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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1957, Az.: IV ZB 19/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1957
Aktenzeichen
IV ZB 19/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 14663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 19.12.1956

Prozessführer

der Frau Erna Ka. geb. L. in F., Ad. K.weg ...,

Prozessgegner

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel,

Amtlicher Leitsatz

Auch in Entschädigungssachen gilt für die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist die Zweiwochenfrist des §234 ZPO.

Diese Frist beginnt, falls der Rechtsmittelkläger an der rechtsseitigen Einlegung eines Rechtsmittels infolge seiner Armut gehindert war, in dem Augenblick, in dem ihm die Bewilligung des Armenrechts bekannt wird; einer förmlichen Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung bedarf es nicht.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1957

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Dezember 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.

Gründe:

1

Durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 11. Juli 1956 ist die Klägerin mit den von ihr erhobenen Entschädigungsansprüchen abgewiesen worden. Das Urteil ist ihrem Prozeßbevollmächtigten ordnungsmäßig am 27. Juli 1956 zugestellt worden. Am 9. August 1956 hat dieser beim Berufungsgericht beantragt, der Klägerin für eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts das Armenrecht zu bewilligen. Gleichzeitig wurde von ihm mitgeteilt, welcher Antrag mit der Berufung gestellt werden sollte, und eine Begründung gegeben. Dieses Gesuch ist durch eine Eingabe vom 11. August 1956 ergänzt worden, in der das Gesuch als "Armenrechtsgesuch" bezeichnet wird.

2

Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 20. Oktober 1956 das Armenrecht bewilligt und ihr ihren Prozeßbevollmächtigten beigeordnet. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist ihrem Prozeßbevollmächtigten formlos am 31. Oktober 1956 übersandt worden und nach dessen Angabe bei ihm am 1. November 1956 eingegangen. Auf Grund eines fernmündlichen Hinweises des Vorsitzenden des Senats des Berufungsgerichts hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am 20. November 1956 eine Berufungsschrift beim Oberlandesgericht eingereicht, die gleichzeitig einen Berufungsantrag und eine Begründung enthält. Außerdem hat er um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig verworfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es abgelehnt.

3

Die gegen diesen Beschluß form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.

4

1.

Zunächst ist die Auffassung der Klägerin rechtsirrig, daß ihre am 9. August 1956 beim Berufungsgericht eingegangene Eingabe als Berufungsschrift zu werten sei. Zwar enthält diese schon einen Antrag und eine Begründung, wie sie für ein Berufungsverfahren geeignet wäre. Es ergibt sich aber aus ihr nicht, daß damit schon eine Berufung eingelegt werden soll. Vielmehr ist dem Oberlandesgericht aus den von ihm dargelegten Gründen zuzustimmen, daß diese Eingabe ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach lediglich ein Armenrechtsgesuch ist.

5

Zu einer wirksamen Berufung wäre daher noch die Einreichung einer den Erfordernissen des §518 ZPO entsprechenden Schrift notwendig gewesen. Eine solche ist jedoch erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht worden.

6

2.

Sodann ist dem Oberlandesgericht auch zuzustimmen, wenn es der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. Zwar hätte der Klägerin an sich eine solche bewilligt werden müssen, da sie an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ihre Armut und die verspätete Bewilligung des rechtzeitig von ihr erbetenen Armenrechts, also durch für sie unabwendbare Zufälle gehindert gewesen ist. Erforderlich war aber nach §234 ZPO, daß sie eine solche Wiedereinsetzung innerhalb der dort vorgesehenen Frist von zwei Wochen beantragt hätte. Diese Frist begann nach §234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das für die Einlegung einer Berufung bestehende Hindernis behoben war. Das war der Augenblick, in dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als ihr Bevollmächtigter im Armenrechtsverfahren Kenntnis von der Bewilligung des Armenrechts erhielt. Ein Hinweis an den rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten auf die Notwendigkeit eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall, daß der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts erst nach Ablauf der Berufungsfrist ihm zugehen sollte, war hierfür nicht erforderlich.

7

Die Klägerin irrt auch, wenn sie meint, daß in Entschädigungssachen die Wiedereinsetzungsfrist auf drei bezw. sechs Monate zu bemessen sei entsprechend den in den §§210, 218, 219, 223 BEG verlängerten Fristen. Da nach §209 BEG für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß zu gelten haben, sind, soweit das BEG nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, die Fristen der Zivilprozeßordnung maßgebend (vgl. auch für das frühere Recht RzW 54, 27169). Der erst am 20. November 1956 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung war daher verspätet.

8

3.

Schließlich ist auch die Auffassung der Klägerin unzutreffend, daß die Frist zur Stellung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu laufen begonnen habe, weil ihr oder ihrem Prozeßbevollmächtigten der Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts nicht förmlich zugestellt worden sei. Zwar bestimmt §329 Abs. 3 Satz 1 ZPO, daß ein ohne mündliche Verhandlung ergehender Beschluß von Amts wegen zugestellt werden muß. Jedoch genügt nach Satz 2 a.a.O. eine formlose Mitteilung, wenn der Beschluß keinen Vollstreckungstitel bildet und keine Terminsbestimmung enthält und weder einer sofortigen Beschwerde unterliegt noch eine Frist in Lauf setzt. Dies trifft aber für einen Beschluß zu, durch den das Armenrecht bewilligt wird. Zwar hätte das Reichsgericht in seinen Entscheidungen RGZ 135, 303 und 147, 154 ff und ihm folgend Stein-Jonas-Schönke in Anm. I zu §126 ZPO die Auffassung vertreten, daß, wenn die Bewilligung des Armenrechts für den Rechtsmittelrechtszug erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt, durch eine solche Bewilligung die Frist des §234 ZPO in Lauf gesetzt werde. Diese Auffassung ist jedoch vom Reichsgericht bereits in seiner Entscheidung RGZ 157, 168 ff [172] aufgegeben worden und dem hat sich sowohl der Oberste Gerichtshof in NJW 1950, 5454 wie der Bundesgerichtshof in LM Nr. 1 zu §234 ZPO und Nr. 16 zu §233 ZPO angeschlossen, denn nicht der Erlaß des Beschlusses, durch den das Armenrecht bewilligt wird, sondern die Tatsache und die Kenntnis, daß das Armenrecht bewilligt ist beseitigt das Hindernis für die Einlegung eines Rechtsmittels.

9

4.

Aus allen diesen Gründen war daher die Beschwerde zurückzuweisen.

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