Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1957, Az.: I ZR 203/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 203/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 04.08.1955
Prozessführer
der Firma "Das Rohrbogenwerk B. & Co.", vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Klaus B. und Hermann F. W., H., Has.str. ...,
Prozessgegner
die Firma "U.-Rohrbogen GmbH.", vertreten durch ihren Geschäftsführer Werner U., L./Ha., I.,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. August 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist im Jahre 1916 als Gesellschaft mit beschränkter Häftling unter der Firma "Rohrbogenwerk GmbH" gegründet und vor mehreren Jahren in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma "Das Rohrbogenwerk B. & Co" umgewandelt worden. Sie befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Rohrbogen aus nahtlosen Rohren.
Die Beklagte ist im Jahre 1948 als Ausgliederung der Fabrikationsabteilung für gepreßte und geschweißte Rohrbogen der Firma Paul U., Metallwarenfabrik in L., gegründet worden und stellt Rohrbogen in der Weise her, daß sie aus Blech gepreßte Formstücke zusammenschweißt. Sie firmierte zunächst mit "Rohrbogenwerk GmbH". Hiergegen ist die Klägerin mit einer Unterlassungsklage eingeschritten. Daraufhin hat die Beklagte ihre Firma in "Rohrbogen Gesellschaft mit beschränkter Haftung" geändert. Auch gegen diese Firmenbezeichnung ist die Klägerin vorgegangen. Sie hat am 20. Oktober 1953 ein Urteil des Bundesgerichtshofs - I ZR 134/52 - (GRUR 1954, 70) - erwirkt, mit dem der Beklagten untersagt worden ist,
"die Bezeichnung "Rohrbogengesellschaft mit beschränkter Haftung" als Firma oder im geschäftlichen Verkehr auf Drucksachen, Briefbogen, Preislisten, Anzeigen oder sonstigen Ankündigungen als Geschäftsbezeichnung zu gebrauchen."
Nunmehr firmiert die Beklagte mit "U.-Rohrbogen GmbH" und "U.-Rohrbogen-Gesellschaft m.b.H.". Die Klägerin hat in dieser Firmierung einen Verstoß gegen das vorerwähnte Unterlassungsgebot erblickt und gemäß §890 ZPO Bestrafungsantrag gestellt. Der Antrag ist abgewiesen worden, weil die neue Firmenbezeichnung von dem Unterlassungsgebot nicht erfaßt werde. Daraufhin hat die Klägerin Klage mit dem Antrage erhoben:
"der Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu verbieten, die Bezeichnung "U. - Rohrbogen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung" als Firma oder im geschäftlichen Verkehr auf Drucksachen, Briefbogen, Preislisten, Anzeigen oder sonstigen Ankündigungen als Geschäftsbezeichnung zu gebrauchen."
Sie ist der Auffassung, die angegriffene Bezeichnung sei mit ihrer Firma, insbesondere mit dem Firmenschlagwort "Rohrbogenwerk", für das sie Verkehrsgeltung besitze, verwechslungsfähig.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat eingewandt, der Klage stehe die Rechtskraft des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1953 entgegen, die sich nach dessen Entscheidungsgründen auf alle eine Verwechslungsgefahr mit dem Firmenschlagwort "Rohrbogenwerk" begründeten Neufirmierungen erstrecke. Zur Sache selbst ist sie der Auffassung, durch den Zusatz "U." werde die Verwechslungsgefahr ausgeschaltet. Sie meint ferner, die Klägerin könne für den Firmenbestandteil "Rohrbogenwerk" keine Verkehrsgeltung mehr in Anspruch nehmen. Sofern für den Bestandteil "Das Rohrbogenwerk" Verkehrsgeltung bestehe, könne sie sich darauf nicht berufen, da diese Bezeichnung mit Rücksicht darauf irreführend sei, daß Rohrbogen mindestens noch von fünf weiteren Unternehmen hergestellt würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat den Einwand der Rechtskraft für unbegründet erachtet und ausgeführt: Im gegen wärtigen Rechtsstreit handele es sich um einen anderen Streitgegenstand, als er dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1953 zugrunde gelegen hatte. Nur geringfügige Abweichungen von der früheren Firma, die offensichtlich lediglich zur formalen Umgehung des Verbots hätten dienen sollen, würden von der Rechtskraft dieses Urteils ergriffen. Über die Zulässigkeit einer Firmenbezeichnung, die sich, wie die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffene Bezeichnung, durch die Aufnahme eines neuen unterscheidungskräftigen Wortes von der verbotenen Firma unterscheide, könne nur in einem neuen Prozeß entschieden werden. In dem der Klage vorausgegangenen Zwangsvollstreckungsverfahren sei durch die Ablehnung des Bestrafungsantrages lediglich festgestellt worden, daß die neue Firmenbezeichnung der Beklagten keine Zuwiderhandlung gegen das durch jenes Urteil ausgesprochene Verbot bedeute. Die Frage, ob auch diese Firmenbezeichnung für die Klägerin einen Unterlassungsanspruch begründe, sei dagegen offengeblieben.
Diese Ausführungen lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen. Durch das Urteil vom 20. Oktober 1953 ist der Beklagten untersagt worden, die Bezeichnung "Rohrbogen-Gesellschaft m.b.H." als Firma oder Geschäftsbezeichnung zu gebrauchen. Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits ist demgegenüber die Frage, ob sie sich für diese Zwecke der Bezeichnung "U. - Rohrbogen - Gesellschaft mit beschränkter Haftung" bedienen darf. Damit ist in der Tat ein neuer Sachverhalt gegeben, der eine neue Klage als zulässig erscheinen läßt. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 20. Oktober 1953 wird allerdings bemerkt, daß sich die Beklagte nicht durch jedeÄnderung ihrer Firmenbezeichnung der Rechtskraftwirkung des dort ausgesprochenen Verbots entziehen könne, weil von der Rechtskraftwirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlassungsurteils auch solche Änderungen erfaßt würden, die den Kern der Verletzungsform unberührt ließen und sich innerhalb der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils hielten. Dem Berufungsgericht kann indessen aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden, wenn es der Auffassung ist, daß die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffene Firmenbezeichnung der Beklagten außerhalb dieser Grenzen liege. Durch die in dem Urteil vom 20. Oktober 1953 erfolgte teilweise Abweisung der Klage wird entgegen der Meinung der Revision der Umfang der Rechtskraftwirkung des dort ausgesprochenen Unterlassungsgebots nicht beeinflußt.
II.
In der Sache selbst ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß zwischen dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" und der angegriffenen Bezeichnung der Beklagten weder im engeren noch im weiteren Sinne Verwechslungsgefahr bestehe und daher der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch weder aus §16 UnlWG noch aus §12 BGB begründet sei. Es ist davon ausgegangen, daß der Beklagten durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1953 zwar die Bezeichnung "Rohrbogen Gesellschaft mit beschränkter Haftung", nicht aber schlechthin die Verwendung des Gattungswortes Rohrbogen in ihrer Firma untersagt worden ist. Der Beklagten sei es überlassen worden, durch Zusätze unter Beibehaltung des Wortes "Rohrbogen" die Verwechslungsgefahr auszuschalten. An die Unterscheidungskraft solcher Zusätze müsse zwar ein strenger Maßstab angelegt werden, da die Parteien demselben technischen Fachgebiet angehörten und in demselben Geschäftszweig tätig seien. Wenn die Beklagte aber überhaupt berechtigt sei, das Gattungswort "Rohrbogen" in ihrer Firma zu führen, so bestehe in der Voranstellung eines Familiennamens der wirksamste Unterscheidungszusatz. Der Name "U." sei zudem besonders kennzeichnungskräftig, weil er nicht häufig vorkomme und in der Branche schon durch die U.-Rohrbogen und durch die Metallwarenfabrik Paul U. bekannt sei. Wenn das Landgericht meine, daß der Verkehr nicht auf Personennamen achte, die in eine Sachfirma aufgenommen worden seien, so müsse demgegenüber festgestellt werden, daß bei einer aus einem Eigennamen und einer Gattungsbezeichnung zusammengesetzten Firma für die Kennzeichnungskraft stets der Eigenname maßgebend sei. Da die Wortverbindung "Rohrbogen-Gesellschaft mbH" wenig unterscheidungskräftig sei, erhalte die angegriffene Firmenbezeichnung erst durch den vorangestellten Eigennamen ihre unterscheidende und individualisierende Kraft. Die Parteien wendeten sich überdies mit ihren Erzeugnissen nur an einen verhältnismäßig kleinen Kreis von Fachleuten. Eine Verwechslung sei unter diesen Umständen schon deshalb ausgeschlossen, weil die Kunden wüßten, daß die Klägerin nahtlose, die Beklagte aber Rohrbogen aus geschweißten gebogenen Blechen herstelle. Die Interessenten müßten sich daher von vornherein überlegen, ob der "U.-Rohrbogen" der Beklagten oder das als "H. Rohrbogen" bekannt gewordene Erzeugnis der Klägerin für eine Bestellung in Betracht komme. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei nicht mehr zu besorgen. Es sei nicht anzunehman, daß die Verbraucher lediglich auf Grund des gemeinsamen Gattungswortes Rohrbogen auf den Gedanken kommen könnten, die Parteien stünden wirtschaftlich oder verwaltungsmäßig in Beziehung zueinander.
