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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1957, Az.: 2 StR 508/56

Bindung des Tatrichters an seine persönliche Überzeugung von der Schuld des Angeklagten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung; Personenkraftwagen als Räumlichkeiten i.S.d. § 306 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1957
Aktenzeichen
2 StR 508/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14899
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schwurgericht Kaiserslautern - 13.07.1956

Fundstellen

  • BGHSt 10, 208 - 217
  • NJW 1957, 1039-1040 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung und fahrlässige Tötung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bindet die Verurteilung an die persönliche Überzeugung des Tatrichters von der Schuld des Angeklagten. Kann daher der Tatrichter trotz Ausnutzung der vorhandenen Beweismittel die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf nicht gewinnen, so darf er ihn keiner dem Angeklagten ungünstigen Entscheidung zugrundelegen. Das Revisionsgericht ist nicht befugt, dies deshalb zu beanstanden, weil nach seiner eigenen Ansicht dieser Geschehensablauf mit "einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" festgestellt sei.

  2. 2.

    Personenkraftwagen sind keine Räumlichkeiten im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB.

In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grund der Verhandlung vom 6. Februar 1957
in der Sitzung vom 9. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kaiserslautern vom 13. Juli 1956 werden verworfen.

Dem Angeklagten wird die seit dem 14. Juli 1956 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Ehefrau ohne Tötungsvorsatz so schwer mißhandelt und körperlich verletzt, daß sie in tiefe Bewußtlosigkeit fiel; er hielt sie irrtümlich für tot. Um die Spuren der vermeintlich durch ihn verursachten Tötung zu verwischen, hat er den Personenkraftwagen, in dem die bewußtlose Frau saß, angezündet und so ihren Verbrennungstod herbeigeführt. Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren, wegen fahrlässiger Tötung zu vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und aus diesen Einzelstrafen eins Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis gebildet. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft, die die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebt, und der Angeklagte, der jede Schuld bestreitet, Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer haben die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt, die Staatsanwaltschaft macht auch Verletzung der §§ 261, 267 StPO geltend. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.

2

I.

Revision der Staatsanwaltschaft.

3

1)

Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

4

2)

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) ist nicht verletzt. Die Staatsanwaltschaft meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht aus seinen Feststellungen nicht den Schluß auf den Mordvorsatz des Angeklagten gezogen, indem es die an den bedingten Vorsatz zu stellenden Anforderungen überspannt habe. Ersichtlich will also die Revision den Vorwurf erheben, das Schwurgericht verkenne die für die Bildung der richterlichen Überzeugung maßgebenden Gesichtspunkte und Rechtssätze. Das ist indessen nicht der Fall.

5

Freie Beweiswürdigung bedeutet, daß es für die Beantwortung der Schuldfrage allein darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht; diesepersönliche Gewißheit ist für die Verurteilung notwendig, aber auch genügende. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhaltes nicht aus; vielmehr gehört es gerade zu ihrem Wesen, daß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt. Denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müßten, verschlossen. Es ist also die für die Schuldfrage entscheidende, ihm allein übertragene Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht.

6

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat allerdings in der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt eine bedenkliche und mißverständliche Fassung erhalten (vgl vor allem RGSt 61, 202 [206]). Dort ist ausgesprochen, es "dürften nicht zu hohe Anforderungen" an die Gewinnung einer zur Verurteilung ausreichenden richterlichen Überzeugung gestellt werden, und der Richter "müsse sich mit einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen", wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel entstehe. Eine solche Fassung gibt den Grundsatz des§ 261 StPO nicht zutreffend wieder. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, ebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Schlußfolgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen muß. Insbesondere ist es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, auf diesem Wege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Denn nur durch Beweiswürdigung läßt sich feststellen, ob eine Wahrscheinlichkeit so groß ist, daß sie an Sicherheit grenzt. Schließlich kann eine Überzeugung auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht "gefordert" werden.

