Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1957, Az.: I ZR 123/55
„Phylax-Apparate“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1957
- Aktenzeichen
- I ZR 123/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14667
- Entscheidungsname
- Phylax-Apparate
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 20.04.1955
- LG Hannover - 20.10.1953
Rechtsgrundlage
- § 823 Abs. 1 BGB
Fundstelle
- DB 1957, 402 (Volltext)
Prozessführer
des Dr. Ing. Richard N. in M., Kreis C.,
Prozessgegner
die Firma P. Apparatebau Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Witwe Elisabeth D. geb. Na. in H./i.W. und die Ehefrau Direktor Ludwig T., Edith geb. D. in H. i.W.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Gewerbetreibender, der in der Öffentlichkeit den Eindruck nicht lauteren Geschäftsgebahrens erweckt, muß sich unter Umständen eine sonst nicht gerechtfertigte, besonders scharfe Kritik gefallen lassen, insbesondere dann, wenn es sich um den Vertrieb eines angeblich der Volksgesundheit dienenden Mittels - hier: Erdstrahlenabwehrapparate - handelt (Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten werden unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. April 1955 und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Hannover vom 20. Oktober 1953 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das Berufungsgericht hat den Beklagten u.a. verurteilt, es zu unterlassen, mit Bezug auf die von der Klägerin unter der Bezeichnung P.-Apparate hergestellten und vertriebenen Entstrahlungsgeräte in Zeitschriften, Aufsätzen, Geschäftsbriefen und Vorträgen Wendungen folgender Art zu gebrauchen: "Man sollte es nicht für möglich halten, daß ähnlich primitive und völlig sinnlose Entstrahlungsapparate heute noch vertrieben und an den Mann gebracht werden", "Geschäfte machen mit Entstrahlungsapparaten auf Kosten der Gesundheit sehr zahlreicher Menschen", "Zauberkästen", "verhältnismäßig einfach, die völlige Wirkungs- und Wertlosigkeit nachzuweisen", "es dürfte zu hoffen sein, daß ein objektiver, gesunder kritischer Sinn, den bösen Spuk der Entstrahlungsapparate allmählich zum Erliegen bringen wird".
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin stellt seit etwa 25 Jahren zur Abwehr von sog. Erdstrahlen Entstrahlungsapparate her und vertreibt sie unter dem Namen "P.". Der Beklagte, ein pensionierter Studienrat, befaßt sich ebenfalls seit vielen Jahren aus Liebhaberei und wissenschaftlichem Interesse mit der Erforschung der Erdstrahlen, deren Vorhandensein er an sich bejaht. Er berät auch Personen, die sich an ihn wenden, über Maßnahmen zum Schütze gegen Erdstrahlen. In einem Fall hat er für seine Beratung und die Überwachung der Herstellung der von ihm empfohlenen Abwehrmaßnahmen, bei denen es sich nicht um Entstrahlungsapparate, sondern um Schutzmaßnahmen anderer Art handelt, ein Honorar erhalten. Vom November 1950 bis März 1951 veröffentlichte der Beklagte unter der Überschrift "Unsichtbare Strahlungen" in der Hannoverschen Land- und Forstwissenschaftlichen Zeitung eine Aufsatzreihe, in der er über das Vorhandensein von Erdstrahlen, ihre Wirkungen und die Möglichkeiten ihrer Abwehr berichtete. Unter der gleichen Überschrift richtete er in der gleichen Zeitschrift am 20. Oktober 1951 scharfe Angriffe gegen verschiedene Entstrahlungsapparate ohne den Namen der Hersteller oder ihrer Apparate anzugeben, und warnte vor ihrem Ankauf. Neben anderen Apparaten ist in diesem Artikel auch ein P.-Gerät der Klägerin behandelt und in geöffnetem Zustand abgebildet. Der Artikel enthält die in dem Urteilstenor des Berufungsgerichts wiedergegebenen Formulierungen. Am 15. Dezember 1951 nahm die Klägerin in der genannten Zeitung zu den Ausführungen des Beklagten Stellung, der Beklagte erwiderte hierauf am 22. Dezember 1951, Außerdem warnte er in mehreren Antwortschreiben an Personen, die sich wegen Beratung an ihn gewandt hatten vor den "sog. Entstrahlungsapparaten", die er unter Hinweis auf die Veröffentlichung vom 20. Oktober 1951 als "Zauberkästen" bezeichnete. In einem Vortrag vor den Landfrauen in Hankelsbüttel wiederholte er seine Warnung. Während des Rechtsstreits erschien in der Zeitschrift "Deutscher Hausschatz" Nr. 5/53 unter der Überschrift "Entstrahlungsgeräte, das große Geschäft" ein Bericht mit Bildern, der auf einem bereits im Herbst 1951 gewährten Interview des Beklagten beruht und inhaltlich weitgehend mit der Veröffentlichung vom 20. Oktober 1951 übereinstimmt.
