Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1957, Az.: IV ZR 285/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.02.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 285/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.08.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1957, 510-511
- NJW 1957, 1067-1069 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
des Kraftfahrers Wilhelm August St. in G., Bez. S., Gl.weg b. K.,
Prozessgegner
die minderjährige Helene Lieselotte St. in H., P.busch ..., gesetzlich vertreten durch ihren Pfleger, den Rechtsanwalt Hans Günther Ki. in H., M.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn das Vormundschaftsgericht festgestellt hat, daß ein uneheliches Kind durch die Heirat seiner Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, und wenn es die Beischreibung am Rande des Geburtseintrages angeordnet hat, kann die Unehelichkeit des Kindes nicht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit der während der Ehe geborenen Kinder geltend gemacht werden. Die Klarstellung der Rechtslage hat in erster Linie dadurch zu erfolgen, daß der Beschluß des Vormundschaftsgerichts, sofern er unrichtig ist, aufgehoben und die Eintragung bei dem Geburtseintrag richtiggestellt wird. Da das gegebenenfalls von Amts wegen zu erfolgen hat, kann es für eine - an sich mögliche - Statusfeststellungsklage des Ehemannes der Kindesmutter, mit der er das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt haben will, an dem rechtlichen Interesse fehlen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. August 1956 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Mutter der Beklagten ging im Jahre 1936 mit dem Stellmacher Otto B. die Ehe ein. Am 7. August 1939 gebar sie in Hamburg-Altona die Beklagte. Im Jahre 1948 wurde ihre Ehe mit B. geschieden, und im Jahre 1950 heiratete sie den Kläger. Auf die Klage des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht in Hamburg wurde durch Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4. Juni 1951, das rechtskräftig geworden ist, festgestellt, daß die Beklagte nicht ein Kind des B. aus seiner Ehe mit der Mutter der Beklagten sei. Am 10. August 1951 erkannte der Kläger vor dem Standesbeamten in Hamburg-Altona wider besseres Wissen an, der Vater der Beklagten zu sein, obwohl er erst nach deren Geburt mit ihrer Mutter geschlechtlich verkehrt hatte. Am 8. September 1951 stellte das Amtsgericht in Hamburg durch Beschluß fest, daß die Beklagte durch die Heirat ihrer Mutter mit dem Kläger die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe; gleichzeitig ordnete es die Beischreibung dieser Feststellung am Rande der Geburtseintragung der Beklagten an. Der Beschluß ist rechtskräftig geworden. Am 2. Dezember 1953 wurde auch die Ehe der Mutter der Beklagten mit dem Kläger rechtskräftig geschieden. In einem anderen Rechtsstreit begehrt die Beklagte von dem Kläger mit Rücksicht auf dessen Vaterschaftsanerkenntnis Unterhalt.
Der Kläger hat sich nach seinen Angaben vom 21. Dezember 1954 im Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts bereits am 13. Februar 1954 wieder verheiratet und hat ein Kind, das nach jenem Zeugnis im Dezember 1954 bereits acht Monate alt gewesen sein soll.
Der Kläger hat nunmehr Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht sein Kind sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihre Mutter habe sich nur auf das Drängen des Klägers trotz ihrer Bedenken bereit erklärt, dahin mitzuwirken, daß sie, die Beklagte, die eheliche Stellung eines Kindes des Klägers erlange. Dieser habe lediglich das Kindergeld beziehen wollen und es dann für eigene Zwecke ausgegeben. Das Begehren des Klägers stelle unter diesen Umständen eine unzulässige Rechtsausübung dar.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt.