7

Wollte daher das Revisionsgericht eine auf wirkliche "letzte Zweifel" gestützte Freisprechung beanstanden, weil es auf Grund der festgestellten Beweisanzeigen zu dem Ergebnis kommt, daß eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit für die Schuld des Angeklagten vorliege, so würde es die Grenzen seiner Aufgabe überschreiten. Es würde sich mit einer Verantwortung belasten, die es nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Revisionsverfahrens nicht übernehmen kann und darf. Die Aufgabe, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden, ist allein dem Tatrichter gestellt.

8

Übrigens ist der 3. Strafsenat des Reichsgerichts in RGSt 66, 163 der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats in RGSt 61, 202, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach, insofern entgegengetreten, als er die Kennzeichnung der an das subjektive Erkennen gebundenen relativen Wahrheit als höchstmögliche Wahrscheinlichkeit begrifflich schief und ungenau nennt und ausdrücklich betont, daß es an der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung fehle, wenn bei dem Tatrichter auch nur der leiseste Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehe. In diesem Sinne haben auch der 5. Strafsenat und der frühere 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes entschieden (vgl 5 StR 6/52 vom 31. Januar 1952; LM § 261 StPO Nr 6 und 3 StR 9/53 vom 21. Mai 1953; LM § 261 StPO Nr. 14).

9

Mit dieser Auslegung des § 261 StPO steht durchaus im Einklang, daß der Bundesgerichtshof in anderem Zusammenhang wiederholt ausgesprochen hat, es gebe wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukomme, und der Tatrichter müsse solche allgemein als gesichert geltende Erkenntnisse als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen könne (vgl BGHSt 5, 34; 6, 70). Denn der Tatrichter ist den Gesetzen des Denkens und der Erfahrung unterstellt; wo eine Tatsache auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine richterliche Feststellung und Überzeugungsbildung naturgemäß kein Raum mehr.

10

Konnte hiernach das Schwurgericht bei erschöpfender Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel nicht einen Grad von Wahrscheinlichkeit feststellen, der ihm die Überwindung von Zweifeln an der Schuld des Angeklagten gestattete, so handelte es rechtmäßig, indem es aussprach, daß es die zu einer Verurteilung erforderliche Überzeugung nicht erlangen könne. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn das Schwurgericht zwar von der Täterschaft des Angeklagten im Sinne des Eröffnungsbeschlusses überzeugt gewesen wäre aber gleichwohl irrtümlicherweise angenommen hätte, deshalb nicht verurteilen zu dürfen, weil nach Abwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Möglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung abweichenden Geschehensverlaufs bestehe, ein anderer Beurteiler also noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten haben könne. Die gegen den Angeklagten getroffene Feststellung, er habe den Kraftwagen in Brand gesteckt, zeigt indessen unmißverständlich, daß das Schwurgericht von solchem Irrtum frei war. Insoweit hat es die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten erlangt, obwohl es sich, wie das Urteil ausdrücklich hervorhebt, anderer entfernter Möglichkeiten des Geschehensablaufs sehr wohl bewußt war. Demnach ist das Schwurgericht nicht von unrichtigen Voraussetzungen für seine Überzeugungsbildung ausgegangen. Es hat sorgfältig alle Umstände dargelegt, die zunächst dafür sprechen, daß der Angeklagte seine Ehefrau vorsätzlich getötet hat. Es werden aber, zu jedem einzelnen Verdachtsmoment durchaus konkrete, nicht nur abstrakte Erwägungen angestellt, die geeignet sind, die Beweiskraft des verdächtigen Umstands abzuschwächen.

11

3)

Die Beweiswürdigung ist auch erschöpfend. Daß das Schwurgericht nach Prüfung und Erörterung der verschiedenen Gesichtspunkte, die auf eine vorsätzliche Tötung hindeuten, diese nicht noch einmal in einer besonderen Zusammenfassung abgehandelt hat, ist für sich allein kein Anzeichen dafür, daß es sie nicht in ihrer Gesamtheit gesehen und nicht auch insoweit gewürdigt hat. Die sehr sorgfältige Erörterung aller Einzelumstände berechtigt vielmehr zu der gegenteiligen Annahme, daß die Beweisanzeichen auch in ihrer Gesamtheit dem Schwurgericht nicht die Überzeugung vom Tötungsvorsatz des Angeklagten vermitteln konnten.

