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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1957, Az.: 1 StR 472/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1957
Aktenzeichen
1 StR 472/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12877
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 02.06.1956

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Verhandlung vom 5. Februar 1957
in der Sitzung vom 8. Februar 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten Dr. S. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Juni 1956, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. II.

    Die Revision der Angeklagten P. wird verworfen.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Ehefrau M. unterzog sich am 22. Januar 1954 einer Operation (Gesichtsspannung) durch den Angeklagten Professor S., dem die Angeklagte Schwester Helene P. als Operationsschwester behiflich war. Im Laufe des Eingriffs füllte Schwester P. eine 10 ccm fassende Spritze zur örtlichen Betäubung anstatt mit Novocain, von dem jedoch noch ein Rest in der Spritze verblieben war, mit 10 %igem Zephirol auf, einem Mittel, das üblicherweise in 1 %iger Lösung zur Desinfektion der Hände gebraucht wird. Professor S. verabreichte Frau M. die Spritze. An den Folgen der falschen Einspritzung (Veränderung der Nieren, Herzmuskelinfarkt) verstarb Frau M. Anfang Februar 1954.

2

Das Landgericht hat beide Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und Professor S. zu sechs, Schwester P. zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt: beide Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt; das Rechtsmittel des Professors S. hat Erfolg; die Revision der Schwester P. muß verworfen werden.

3

I.

Revision des Professors Dr. S.

4

1.

Verfahrensrügen:

5

In der Hauptverhandlung ist die I. Operationsschwester Si. des Rotkreuzkrankenhauses II in M., in welchem der Angeklagte als Gastarzt Frau M. operierte, als Zeugin vernommen und vereidigt worden.

6

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Vorsitzende habe der Zeugin, weil sie in der Hauptverhandlung nicht zum Reden zu bewegen war, "versprochen", daß sie "nicht angeklagt" werde, ist die Darstellung der Revision durch die Äußerungen der drei Berufsrichter, die an der Sitzung beteiligt waren, widerlegt und die Rüge einer Verletzung der §§ 69 Abs. 3, 136 a StPO schon deshalb unbegründet.

7

Ob die Beanstandung durchgreift, die Zeugin Si. hätte vor ihrer Vernehmung nach § 55 StPO belehrt werden müssen, daß sie ihre Aussage insoweit verweigern könne, als sie sich dadurch der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzte, kann dahingestellt bleiben; denn die Rüge, die Zeugin hätte nach § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es Professor S. betrifft.

8

Weder die Niederschrift über die Hauptverhandlung (Bl 185 ff. insbes. Bl 187) noch die Urteilsgründe lassen erkennen, daß sich die Strafkammer mit der Frage befaßt hat, ob die I. Operationsschwester Si. sich ebenfalls einer fahrlässigen und für den Tod der Frau M. mit ursächlichen Pflichtwidrigkeit schuldig gemacht hat, so daß sie als der Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat verdächtig anzusehen und gemäß § 60 Nr. 3 StPO uneidlich zu vernehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung wäre aber erforderlich gewesen, da der Akteninhalt, auf den das Revisionsgericht zurückgreifen darf und muß, einen gewissen Verdacht in der angegebenen Richtung aufzeigte.

9

Die Strafkammer hat bei der Erörterung, inwiefern die beiden Angeklagten pflichtwidrig gehandelt haben, mit Recht nicht nur die der Schwester P. unterlaufene Verwechslung und die Nichtüberprüfung des Inhalts der Spritze durch Professor S. berücksichtigt, sondern auch untersucht, wie es überhaupt zu der Verwechslung kommen konnte. Sie hat festgestellt, daß üblicherweise bei Operationen neben dem Instrumentiertisch, der für den Arzt bestimmt ist, und dem Nahttisch, von dem aus die Operationsschwester den Instrumentiertisch versorgt und den Arzt bedient, als dritter Tisch ein Anaesthesietisch verwendet wird, auf dem die zur Betäubung erforderlichen Arznei- und Hilfsmittel Platz finden. Bei Gebrauch dieses dritten Tisches wäre, so meint die Strafkammer, die "verhängnisvolle Verwechslung ... nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen gewesen". Im Urteil ist weiter dargelegt, bei Weglassen des Anaesthesietisches sei die Verwendung einer "Springschwester", die die 10 %ige Zephirollösung bei Bedarf brachte und nach Gebrauch wieder wegstellte, so daß keine Verwechslung vorkommen konnte, "das Mindestmaß der ... Sorgfalt" gewesen, die Professor S. hätte zugemutet werden müssen. Die Strafkammer hat schließlich die Schaffung einer hohen Verwechslungsgefahr darin gesehen, daß sowohl das Zephirol (und zwar als "Stammlösung" von 10 %) wie das Novocain in Gefäßen, die hinsichtlich Größe und Aussehen "starke Ähnlichkeit" miteinander hatten, "im Operationsfeld", und zwar auf dem Nahttisch oder sogar dem Instrumentiertisch standen, so daß selbst dem Arzt, wenn er die Spritze aufzog, eine Verwechslung hätte unterlaufen können.

10

Alle diese Aufgaben, die Stellung eines Anaesthesietisches, einer Springschwester und der Gefäße, für Flüssigkeiten, welche bei der Operation gebraucht werden, gehörten in den Aufgabenkreis der I. Operationsschwester Si. Sie hat sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 10. September 1954 (Bl 68 R) selbst als für den "Zubringerdienst im ganzen Operationssaal verantwortlich" bezeichnete. Nun scheint das Landgericht - ob zu Recht, vermag das Revisionsgericht mangels genügender Beweisunterlagen nicht abschliessend zu beurteilen - der Ansicht zu seine, daß die Zeugin Si. die Aufstellung des Zephirols auf dem Nahttisch, also den Wegfall des Anaesthesietisches und der Springschwester, nicht rügen konnte, weil Professor S. sie trotz Hinweises auf das Ungewöhnliche dieser Maßnahme ausdrücklich angeordnet hatte. Das befreite sie aber nicht von ihrer Pflicht, dann wenigstens dafür zu sorgen, daß Zephirol und Novocain in Gefäßen auf den Nahttisch kamen, welche eine Verwechslung nach menschlichem Ermessen ausschlossen. Auch der Sachverständige Professor Denecke hat in seinem schriftlichen Gutachten, vom 7. April 1955 (Bl 76 ff, besonders Bl 79 R) die Mitverantwortlichkeit der I. Operationsschwester jedenfalls in diesem Punkt angenommen. Daß sie die Gefäße, die das Novocain einerseits und das Zephirol andererseits aufnahmen, genau kannte, hat sie bei ihrer polizeilichen Vernehmung (Bl 68 R) selbst eingeräumt. Ihre dort geäußerte Meinung, das für das Zephirol benutzte Töpfchen sei alt und abgenutzt und für die Operationsschwestern gut kenntlich und von den anderen zu unterscheiden gewesen, es sei ihr "nicht im geringsten zu Bewußtsein" gekommen, "daß hierbei einmal eine Verwechslung vorkommen könnte", hat das Landgericht, soweit die Angeklagten (darunter die Operationsschwester P.) in Frage kommen, nicht geteilt.

11

Die Strafkammer hat es unterlassen, darzulegen, warum sie die Zeugin Si. trotz des aus dem Akteninhalt sich ergebenden gewissen Verdachts einer schuldhaften Mitverursachung des Todes der Frau M. und damit einer Beteiligung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat vereidigt hat (vgl § 60 Nr. 3 StPO). Das Revisionsgericht vermag daher nicht zu beurteilen, ob der Tatrichter diese Frage vielleicht übersehen oder rechtsirrig beantwortet hat.

12

Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht. Das Landgericht hat Feststellungen getroffen, denen ersichtlich auch die Aussage der Zeugin Si. zugrunde liegt; das gilt insbesondere von dem erwähnten Hinweis der Zeugin Si. auf das Ungewöhnliche der von Prof. S. angeordneten Maßnahme, aber auch allgemein von den Vorgängen, die dazu geführt haben, daß das Zephirol in 10 %iger Stammlösung neben dem Novocain auf dem Nahttisch Platz fand und daß von der Möglichkeit der Aufstellung eines dritten Tisches für Betäubungsmittel oder der Verwendung, einer Springschwester fein Gebrauch gemacht wurde. Diese Feststellungen sind jedenfalls für Schuldumfang und Strafmaß - von Bedeutung. Möglicherweise hätte das Landgericht die Aussage der Zeugin Si. anders bewertet und abweichende Feststellungen getroffen, wenn es nach § 60 Nr. 3 StPO die Zeugin unbeeidigt gelassen hätte.

13

Das Urteil muß daher, soweit es Professor S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

14

Die weiteren Verfahrensrügen des Beschwerdeführers hätten keinen Erfolg gehabt. Sie geben nur zu folgenden kurzen Hinweisen Anlaß:

15

Das Gericht wird zu prüfen haben, ob der sachverständige Zeuge Professor Dr. H. der die Weiterbehandlung von Frau M. nach der Operation vom nächsten Tage ab in Händen hatte, sowie alle Zeugen, die im Verdacht einer schuldhaften Beteiligung an der Herbeiführung des Todes von Frau M. stehen könnten, vor ihrer Aussage nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren sein werden.

16

Gegen die Vereidigung des Professors H. bestehen nach dem bisher festgestellten Sachverhalt angesichts der Gutachten der Professoren Laves und Forst, die eine Rettungsmöglichkeit im Augenblick der Behandlungsübernahme durch Dr. H. verneint haben, keine Bedenken.

17

Den Beweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen über die Abgrenzung der Rechte eines "Gastarztes" gegenüber dem Krankenhaus hinsichtlich des "Zubringerdienstes" für die Operation durfte das Landgericht an sich mit der Begründung ablehnen, daß es nach dem vorgelegten Gastarztvertrag und den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme über genügend eigene Sachkunde verfüge. Es wäre aber zweckmäßig gewesen, daß in den Urteilsgründen im einzelnen dargelegt wurde, auf welchen Erkenntnisquellen die Sachkunde des Gerichts beruhte, insbesondere, was die in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen dargelegt hatten. Deren Gutachten finden im Urteil nur beiläufig und ohne jede Angabe von Einzelheiten Erwähnung, obwohl die Fragen, zu denen sie sich zu äußern hatten, fachliche Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzten, welche dem Gericht nicht ohne weiteres zur Verfügung standen. Dadurch ist dem Revisionsgericht die Prüfung erschwert, ob der Tatrichter bei der Ablehnung des Beweisantrages etwa die Grenzen des ihm eingeräumten pflichtmäßigen Ermessens überschritten hat.

18

2.

Sachrüge:

19

Auch diese braucht, da bereits die Verfahrensrüge zu § 60 Nr. 3 StPO durchgreift, nur insoweit erörtert zu werden, als sie zu Hinweisen für die neue Hauptverhandlung Veranlassung gibt.

20

Das Landgericht macht dem Angeklagten, wie bereits erwähnt, zum Vorwurf, daß er die Zuziehung eines dritten Tisches oder einer Springschwester unterbunden, die Aufstellung von Novocain und 10 %igem Zephirol in sehr ähnlichen Gefäßen auf dem Nahttisch geduldet und die falsch gefüllte Spritze nicht geprüft habe. Es wird jede dieser Beanstandungen darauf zu untersuchen haben, ob das Handeln oder Unterlassen des Angeklagten pflichtwidrig und ob es für den Tod von Frau M. ursächlich war, ferner ob der Angeklagte in Hinsicht auf Pflichtwidrigkeit und Ursächlichkeit fahrlässig gehandelt hat, ob insbesondere der tödliche Ausgang der durch die falsche Einspritzung hervorgerufenen Gesundheitsstörung für ihn voraussehbar war. Das Urteil läßt - auch schon in seinem äußeren Aufbau - die erforderliche Klarheit vermissen.

21

So ist es nicht völlig eindeutig, ob die Strafkammer in der Weglassung des dritten Tisches bereits die Vernachlässigung einer grundsätzlichen besonderen Pflicht oder nur die Nichtbeachtung einer Übung (vgl BGHSt 6, 282, 287) [BGH 01.07.1954 - 3 StR 896/53] sieht, aus der sich eine erhöhte allgemeine Sorgfaltspflicht für Professor Schörcher ergab.

22

Im Vordergrund der Betrachtungen wird, soweit sich dies bisher übersehen läßt, die Frage stehen müssen, in welchem Umfang der Angeklagte dafür verantwortlich ist, daß Novocain und 10 %ige Zephirolstammlösung in sehr ähnlichen Gefäßen - die Ähnlichkeiten und die Unterscheidungsmöglichkeiten werden darzulegen sein - nebeneinander auf dem Naht-(und sogar dem Instrumentier-)Tisch zu stehen kamen. Wenn auch von einer "Pflicht, die Auswahl und Dosierung der Medikamente genau zu überwachen und durchzuführen", in dieser Allgemeinheit nicht gesprochen werden kann, und wenn es sich auch hier nicht um die Einhaltung ärztlicher Kunstregeln im engeren Sinne, sondern um die Sorgfaltspflicht des Arztes bei Überwachung des äußeren Verlaufs einer Operation handelt, so hatte doch der Angeklagte als verantwortlicher Operateur nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen die Mitverantwortung dafür, daß Verwechslungen zwischen Betäubungs- und Desinfektionsmitteln ausgeschlossen wurden, insbesondere dann, wenn er durch Abweichung von einer bestehenden Übung diese Gefahr herbeigeführt oder erhöht haben sollte. Die Schwere dieser Pflichtverletzung wird von den Vorgängen, die zu der Möglichkeit einer Verwechslung geführt haben, und von dem Maß der Verantwortung der einzelnen Beteiligten abhängen.

23

Was schließlich die vom Landgericht vermißte "kurze" (UA 8) oder "eingehende" (UA 9) Überprüfung des Inhalts der von der Operationsschwester aufgezogenen Spritze betrifft, so wird noch darzulegen sein, ob eine solche Maßnahme erforderlich war und ob sie die Verwechslung hätte erkennbar werden lassen. Die unheilbringende Spritze war etwa die vierte während der Operation von Frau M. Sollten alle diese Spritzen Novocain enthalten haben und gar nichts anderes gespritzt worden sein, so wäre, zweifelhaft, ob zu verlangen war, daß Professor S. sich bei jeder Spritze erkundigte oder melden ließ, was darin enthalten war. Auch hat Schwester P., als der Angeklagte ihr vorwarf, sie habe Zephirol aufgezogen, dies entschieden bestritten, so daß das Bedenken entsteht, ob sie nicht der festen Meinung war. Novocain nachgefüllt zu haben, und demgemäß vor der Einspritzung dies gemeldet hätte. Was die Erkennbarkeit der mit Zephirol gefüllten Spritze an der Farbe der Flüssigkeit betrifft, so wird noch darzulegen sein, ob die Farbe des Zephirols auch in der geschehenen Verdünnung (10 %ige Stammlösung, mehrere - wieviel? - Teile Novocain) und in einer Spritze von 1 cm Durchmesser betrachtet noch so von der Färbung des Novocains abwich, daß Professor S. bei einer Prüfung der Spritze das unterlaufene Versehen hätte bemerken können und müssen. Es wird auch zu dem Einwand der Revision Stellung zu nehmen sein, es sei möglicherweise eine Spritze aus undurchsichtigem Glas verwendet worden.

24

Abschließend sei darauf hingewiesen, daß die Strafkammer keine Stellung zu der Frage nimmt, ob Professor S. das Leben von Frau M. hätte retten können und müssen, indem er sofort die durch die falsche Einspritzung vergifteten Gesichtsteile entfernte, wie es Schwester P. ihm vorschlug; dies wäre zur Vermeidung des tödlichen Erfolgs "nach den übereinstimmenden Aussagen der sachverständigen Professoren H., Forst und Laves die einzige Möglichkeit gewesen". Der Angeklagte ist durch die unterlassene Prüfung nicht beschwert, sie wird aber nunmehr nachzuholen sein.

25

II.

Revision der Schwester P.

26

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.

27

Die Feststellungen der Strafkammer sowie die Rechtsansicht, daß die Angeklagte bei der ihr unterlaufenen Verwechslung fahrlässig gehandelt habe und daß sie auch den Tod von Frau M. als mögliche Folge ihres Handelns habe voraussehen können und müssen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und werden auch von der Revision im eins einen nicht angegriffen.

Dr. Hörchner
Mantel
Bundesrichter Werner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
Hübner
Dr. Hengsberger