Die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt. Hilfsweise hat sie im zweiten Rechtszug beantragt, nur festzustellen, daß sie nicht das eheliche Kind des Klägers sei.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Vorschrift des §1735 a BGB dem Klagebegehren nicht entgegensteht, da eine Ehelichkeitserklärung im Sinne des §1723 BGB hier nicht erfolgt ist, und daß im Verhältnis zwischen den Parteien eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vater-Kind-Verhältnisses gemäß §640 ZPO an sich statthaft ist. Eine Anfechtungsklage nach den §§1593, 1594, 1596 BGB, die innerhalb der dafür bestimmten Frist erhoben sein muß, kommt nicht in Betracht, denn diese ist nur in denjenigen Fällen vorgesehen, in denen einer während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach Auflösung der Ehe geborenen Person die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes genommen werden soll. In neuerer Zeit ist freilich bisweilen die Auffassung vertreten worden, eine von dem Vormundschaftsgericht gemäß §31 PStG in Verbindung mit §22 1. AusfVO PStG getroffene Feststellung, daß ein uneheliches Kind durch die Heirat seiner angeblichen Eltern die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt habe, bewirke, daß das Kind aus dieser Stellung nur verdrängt werden könne, wenn nach der Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage entsprechend der dafür getroffenen besonderen Regelung die Unehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt sei (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §640 Anm. I 2 a; KG Ost NJ 1952, 38 mit zustimmender Anmerkung Nathan; die Frage offen lassend OGHZ 1, 51 [54]). Diese Meinung wird jedoch in der Rechtsprechung und im Schrifttum überwiegend abgelehnt (BayObLG HEZ 2, 194; KG West JR 1951, 630, NJW 1955, 593; OLG Düsseldorf JBlNRW 1951, 66; RGRK BGB 9. Aufl. §1719 Anm. 2, §1720 Anm. 3; Palandt-Lauterbach BGB 16. Aufl. §1719 Anm. 1, 4; Boehmer NJW 1949, 52 [54]). Ihr ist entgegenzuhalten, daß ein Beschluß, der im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Feststellung der Rechtsstellung des Kindes als eines ehelichen ergeht, weder konstitutiv diese Rechtsstellung schafft noch materielle Rechtskraft hat in dem Sinne, daß die Rechtsstellung ohne Rücksicht darauf, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, von niemandem mehr in Zweifel gezogen werden könnte. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung, die das Rechtsinstitut der Legitimation eines unehelichen Kindes durch die nachfolgende Eheschließung seiner Eltern in §1719 BGB erhalten hat, hängt der Eintritt der Rechtswirkungen der Legitimation allein davon ab, ob der wirkliche Erzeuger des Kindes dessen Mutter geheiratet hat. Dafür, daß dies der Fall ist, gelten die widerlegbaren Vermutungen des §1720 BGB, die übrigens hier nicht zutreffen, weil, wie feststeht, der Kläger der Mutter der Beklagten in der Empfängniszeit nicht beigewohnt hat (§1720 Abs. 1 BGB) und er das Vaterschaftsanerkenntnis wider besseres Wissen abgegeben hat, dieses also keine geeignete Grundlage für die Vermutung des §1720 Abs. 2 BGB bildet (KG NJW 1955, 593 [594]). Abgesehen von diesen gesetzlichen Vermutungen, sofern ihre tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, ist aber ausschließlich die materielle Rechtslage maßgebend. Ein darüber im Statusprozeß ergangenes Urteil wirkt freilich nach Maßgabe des §643 ZPO für und gegen alle, und eine im Parteiprozeß darüber getroffene Entscheidung äußert unter den Prozeßparteien Rechtskraftwirkung; ein nach §31 PStG ergangener Beschluß hat diese Wirkungen jedoch nicht. Die bei Brandis-Maßfeller PStG 1938 §31 Erl. III 4 enthaltene Bemerkung, der Beschluß wirke für und gegen alle, erscheint mißverständlich, insofern ihr etwa zu entnehmen wäre, daß dem Beschluß Rechtskraft wie einem Statusurteil zukomme. Ein derartiger Beschluß kann vielmehr, wenn er unrichtig ist, von dem Gericht, das ihn erlassen hat, wieder aufgehoben werden. (KG JFG 23, 360 [363]; BayObLG HEZ 2, 194). Er bildet demnach keine geeignete Voraussetzung, von der die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Ehelichkeitsanfechtung abhängen könnte, ganz abgesehen davon, daß die Berechnung der in §1594 BGB bestimmten Jahresfrist Schwierigkeiten bereiten müßte, wenn der Anfechtungskläger die für den Beginn des Fristlaufes maßgebende Kenntnis bereits mehr als ein Jahr bevor der Beschluß nach §31 PStG erlassen ist, erlangt hatte (OLG Düsseldorf a.a.O.). Nach alledem ist die Annahme nicht haltbar, daß, wenn der Beschluß ergangen sei, die Rechtsstellung des Kindes sich materiellrechtlich verstärkt habe und sie nunmehr im Gegensatz zu der vorhergehenden Zeit nur durch eine Ehelichkeitsanfechtungsklage beseitigt werden könne.
Daß die Wirkungen der Legitimation mangels Fehlens ihrer Voraussetzungen nicht eingetreten seien, kann vielmehr uneingeschränkt von jedermann geltend gemacht werden, soweit darüber nicht Urteile mit einer die Allgemeinheit oder die Prozeßparteien bindenden Wirkung ergangen sind. Der Kläger wäre deshalb an sich auch nicht an der Erhebung einer entsprechenden Statusfeststellungsklage, die als solche keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegt, gehindert, sofern deren prozessuale Voraussetzungen vorliegen würden.
2.