12

Dagegen spricht nicht, daß das Schwurgericht Tatsachen und Umstände feststellt und hervorhebt, die gegen einen von langer Hand vorbereiteten und geplanten Mord sprechen. Dies hat vielmehr ersichtlich seinen Grund darin, daß die Anklage von einem solchen vorbedachten Mord ausgeht und ihn dem Angeklagten vorwirft. Das Schwurgericht hat keineswegs übersehen, daß es auch zu prüfen hatte, ob der Angeklagte seine Frau auf Grund eines Augenblicksentschlusses getötet hat. Hierzu wird erörtert, daß am Abend des Todes der Frau M., und zwar nach dem Besuch der Eheleute bei Frau B. bei der Abfahrt nach Potzbach ein lauter Wortwechsel zwischen ihnen stattfand, und daß der Angeklagte nach der Abfahrt von den L. ohne bekannt gewordenen Grund kurze Zeit von der Hauptstraße abbog und auf einem Seitenweg verweilte. Die Prüfung, ob daraus ein zur Feststellung des Tötungsvorsatzes ausreichender Verdacht zu folgern sei, bezieht sich nach dem Urteilszusammenhang ersichtlich auf einen nicht von langer Hand vorbereiteten Tötungsplan. Ebenso zeigen die Erwägungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, die gegen einen Tötungsvorsatz sprechen, daß das Gericht die Möglichkeit eines kurzerhand gefaßten Tötungsvorsatzes, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, nicht übersehen hat. Daß das sorgfältig begründete Urteil, in dem es gelegentlich von Tötungsabsicht spricht, den Vorsatzbegriff verkannt habe, kann ausgeschlossen werden.

13

4)

Das Schwurgericht hat auch nicht, wie die Staatsanwaltschaft meint, gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen; nach der Gesamtwürdigung des Urteils könnte davon nur die Rede sein, wenn der Angeklagte bei Inbrandsetzung des Kraftwagens mit der Möglichkeit gerechnet hätte, daß seine Ehefrau noch lebe. Das Schwurgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß hierfür keine Anhaltspunkte gegeben seien, daß dies nach der Persönlichkeit des Angeklagten sogar unwahrscheinlich sei. Wenn auch der Angeklagte als Zahnarzt mit gewissen medizinischen Kenntnissen hätte erkennen können, daß seine Ehefrau noch lebte, so gibt es doch keinen Erfahrungssatz, daß ein Irrtum über die Todesfeststellung bei einem Manne von der Vorbildung des Angeklagten schlechthin ausgeschlossen wäre, zumal weder über den körperlichen Zustand der Frau M. in dem entscheidenden Augenblick noch über einen etwaigen Erregungszustand des Angeklagten eine Feststellung möglich war.

14

5)

Die Staatsanwaltschaft beanstandet ferner die Nichtanwendung der §§ 306 Nr. 3, 307 Nr. 1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt; jedoch bleibt auch diese Rüge erfolglos.