Die Klägerin wirft dem Beklagten wegen dieser Äußerungen Verstöße gegen §§1, 14 UnlWG sowie gegen §§823 ff BGB vor. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Unterlassung der Äußerungen zu verurteilen. Ferner hat sie die Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils in den beiden genannten Zeitschriften begehrt.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Der Beklagte ist der Ansicht, daß das Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne der §§1, 14 UnlWGr weder objektiv noch subjektiv erfüllt sei. Er stehe nicht im Wettbewerb mit der Klägerin, außerdem habe er seine Ausführungen nur gemacht, um seine wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Erdstrahlen einem interessierten Leserkreis aus wissenschaftlichem Interesse mitzuteilen.
Das Landgericht hat den Beklagten im wesentlichen nach Antrag aus §§1, 14 UnlWG und §§823 ff BGB verurteilt. Den Unterlassungsanspruch wegen einer weiteren Redewendung und der Veröffentlichung in der Zeitschrift "Deutscher Hausschatz" hat das Landgericht abgewiesen. In diesem Umfang ist das Urteil rechtskräftig geworden.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise neu gefaßt und das Unterlassungsgebot dem Wortlaut der verletzenden Äußerungen entsprechend eingeschränkt. Es hat dem Unterlassungsanspruch und dem Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht nur aus §823 Abs. 1 BGB stattgegeben, den Anspruch auf Veröffentlichung ganz abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlußrevision dagegen, daß ihr die Befugnis zur Veröffentlichung nicht zugesprochen und dem Klageanspruch nicht auch aus §14 UnlWG stattgegeben worden sei. Beide Parteien beantragen Zurückweisung der von der Gegenpartei eingelegten Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob die Parteien miteinander im Wettbewerb stehen; es hält einen Unterlassungsanspruch aus §§1, 14 UnlWG nicht für gegeben, weil die beanstandeten Ausführungen des Beklagten nicht zum Zwecke des Wettbewerbs gemacht worden seien.
Die Klägerin beanstandet in dieser Hinsicht, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe, den Umstand nicht hinreichend gewürdigt, daß der Beklagte selbst vorgetragen habe, er rate im allgemeinen zwar zu einem Ausweichen vor den Erdstrahlen, empfehle jedoch in den wenigen Fällen, in denen das nicht möglich sei, die Anlage von Schutzmaßnahmen nach von ihm entwickelten und erprobten Grundsätzen. Daraus ergibt sich nach der Auffassung der Klägerin, daß der Beklagte, habe er auch in erster Linie als Wissenschaftler gehandelt, doch wesentlich darauf bedacht gewesen sei, durch seine Bemerkungen über ihre Apparate das Absatzgebiet für diese Apparate zu verringern und damit seine eigene wissenschaftliche Tätigkeit auszudehnen. Dieser Umstand, in Verbindung mit der Tatsache, daß der Beklagte für seine Tätigkeit teilweise honoriert worden sei, rechtfertige die Annahme, daß der Beklagte zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe.
Mit dem Berufungsgericht kann die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien besteht, auch in der Revisionsinstanz dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die hier in Rede stehenden Äußerungen des Beklagten nicht zu Wettbewerbszwecken gemacht wurden, es sonach an der nach den §§1, 14 UnlWG erforderlichen Wettbewerbsabsicht fehlt.