Das Berufungsgericht hat das Interesse des Klägers an der von ihm im Statusverfahren begehrten negativen Feststellung bejaht, weil die Beklagte den Kläger als von ihm legitimiertes Kind auf Unterhalt in Anspruch nehme und meine, der Kläger müsse, auch wenn er blutmäßig nicht ihr Vater sei, an sein Vaterschaftsanerkenntnis gebunden bleiben. Ob sich der Kläger in dem von der Beklagten angestrengten Unterhaltsprozeß ohne ein im günstiges Feststellungsurteil darauf berufen könne, daß er nicht ihr Vater und sein Anerkenntnis nichtig sei, ob es also für jenen Prozeß der von ihm erstrebten Feststellung nicht bedürfe, brauche nicht erörtert zu werden, denn sein Feststellungsinteresse sei auch aus anderen Gründen gegeben, nämlich seinem Bestreben, die Familienverhältnisse zu klären, die in dem Personenstandsregister erfolgten unrichtigen Eintragungen berichtigen zu lassen sowie vorsorglich etwaige Erbansprüche abzuwehren.
Diesen Ausführungen vermag der erkennende Senat nicht beizutreten. Bei der Prüfung der Frage, ob für eine erhobene Feststellungsklage ein rechtliches Interesse besteht, ist zwar im allgemeinen nicht engherzig zu verfahren; sie ist in der Regel zu bejahen, wenn die ergehende Entscheidung die rechtliche Stellung, die der Kläger innehat, oder Rechtsbeziehungen, in denen er steht, in irgendeiner Richtung klärt. Ein rechtliches Interesse liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Rechtsordnung für diese Klärung der Rechtslage in erster Linie einen anderen Weg vorsieht. Eine Klarstellung des Personenstandes der Beklagten ist nicht nur im Interesse des Klägers, sondern auch im öffentlichen Interesse und im Interesse der Beklagten selbst geboten. Dazu aber ist vor allem eine Beseitigung der unrichtigen Eintragung der Legitimation, die bei dem Geburtseintrag der Beklagten im Geburtenbuch erfolgt ist, erforderlich und ausreichend. Voraussetzung dafür ist, daß der Beschluß des Amtsgerichts in Hamburg, in dem nach §31 PStG die Legitimierung der Beklagten festgestellt ist, aufgehoben wird. Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das den Beschluß erlassen hat, muß von Amts wegen in dieser Richtung tätig werden, sobald ihm die Tatsachen bekannt geworden sind, aus denen auf die Unrichtigkeit der früher getroffenen Feststellung zu schließen ist. Es hat dann den Sachverhalt unter eigener Verantwortung aufzuklären, gegebenenfalls seinen früheren Beschluß aufzuheben und das weiter Erforderliche zu veranlassen. Jeder, dem an derartigen Maßnahmen des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelegen ist, hat die Möglichkeit, es auf die Sachlage hinzuweisen und zu dieser Tätigkeit anzuregen.
Daneben bedarf es der von dem Kläger erhobenem negativen Feststellungsklage nicht. Die Beklagte behauptet nicht, daß sie von dem Kläger erzeugt worden sei. Wenn sie ihn auf Unterhalt in Anspruch nimmt, so läßt sich das nicht auf die von ihr nicht mehr vorgebrachte Behauptung der blutmäßigen Abstammung, sondern allein darauf stützen, daß der Kläger sie durch sein auf Täuschung der Behörden berechnetes verantwortungsloses und gewissenloses Handeln, wie es in dem angefochtenen Urteil festgestellt worden ist, aus der Rechtsstellung eines ehelichen Kindes des ersten Ehemannes ihrer Mutter, der ihre Ehelichkeit nicht angefochten hatte, verdrängt hat. Auf die Geltendmachung und Durchsetzung eines solchen Anspruchs würde es ohne Einfluß sein, wenn in dem vorliegenden Verfahren festgestellt würde, daß der Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten ist, was ohnehin niemand annimmt.
Bei dieser Sachlage ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung, mittels deren er sich vergeblich seiner Verantwortung für das von ihm schwer geschädigte Kind zu entziehen sucht, nicht anzuerkennen. Die Sache liegt wesentlich anders als in dem einer früheren Entscheidung des Senats (BGHZ 1, 181 [183]) zugrunde liegenden Fall, in dem keine Eheschließung der Kindesmutter mit dem Kläger, der die Vaterschaft wider besseres Wissen anerkannt hatte, und demgemäß auch keine Feststellung nach §31 PStG erfolgt war und deshalb deren Beseitigung nicht in Frage stand.
Schon weil der Kläger kein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hat, muß mithin seine Klage als unzulässig abgewiesen werden. Darauf, ob einem etwa bestehenden Interesse nicht auch die Schutzwürdigkeit abzusprechen wäre, wie das Berufungsgericht meint, kommt es nicht mehr an, und auf die von der Revision gegen diese Auffassung vorgebrachten Einwendungen braucht nicht eingegangen zu werden.
3.
Die Revision war mithin als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs. 1 ZPO.