15

Ein Personenkraftwagen ist keine Räumlichkeit im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB. Daraus, daß er von der Rechtsprechung als "umschlossener Raum" nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB angesehen wird, läßt sich nichts für die Auslegung des § 306 Nr. 3 StGB gewinnen, weil es sich nicht um vergleichbare Tatbestände handelt. Bisher ist die Frage, soweit ersichtlich, weder in der Rechtslehre erörtert worden, noch Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gewesen. Die Auffassung der Revision entspricht nicht der Rechtsüberlieferung. Die Fassung des § 306 Nr. 3 StGB geht zurück auf § 285 Nr. 3 des preuss. StGB. Zu dessen Geltungszeit und in den ersten Jahrzehnten nach Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs gab es zwar noch keine Kraftwagen. Nirgends im Schrifttum findet sich aber ein Hinweis, daß geschlossene Kutschen als Räumlichkeiten im Sinne der genannten Vorsciiriften angesehen worden seien. Als solche werden zwar allgemein abgeschlossene Räume unbeweglicher und beweglicher Art bezeichnet (vgl RGSt 69, 149). Bei den hierfür angegebenen Beispielen (Bürobaracken, Werkstattschuppen, Schiffe, Eisenbahnwagen, Wohnungen) handelt es sich aber stets um Räumlichkeiten, die mindestens so groß sind, daß sie eine gewisse Bewegungsmöglichkeit gewähren. Das Gesetz schließt mit dem Merkmal, daß die Räumlichkeit "zum Aufenthalt dient" diese Bewegungsmöglichkeit begrifflich ein; sie ist bei einem Personenkraftwagen nicht gegeben.

16

So hat auch die Entscheidung RGSt 17, 179 eine "geringfügige Bodenfläche von einigen Geviertmetern" für den Begriff der Hütte im Sinne der §§ 306, 308 StGB nicht genügen lassen, sondern eine gewisse Bedeutung an Umfang und Raumverhältnissen für notwendig erachtet. Die gegenteilige Meinung ist zudem mit dem Aufbau des Tatbestandes nicht vereinbar. Die Brandstiftung muß danach zu einer Zeit begangen sein, während der Menschen in der Räumlichkeit sich "aufzuhalten pflegen" Damit wird eine gewisse Ordnung in der Benutzung vorausgesetzt, ohne die sich ein solches Merkmal im Einzelfall nicht feststellen ließe. Der Gebrauch eines Personenkraftwagens unterliegt aber regelmäßig ohne jede zeitliche Bindung der Willkür des Besitzers, Deshalb wäre die Feststellung, zu einer bestimmten, beispielsweise der Tatzeit, pflegten sich Menschen in dem Personenkraftwagen aufzuhalten, in Wirklichkeit eine - vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte - Fiktion.

17

Selbst wenn man aber einen Personenkraftwagen als Räumlichkeit im Sinne des § 306 Nr. 3 StGB ansehen wollte, so müßte doch die Anwendung dieser Vorschrift aus einem weiteren Grunde scheitern. Die Eigenschaft der Räumlichkeit, dem zeitweiligen Aufenthalt von Menschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich tatsächlicher Art. Eine entsprechende Bestimmung oder Widmung zum Aufenthalt ist weder genügend noch erforderlich (vgl RGSt 60, 136). Deshalb ist aber der menschliche Wille nicht grundsätzlich ohne jeden Einfluß auf eben diese Eigenschaft, Es kommt sehr wohl auf die Umstände des Einzelfalles an. Bei kleinen sofort übersehbaren Räumlichkeiten ist der besitzende Eigentümer regelmäßig in der Lage, diese der bisherigen Aufgabe, dem Aufenthalt von Menschen zu dienen, durch hierzu geeignete Maßnahmen ohne weiteres zu entziehen und damit die Grundlage für eine Anwendbarkeit des § 306 Nr. 3 StGB zu beseitigen. Den Grunde nach hat dies das Reichsgericht sogar für Gebäude anerkannt, die zur Wohnung von Menschen dienen, allerdings die Voraussetzungen für eine Aufhebung dieser Eigenschaft sehr eng gefaßt; vgl RGSt 60, 136, Eine Stellungnahme zu dieser einen Fall des§ 306 Nr. 2 StGB betreffenden Entscheidung erübrigt sich. Für den Bereich des § 306 Nr. 3 StGB muß jedenfalls gelten, daß der besitzende Eigentümer die von ihm beherrschte Räumlichkeit ihrer bisherigen Aufgabe entziehen und daß dies auch gleichzeitig mit der Inbrandsetzung geschehen kann. Selbst eine sehr weitgehende Berücksichtigung des Gesichtspunktes der abstrakten Gefährdung gebietet nicht, einen solchen Eigentümer wegen schwerer Brandstiftung zu bestrafen. Wenn ein Schäfer die nur von ihm benutzte Regenhütte, weil sie seinen Zwecken nicht mehr genügt, zerstören will und sie, um die Arbeit zu sparen, anzündet, statt sie erst einzureissen und dann die Trümmer zu verbrennen, so kann die Bestrafung mit mindestens einem Jahr Zuchthaus nicht mehr als das Ergebnis einer sinnvollen Gesetzesauslegung bezeichnet werden. Die Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 306 Nr 3 StGB darf auch bei einem Personenkraftwagen, selbst wenn man ihn als Räumlichkeit im Sinne dieser Vorschrift ansieht, jedenfalls nicht davon abhängen, ob der Eigentümer des Wagens ihn vor der Inbrandsetzung zunächst unbrauchbar gemacht hat oder nicht. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte vor der Inbrandsetzung den Entschluß gefaßt, den Kraftwagen durch diese Zerstörung endgültig außer Betrieb zu setzen. Somit entfällt die Anwendung des § 306 Nr. 3 StGB auch aus diesem Grunde. Daß der Angeklagte infolge besonders großer Fahrlässigkeit seine Frau bereits für tot hielt, tatsächlich also sogar eine konkrete Gefährdung durch die Inbrandsetzung eintrat, begründet seine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung, rechtfertigt aber nicht die Bestrafung wegen schwerer Brandstiftung.