Ob das Tatbestandsmerkmal des Handelns "zu Zwecken des Wettbewerbs" erfüllt ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatsachenrichters (BGHZ 3, 270 [277] - Constanze I). Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht zunächst festgestellt, daß der Beklagte keinen eigenen gewerblichen Betrieb unterhielt, keine Geräte zur Abwehr von Erdstrahlen herstellte oder verkaufte, sondern sich aus Liebhaberei und wissenschaftlichem Interesse mit der Erforschung und Bekämpfung der von ihm bejahten Erdstrahlen befaßte. Hiervon ausgehend ist es der Auffassung, daß die wissenschaftlichen Beweggründe bei den von dem Beklagten durchgeführten Untersuchungen und Beratungen ganz im Vordergrund standen, möge auch der Beklagte gelegentlich wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Arbeit gezogen haben.
Zur näheren Begründung dieser Auffassung hat das Berufungsgericht mit Recht auf die von dem Beklagten vor dem Erscheinen des beanstandeten Artikels in der Hannoverschen Land- und Forstwirtschaftlichen Zeitung in den Monaten November 1950 bis März 1951 veröffentlichte Aufsatzreihe hingewiesen, in der sich der Beklagte mit dem Problem der Erdstrahlen, ihrer Wirkung und Abwehr befaßt hat. Weder in dieser Aufsatzreihe noch in dem beanstandeten Artikel hat der Beklagte Näheres über seine Methoden oder über die Kosten der von ihm empfohlenen Abwehrmaßnahmen ausgeführt. Zwar ist es nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, entscheidend, daß der Beklagte bei diesen Veröffentlichungen seine Entstrahlungsmethoden wettbewerblich nicht angepriesen hat. Das Anpreisen ist kein wesensmäßiges Erfordernis des Handelns zum Zwecke des Wettbewerbes. Immerhin vermitteln aber diese Verlautbarungen des Beklagten den Eindruck, daß es ihm, wenn nicht ausschließlich, so doch ganz entscheidend um das wissenschaftliche Problem und um die Verbreitung der Kenntnis von Erdstrahlen und der Möglichkeiten zu ihrer Abwehr in der Bevölkerung zu tun war. Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht auf Grund des von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks die Überzeugung erlangt hat, daß der Beklagte nicht als ein Mann angesehen werden kann, dem es mit seinen Veröffentlichungen darum zu tun war, sich bei Maßnahmen der Erdstrahlenabwehr "ins Geschäft" zu bringen. Es könne, so meint das Berufungsgericht, nicht einmal festgestellt werden, daß er sich überhaupt der Tatsache hinreichend bewußt war, daß er mit seinen Veröffentlichungen ein eigenes wirtschaftliches Interesse förderte.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß und damit für das Revisionsgericht bindend angenommen, daß der Beklagte die Landbevölkerung lediglich aus innerer Überzeugung von der Sinnlosigkeit der Erdstrahlungsapparate und der vermeintlich irreführenden Absicht ihrer Hersteller warnen wollte und ihm jede Wettbewerbsabsicht fernlag. Den Umstand, daß sich der Beklagte für seine Tätigkeit in Ausnahmefällen honorieren ließ, hat das Berufungsgericht dabei hinreichend gewürdigt. Er vermag auf Grund der Gesamtumstände des Falles nicht, wie die Revision der Klägerin meint, die Annahme zu entkräften, daß die wissenschaftlichen und nicht die wettbewerblichen Beweggründe des Beklagten bei den hier maßgeblichen Äußerungen entscheidend im Vordergrund standen. Wenn dem aber so ist, dann entfällt, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat, das Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbszweckes auch dann, wenn die Äußerungen des Beklagten zugleich einem etwaigen eigenen Wettbewerb oder dem eines anderen objektiv förderlich gewesen sein sollten.
Die Klägerin kann daher Ansprüche auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gegen den Beklagten nicht geltend machen.
II.
Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob die Klageansprüche auf die §§823 ff BGB gestützt werden können.
1.)
