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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1957, Az.: IV ZR 216/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1957
Aktenzeichen
IV ZR 216/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Göttingen
OLG Celle - 29.05.1956

Fundstelle

  • DNotZ 1957, 548-553

Prozessführer

1) des Maurers Herbert N., wohnhaft in Hi. Nr. ..., Krs. No./Ha.,

2) dessen Ehefrau Lina N. geb. R., wohnhaft in Hi. Nr. ..., Krs. No./Ha.,

Prozessgegner

den Landwirt Friedrich R. in Hi. Nr. ..., Krs. No./Ha.,

Amtlicher Leitsatz

Der Erblasser hat den Gegenstand des Vermächtnisses nicht in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert, wenn er ihn zu seinen Lebzeiten einer von ihm als Erben eingesetzten Person zugewandt hat, um dieser dadurch eine Wohltat zu erweisen. In diesem Fall ist der Erbe jedoch nach Eintritt des Erbfalls verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen, wenn der Erblasser sich diesem gegenüber zugleich durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verpflichtet hatte, ihm den Gegenstand bei seinem Ableben zu übereignen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Mai 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die hier umstrittenen Grundstücke gehörten ursprünglich den Großeltern des Klägers, den Eheleuten Friedrich Ba. und Helene geb. H.. Die Großeltern besaßen noch anderen Grundbesitz. Aus ihrer Ehe gingen u.a. zwei Töchter hervor, Lina und Augusta. Lina war mit dem Bahnarbeiter Eb. kinderlos verheiratet. Augusta war in erster Ehe mit dem Landwirt R. verheiratet. Aus dieser Ehe entstammen der Kläger und eine Tochter Lina, die Mutter der Beklagten zu 2. Letztere lebte seit dem Jahre 1943 im Hause ihrer Großtante Lina Eb.. Dorthin kam auch der Beklagte zu 1 als Flüchtling. Nachdem er zuvor schon intime Beziehungen zu der Beklagten zu 2 aufgenommen hatte, heiratete er diese im Juni 1950.

2

Die Erben der Eheleute Ba. hatten sich am 15. Januar 1938 zu notariellem Protokoll über den von den Erblassern hinterlassenen Grundbesitz auseinandergesetzt. Auf Grund dieser Auseinandersetzung erhielt Lina Eb. neben anderen die jetzt umstrittenen Grundstücke. An Stelle seiner Mutter erhielt auch der Kläger Land aus der Erbmasse, und zwar "im Wege der verfrühten Erbfolge", um gleichzeitig die zukünftige Bildung eines Erbhofs sicherzustellen, wie es in dem Auseinandersetzungsvertrage heißt. Die Beteiligten erklärten hierzu weiter, daß der Kläger mit den Eheleuten Eb. und auch mit seinem Onkel August Ba. und seiner Tante Alma Ba. Erbvertrage geschlossen habe, nach welchen er von den Eheleuten Eb u.a. die umstrittenen Grundstücke, von August und Alma Ba. weiteren Grundbesitz aus der Erbmasse seiner Großeltern, jeweils nach dem Tode der Vertragspartner, erhalten sollte. Als Gegenleistung dafür verpflichtete sich der Kläger, am 1. April 1938 seiner Tante Lina Eb 5.000 RM auszuzahlen und sein Grundvermögen mit einem Altenteil für seine - ledige - Tante Alma Ba. zu belasten. Die Mutter des Klägers verzichtete zu dessen Gunsten auf jegliche Entschädigung für die vorzeitige Übertragung des Grundbesitzes.

3

Am gleichen Tage schlössen die Eheleute Eb. mit dem Kläger zu notariellen Protokoll den in der Auseinandersetzungsverhandlung erwähnten Erbvertrag, nach dem der Kläger nach dem Tode des Letztversterbenden der Eheleute Eb. "Erbe" der umstrittenen Grundstücke werden sollte.

4

Nach dem Tode ihres Mannes errichtete Lina Eb. am 24. Dezember 1945 zu notariellem Protokoll ein Testament, in dem sie "unbeschadet ihrer im Erbvertrag vom 15. Januar 1938 getroffenen Verfügungen" die Beklagte zu 2 zur Alleinerbin einsetzte. In diesem Testament heißt es weiters "Meine Erbin Linchen R. hat also die vorstehend bezeichneten Grundstücke an Friedrich R. als Vermächtnis oder, falls er als Miterbe angesehen werden sollte, als Miterbe abzugeben." Im Juni 1950 verheirateten sich die Beklagten, wie erwähnt, miteinander.

5

Am 29. Juni 1951 verkaufte Lina Eb. in einem notariell geschlossenen Vertrage zusammen mit anderen auch die umstrittenen Grundstücke an die Beklagten und ließ sie an diese auf. §2 des Vertrages lautet: "Die zu 1 erschienene Witwe Lina Eb. geb. Ba. bekennt hiermit, den Kaufpreis von DM 5.000,- von den Eheleuten Landwirt Herbert N. und Frau Lina geb. R. in bar erhalten zu haben."

6

Auf Grund der Auflassung vom 29. Juni 1951 wurden die Beklagten unter dem 9. Oktober 1951 als Eigentümer je zur ideellen Hälfte in das Grundbuch von Hillerse Bd. 8 Bl. ... eingetragen.

7

Am 12. August 1953 setzte Lina Eb. in einem vor dem Notar errichteten Testament "unter Aufhebung aller ihrer bisherigen letztwilligen Verfügungen" die Beklagten als Erben zu gleichen ideellen Teilen und deren Sohn Hans Jürgen als Nacherben der Beklagten ein.

8

Am 20. August 1953 starb Lina Eb..

9

Der Kläger verlangt mit der Klage Herausgabe und Auflassung der im Ehe- und Erbvertrag der Eheleute Eb. vom 15. Januar 1938 ihm zugesagten Grundstücke. Er hat hierzu behauptet, die Erblasserin Lina Eb. habe die umstrittenen Grundstücke in der Absicht, ihn zu beeinträchtigen, an die Beklagten veräußert. Bei dem Kaufvertrag vom 29. Juni 1951 habe es sich in Wirklichkeit um eine verhüllte Schenkung gehandelt. Der Kaufpreis sei von den Beklagten nicht gezahlt worden. Der Beklagte zu 1 habe in Kenntnis der erbvertraglichen Ansprüche des Klägers ihre Großtante Lina Eb. gedrängt, den Beklagten die Grundstücke zu übereignen, um sich und seiner Ehefrau auf diese Weise das zu verschaffen, was dem Kläger gebührt hätte. Um diese Absicht zu verwirklichen, hätten die Beklagten sich den Weg eines Verkaufs der Grundstücke ausgedacht.

10

Der Kläger hat beantragt, die Beklagten zur Herausgabe und Auflassung der im Grundbuch von Hillerse Bd. 8 Bl. ... unter Nr. 4 bis 8 des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücke zu verurteilen.

11

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagten haben behauptet, die Erblasserin habe sich in einer Notlage befunden und deswegen den Grundbesitz veräußert. Sie habe eine Scheune errichten müssen. Der Kläger habe ihre Bitte, ihr Geld für den Bau einer Scheune zu leihen, abgelehnt. Deswegen habe sie die Grundstücke veräußern müssen. Der Bau der Scheune habe 8.000,- bis 9.000,- DM gekostet. Dieses Geld hätten sie, die Beklagten, der Erblasserin zur Verfügung gestellt. Sie habe, wie es in dem Vertrag angegeben sei, 5.000,- DM von ihnen erhalten. Auch später hätten sie der Erblasserin noch beträchtliche Geldmittel für ihre Landwirtschaft zur Verfügung gestellt.

13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt mit dem Antrag, es zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger hat Anschlußberufung eingelegt. Nach seiner Behauptung soll das auf dem angegebenen Grundbuchblatt unter Nr. 5 verzeichnete Grundstück infolge einer Flurbereinigung eine andere Bezeichnung erhalten haben und unter einer anderen Nummer eingetragen worden sein. Dementsprechend hat der Kläger seinen Antrag zur Anschlußberufung gefaßt. Er hat beantragt, die Berufung der Beklagten im übrigen zurückzuweisen. Die Beklagten haben beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen.

14

Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil die Berufung insoweit zurückgewiesen, als es sich um die unter Nr. 4 und 6 bis 8 des angegebenen Grundbuchblatts eingetragenen Grundstücke handelt.

15

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

16

Die Revision ist unbegründet.

17

1.

Frei von Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die in dem Ehe- und Erbvertrag vom 15. Januar 1938 zugunsten des Klägers angeordnete Zuwendung ein Vermächtnis ist. Der Erbvertrag ist auch nicht, wie es die Revision darlegt, nur zwischen den Eheleuten Eb. geschlossen und es handelt sich bei dem zugunsten des Klägers angeordneten Vermächtnis nicht um eine einseitige, widerrufliche Verfügung. Der Ehe- und Erbvertrag vom 15. Januar 1938 ist deutlich in zwei Teile gegliedert. Der erste Teil, der die §§1 bis 3 umfaßt, ist überschrieben "Ehe- und Erbvertrag". Er enthält in §2 die Bestimmung, durch die die Eheleute sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben. Der zweite Teil ist überschrieben "Erbvertrag". Er enthält allein die Bestimmung, nach der der Kläger nach dem Tode des Letztversterbenden zum "Erben" hinsichtlich der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Grundstücke eingesetzt wird, und die Annahmeerklärung des Klägers. Es handelt sich dabei um einen Erbvertrag; den jeder der Eheleute Eb. für den Fall mit dem Kläger geschlossen hat; daß er der längstlebende der beiden Eheleute sein werde. In dieser Weise hat auch das Berufungsgericht den Vertrag erkennbar aufgefaßt.

18

2.

Der geltend gemachte Anspruch kann allerdings nicht, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, auf §2288 Abs. 2 Satz 1 BGB oder auf §826 BGB gestützt werden.

19

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger seinen Anspruch nicht auf §2174 BGB stützen könne, da das von der Erblasserin angeordnete Vermächtnis nach §2169 Abs. 1 BGB infolge der von ihr selbst vorgenommenen Veräußerung der Grundstücke unwirksam geworden sei. Es sei nicht anzunehmen, daß das Vermächtnis auch für diesen Fall gelten solle.

20

Es kann zweifelhaft sein, ob diese Annahme des Berufungsgerichts mit Rücksicht auf die Umstände, die zur Anordnung des Vermächtnisses geführt haben, zutrifft. Sollte die Annahme des Berufungsgerichts nicht richtig sein und das Vermächtnis auch für den Fall gelten, daß die Erblasser das Grundstück zu ihren Lebzeiten an einen Dritten veräußerten, dann wäre die Klage schon nach §2174 BGB begründet.

21

Folgt man der Auslegung des Berufungsgerichts, dann ist die Klage gleichfalls begründet. In diesem Fall würden allerdings die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um einen Anspruch des Klägers aus §2288 Abs. 2 Satz 1 BGB zu rechtfertigen.

22

Ähnlich wie der Anspruch aus §2287 BGB (vgl. dazu LM Nr. 1 zu KO §146; Urteile des erkennenden Senats vom 9. März 1955 IV ZR 121/55; vom 6. Juli 1955 IV ZR 34/55 und vom 1. Februar 1956 IV ZR 292/55) besteht auch der Anspruch aus §2288 Abs. 2 BGB nur, wenn die Absicht, den Beklagten zu beeinträchtigen, der treibende Beweggrund für den Erblasser gewesen ist, aus dem er die Verfügung vorgenommen hat. Das Berufungsgericht hat allerdings in den Gründen des angefochtenen Urteils wiederholt ausgesprochen, die Erblasserin habe die Grundstücke an die Beklagten veräußert, um die Ansprüche des Klägers zu vereiteln. Sie habe erkennbar den Gedanken verfolgt, dessen Rechte zu beseitigen. Ihr Hauptmotiv bei der Veräußerung der Grundstücke sei die Absicht gewesen, die Vermächtnisansprüche des Klägers zu vereiteln, um zu verhindern, daß die als Erben eingesetzte Beklagte zu 2 und ihr Ehemann, der Beklagte zu 1, das Eigentum und die Nutzung dieser Grundstücke verlieren würden. Die Erblasserin habe den Kläger beeinträchtigen wollen.

23

Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen jedoch nicht klar erkennen, ob das Berufungsgericht den §2288 BGB rechtlich zutreffend erkannt und angewandt hat. Bei der Auslegung und Anwendung des §2288 BGB ist davon auszugehen, daß der Vermächtnisnehmer auch dann, wenn das Vermächtnis auf einem Erbvertrag beruht, vor dem Eintritt des Erbfalls weder einen künftigen Ansprach noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft erwirbt. Er hat nur die tatsächliche Aussicht auf einen Vermögenserwerb nach Eintritt des Erbfalls (BGHZ 12, 115). Demgemäß kann die Beeinträchtigungsabsicht, die die Ansprüche aus §§2287, 2288 BGB voraussetzen, auch nur dahin gehen, den Vertragserben oder Vermächtnisnehmer um diese Aussicht zu bringen, und nicht, ihm irgendwelche Rechte zu nehmen. Insoweit das Berufungsgericht davon spricht, die Erblasserin habe beabsichtigt, Rechte und Ansprüche des Klägers zu vereiteln, mag es sich allerdings nur falsch ausgedrückt haben. Der Revision ist aber zuzugeben, daß das Berufungsgericht keine Tatsachen angeführt hat, aus denen sich ergibt oder ergeben könnte, daß der treibende Beweggrund für die Veräußerung der Grundstücke die Absicht der Erblasserin war, den Kläger zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht hat keine in der Person des Klägers liegenden Gründe festgestellt, die die Erblasserin zu einer solchen Absicht veranlaßt haben könnten. Die Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben vielmehr, daß die Erblasserin den Beklagten die Grundstücke veräußerte, um sie ihnen für dauernd zukommen zu lassen, um sie ihnen zu erhalten. Die Beklagte zu 2 sollte nicht als ihre Erbin genötigt sein, die Grundstücke dem mit dem Vermächtnis bedachten Kläger zu übereignen. Die Erblasserin hat allerdings erkannt, daß sie den Kläger damit um seine Aussicht auf den Erwerb der Grundstücke nach ihrem Tode brachte. Die Erblasserin wollte auch diese Folge. Um deswillen kann aber bei ihr noch keine Beeinträchtigungsabsicht im Sinne des §2288 BGB angenommen werden. Diese Feststellung könnte nur getroffen werden, wenn die Erblasserin die Grundstücke hauptsächlich veräußert hätte, um dadurch den Kläger zu treffen. Diese Annahme wäre aber nur begründet, wenn irgendwelche mit der Person des Klägers zusammenhängende Umstände erkennbar wären, die die Erblasserin veranlaßt hatten, ihn zu schädigen. Eine Beeinträchtigungsabsicht kann dagegen nicht festgestellt werden, wenn es in der Hauptsache allein in der Person des Erwerbers liegende Umstände waren, die den Erblasser veranlaßt haben, diesem den Gegenstand des Vermächtnisses zuzuwenden. Das trifft auch zu, wenn der Erblasser die Person, der er den Gegenstand des Vermächtnisses zuwendet, zugleich zu seinem Erben eingesetzt hat. Auch wenn in diesem Fall die Veräußerung erfolgt, um dadurch den. Erben von der Last des Vermächtnisses zu befreien und ihm so den Gegenstand zu erhalten, liegt kein Handeln in der von §2288 BGB geforderten Beeinträchtigungsabsicht vor. Um festzustellen, ob eine solche Absicht besteht, muß daher regelmäßig geprüft werden, ob der Erblasser sich zu seinem Tun durch die Absicht, den Bedachten zu schädigen, hat bestimmen lassen oder ob es die Interessen des Erwerbers des Vermächtnisgegenstandes waren, die ihn hauptsächlich veranlagten, seine Verfügung zu treffen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht den Anspruch aus §2288 BGB nicht bejaht hätte, wenn es den Sachverhalt nach dieser Richtung geprüft hätte.

24

Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf §826 BGB stützen. Es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beklagten sich dadurch, daß sie die Erblasserin veranlaßten, ihnen das Grundstück aufzulassen, gegenüber dem Kläger sittenwidrig verhalten haben. Selbst wenn es ihre Absicht gewesen ist, den Kläger um die durch das Vermächtnis begründete Aussicht auf den späteren Vermögenserwerb zu bringen, haben sie den Kläger dadurch doch, wie die folgenden Ausführungen, ergeben, nicht geschädigt.

25

3.

Die vom Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des Anspruchs aus §826 BGB getroffenen Feststellungen ergeben nämlich, daß der Kläger von den Beklagten auch weiterhin die Herausgabe und Auflassung der Grundstücke, die den Gegenstand des Vermächtnisses bildeten, verlangen kann. Die streitigen Grundstücke waren der Erblasserin bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ihrer Eltern zugeteilt worden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß nach dem in dem Auseinandersetzungsvertrag erklärten Willen aller an Nachlaß beteiligten Familienmitglieder, zu denen auch der Kläger gehörte, die Erblasserin die streitigen Grundstücke nur für die Zeit ihres Lebens, allenfalls nach ihrem Tode noch für die Lebenszeit ihres Mannes haben sollte. Danach hätten sie wieder zum Hof des Klägers gelangen sollen. Die von der Erblasserin übernommene Verpflichtung, dem Kläger die streitigen Grundstücke wieder zukommen zu lassen, habe dadurch besonderes Gewicht erhalten, daß der Kläger ihr deswegen 5.000,- DM habe zahlen sollen. Diese bei der Erbauseinandersetzung vereinbarte Regelung sei schließlich dadurch bekräftigt worden, daß die Erblasser am Tage der Erbauseinandersetzung entsprechende Erbverträge mit dem Kläger geschlossen hätten. Diese Feststellungen ergeben, rechtlich zutreffend gewürdigt, daß der Kläger nicht nur, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, auf Grund des in dem Erbvertrag angeordneten Vermächtnisses die tatsächliche Aussicht auf den Erwerb der Grundstücke erlangte, sondern daß für ihn schon durch die bei der Erbauseinandersetzung getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch gegen die Erblasser auf Übereignung der genannten Grundstücke begründet worden war. Dieser Anspruch sollte spätestens beim Tode des längstlebenden der beiden Erblasser erfüllt werden. Die Parteien konnten bei der Erbauseinandersetzung einen solchen Anspruch rechtswirksam begründen. Obwohl die Erfüllung dieses Anspruchs bis zum Ableben der Erblasser hinausgeschoben war, ist der Anspruch selbst doch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden begründet worden (vgl. SeuffArch 77 Nr. 60; 79 Nr. 13; BGHZ 8, 23 [BGH 12.11.1952 - IV ZB 93/52] [30]; BayObLG DNotZ 1953, 599). Dadurch ist eine bindende Verpflichtung der Erblasser begründet worden, die nach ihrem Tode von ihren Erben als Nachlaßverbindlichkeit erfüllt werden muß. Dieser rechtlichen Würdigung der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts stellt nicht entgegen, daß die Erblasser im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung auch einen Erbvertrag mit dem Kläger geschlossen und ihm darin die Grundstücke noch vermacht haben. Dieser Erbvertrag ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, geschlossen worden, um die bei der Erbauseinandersetzung getroffenen Vereinbarungen zu bekräftigen. Es ist keine Seltenheit, daß die Parteien, um einen Erfolg herbeizuführen, an dessen Eintritt ihnen viel gelegen ist; um sicher zu gehen, zwei Wege beschreiten, die möglicherweise zu demselben Ziel führen. Der Anspruch auf Übereignung der Grundstücke aus der Erbauseinandersetzungsvereinbarung richtet sich gegen die Beklagten als Erben der Erblasserin. Dieser Anspruch begründet die Klage zu dem vom Berufungsgericht erkannten Teil.

26

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Schmidt Bundesrichter Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt Johannsen v. Werner Wilden