Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1957, Az.: 2 StR 603/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1957
Aktenzeichen
2 StR 603/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 12856
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Gladbach - 06.07.1956

Verfahrensgegenstand

Diebstahl i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Januar 1957,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende leichter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M. Gladbach vom 6. Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe verurteilt worden; seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

2

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge greift durch. Unter diesen Umständen bedarf die Sachrüge keiner Erörterung.

3

Der Angeklagte, der vorher schon erheblich Alkohol getrunken hatte, hat sich an dem Nachmittag eines Januartages aus einer Gastwirtschaft, in der er sich kurz aufgehalten und ein Glas Bier getrunken hatte, in die nebenanliegende Bäckerei begeben, als gerade niemand im Läden war. Hier drückte er an der auf der Ladentheke stehenden Registrierkasse eine Einnahme, so daß die Geldschublade heraussprang, der er 440 DM in Scheinen entnahm.

4

Die nach seiner alsbaldigen Festnahme bei ihm erhobene Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Tat eine Blutalkoholkonzentration von 2,15 Promille.

5

Die Strafkammer ist auf Grund der Beweisaufnahme im Hinblick auf die Bekundungen der vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gekommen, daß der Einlassung des Angeklagten, er sei völlig betrunken gewesen und könne daher nur wegen Volltrunkenheit bestraft werden, nicht gefolgt werden kann. Auch ein Schuldausschließungsgrund hat nach ihrer Auffassung bei dem Angeklagten nicht bestanden. Vielmehr war wie das Urteil darlegt, der Trunkenheitsgrad des Angeklagten zur Zeit der Tat nicht einmal ein solcher, daß seine Einsichtsfähigkeit gemindert war. Die Strafkammer ist nach alldem zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte uneingeschränkt imstande war, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und sich entsprechend zu verhalten, so daß er für seine Tat voll verantwortlich ist.

6

Die Revision rügt verfahrensrechtlich Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). In einem vor der Hauptverhandlung eingereichten Schriftsatz hatte der Verteidiger beantragt, im Hinblick auf den festgestellten Alkoholkonsum des Angeklagten, nach dem er zur Zeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen sein könne, einen Sachverständigen zu laden. In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger diesen Antrag nicht wiederholt, jedoch in seinem Schlußvortrag die Bestrafung des Angeklagten "unter Berücksichtigung der beschränkten Zurechnungsfähigkeit" beantragt.

7

Dieser Schlußvortrag des Verteidigers laut erkennen, daß er nach wie vor geltend machen wollte, der Angeklagte sei zur Zeit der Tat nur vermindert zurechnungsfähig gewesen. Die Revision vertritt entsprechend die Auffassung, daß das Gericht dem vor der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag des Angeklagten, einen Sachverständigen zu hören, hätte entsprechen müssen.

8

Zutreffend stützt sie jedoch diese Rüge nur auf die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), weil ein vor der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag regelsweise vom Gericht nicht als ein solcher beschieden zu werden braucht, sofern er nicht in der Hauptverhandlung wiederholt worden ist (vgl. RGSt 72, 232); denn es kann dann davon ausgegangen werden, daß er nicht aufrechterhalten werden soll (vgl. RGSt 75, 165).

9

Die von der Revision vorgetragenen Gründe, die nach ihrer Auffassung der Strafkammer aufdrängten, einer Sachverständigen zu hören, sind zwar teilweise neu. Auf Tatsachen dieser Art kann die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden. Nur solche Umstände, die dem Tatrichter im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen sind oder bekannt sein mußten, können die Annahme rechtfertigen, daß sie zu weiteren Beweiserhebungen hätten veranlassen müssen.

10

Derartige Umstände liegen aber auch in ausreichendem Maße hier vor. Denn die bei dem Angeklagten erhobene Blutprobe hat für den Zeitpunkt der Tat die erhebliche Menge von 2,15 Promille Alkoholgehalt im Blut ergeben. Die störende Einwirkung des hiernach von dem Angeklagten im Übermaße genossenen Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit kann möglicherweise äußerlich nicht oder doch nicht in ihrem vollen Umfange erkennbar gewesen sein (vgl. BGHSt 1, 384). Denn auch geordnetes und folgerichtiges Verhalten steht der Möglichkeit einer die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Bewußtseinsstörung unter solchen Voraussetzungen nicht im Wege, weil bei dem Angeklagten die Hemmungen weggefallen sein konnten. Daraus ergibt sich aber, daß durch die Vernehmung von Zeugen allein über das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat die zu dieser Zeit tatsächlich bestehende Wirkung des Alkohols auf seine Zurechnungsfähigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte. Die Ermittlungen über eine solche vielleicht äußerlich gar nicht erkennbare Einwirkung wären daher nach Lage der Sache durch Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu betreiben gewesen. Dies hat das Gericht trotz der Beweisanregung des Verteidigers unterlassen. Darin liegt eine Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO).

11

Auf ihr kann das Urteil auch beruhen. Deshalb der seine Aufhebung geboten.

Busch
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Menges