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Anwendung des §824 BGB abgelehnt, weil sich die Unwahrheit der Behauptungen des Beklagten, soweit sie überhaupt tatsachenbezogen seien, nicht feststellen lasse. Es ist dem Berufungsgericht dahin beizustimmen, daß sich ein derartiger Beweis schon deshalb nicht führen läßt, weil die gesamte exakte "Schul"-Wissenschaft mit dem Beklagten die Wirksamkeit der Apparate der Klägerin verneint.
2.)
Das Berufungsgericht glaubt jedoch, die Klägerin könne die Vorschrift des §823 Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen. Der Beklagte habe, so führt es aus, mit seinen Äußerungen widerrechtlich in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen und sei daher, weil Wiederholungsgefahr bestehe, zur Unterlassung verpflichtet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 3, 270 [279] - Constanze I) geht das Berufungsgericht davon aus, daß eine Verletzung des Rechtes am Gewerbebetrieb im Sinne des §823 Abs. 1 BGB nicht nur dann zu bejahen ist, wenn sich der Eingriff unmittelbar gegen den Bestand des Gewerbebetriebs richtet, sondern schon dann, wenn in die freie gewerbliche Entfaltung eines Unternehmens störend eingegriffen wird. Es ist dem Berufungsgericht auch zuzugeben, daß die Äußerungen des Beklagten geeignet sind, das geschäftliche Ansehen und den Ruf der Klägerin zu beeinträchtigen. Sie stellen daher einen Eingriff in die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin dar. Zutreffend hat das Berufungsgericht im Einklang mit der herrschenden Rechtsauffassung auch ausgeführt, daß es für den Unterlassunganspruch nicht darauf ankommt, ob der Verletzer schuldhaft gehandelt hat. Dagegen halten die Erwägungen des Berufungsgerichtes, mit denen es die Rechtswidrigkeit der Äußerungen des Beklagten bejaht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Beklagte rechtswidrig gehandelt hat, geht das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon aus, daß, wie jedermann, so auch dem Beklagten das Recht zusteht, an einem Gewerbebetrieb sachliche Kritik zu üben. Eine derartige Kritik ist selbst dann nicht widerrechtlich, wenn sie nachteilige Folgen für den betreffenden Gewerbebetrieb hat, es sei denn, daß sie aus unlauteren Motiven erfolgt. Rechtsirrtumsfrei hält das Berufungsgericht den Beklagten in seiner Eigenschaft als Forscher und Fachmann auf dem Gebiete der Erdstrahlen auch für befugt, seine Ansichten von der Sinn- und Wirkungslosigkeit der Entstrahlungsapparate nicht nur in der wissenschaftlichen Fachpresse, sondern auch außerhalb dieser zum Ausdruck zu bringen. Der Beklagte durfte, wie das Berufungsgericht richtig bemerkt, die Öffentlichkeit auch in der Tagespresse über die Apparate der Klägerin, deren Vertrieb er für eine große Volksfgefahr hielt, aufklären, um dadurch z.B. zu verhindern, daß Kranke die Zuziehung eines Arztes verabsäumen und statt dessen Heilung mit Hilfe der Apparate der Klägerin suchen. Da die Klägerin die Bevölkerung öffentlich auf die angeblichen Abwehrerfolge bei der Bekämpfung mit ihren Entstrahlungsapparaten "P." selbst oder durch Mittelspersonen aufmerksam gemacht hat, durfte der Beklagte seine Warnungen in einer allgemeinen Zeitung veröffentlichen. Insbesondere konnte dies in einer Wochenzeitschrift geschehen, deren Leser hauptsächlich unter der Landbevölkerung zu suchen sind, weil die Vertreter der Klägerin beim Verkauf der Apparate in erster Linie an diese Bevölkerungskreise herangetreten sind.
Das Berufungsgericht meint nun aber, die Äußerungen des Beklagten seien über das erforderliche Maß hinausgegangen, sie könnten nicht als notwendiges Mittel zur Erreichung des gerechtfertigten Zweckes der Unterrichtung der Öffentlichkeit angesehen werden und seien daher rechtswidrig. Wo der Kritiker die Ebene der wissenschaftlichen Auseinandersetzung unter Fachgenossen verlasse, den Gegner in der Tagespresse oder in populären oder berufsständischen Zeitschriften angreife und damit in das helle Licht der weitesten Öffentlichkeit stelle, habe er nicht das Recht, den Rahmen objektiver Ausführungen zu verlassen und Werturteile in der Art der von der Klägerin beanstandeten Äußerungen des Beklagten auszusprechen.