18

II.

Revision des Angeklagten.

19

Die Revision des Angeklagten bezeichnet es als Verletzung des sachlichen Rechts, daß das Schwurgericht einen Sachverhalt festgestellt habe, der durch die Beweisaufnahme nicht ausreichend erhärtet sei. Damit greift sie lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters an. Dieser Angriff ist nach § 337 StPO im Revisionsverfahren unzulässig. Zuzugeben ist der Revision lediglich, daß die Feststellung, die Körperverletzung sei mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen worden, beim Fehlen jeder Aufklärung darüber, in welcher Weise der Angeklagte seine Ehefrau mißhandelt hat, knapp begründet ist. Aus der bloßen Tatsache, daß ein Mensch nach einer Mißhandlung das Bewußtsein verliert, ist nicht immer und ohne weiteres auf die Art der Mißhandlung zu schließen; auch eine leichte Mißhandlung kann durch Überraschung oder Schreck, insbesondere bei einer sensitiven oder herzkranken Person eine Bewußtlosigkeit herbeiführen. Da aber eine so tiefe Bewußtlosigkeit festgestellt ist, daß die verletzte Ehefrau, ohne sich wehren zu können oder aus der Bewußtlosigkeit zu erwachen, von einem Sitz des Kraftwagens auf einen anderen gezerrt werden und von Brennstoffbehältern umgeben werden konnte, so ist der Schluß, daß diese tiefe Bewußtlosigkeit nur durch eine ihrer Art nach lebensgefährdende Mißhandlung verursacht wurde, jedenfalls möglich, also nicht rechtsfehlerhaft.

20

Ebensowenig ist die Annahme zu beanstanden, daß der Angeklagte den Tod seiner Frau durch Fahrlässigkeit verursacht hat. Auch wenn er seine Frau für tot gehalten hat, handelte er in gröbster Weise fahrlässig, indem er den auch dann noch ungeheuerlichen Entschluß, die vermeintliche Leiche seiner Frau an Ort und Stelle zu verbrennen, in die Tat umsetzte, ohne durch eine jeden Zweifel mit größter Sicherheit ausschließende Untersuchung den eingetretenen Tod festzustellen. Ob er als medizinisch unvollkommen ausgebildeter Zahnarzt dazu imstande war, ist unerheblich; er mußte sich der Grenzen seines Wissens bewußt sein und einen so weittragenden Entschluß unter allen Umständen unterlassen.

21

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

22

III.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.

Baldus
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges