Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1957, Az.: 2 StR 11/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1957
- Aktenzeichen
- 2 StR 11/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 11193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 18.09.1956
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Hinweis
Von Rechts wegen
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Menges,
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 18. September 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als nach ihm der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten war zur Last gelegt, in Speyer im Jahre 1953 in drei Fällen mit Personen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und in einem weiteren Falle versucht zu haben, mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Das Landgericht hat ihn mangels Beweises freigesprochen. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Täterschaft des Angeklagten nicht auszuschließen ist, daß sie aber auch nicht bewiesen werden kann.
Nach dem Urteil hat der Angeklagte seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, da ein begründeter Tatverdacht nach wie vor besteht (§ 467 Abs. 2 StPO).
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie weist darauf hin, daß die Strafkammer den Angeklagten in allen Punkten freigesprochen hat, ohne daß sie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt hat. Sie wendet sich gegen diese Kostenentscheidung, weil der Angeklagte durch sie beschwert sei.
Soweit die Revision die Annahme der Strafkammer bekämpft, daß ein begründeter Tatverdacht gegen den Angeklagten nach wie vor besteht, hat ihr Vorbringen keinen Erfolg. Das Urteil legt näher dar, daß und in welchem Umfange der Angeklagte durch die Aussagen der Kinder belastet worden ist. Aus den Feststellungen hierüber konnte die Strafkammer ohne ersichtlichen Rechtsirrtum folgern, daß gegen den Angeklagten ein begründeter Tatverdacht bestehenbleibt. Entgegen der Meinung der Revision ist dies keine bloße "Behauptung eines Rechtsbegriffs", vielmehr ergibt der Sachverhalt des Urteils eindeutige Anhaltspunkte für die Auffassung des Gerichts.
Die Revision ist mit ihren Angriffen gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts jedoch insofern begründet, als das Urteil nicht erkennen läßt, ob die Strafkammer die Anwendung der Kann-Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten erwogen hat. Zwar besteht dann, wenn ein begründeter Tatverdacht nach wie vor gegeben ist, keine Verpflichtung, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, wie § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO zeigt. Doch ist alsdann eine Entscheidung darüber notwendig, ob trotz Verneinung dieser gesetzlichen Verpflichtung von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, gemaß § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO die Staatskasse mit den dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten. Diese Entscheidung kann sich bei Berücksichtigung aller Umstände - etwa nach dem Grade des bestehengebliebenen Tatverdachts - aus Erwägungen pflichtgemäßen richterlichen Ermessens im Einzelfall zugunsten des Angeklagten rechtfertigen. Da sich das Urteil der Strafkammer über diese Frage überhaupt nicht ausgesprochen hat, vielmehr ohne weiteres dem Angeklagten auferlegt, seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, ist zwecks Prüfung und Entscheidung dieser Frage unter Berücksichtigung auch des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO das Urteil insoweit aufzuheben (vgl. BGH Urt 2 StR 469/56 vom 31. Oktober 1956).
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges
Hoepner