Das Berufungsgericht ist dabei an sich zutreffend davon ausgegangen, daß die Frage, inwieweit gewerbestörende Eingriffe der Widerrechtlichkeit entkleidet sind, nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreites geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu entscheiden ist. Rechtsverletzende Äußerungen sind nur dann durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie objektiv nach Inhalt, Form und Begleitumständen das gebotene und notwendige Mittel zur Erreichung des rechtlich gebilligten Zweckes bilden (BGHZ 3, 270 [281] - Constanze I). Es ist daher nicht nur die Schwere des Angriffs zu berücksichtigen, vielmehr muß, worauf die Revision mit Recht hinweist, im Rahmen der Würdigung aller Begleitumstände auch der Schutzwert des angegriffenen Rechtsgutes (BGHZ a.a.O. 282) und das Verhalten des Angegriffenen vor dem Angriff mitberücksichtigt werden. Ein Gewerbetreibender, der in der Öffentlichkeit den Eindruck nicht lauteren. Geschäftsgebahrens erweckt, muß sich unter Umständen eine sonst nicht gerechtfertigte, besonders scharfe Kritik gefallen lassen, insbesondere dann, wenn es sich um den Vertrieb eines angeblich der Volksgesundheit dienenden Mittels handelt. Dies hat das Berufungsgericht nicht genügend berücksichtigt und daher bei der Güter- und Pflichtenabwägung einen nicht zutreffenden Maßstab angelegt. Das angefochtene Urteil mußte deshalb auf die Rüge der Revision hin aufgehoben werden. Da zur Anwendung des materiellen Rechtes eine weitere Tatsachenfeststellung nicht nötig ist, bedurfte es nicht der Zurückverweisung, der Senat konnte vielmehr auf Grund der Prozeßunterlagen in der Sache selbst entscheiden.
Hierbei war zunächst zu berücksichtigen, daß die Klägerin ihre Apparate auf den Markt brachte, ohne deren Wirkungsweise in wissenschaftlich nachprüfbarer Weise hinreichend darzutun. Soweit sie überhaupt Erklärungen über die Wirkungsweise der Geräte abgab, handelte es sich meist um unverständliche, unbewiesene und nicht hinreichend belegte Behauptungen, zum Teil widersprechender Natur, wie insbesondere auch die vom Berufungsgericht beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Beiakten ergeben. So behauptete die Klägerin z.B. einerseits, der Entstrahlungsapparat sei "unter empirischen Gesichtspunkten" zustande gekommen, während sie andererseits wiederholt versicherte, das Gerät sei nicht empirisch, sondern auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse und systematischer, physikalischer Versuche entwickelt worden. Von dieser widerspruchsvollen Darstellung hat sich die Klägerin sogar während des Rechtsstreites nicht freigemacht. Während sie in ihrem Schriftsatz vom 19. März 1955 ausführt: "Der P.-Apparat der Klägerin ist zustandegekommen unter empirischen Gesichtspunkten. Der Erfinder D., ein erfahrener Rutengänger, hat in mühevoller Arbeit ausprobiert, wie er die von ihm verspürten Ausschläge vermeiden könnte", führt sie in einem in den Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kreuznach (Aktenz. 2 Is 155/53) befindlichen Schreiben vom 8. April 1953 aus: "Die P.-Entstrahlungsgeräte sind auf Grund systematischer physikalischer Versuche des Physikers Dr. He., der vor 20 Jahren Magister am hiesigen Gymnasium war, entwickelt worden. Die Apparatur ist nicht empirisch entstanden, sondern auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse, und zwar auch erst dann, als es dem Wissenschaftler Dr. He. und dem Rutenmeister Hans D. gelungen war, einen Sender zu entwickeln, der Wellen aussandte, mit denen in jahrelangen Versuchen in staatlichen Instituten Tiere und Pflanzen bombardiert wurden, welche die von uns erwarteten biologischen Störungen hervorriefen".
Auch die sonstigen Umstände, unter denen die Klägerin ihre Apparate vertrieb, waren geeignet, den Anschein unlauteren Verhaltens zu erwecken. Ihre Prospekte enthielten z.B. die Anweisung, das Gerät zum Zwecke der Erdung alle acht bis vierzehn Tage für eine Minute an eine Erdleitung anzuschließen. Dadurch sollte angeblich eine "Aufladung" des Systems verhindert werden, eine für den Sachkundigen unverständliche, später übrigens ohne einleuchtende Begründung nicht mehr geforderte Maßnahme (vgl. hierzu Brüche, Bericht über Wünschelrute, geopathische Reize und Entstörungsgeräte, Naturwissenschaftliche Rundschau 1954, 460). Ebenso enthielten die früheren Apparate Schalter zum Ein- und Ausschalten, obwohl das Schaltbild des Apparates die physikalische Sinnlosigkeit des Ein- und Ausschaltens ergibt und ohne daß für die Bedeutung der Schalter plausible Erklärungen abgegeben wurden. Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten in beiden Tatsacheninstanzen wurden die Apparate außerdem früher mit dem Hinweis verkauft, daß sie nicht geöffnet werden dürften, da sie sonst ihre Wirkung verlören. Wiederholt war der Klägerin auch in der Öffentlichkeit das Mißverhältnis zwischen den von ihr nicht bestrittenen Materialkosten der Apparate und deren Verkaufspreis vorgeworfen worden.
Den durch all dies hervorgerufenen Anschein des Unlauteren muß die Klägerin gegen sich gelten lassen. Sie hat sich mit ihrem Verhalten und mit der Art ihrer Werbung auf eine Ebene begeben, auf der schärfste Kritik geradezu herausgefordert werden mußte. Dies umso mehr, als die Klägerin sich dem Anschein gab, mindestens aber den Anschein nicht vermied, mit ihrem Apparat schwere Krankheiten, u.a. auch Krebs, nicht nur verhindern, sondern auch lindern und heilen zu können. In einer Werbeschrift der Klägerin (vgl. das in den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Ansbach Zs 416/54 befindliche Exemplar) heißt es z.B.: "Wir haben jedoch die berechtigte Hoffnung, daß dieser Zustand der allgemeinen Berücksichtigung der Erdstrahlen bei Krankenbehandlungen, denen damit keine ausschließliche Bedeutung zukommen soll, in Bälde erreicht sein wird, denn in jüngerer Zeit ist von vielen Medizinern erkannt worden, daß es Krankheitsfälle gibt, die mit den bisher angewandten Mitteln nicht zu beeinflussen sind, während die Beseitigung der Erdstrahleneinflüsse zu einem durchschlagenden Erfolge führt. So baut sich auch ein bedeutender Zweig der modernen Krebsforschung, die, wie ja allgemein bekannt, eine Krankheit zum Gegenstand ihrer Untersuchung macht, die noch bis heute als eine der Unerforschtesten bezeichnet werden kann, auf dem Erdstrahlenproblem auf. Eingehende Versuche und Untersuchungen haben bewiesen, daß ein Zusammenhang zwischen den geologischen Verhältnissen und der Krebserkrankung bestellt. Eine Anzahl aus der großen Menge der Zuschriften herausgegriffener Schreiben möge Ihnen zeigen, daß neben vielen anderen Interessenten auch ein Teil der Ärzteschaft von dem Erdstrahlenphänomen vollkommen überzeugt ist, und in dem "P.-Entstrahlungsgerät" eine in bestimmten Fällen unentbehrliche Hilfe für die Wiedergesundung eines gestörten Organismus erblicken". Wenn sich die Klägerin insoweit in ihren eigentlichen Prospektschriften auch vorsichtiger ausdrückte, so mußte dennoch die ganze Ausgestaltung und Aufmachung ihrer Prospekte, wenigstens ihrer früheren, einschließlich der diesen beigefügten Erfolgsbescheinigungen den unkritischen Leser zum Schlüsse verleiten, die Geräte seien zur Verhütung, Linderung und Beseitigung schwerer Krankheiten bei Mensch und Tier geeignet und bestimmt. Bei der Glaubensfreudigkeit, mit der wissenschaftlich unbewiesene Behauptungen vielfach als bare Münze hingenommen werden, konnte ein verständiger Beurteiler daraus mit Recht ernste Gefahren für die Volksgesundheit herleiten.