III.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die angegriffene Firmenbezeichnung sei mit dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" nicht verwechslungsfähig, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Der erkennende Senat hat in dem mehrerwähnten Urteil vom 20. Oktober 1953 die Verwechslungsfähigkeit der damaligen Firmenbezeichnung der Beklagten "Rohrbogen Gesellschaft mbH" mit dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" bejaht. Der Revision ist zuzugeben, daß die neue Firmenbezeichnung der Beklagten die frühere Bezeichnung unverändert enthält. Dadurch wird jedoch die Verneinung der Verwechslungsgefahr für die sich nunmehr gegenüberstehenden Bezeichnungen rechtlich nicht ausgeschlossen. Allerdings trifft es nicht zu, daß, wie das Berufungsgericht meint, bei Firmenbezeichnungen, die aus einem Eigennamen und einer Gattungsbezeichnung zusammengesetzt sind, stets der Eigenname für die Kennzeichnungskraft maßgebend sei. Ist bei einer derart zusammengesetzten Bezeichnung der die Gattungsbezeichnung enthaltende Bestandteil mit der im Verkehr durchgesetzten und daher unterscheidungskräftigen Bezeichnung eines anderen Unternehmens verwechslungsfähig, so tritt vielmehr in der Regel der Eigenname derart zurück, daß er die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen vermag (BGH GRUR 1955, 487 - Alpha - Sterilisatoren: vgl. auch BGH GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube; BGH GRUR 1956, 183 - Drei Punkte). Diese Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. Kommt dem Eigennamen im Einzelfalle besondere Unterscheidungskraft zu, so kann er innerhalb der Gesamtbezeichnung, besonders, wenn er vorangestellt wird, gegenüber dem die Gattungsbezeichnung enthaltenden Bestandteil das Übergewicht gewinnen und dadurch die Verwechslungsgefahr ausschließen.
Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht ersichtlich als gegeben ansehen wollen. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegen getreten werden.
Die angegriffene Firmenbezeichnung weist gegenüber dem Firmenschlagwort der Klägerin "Rohrbogenwerk" so erhebliche sprachliche Unterschiede auf, daß von einer Verwechslungsgefahr im engeren Sinne keine Rede sein kann. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht aber auch verneint, daß Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gegeben sei. Soweit die Parteien sich mit ihrer Werbung und ihren Erzeugnissen an die als Abnehmer in Betracht kommenden engeren Fachkreise wenden, wird diese Auffassung durch die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß dem Namen U. in diesem Kreise besondere Kennzeichnungskraft zukomme, weil er durch die - von dem Erzeugnis der Klägerin grundsätzlich verschiedenen - "U.-Rohrbogen" der Beklagten und durch die Metallwarenfabrik Paul U. als die frühere Herstellerin dieser Rohrbogen bekannt geworden sei. Indessen darf, wie der Revision zuzugeben ist, nicht außer acht gelassen werden, daß sich der geschäftliche Verkehr der Parteien nicht auf die Beziehungen zu den Abnehmern beschränkt, die Parteien vielmehr mit ihrer Werbung allgemein in der Öffentlichkeit hervortreten und notwendig auch mit Verkehrskreisen (z.B. Banken, Lieferanten) in geschäftliche Verbindung gelangen, bei denen die besonderen Kenntnisse, über die die fachkundigen Abnehmer ihrer Erzeugnisse verfügen, nicht ohne weiteres und nicht immer vorausgesetzt werden können. Aber auch hier ist die Gefahr von Verwechslungen nicht zu besorgen. Entscheidend kommt es auf den Gesamteindruck an, den die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen hervorrufen. Dieser ist so unterschiedlich, daß die Verwechslungsgefahr in der Tat als ausgeschlossen erscheinen muß. Der erkennende Senat hat allerdings in dem Urteil vom 20. Oktober 1953 die Bezeichnungen "Rohrbogenwerk" und "Rohrbogengesellschaft mit beschränkter Haftung" für verwechslungsfühig erachtet. Diese Auffassung rechtfertigte sich deshalb, weil in der bloßen Bezeichnung "Rohrbogengesellschaft mit beschränkter Haftung" der Wortbestandteil "Rohrbogen" gegenüber dem nur die Gesellschaftsform bezeichnenden und daher nichtssagenden Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" derart hervortrat, daß die Gedankenverbindung zu dem Firmenschlagwort der Klägerin unabweislich war. Die nunmehr stattgefundene Voranstellung des einprägsamen und an sich unterscheidungskräftigen, auf der ersten Silbe betonten Familiennamens "U." hat jedoch bewirkt, daß das Wort "Rohrbogen" als kennzeichnender Bestandteil zurückgetreten und innerhalb der Gesamtbezeichnung in der Richtung auf seine ursprüngliche Bedeutung als Gattungsbezeichnung zurückgedrängt worden ist. Dadurch ist ein Gesamteindruck entstanden, der sich, zumal das Wort "Werk" fehlt, von dem Eindruck, den das Firmenschlagwort "Rohrbogenwerk" hervorruft, so klar abhebt, daß die beiden Kennzeichnungen gemeinsame Verwendung des Wortes "Rohrbogen" für sich allein nicht ausreichen kann, um eine Verwechslungsgefahr - auch nicht im weiteren Sinne - zu begründen. Die Entscheidungen des erkennenden Senats in GRUR 1955, 487 - Alpha-Sterilisatoren - und GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube - stehen entgegen der Meinung der Revision damit nicht in Widerspruch, da es sich in den dort entschiedenen Fällen nicht um Bezeichnungen handelte, die für das betreffende Fachgebiet an und für sich Gattungsbezeichnungen waren, und schon aus diesem Grunde der Hinzufügung eines Personennamens nicht die Bedeutung beigemeseen werden konnte, die ihr im vorliegenden Falle für den Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung zukommen muß, Angesichts der durch die Hinzufügung des Familiennamens "U." bewirkten Änderung des Gesamteindrucks muß ferner auch die Erwägung der Revision versagen, daß in den Fällen, die überhaupt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne in Betracht kämen, der Verkehr ohnehin annehme, daß die Firmenbezeichnungen nicht ein und dasselbe, sondern zwei verschiedene, allerdings wirtschaftlich oder organisatorisch verbundene Unternehmen beträfen und daher die bloße Hinzufügung eines Familiennamens zu einer Sachfirma die Verwechslungsgefahr nicht ausschließen könne: Von einer "bloßen" Hinzufügung eines Personennamens zu einer Sachfirma kann keine Rede sein, wenn diese Hinzufügung, wie im vorliegenden Falle, aus besonderen Gründen den Gesamteindruck der Bezeichnung grundlegend ändert.
Für die Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr ist allerdings, wie die Revision zutreffend bemerkt, das Ausmaß der Verkehrsdurchsetzung des Firmenschlagworts der Klägerin erheblich. In dieser Hinsicht ist das Berufungsgericht, wie nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angenommen werden muß, den Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil vom 20. Oktober 1953 gefolgt. Diese Ausführungen ergeben ohne weiteres, daß dem Schlagwort "Rohrbogenwerk" starke Verkehrsgeltung zukommt. Das läßt aber den Schluß zu, daß auch das Berufungsgericht bei seiner Sachbeurteilung einen derartigen Grad von Verkehrsgeltung in Rechnung gestellt hat. Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen §139 ZPO verabsäumt, nach dieser Richtung hin das Fragerecht auszuüben, ist daher gegenstandslos.
IV.
Muß hiernach auch für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Bezeichnung mit dem Firmenschlagwort der Klägerin nicht verwechslungsfähig ist, so ist die Klage nicht begründet, da für den mit ihr verfolgten Unterlassungsanspruch sowohl nach §16 UnlWG wie nach §12 BGB Verwechslungsgefahr erforderlich ist. Bei der gegebenen Sachlage ist nach den insoweit rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts auch ein Verstoß gegen die §§1 UnlWG, 826 BGB nicht festzustellen. Der Auffassung der Revision, ein solcher Verstoß müsse deshalb angenommen werden, weil die Beklagte mit ihrer neuen Firmenbezeichnung nicht den nötigen Abstand von ihrer früheren, mit dem Firmenschlagwort der Klägerin verwechslungsfähigen Bezeichnung gewahrt habe, kann bei der gegebenen Sachlage nicht beigetreten werden.
Die Revision erweist sich nach alledem als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.