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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1957, Az.: IV ZR 271/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1957
Aktenzeichen
IV ZR 271/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Bamberg - 07.06.1956

Prozessführer

des Rentners Franz M. in O., St. Mühle wohnhaft, jetzt: Hö., J.straße ...,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 7. Juni 1956 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsrechtszuges trägt das beklagte Land 3/5, der Kläger 2/5.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Eigentümerin des Gastwirtschaftgrundstücks "Zum Hi." in Rimpar bei Würzburg war bis zum Jahre 1934 die Gewerkschaftsheim-Genossenschaft in Rimpar. Durch Beschluß des Bezirksamts Würzburg vom 10. November 1934 wurde das gesamte Vermögen der Eigentümerin auf Grund des Gesetzes über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I, 293), des Gesetzes über die Einziehung von volks- und staatsfreindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I, 479) und der Min.Bekanntmachung vom 29. September 1933 Nr. 3862 a 133 (Staatsanzeiger Nr. 218) zugunsten des bayerischen Staates eingezogen. Der bayerische Staat wurde auf Grund dieses Beschlusses vom 14. November 1934 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er verkaufte das Grundstück mit Inventar durch notariellen Vertrag vom 23. März 1935 an den Kläger zum Preise von 18.000,- RM, wobei, die Parteien den Wert der mitverkauften beweglichen Sachen mit 8.000,- RM angaben.

2

Abschnitt IV des Vertrages enthielt folgende Bestimmung:

"Der Verkäufer haftet nur für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang, sonst für nichts, insbesondere nicht für bauliche Beschaffenheit und Verwendbarkeit, für Flächengröße, Servitutfreiheit und Servitutberechtigung."

3

Der Kläger betrieb die Gastwirtschaft bis zum Jahre 1945. Alsdann mußte er auf Grund der Entnazifizierungsgesetze seine Tätigkeit aufgeben. Durch die Entscheidung der Spruchkammer Würzburg-Land vom 21. Dezember 1946 wurde er in die Gruppe II der Belasteten eingereiht und auf die Dauer von 5 Jahren in ein Arbeitslager eingewiesen. Sein Vermögen, insbesondere die Sachwerte, wurden in Höhe von 60 v.H. eingezogen. Diese Entscheidung wurde durch den rechtskräftig gewordenen Spruch der Berufungskammer Würzburg vom 20. Mai 1949 abgeändert, insbesondere erging die Entscheidung über die Vermögenseinziehung nunmehr dahin, daß das Vermögen in Höhe des Wertes von 500 DM eingezogen wurde, wobei dem Kläger die notwendigsten Gebrauchsgegenstände zu belassen waren. In den Gründen des Spruches ist ausgeführt, daß von der Einziehung des Grundstücks deshalb Abstand genommen worden sei, weil dieses Grundstück der Gewerkschaft auf Grund des Rückerstattungsgesetzes wieder zufalle und es sich daher erübrige, die Einziehung dieses Vermögenswerts anzuordnen.

4

In dem auf Antrag der Gewerkschaftsheim-Genossenschaft eingeleiteten Rückerstattungsverfahren, in dem der Freistaat Bayern als Streitverkündeter und Streithelfer des auf Rückerstattung in Anspruch genommenen Klägers beteiligt war, wurde die Rückerstattung des Grundstücks durch Beschluß der Wiedergutmachungskammer Würzburg vom 23. Oktober 1953 (WK 86/53) angeordnet. Unter Ziff. II des Beschlusses wurde festgestellt, daß der Kläger der Genossenschaft "hinsichtlich des mit Kaufvertrag vom 23. März 1935 vom Freistaat Bayern erworbenen Grundbesitzes gemäß Art. 30 REG (am) auf Schadensersatz hafte". Am 8. September 1954 schloß der Kläger mit der Genossenschaft über die Nutzungs- und Verwendungsansprüche sowie über die Kosten einen gerichtlichen Vergleich. Ziff. V und VI dieses Vergleichs enthalten folgende Bestimmungen:

"V. Mit vorstehendem Vergleich in Verbindung mit der rechtskräftigen Teilentscheidung der Wiedergutmachungskammer vom 23. Oktober 1953 sind sämtliche Ansprüche zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner M. einerseits sowie der Antragstellerin und dem Freistaat Bayern andererseits betr. den in Ziff. I des genannten Beschlusses bezeichneten Grundbesitz und die in diesem Anwesen betriebenen Gastwirtschaft abgegolten.

VI. Die Rückgriffsansprüche bezw. die Ansprüche aus Vertrag oder allgemeinem bürgerlichen Recht des Antragsgegners M. gegenüber dem Freistaat Bayern werden durch den vorliegenden Vergleich nicht berührt.

Der Freistaat Bayern verpflichtet sich, in dem etwaigen Rückgriffsprozeß dem Antragsgegner M. gegenüber nicht den Einwand zu erheben, daß dieser gegenüber der Antragstellerin höhere Ansprüche als die von der Antragstellerin in Ziff. I übernommene Verpflichtung - Zahlung von 2.500,- DM - habe durchsetzen können."

5

Der Kläger macht auf Grund des Art. 47 REG (am) Rückgriffsansprüche geltend. Er behauptet, das beklagte Land sei nach dem Kaufvertrag vom 23. März 1935 verpflichtet gewesen, ihm das Grundstück frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Da es diese Verpflichtung nicht erfüllt habe, müsse es ihm den Schaden ersetzen, der ihm durch die Rückerstattung des Grundstücks entstanden sei. Dieser Schaden betrage einschließlich der ihm seit dem Jahre 1945 entgangenen Nutzungen 46.690,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Klagezustellung.

6

Auf Zahlung dieses Betrages hat er das beklagte Land im ersten Rechtszuge in Anspruch genommen.

7

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

8

Es wendet in erster Linie ein, daß es nicht der richtige Beklagte sei, denn es sei nicht Rechtsnachfolger des ehemaligen Landes Bayern. Weiter bestreitet es den Anspruch nach Grund und Höhe. Eine Haftung für die Rückerstattungspflicht besteht nicht, da Ziff. IV des Kaufvertrages, wonach der Verkäufer "für ungestörten Besitz- und Eigentumsübergang, sonst für nichts" hafte, den vertraglichen Ausschluß jeder Haftung enthalte. Aus dem Spruchkammerbescheid vom 20. Mai 1949 ergebe sich auch, daß die Einziehung des Grundstücks angeordnet worden wäre, wenn dies nicht damals bereits unter Treuhänderschaft gestanden hätte und sicher gewesen sei, daß die Rückerstattung an die Genossenschaft angeordnet werden würde. Es sei daher anzunehmen, daß das Grundstück im Spruchkammerverfahren vom Freistaat Bayern eingezogen und an die rückerstattungsberechtigte Genossenschaft herausgegeben worden wäre, wenn nicht die Rückerstattungspflicht des Klägers auf Grund der Rückerstattungsgesetze ohnehin festgestanden hätte. Der Kläger habe also durch die Anordnung der Rückerstattung keinen Schaden erlitten. Im übrigen müsse der Kläger auch gegen sich gelten lassen, daß er das Grundstück mit Hilfe staatlicher Mittel zu einem billigen Preise erworben habe. Es würde dem allgemeinen Rechtsempfinden widersprechen, wenn er jetzt vollen Schadensersatz erhalten würde.

9

Das Landgericht hat durch Urteil vom 12. Oktober 1955 das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 18.176,- DM und 4 v.H. Zinsen daraus, seit dem 5. November 1954 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß das beklagte Land mit dem bayerischen Staat, von dem der Kläger das Grundstück erworben habe, identisch sei. Die Rückgriffsansprüche des Klägers seien auch durch die Vereinbarung in Ziff. IV des Kaufvertrages vom 23. Mai 1935 nicht ausgeschlossen worden. Die Auslegung ergebe, daß die Parteien die Haftung für Rechtsmängel nicht hätten ausschließen wollen. Die Berufungskammer Würzburg habe im Spruchkammerverfahren die Einziehung des Anwesens nicht angeordnet, sondern nur bei der Begründung des Bescheides in Erwägung gezogen. Das könne das beklagte Land dem Rückgriffsanspruch des Klägers nicht mit Erfolg entgegenhalten. Bei Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben könne der Kläger jedoch vollen Schadensersatz nicht verlangen. Das Landgericht kommt in seiner Berechnung auf den in der Urteilsformel genannten Betrag.

10

Gegen dieses Urteil hat allein das beklagte Land Berufung mit dem Antrag eingelegt, es zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

11

Der Kläger hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.

12

Das Oberlandesgericht hat unter Bestätigung der rechtlichen Ausführungen des Landgerichts im übrigen die Schadensersatzforderung des Klägers auf 7.800,- DM begrenzt. Es ist der Ansicht, daß der Kläger nur die von ihm tatsächlich aufgewendeten Zahlungen erstattet verlangen könne. Hierbei müsse er sich aber für die Zahlungen in den Jahren 1943 und 1944 einen Abschlag von 50 v.H. gefallen lassen, da er für die Beträge, die er im wesentlichen aus den Einnahmen der Gastwirtschaft erspart habe, nur noch in begrenztem Umfang Sachwerte habe erhalten können, außerdem sei ohnehin kurze Zeit später sein gesamtes Vermögen wegen seiner politischen Belastung beschlagnahmt worden und über die Währungsreform hinaus beschlagnahmt geblieben. Ein Nutzungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu, da er seit dem Jahre 1945 die Gastwirtschaft nicht mehr habe betreiben dürfen. Dies sei nicht auf die in den Jahren 1933 und 1934 angeordneten Enteignungsmaßnahmen, sondern auf die spätere Entwicklung der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse zurückzuführen.

13

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Kläger hat seine Revision, nachdem ihm das Armenrecht für sie versagt worden war, nicht begründet und sie vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Das beklagte Land verfolgt mit seiner von ihm auch begründeten Revision den Antrag weiter, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Es hat ferner gebeten, dem Kläger die Kosten seiner Revision aufzuerlegen.

14

Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

1.

Mit Recht nimmt der Kläger das beklagte Land in Anspruch. Es mag dahinstehen, ob der bayerische Staat nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Gleichschaltung der Länder vom 31. März 1933 (RGBl. I, 153) und der Gesetze über den Neuaufbau des Deutschen Reichs vom 7. April 1933 (RGBl. I, 173) und vom 30. Januar 1934 (RGBl. I, 75) seine Eigenstaatlichkeit verloren hatte und, wie die Revision meint, nur noch Objekt und Opfer des Reiches war. Denn die Rückgriffsansprüche des Art. 47 BEG (am) treffen den Rechtsvorgänger des Rückerstattungspflichtigen, der den entzogenen Vermögensgegenstand von dem Berechtigten erlangt hat. Entscheidend ist nicht, wer den Staatsakt der Vermögensentziehung vollzogen hat, sondern wer dadurch Inhaber der Eigentümerstellung geworden ist. Die damalige staatsrechtliche Stellung des beklagten Landes steht dieser Beurteilung der Rechtslage nicht entgegen, denn als Gebietskörperschaft und selbständiger Träger von Vermögensrechten und -pflichten war das beklagte Land bestehen geblieben und besteht insoweit auch heute noch fort. Das Vermögen der Gewerkschaftsheim-Genossenschaft ist auf Grund des Beschlusses des Bezirksamts Würzburg vom 10. November 1934 ausdrücklich zugunsten des bayerischen Staates eingezogen worden; der bayerische Staat ist auch am 14. November 1934 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, und derselbe Staat hat schließlich auch den notariellen Vertrag vom 23. März 1935 mit dem Kläger geschlossen. Das beklagte Land ist daher der richtige Schuldner der Rückgriffsansprüche des Art. 47 BEG (am).

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2.

Zu Unrecht wendet das beklagte Land gegen die materielle Berechtigung des erhobenen Rückgriffsanspruchs zunächst ein, daß ein Rückgriffsrecht des Klägers durch Ziffer IV des notariellen Kaufvertrages vom 23. März 1935 ausgeschlossen sei. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß diese Vertragsbestimmung nicht den vom Revisionskläger behaupteten Sinn habe. Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist möglich. Verstöße gegen Grundsätze der Logik oder gegen allgemeine Denkgesetze sind nicht ersichtlich. Das Revisionsgericht kann bei dieser Sach- und Rechtslage die Vertragsbestimmung nicht selbst auslegen, es ist vielmehr an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, so daß das beklagte Land mit seinen Angriffen gegen die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung durch das Berufungsgericht im Revisionsrechtszug nicht gehört werden kann. Es sei jedoch in diesem Zusammenhang bemerkt, daß das beklagte Land gemäß Ziff. IV des Vertrages gerade die Haftung für ungehinderten Besitz- und Eigentumsübergang übernommen hatte. Dieser Verpflichtung ist das beklagte Land nicht nachgekommen. Denn, wie das Oberlandesgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1953 - II ZR 78/53 -, abgedruckt in NJW 1954, 270, mit Recht ausführt, gilt für den Rückgriffsanspruch nach Art. 47 Abs. 1 REG (am) die gesetzliche Fiktion, daß das Eigentum an dem Anwesen, das der Kläger vom beklagten Land übertragen erhalten hatte, schon zur Zeit des Eigentumsübergangs mit dem Rechtsmangel der Rückerstattungspflicht behaftet war. Aus diesem Grunde gehen auch die Ausführungen der Revision fehl, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Frage, was die Vertragsparteien vereinbart haben würden, wenn sie die zukünftige Rechtsentwicklung vorausgesehen hätten, die Interessenlage des beklagten Landes nicht hinreichend berücksichtigt habe. Wenn das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 23. März 1935 dahin ausgelegt hat, daß eine Haftung für Mängel im Recht durch Ziff. IV des Vertrages nicht ausgeschlossen werden sollte, so bedurfte es einer ergänzenden Vertragsauslegung insoweit nicht; eine der Ergänzung bedürftige Lücke im Vertrag besteht entgegen der Meinung der Revision dann nicht.

17

3.

Auch die Berufung auf die Grundsätze der überholenden Kausalität kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Bundesgerichtshof hat in der in Bd. 10 S. 6 ff veröffentlichten Entscheidung vom 13. Mai 1953 grundsätzlich die Auffassung vertreten, daß dem Richter, der den Umfang eines Schadens zu ermitteln hat, die Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen nicht schlechthin verwehrt sein kann. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. In dem hier zur Entscheidung stehenden Falle steht aber der Beschluß der Berufungsspruchkammer vom 20. Mai 1945 dem vom Kläger gegen das beklagte Land geltend gemachten Rückgriffsanspruch deshalb nicht entgegen, weil in ihm die Einziehung des Vermögens des Klägers, insbesondere des zurückerstatteten Gastwirtshausgrundstücks nicht ausgesprochen worden ist. Vielmehr ist in der Beschlußformel nur das Vermögen des Klägers in Höhe des Wertes von 500 DM eingezogen worden. Nun ist allerdings, worauf die Revision hinweist, in den Entscheidungsgründen des Spruchkammerbeschlusses ausgeführt worden, von der Einziehung des Grundstücks, das der Gewerkschaft gehört habe, sei Abstand genommen worden, weil dieses Grundstück der Gewerkschaft auf Grund des Rückerstattungsgesetzes wieder zufalle; es erübrige sich daher, die Einziehung dieses Vermögenswertes anzuordnen. Diese Begründung gestattet aber nicht die Schlußfolgerung, daß die Berufungsspruchkammer in der Tat das Grundstück zugunsten des bayerischen Staates eingezogen hätte, wenn die Genossenschaft ihre Rückerstattungsansprüche nicht damals bereits gegen den Kläger geltend gemacht hätte. Es ist jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß es dem Kläger in diesem Fall gelungen wäre, sich mit Erfolg gegen die Anordnung der Beschlagnahme zu wehren. Auch hätte für ihn vielleicht noch die Möglichkeit bestanden, im Kassationsverfahren die Vermögensbeschlagnahme anzugreifen. Schließlich ist auch zu beachten, daß auch in der Beschlußformel der Entscheidung der Spruchkammer Würzburg Land, die nur vom Kläger angegriffen worden war, lediglich die Einziehung seines Vermögens in Höhe von 60 v.H., nicht aber auch die des von ihm im Jahre 1935 erworbenen Grundstücks angeordnet worden ist. Aus diesen Gründen kann nicht gesagt werden, daß der Kläger das Grundstück, wenn nicht auf Grund der Rückerstattungsgesetze, so doch in jedem Falle auf Grund der Einziehung im Spruchkammerverfahren mit Sicherheit verloren hätte.

18

5.

Der Anspruch des Klägers entfällt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb, weil, wie das beklagte Land meint, die bei Abschluß des Vertrages von beiden Parteien Vorausgesetze Geschäftsgrundlage durch die spätere Rechtsentwicklung weggefallen sei. Eine Bestimmung, daß jeder Vertrag nur solange gelte, wie eine grundlegende Änderung der besonderen oder der allgemeinen Verhältnisse, die bei Vertragsabschluß vorlagen, nicht eingetreten sei, ist in das BGB nicht aufgenommen worden. Von einem Wegfall oder Fehlen der Geschäftsgrundlage kann nur bei einer grundlegenden wesentlichen Änderung der Verhältnisse gesprochen werden, die dem Schuldner bei Festhalten an der Verpflichtung unzumutbare Opfer auferlegen würde. Der Wegfall der Geschäftsgrundlage hat daher nur dann rechtliche Bedeutung, wenn Festhalten am Vertrage ein Verstoß gegen Treu und Glauben sein würde (so schon RGZ 158, 175, ebenso auch BGH 2, 176 f, 188). Diese besonderen Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das beklagte Land hatte das Grundstück durch eine schwere Entziehung an sich gebracht. Wenn auch die Prozeßparteien bei Abschluß des Vertrages die künftige, rechtliche Entwicklung nicht voraussehen konnten, so mußte es doch, wie der Bundesgerichtshof bereits in der oben angeführten Entscheidung vom 28. Oktober 1953 ausgeführt hat, jedem Einsichtigen klar sein, daß das in das Gewand formalen Rechts gekleidete Unrecht keinen Bestand haben könnte. Dieses Risiko hat der Beklagte beim Verkauf des Grundstücks auf sich genommen. Unter diesen Umständen fordern es die Grundsätze von Treu und Glauben nicht, das Land von seinen Verpflichtungen aus Art. 47 REG (am) freizustellen. Eine Berücksichtigung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage scheidet aber auch deshalb aus, weil der Gesetzgeber den Rückgriffsanspruch des Verpflichteten gegen seine Rechtsvorgänger in Art. 47 REG (am) abschließend geregelt hat. Durch diese Regelung hat er eindeutig bestimmt, daß der Verkäufer an seiner Verpflichtung zur Eigentumsübertragung festgehalten werden soll. Diesem Willen des Gesetzgebers würde es zuwiderlaufen, wenn der Verkäufer seiner gesetzlich normierten Haftung unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage begegnen könnte. Ob dieser Grundsatz in jedem Falle zur Anwendung kommt oder ob Fälle denkbar sind, in denen es die Grundsätze von Treu und Glauben verlangen, den Wegfall der Geschäftsgrundlage auch im Rahmen des Rückgriffsanspruchs aus Art. 47 REG (am) zu berücksichtigen, kann dahinstehen, weil hier solche besonderen Umstände nicht ersichtlich sind.

19

6.

Da auch die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts über die Höhe des dem Kläger zustehenden Rückgriffsanspruchs einen Rechtsirrtum zu Lasten des beklagten Landes nicht erkennen lassen, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §92 ZPO in Verbindung mit §§566, 515 ZPO.

Schmidt Bundesrichter Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Schmidt Johannsen v. Werner Wilden