Bei solchem Verhalten der Klägerin muß dem Beklagten, jedenfalls vom damaligen Stand der Dinge aus, eine handfeste und deutliche Ausdrucksweise in einem Presseorgan, das sich vornehmlich an die von der Klägerin angesprochenen ländlichen Kreise wendet, zugestanden werden. Seine Äußerungen sind nicht über das zulässige Maß hinausgegangen, zumal, wenn berücksichtigt wird, daß er den Namen der Klägerin in dem die fraglichen Äußerungen enthaltenden Artikel vom 20. Oktober 1951 nicht genannt, in der Abbildung die Bezeichnung "P." entfernt und schließlich auch in dieser Veröffentlichung den Apparat der Klägerin zusammen mit anderen Entstrahlungsapparaten behandelt hat. Es kann auch in diesem Zusammenhang nicht unbeachtet bleiben, daß ähnliche, zum Teil sogar weitergehende kritische öffentliche Äußerungen über Entstrahlungsapparate bereits vorangegangen waren (vgl. z.B. Deutsche Justiz 1937, 380 ff, 959; Kosmos 1938, 296 ff; Reichsgesundheitsblatt 1936, 727 ff). Die strittigen Äußerungen des Beklagten sind daher nicht rechtswidrig.
Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht die Erwägung führen, daß der Beklagte auf dem Gebiet der sog. Erdstrahlen selbst tätig ist, deren Vorhandensein bejaht und auch gelegentlich einmal wirtschaftliche Vorteile durch seine Tätigkeit auf diesem Gebiet hatte. Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der an Erdstrahlen glaubt, anders zu behandeln sein sollte, als derjenige, der die Existenz solcher Strahlen ablehnt. Es ließe sich vielmehr eher die Auffassung vertreten, daß derjenige, der die Existenz von schädigenden Erdstrahlen bejaht, die Abschirmmöglichkeit mit Hilfe von Apparaten nach Art der von der Klägerin vertriebenen jedoch verneint, sich wegen möglicher besserer Sachkenntnis stärker einsetzen darf. Wie das Verhalten des Beklagten zu verurteilen wäre, wenn er selbst irgendwie mit der Herstellung oder dem Vertrieb solcher Apparate zu tun hätte, kann dahingestellt bleiben. Bei der geschilderten Sachlage kann es auch keine Rolle spielen, ob die Existenz von Erdstrahlen oder, wie die Klägerin dieses Phänomen neuerdings bezeichnet, von "geopathischen Reizzonen" nach dem gegenwärtigen Stand von Wissenschaft und Technik nachweisbar ist und ob, derartige Erscheinungen unterstellt, Abwehrmöglichkeiten gegeben sind und ob insbesondere über die Entstrahlungsapparate der Art, wie sie die Klägerin herstellt, ein ernstzunehmender wissenschaftlicher Meinungsstreit überhaupt bestehen kann.
Da der Beklagte nicht rechtswidrig gehandelt hat, stehen der Klägerin Ansprüche aus §823 BGB nicht zu. Auch §826 BGB scheidet als Klagegrundlage aus, weil das Verhalten des Beklagten nach dem Dargelegten nicht gegen die guten Sitten verstoßen hat. Ob der Klägerin durch die Äußerungen des Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist oder, wie der Beklagte meint, seine Verlautbarungen im Gegenteil zu einer Förderung des Absatzes der Klägerin geführt haben, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.
Da die Klageansprüche sonach unbegründet sind, mußte die Klage auf die Revision des Beklagten hin unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen abgewiesen werden. Aus dem gleichen Grunde mußte die die Veröffentlichungsbefugnis erstrebende Anschlußrevision der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 97 ZPO.