Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1957, Az.: III ZR 158/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1957
- Aktenzeichen
- III ZR 158/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Hamm i. Westf. - 05.11.1954
Prozessführer
der Witwe Amanda Sch. in V.-G. Nr. ...,
Prozessgegner
die Kreis-Altenaer Eisenbahn-Aktiengesellschaft in Lüdenscheid, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Arndt und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i. Westf. vom 5. November 1954 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin machte am 6. August 1950 mit ihrem damaligen Verlobten, dem Zeugen S., auf dessen Kraftrad eine Spazierfahrt; sie saß dabei auf dem Soziussitz des Motorrades. Gegen 17,30 Uhr befuhren sie die Bundesstraße 229 in Richtung Augustental-Werdohl. Auf dieser Straße befinden sich auch Gleisanlagen der Beklagten, die wegen der vielen und oft starken Kurven mehrfach die Fahrbahn der Straße kreuzen müssen, so u.a. auch südlich des Fleckens Bärenstein, in der Nähe des km-Steins 7,1. Die Schienen verlaufen hier zunächst - in Richtung Werdohl gesehen, so wie das Kraftrad fuhr - auf der linken Straßenseite, queren mit Beginn der dortigen Rechtskurve zunächst spitzwinkelig, dann immer stärker die Fahrbahn der Straße und befinden sich schließlich in Höhe des Scheitelpunktes der Straßenkurve bereits auf der rechten Straßenseite. Diese Kreuzung ist - wie viele andere Stellen, die in die Fahrbahn der Straße einbezogen wurden - zur Unfallzeit mit Pflastersteinen innerhalb der Gleisanlagen und auch ein Stück außerhalb derselben mit der Fahrbahn der Straße auf gleiche Höhe gebracht worden. In der Gegend dieser Kreuzung kam S. mit seinem Kraftrad zu Fall, und die Klägerin stürzte auf die Fahrbahn der Straße. Sie trug schwere Verletzungen davon und nimmt dieserhalb die Beklagte in Anspruch, weil sie die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Wegen des Unfalls der Klägerin ist der verantwortliche Ober-Ingenieur der Beklagten, B., in den Strafakten 12 Ms 46/51 der Staatsanwaltschaft in Hagen (Westf.) in erster Instanz vom Schöffengericht in Altena (Westf.) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt worden. In der Berufungsinstanz ist das Strafverfahren gegen B. gemäß § 153 Abs 3 StPO eingestellt worden.
Die Klägerin behauptet, S. sei mit etwa 30 st km an die Kreuzungsstelle herangefahren und bei Verlassen des Raumes zwischen den Gleisen an der Innenseite der südlich verlegten Schiene abgerutscht, weil dort die Pflastersteine abgesackt gewesen seien. Dadurch habe die Schiene so hoch gestanden, daß bei der Kurvenfahrt besonders zweirädrige Fahrzeuge an ihr hätten abrutschen müssen, wie auch vorausgegangene Unfälle bewiesen. Die Beklagte habe den Zustand dieser Kreuzung gekannt - zumindest hätte ihr Personal ihr dies melden müssen - und habe es schuldhaft unterlassen, dieses Gefahrenmoment rechtzeitig zu beseitigen. Das sei vielmehr erst nach dem Unfall geschehen.
Die Klägerin behauptet, sie habe mehrere schwere Schädelbrüche und eine schwere Gehirnerschütterung bei dem Unfall erlitten, an deren Folgen sie lebenslänglich zu tragen habe. Sie leide auch an Gehör- und Sehstörungen und habe den Geschmack- sowie den Geruchsinn verloren. Im Straßenverkehr fühle sie sich unsicher und ihren Beruf als Schneiderin könne sie nicht mehr ausüben.
Sie hat zuletzt beantragt,
- 1)
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 8.000 DM zu zahlen,
- 2)
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Motorradunfall am 6. August 1950 bei Werdohl-Bärenstein entstanden sind und künftig noch entstehen werden.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet ihre Passivlegitimation, weiterhin, daß sich der Unfall auf der Kreuzung der Gleisanlage ereignet habe und daß diese sich zur Unfallzeit in einem verkehrswidrigen Zustand befunden habe. Sie behauptet, der Unfall habe sich 25 bis 30 m südlich der Kreuzung zwischen den Schienen zugetragen; er sei allein auf die Fahrweise des Zeugen S. zurückzuführen, der zur Unfallzeit mit seinem Kraftrad noch nicht hinreichend vertraut gewesen und daher an einer Stelle zu Fall gekommen sei, wo er nicht hingehört habe. Die Stelle, an der S. gestürzt sei, sei nicht verkehrsgefährdend gewesen. Im übrigen treffe sie keinerlei Verschulden. Sie habe eine laufende Überprüfung ihrer Gleisanlagen angeordnet, es erfolge eine tägliche, Streckenbegehung; dabei festgestellte Mängel würden sofort beseitigt. Sie habe damit alles getan, was für sie erforderlich gewesen sei.
Das Landgericht hat nach den gestellten Klageanträgen erkannt, hinsichtlich des Feststellungsanspruchs jedoch nur insoweit, als nicht die Ansprüche auf öffentliche Stellen, insbesondere auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auf Grund einer Vereinbarung, die zwischen dem "ständischen Verwaltungsausschuß der Provinz Westfalen" und der Gemeinde Lüdenscheid - deren Rechtsnachfolgerin insoweit unstreitig die Beklagte ist - unter dem 13. September 1886 geschlossen ist, die Beklagte für die wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erhobenen Klageansprüche passiv legitimiert sei.
Es kann offen bleiben, ob die passive Sachbefugnis der Beklagten sich bereits aus der vom Oberlandesgericht insoweit allein angezogenen Bestimmung des § 4 der Vereinbarung ergibt, nach der die Beklagte "bezüglich aller Ansprüche Dritter wegen der auf dem Straßenterrain erfolgten Anlage der Bahn den Provinzialverband zu vertreten und schadlos zu halten hat". Denn in jedem Fall hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 5 Buchst. d der genannten Vereinbarung auch die Verpflichtung übernommen, das der Bahn zur Verfügung gestellte Straßenterrain "in einem ausreichend guten Zustand dauernd zu unterhalten", und zwar sowohl innerhalb der Schienen als auch außerhalb dieser in einem genau festgelegten Umfang, ferner "an denjenigen Stellen, an welchen die Bahn die Straße kreuzt bezw überschneidet, die Straße in der ganzen Breite zu unterhalten". Daraus hat das Landgericht gefolgert, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten über die im Innenverhältnis begründete Vertragspflicht hinaus auch die allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Verkehrsteilnehmern übernommen habe. Das ist im Ergebnis zutreffend. