Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1957, Az.: VI ZR 275/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 275/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht München - 01.03.1955
Prozessführer
der Rechtsanwältin Waltraud L. in M., L.straße ...,
Prozessgegner
1. den Fabrikanten Kurt R., wohnhaft in M., Ä. P.straße ...,
2. dessen Ehefrau Paula P., wohnhaft in M., Ä. P.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 1955 werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, seit 1947 Rechtsanwältin in M., hat am 8. Juni 1949 als Insassin eines Personenkraftwagens des Erstbeklagten, der von der Zweitbeklagten gesteuert wurde, einen Unfall erlitten. Sie wurde, als der Wagen gegen eine Hauswand fuhr, gegen die Decke des Wagens geworfen und trug u.a. eine Schädelverletzung davon. Sie hat die Beklagten für die Unfallfolgen verantwortlich gemacht, und zwar den Erstbeklagten aus Vertrag, die Zweitbeklagte aus unerlaubter Handlung. Die Beklagten bestreiten in diesem rechtlichen Rahmen ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht mehr. Der Streit der Parteien betrifft nur noch den Umfang der Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 22.485,70 DM und die Zweitbeklagte zusätzlich zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Ferner hat sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten verpflichtet sind, jeden weiteren aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten sind den Behauptungen der Klägerin über die Unfallfolgen entgegengetreten und haben Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen. Es hat den Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld, soweit er den gezahlten Betrag von 1.000 DM überschreitet, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt (I). Ferner hat es die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.194,40 DM verurteilt. Hiervon entfallen auf Verdienstentgang für die Zeit vom Unfall bis Ende 1950 5.150 DM und auf Heilungskosten 44,40 DM (II). In Höhe von 341,30 DM (weitere Heilungs- und Gutachterkosten) ist die Klage abgewiesen worden (III). Die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Verdienstentgangs für das Jahr 1951 ist ebenso wie die Entscheidung über den Feststellungsanspruch dem weiteren Verfahren vorbehalten worden (IV).
Das Urteil ist sowohl von der Klägerin wie von den Beklagten mit der Berufung angefochten worden. Die Beklagten haben am 31. Dezember 1952 an die Klägerin 1.544,30 DM gezahlt, davon 1.500 DM zum Ersatz für eine Hilfskraft in der Anwaltspraxis und 44,30 DM für Heilungskosten. Soweit darüber hinaus vom Landgericht Beträge zugesprochen waren, haben sie um Abänderung des Urteils und Klageabweisung gebeten. Die Klägerin hat im Berufungsrechtszug zuletzt beantragt, Nr. II des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, daß die Beklagten verurteilt werden, an sie 14.068 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 1. Januar 1955 und 277,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin unter ihrer Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil zu II dahin geändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Klägerin 5.556,80 DM nebst 4 % Zinsen von 5.270 DM seit dem 1. Januar 1951 zu bezahlen. Die weiteren Zahlungsansprüche der Klägerin, die sie für den Ersatz von Aufwendungen für die Mitarbeiter in ihrer Anwaltspraxis geltend macht, sind abgewiesen worden, soweit diese die Zeit bis zum 31. Dezember 1950 betreffen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gegeneinander aufgehoben worden.
Die Klägerin verfolgt mit der Revision ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision und beantragen mit der - unselbständigen - Anschlußrevision
- 1)
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt ist, also insoweit die Beklagten zur Zahlung von 5.556,80 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind und ihre Berufung zurückgewiesen worden ist;
ferner
- 2)
die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 5.194,40 DM verurteilt worden sind;
- 3)
auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts in München vom 12. November 1952 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Klägerin ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 6.000 DM nicht übersteigt (§546 Abs. 1 ZPO).
1.
Noch beim Landgericht anhängig sind der Schmerzensgeld- und der Feststellungsanspruch der Klägerin. Ferner hat sich das Landgericht die Entscheidung darüber vorbehalten, welche Ansprüche die Klägerin infolge Verminderung ihrer Arbeitskraft im Jahre 19 51 geltend machen kann. Dieser Anspruch war von der Klägerin mit 9.600 DM beziffert worden. Was die vom Landgericht abgewiesenen weiteren Heilungs- und Gutachterkosten in Höhe von 385,70 DM angeht, so hat die Klägerin diesen Anspruch in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr zur Entscheidung gestellt.
2.
Es bleibt daher bei der Ermittlung des Beschwerdewertes nur noch die Forderung der Klägerin übrig, die darauf gestützt ist, sie habe in der Zeit vom 1. Juli 1949 bis zum 31. Dezember 1950 Hilfskräfte in ihrer Rechtsanwaltspraxis anstellen müssen, weil sie selbst infolge des Unfalls nicht voll arbeitsfähig gewesen sei.
Diese Forderung setzt sich aus folgenden Einzelposten zusammen:
| a) | Auslagen für Rechtsanwalt R. im Jahre 1949 | 1.500 DM |
|---|---|---|
| b) | Auslagen für den Vater Assessor L. im Jahre 1949 (Überprüfung der Kanzlei) | 1.400 DM |
| c) | Auslagen für den Vater im Jahre 1950 (laufende Tätigkeit in der Praxis) | 9.600 DM |
| 12.500 DM |
3.
Das Landgericht hatte die Behauptungen der Klägerin über die angeblich gegenüber ihren Mitarbeitern eingegangenen Zahlungsverpflichtungen nicht für glaubwürdig angesehen und im übrigen die Auffassung vertreten, daß solche Verpflichtungen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu dem recht geringen Umfang der Rechtsanwaltspraxis gestanden hätten. Wohl aber hatte das Landgericht die Überzeugung gewonnen, daß die Einkünfte aus der Anwaltspraxis infolge der beschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin zurückgegangen seien, und den Umfang des Verdienstausfalls aus der Praxis für die Zeit bis Ende 1950 auf 5.150 DM geschätzt. Wenn das Landgericht den Mehrbetrag der für die Zeit bis Ende 1950 geforderten Entschädigung auch nicht ausdrücklich in der Urteilsformel abgewiesen hat, so ergaben doch die Entscheidungsgründe eindeutig, daß es für die Auswirkungen der Krankheit der Klägerin in ihrer beruflichen Tätigkeit für diese Zeit eine höhere Entschädigung als 5.150 DM nicht zubilligen wollte. Damit war insoweit die zur Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer der Klägerin gegeben (vgl. Urteil des I. Zivilsenats des BGH vom 29. März 1953 = LM Nr. 14 zu §546 ZPO). Die Klägerin kam im Berufungsrechtszug auf ihre Berechnung des Verdienstentgangs zurück, indem sie Ersatz der - inzwischen bezahlten - Auslagen für ihre Mitarbeiter verlangte. Wollte die Klägerin neben diesen Auslagen auch noch unter dem Gesichtspunkt des Rückgangs der Praxis die vom Landgericht zugebilligten 5.150 DM erstattet verlangen, so hätte sie die Klage auf Zahlung entsprechend erweitern müssen. Das hat sie nicht getan. Vielmehr läßt ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz erkennen, daß sie - wenigstens in diesem Verfahren - für die Zeit bis Ende 1950 nur die Zubilligung eines Schadensersatzbetrages von 12.500 DM forderte. Sie hat in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 106 R) nicht etwa beantragt, es in Höhe des zugesprochenen Betrages bei dem landgerichtlichen Urteil zu belassen und ihr die weiteren Forderungen gesondert zuzusprechen, sondern sie hat die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils beantragt. In dem neu formulierten Klageantrag des Schriftsatzes vom 10. Februar 1955 (Bl. 175) ist der Teil, der sich mit einem Einnahmerückgang befaßt, durchgestrichen worden. Auch das Berufungsgericht ist nach dem Vorbringen der Klägerin davon ausgegangen, daß nur über die Erstattung der Kosten für die hinzugezogenen Hilfskräfte eine Entscheidung erstrebt wurde. Daher dürfen die 5.150 DM dem Streitwert nicht hinzugesetzt werden. Vielmehr ging der Streit im Berufungsrechtszug, soweit die Berufung der Klägerin in Frage stand, nur darum, ob die Klägerin nach der Berechnungsmethode des Landgerichts 5.150 DM oder nach ihrer eigenen Berechnung 12.500 DM als Schadensersatz für die nachteiligen Auswirkungen ihrer Krankheit in ihrer anwaltlichen Berufstätigkeit bis zum 31. Dezember 1950 erstattet verlangen konnte.
4.
Unstreitig sind am 31. Dezember 1952 von den Beklagten auf die Hauptforderung, nämlich zum Ersatz von Vertreterkosten, 1.500 DM bezahlt worden. Das wurde von beiden Parteien dem Berufungsgericht angezeigt. Damit ermäßigte sich die Hauptforderung der Klägerin von 12.500 DM auf 11.000 DM. Zugebilligt hat das Berufungsgericht auf die Hauptforderung 5.270 DM. Der Unterschied von 5.730 DM ergibt den Revisionsstreitwert.
5.
Wenn die Klägerin in ihrem letzten Zahlungsantrag vor dem Berufungsgericht mehr als 11.000 DM gefordert hat, so erklärt sich diese Mehrforderung dadurch, daß sie die nach ihrer Ansicht aufgelaufenen Zinsen zugerechnet hat. Diese Zinsforderung ist aber Nebenforderung im Sinne des §4 ZPO. Sie ist nach der Meinung der Klägerin deshalb gerechtfertigt, weil ihre mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzforderungen nicht rechtzeitig beglichen worden sind. In diesem Sinne ist die Zinsforderung vom Hauptanspruch auf Ersatz des Berufsschadens abhängig. Auch wenn unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine höhere als die gesetzliche Verzinsung gefordert wird, bleibt die Zinsforderung Nebenforderung im Sinne des §4 ZPO (RGZ 158, 350). Gleichgültig ist auch, ob der geforderte Zinssatz damit gerechtfertigt wird, daß bei rechtzeitiger Zahlung eine gewinnbringende Anlage der geschuldeten Summe möglich gewesen wäre oder ob zur Begründung angeführt wird, durch die verspätete Zahlung seien eigene Zinsverpflichtungen der Klägerin entstanden. Endlich hat die Zinsforderung der Klägerin nicht dadurch die Eigenschaft einer Nebenforderung verloren, daß die Klägerin den Zinsbetrag ausrechnete und ihn mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammenfaßte (BGH LM Nr. 5 zu §4 ZPO im Anschluß an die ständige BG Rechtsprechung). Auch soweit Zinsen von dem in der Hauptsache erledigten Teilbetrag von 1.500 DM gefordert werden, blieb die Zinsforderung Nebenforderung (BGH LM Nr. 1 zu §4 ZPO). Die Zinsforderungen der Klägerin, denen im Übrigen teilweise stattgegeben worden ist, beeinflussen daher den Streitwert nicht. (§546 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit §4 ZPO).
6.
Der Revisionsstreitwert konnte auch nicht künstlich dadurch geschaffen werden, daß die Klägerin den gezahlten Betrag von 1.500 DM bei Stellung ihres letzten Klageantrages plötzlich einseitig nicht mehr auf die Hauptforderung, sondern zunächst auf aufgelaufene Zinsen verrechnete und dadurch die Hauptforderung um 277,92 DM erhöhte. Damit setzte sich die Klägerin nicht nur mit dem von den Beklagten bei der Zahlung getroffenen Bestimmungszweck, sondern auch mit ihrem eigenen früheren Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift (Bl. 106 R) in Widerspruch. Nachdem die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst die Hauptsache in Höhe von 1.500 DM für erledigt erklärt hatte, konnte sie nicht nachträglich einen Teil dieses Betrages wieder streitig machen, indem sie einseitig einen anderen Tilgungszweck bestimmte. Durch ein solches Verfahren erhöhte sie im Widerspruch zu einer eindeutigen Prozeßlage und ihrer früheren Erklärung in künstlicher Weise den Klagebetrag der Hauptforderung. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, daß der für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln erforderliche Beschwerdewert nicht mißbräuchlich durch offenbar unbegründete und im Widerspruch zur Prozeßlage stehende Antragstellung geschaffen werden kann (RGZ 97, 85; 139, 221; RG HRR 1938, 35; RG SeuffArch 89, 3 und 171 B; ferner Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. §134 II 2 b). Ein solcher Fall liegt hier vor.
7.
Selbst wenn man aber Bedenken tragen würde, eine künstliche und daher unbeachtliche Schaffung des Beschwerdewertes anzunehmen, ist das Ergebnis kein anderes. Es sind dann nämlich hinsichtlich der 1.500 DM die Berechnungsart der Klägerin und die Berechnungsart des Berufungsgerichts gegenüberzustellen. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, sie habe Ende 1952 unter Berücksichtigung der Zinsen noch eine durch die Zahlung nicht beglichene Restforderung von 277,92 DM gehabt. Sie hat demgemäß die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages neben der Forderung von 11.000 DM beantragt. Das Berufungsgericht billigt aber für die Forderung von 1.500 DM 180 DM Zinsen gesondert zu, so daß insoweit nur eine Differenz von 97,29 DM übrig bleibt, um die die Parteien allein streiten. Dieser Unterschiedsbetrag recht nicht aus, um in Verbindung mit den 5.730 DM den erforderlichen Revisionsstreitwert zu begründen.
II.
Die Revision der Klägerin war daher gemäß §554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Damit verliert auch die Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung, da sie mehr als fünf Monate nach Verkündung des Berufungsurteils, also nach Ablauf der Revisionsfrist (vgl. §552 ZPO) eingelegt worden ist (§556 Abs. 2 in Verbindung mit §522 Abs. 2 ZPO). Die Anschlußrevision war gleichfalls als unzulässig zu verwerfen.