319) Derartige schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Brauerei und der Beklagten vor dem Brande werden hier aber von der Revision der Klägerin zu Unrecht in Abrede gestellt.

24

Sie geht zutreffend davon aus, daß sich die Beziehungen zwischen der Faßfabrik als Abnehmerin elektrischen Stroms, der Brauerei als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Leitung verlegt worden ist, und der Beklagten, die das Energieversorgungsunternehmen betreibt, nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (im folgenden abgekürzt: AVB) bestimmen, gegen deren Wirksamkeit sich im allgemeinen keine Bedenken erheben lassen (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 71/56 - zum Abdruck vorgesehen). Ihr ist auch darin zu folgen, daß die Leitung über den Hof des Grundstücks auf Veranlassung der Faßfabrik gelegt worden ist, um diese mit elektrischem Strom zu versorgen, und der Revision der Klägerin ist weiter zuzugeben, daß die Faßfabrik als Abnehmer und die Beklagte als Versorgungsunternehmerin in Bezug auf diese Anlage allein die Parteien des Energieversorgungsvertrages gewesen sind. Die Revision der Klägerin will jedoch zu Unrecht dem Umstände keine Bedeutung beimessen, daß die Brauerei als Grundstückseigentümerin durch ihre in Nr. III 4 AVB vorgesehene Zustimmungserklärung zur Grundstücksbenutzung sowie zur Herstellung des Hausanschlusses eine ganze Reihe von Leistungsverpflichtungen mindestens vertragsähnlicher Art gegenüber der Beklagten als Energieversorgungsunternehmer übernommen hat. Es trifft nämlich nicht zu, wie die Revision der Klägerin meint, daß dem Grundstückseigentümer durch die Abgabe der Zustimmungserklärung lediglich eine Duldungspflicht gegenüber dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen obliegt, und es bedarf daher auch keiner Prüfung, ob nicht bereits eine solche Duldungspflicht genügen würde, um eine Ausgleichspflicht der Klägerin für ein Mitverschulden von Erfüllungsgehilfen der Brauerei gemäß § § 254 Abs. 1, 278 BGB zu begründen. Vielmehr erwachsen dem Grundstückseigentümer durch die Zustimmung eine Reihe weiterer Pflichten, die in den AVB ausdrücklich geregelt sind Nr. III 4 AVB verweist hinsichtlich des Umfangs der Grundstücksbenutzung, mit der sich der Eigentümer durch seine schriftliche Zustimmung einverstanden erklären muß, auf Nr. III 3 AVB. In dieser Vorschrift ist aber nicht nur eine Duldungspflicht enthaltene vielmehr bestimmt sie weiter, daß der Verpflichtete die Durchführung der erforderlichen Arbeiten nach Kräften zu erleichtern hat, z.B. - was gerade auf dem hier in Frage stehenden Grundstück in Betracht kommen könnte - durch Vornahme der nötigen Ausästungen an Bäumen. Außerdem ist in ihr vorgesehen, daß sämtliche Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen sind. Die Bedenken, die in BGHZ 9, 390 gegen Nr. III 3 AVB geäußert sind, beziehen sich lediglich auf die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, die Anbringung von Leitungen und dergl. auf Grundstücken zu dulden, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Stromversorgung stehen, während es sich hier um Pflichten handelt, die das mit Strom versorgte Grundstück betreffen.

25

Die weiter vorgesehene Zustimmung des Grundstückseigentümers zu Herstellung des Hausanschlusses ist unter gleichzeitiger Anerkennung der Nr. IV AVB beizubringen (III 4 AVB). Nr. IV AVB enthält ebenfalls eine Reihe von Pflichten, nämlich die Hausanschlüsse vor Beschädigung zu schützen, Zugang zu ihnen zu gewähren, jede Beschädigung am Hausanschluß sofort dem Elektrizitätswerk mitzuteilen und gegebenenfalls diesem einen geeigneten Raum für die Aufstellung eines Transformators zur Verfügung zu stellen.

26

Hieraus ergibt sich also, daß bereits vor dem Brand Verbindlichkeiten mindestens vertragsähnlicher Natur der Brauerei gegenüber der Beklagten auf Grund der Rechtsbeziehungen, die sich aus der Stromversorgung des an die Faßfabrik vermieteten Schuppens ergaben, bestanden haben. Es bedarf somit keiner Prüfung, ob sich derartige Verpflichtungen auch aus der Abgabe von Strom seitens des Elektrizitätswerks der Beklagten an die Brauerei selbst oder aus den Erklärungen der Ehefrau des Verwalters gegenüber den mit der Abnahme der Leitung beauftragten Monteuren der Beklagten herleiten lassen.

27

Handelt es sich mithin um einen Schaden, der im Rahmen des zwischen der Brauerei und der Beklagten bereits vor dem Brande begründeten vertraglichen oder vertragsähnlichen Verhältnisses entstanden war, so muß sich die Brauerei das mitwirkende Verschulden ihrer Gehilfen gemäß § § 254, 278 BGB entgegenhalten lassen, und dasselbe gilt auch für die Klägerin, auf die die Ansprüche der Brauerei übergegangen sind. Die Anwendung des § 278 BGB entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin ihre Schadensersatzforderung lediglich auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über unerlaubte Handlungen und das Reichshaftpflichtgesetz stützen will (BGHZ 9, 316, 319). Es kommt mithin entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin nicht darauf an, ob diese sich wegen der Brauereiangestellten entlasten kann, denen das Berufungsgericht ein mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Brandes zur Last legt.

28

5.

Beide Revisionen greifen schließlich noch die von dem Berufungsgericht gemäß § 254 BGB vorgenommene Schadensverteilung an. Ihren Angriffen kann aber auch insoweit kein Erfolg beschieden sein.

29

a)

Vorauszuschicken ist, daß die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung angehört. Mit der Revision kann nur gerügt werden, daß entweder wesentliche Tatumstände außer Betracht geblieben oder für die Abwägung nicht erhebliche Tatsachen zu Unrecht berücksichtigt sind oder daß der Tatrichter der Schadensausgleichung rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1955 - VI ZR 88/54 - VersR 1955, 504, ebenso auch Urteil des erkennenden Senats vom 6. November 1956 - VIII ZR 22/56 - VersR 1956, 800). Die Revisionen machen dies zwar geltend. Das angefochtene Urteil läßt indes einen derartigen Rechtsverstoß nicht erkennen.

30

b)

Zu Lasten der Beklagten hat das Berufungsgericht in Betracht gezogen, daß diese die Leitung nicht hat betriebssicher anbringen lassen und daß ihre Hilfskräfte, die die Gefährlichkeit der Anlage hätten erkennen müssen, nicht Abhilfe geschaffen haben. Die von der Revision der Beklagten hiergegen erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang dem von der Ehefrau des Verwalters der Brauerei gegenüber den Monteuren der Beklagten ausgesprochenen Wunsch auf Belassung der Leitung Rechnung tragen müssen, so daß ein Verschulden der Beklagten nur in der Verletzung einer etwa bestehenden Hinweispflicht liegen könne, ist unbegründet, wie bereits an anderer Stelle dargelegt ist. Auch sonstige Rechtsfehler bei der Würdigung des Verschuldens der Beklagten sind nicht hervorgetreten.

31

c)

Die Revision der Klägerin ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht ihr eine Reihe von Umständen zur Last gelegt habe, die überhaupt nicht zu ihren Ungunsten hätten verwertet werden dürfen.

32

aa)

Das Berufungsgericht hat ein Verschulden der örtlichen Leitung der Brauerei darin erblickt, daß diese es unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß öfter beladene Lastwagen den Hof benutzten. Die Revision der Klägerin meint, ein solcher Hinweis sei nicht erforderlich gewesen, da die Benutzung des Hofes durch beladene Lastkraftwagen, auch durch solche mit Strohladungen, offensichtlich gewesen sei.

33

Bei dieser Rüge trägt die Revision der Klägerin dem an anderer Stelle von ihr selbst hervorgehobenen Umstand keine Rechnung, daß der von dem Stroh berührte Teil der Leitung mindestens 3,85 m über dem Erdboden gelegen haben muß. Die Leitung bedeutete also eine Gefahr nur für besonders hoch beladene Wagen. Für derartige Fahrzeuge war aber der enge Hof angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wie sie in dem Berufungsurteil festgestellt worden sind, wenig geeignet, und es bedeutet daher keine Überspannung der an die örtliche Leitung der Brauerei zu stellenden Anforderungen, wenn von ihr verlangt wird, sie hätte angesichts dieser besonderen Verhältnisse die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß öfters beladene Lastwagen den Hof benutzten. Ob ein solcher Hinweis bereits vor oder bei der Anlage der Leitung angebracht gewesen wäre, was die Revision der Klägerin mit Rücksicht auf die Verhältnisse vor der Währungsreform in Zweifel zieht, kann auf sich beruhen bleiben. Zwischen der Währungsreform und dem Brande liegt ein Zeitraum von über drei Jahren, und in dieser Zeit hätte jedenfalls ein verständiger und sorgfältiger Grundstückseigentümer oder Verwalter, darin ist dem Berufungsgericht zu folgen, der Beklagten eine entsprechende Mitteilung machen müssen, um Schaden von sich abzuwenden. Er hatte ständig Gelegenheit, beladene Lastkraftwagen unter der Leitung durchfahren zu sehen, und konnte daher weit eher als die Beklagte erkennen, daß eine Berührung der Leitung durch hochbeladene Fahrzeuge möglich und zu befürchten war. Das Berufungsgericht verlangt daher nichts Unbilliges, wenn es dem Leiter der Niederlassung zumutet, der Beklagten hiervon Mitteilung zu machen, damit diese den Zustand der Leitung überprüfte und Abhilfe schuf.

34

bb)

Aus denselben Erwägungen läßt es sich auch nicht beanstanden, wenn das Berufungsgericht der örtlichen Brauereileitung zum Vorwurf macht, daß sie ihren Fahrern nicht die Anweisung erteilt hat, bei dem Unterqueren der Freileitung auf diese zu achten, und eine solche Anweisung gerade bei Strohfuhren als notwendig angesehen hat Der Gedankengang der Revision, ein solcher Hinweis habe sich erübrigt, da die Leitung auffallend niedrig verlegt war und die Fahrer dies ohnehin bemerkten, verdient keine Billigung. Auch eine Warnung vor leicht erkennbaren Gefahren ist geeignet, insbesondere dann, wenn sie in eindrucksvoller Weise vorgenommen wird, den Empfänger dieser Warnung dazu zu veranlassen, größere Vorsicht walten zu lassen, als er sie ohne die Warnung beobachten würde. Hätte aber hier der Beifahrer beim Unterqueren der Leitung darauf geachtet, ob die Strohladung die Leitung berührte, so wäre ihm die Berührung nicht entgangen, und er hätte alsbald bemerkt, daß das Stroh in Brand geraten war. Die Lebenserfahrung spricht dafür, daß in diesem Fall sofortige Brandbekämpfungsmaßnahmen Erfolg gehabt hätten. Die Revision bezweifelt daher zu Unrecht den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Belehrung des Fahrpersonals und dem eingetretenen Schaden.

35

cc)

Ein weiteres Mitverschulden des Leiters der Brauereiniederlage erblickt das Berufungsgericht darin, daß er sich nicht durch nachfrage bei den Stadtwerken der Beklagten danach erkundigt hat, ob die Leitung unter Spannung stand. Die Revision der Klägerin meint, zu einer solchen Erkundung habe kein Anlaß bestanden. Dieser Rüge liegt die Auffassung zu Grunde, die örtliche Verwaltung der B. brauerei habe irgendwelche Gefahren durch die Leitung nicht zu befürchten brauchen, wenn beladene Lastkraftwagen unter ihr hindurchfuhren. Da dieser Ansicht, wie ausgeführt, nicht gefolgt werden kann, wird dieser Rüge die Grundlage entzogen.

36

dd)

Schließlich hat das Berufungsgericht auch ein mitwirkendes Verschulden von L. und P. deshalb bejaht, weil sie sich nicht sofort nach der Einfahrt in den Durchfahrtschuppen davon überzeugt haben, ob brennendes Stroh heruntergefallen war und den Schuppen entzündete. Die Revision der Klägerin gibt zu, daß die Versäumung dieser Pflicht die Annahme eines Mitverschuldens begründen könne. Sie meint jedoch, daß dieses Verschulden angesichts der obwaltenden Umstände nur als ein sehr geringes bewertet werden dürfe. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Auffassung des Berufungsgerichts, das ausdrücklich betont hat, L. und P. seien in weitem Maße entschuldigt und ihr Verschulden wiege daher nicht sehr schwer. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts zu Lasten der Klägerin ist daher auch insoweit nicht ersichtlich.

37

Sämtliche Rügen der Revision der Klägerin gegen die Grundlagen der Schadensverteilung durch das Berufungsgericht greifen somit nicht durch.

38

d)

Die Revision der Beklagten ist der Meinung, daß das Berufungsgericht ein noch weitergehendes Mitverschulden von L. und P. hätte bejahen müssen.

39

aa)

L. macht sie den Vorwurf, daß er - nur auf Rettung des Kraftwagens bedacht - den Wagen mit der in Brand geratenen Strohladung nicht möglichst schnell aus dem Gefahrenbereich entfernt, wozu nach ihrer Ansicht ein Zurücksetzen um wenige Meter genügt hätte, sondern durch das Hineinfahren in den Durchfahrtschuppen diesen in größte Gefahr gebrachte habe. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob in dem von der Revision der Beklagten gerügten Verhalten des L. ein Mitverschulden zu erblicken ist. Die Erwägungen, aus denen heraus das Berufungsgericht diese Frage verneint hat, sind entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht zu beanstanden.

40

Wenn die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, ein Rückwärtsfahren wäre bei der Enge des Platzes mit weiterem Zeitverlust verbunden gewesen, so handelt es sich um einen Angriff gegen eine auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsirrtum erkennen läßt. Vielmehr leuchtet es durchaus ein, daß ein Kraftfahrer bei schwierigen örtlichen Verhältnissen sein Fahrzeug rascher geradeaus in einen von ihm einsehbaren Raum hineinfahren als ihn zurücksetzen kann, selbst wenn die Bewegung aus dem Stand ausgeführt wird Das gilt hier umsomehr, als Teerfässer in der Nähe des Wagens standen und L. danach trachten mußte, den Wagen mit der brennenden Strohladung möglichst schnell aus der Nähe der Teerfässer zu entfernen, durch deren Inbrandsetzung ein unübersehbares Unglück hätte entstehen können. Überdies befand sich in dem Schuppen, wie das angefochtene Urteil ausdrücklich festgestellt hat, ein Wasseranschluß, der die Durchführung eines Löschversuches ermöglichte. Auch dieser Umstand läßt es nicht zu den Entschluß des L., mit dem Wagen vorwärts und in den Schuppen hineinzufahren, als verfehlt anzusehen und ihm deswegen den Vorwurf eines Mitverschuldens zu machen. Entgegen der Darstellung der Revision der Beklagten ist zudem der Schuppen nicht bei der Fahrt des Wagens durch den Schuppen oder bei seinem Halten in dem Schuppen in Brand geraten, sondern allein deswegen, weil bei der Einfahrt in den Schuppen brennendes Stroh von dem Wagen abgestreift war und einen Pfosten des Schuppens entzündet hatte. Bei dieser Sachlage läßt sich die von der Revision der Beklagten bekämpte Würdigung des Berufungsgerichts nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnen bb) Das Berufungsgericht hat es auch abgelehnt, ein mitwirkendes Verschulden von L. und P. deshalb zu bejahen, weil sie die Freileitung so unterquert haben, daß ein Kurzschluß entstanden ist. Die Beweisaufnahme habe nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß L. und P. wußten oder auch nur wissen mußten, die Freileitung habe noch unter Spannung gestanden. Sie hätten vielmehr, zumal der Zähler abgenommen worden war, darauf vertrauen können, daß die Leitung stromlos gewesen sei.

41

Die von der Revision der Beklagten gegen diese Erwägungen geäußerten Bedenken lassen außer acht, daß die Beklagte für die Tatsachen, aus denen sich ein Mitverschulden von L. und P. herleiten läßt, beweispflichtig ist. Das Berufungsgericht hat aber diesen Beweis nicht als geführt erachtet, und aus diesem Grunde hat es mit Recht abgelehnt, die erwähnten Umstände zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen. Die von der Revision der Beklagten vorgetragenen Tatsachen zwingen entgegen ihrer Auffassung nicht zu dem Schluß, daß L. und P. Kenntnis von solchen Umständen gehabt haben, die den Vorwurf rechtfertigen könnten, sie hätten gewußt oder wissen müssen, daß die Leitung Strom führte, und deshalb bei dem Unterqueren der Freileitung die erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet.

42

cc)

Ebensowenig kann die Revision der Beklagten mit ihrer Rüge Erfolg haben, das Berufungsgericht habe entgegen § 254 Abs. 1 BGB bei der Schadensverteilung kein entscheidendes Gewicht darauf gelegt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen über die Abwägung der von beiden Seiten für die Entstehung des Schadens gesetzten Ursachen einen ausdrücklichen Hinweis auf den Wortlaut des § 254 Abs. 1 BGB vorausgestellt, und es kann der Revision der Beklagten nicht zugegeben werden, daß es sich bei der Durchführung der Schadensverteilung nicht an die in der erwähnten Vorschrift aufgestellte Regel gehalten habe. Es kommt nämlich entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten nicht darauf an, welches die unmittelbare Ursache für die Entstehung des Schadens gewesen ist, sondern das entscheidende Gewicht ist auf die wirksamste Ursache zu legen, als die das Berufungsgericht hier ohne Rechtsverstoß die unvorschriftsmäßig angelegte und in diesem Zustand belassene unter Strom stehende Freileitung angesehen hat. Wenn das Berufungsgericht außerdem auf das Verschulden der Beteiligten abgestellt und das Verschulden auf seiten der Beklagten als das schwerer wiegende gewertet hat, so läßt diese Betrachtungsweise angesichts der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, die durch die Angriffe der Revision der Beklagten nicht erschüttert worden sind, sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden.

43

Da auch sonstige auf die erhobenen Sachrügen zu berücksichtigende Rechtsverstöße, die das angefochtene Urteil zu Fall bringen könnten, nicht hervorgetreten sind, müssen beide Revisionen zurückgewiesen werden.

44

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § § 92, 97 ZPO.

45

Wie die Revision der Beklagten zutreffend hervorhebt, wird das Landgericht, dem das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die erst im zweiten Rechtszuge erhobene Widerklage zulässigerweise die Entscheidung über die Kosten dieses Rechtszuges übertragen hat, bei seiner Entscheidung über die Kosten des zweiten Rechtszuges berücksichtigen müssen, daß die Klägerin sich ursprünglich einer Gesamtforderung von 29.582 DM berühmt und erst nach Beendigung des zweiten Rechtszuges dem Landgericht und der Beklagten mitgeteilt hat, die auf sie als Versicherer übergegangene Schadensersatzforderung der Brauerei betrage insgesamt lediglich 22.510 DM.

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler Dr. Dorschel Liesecke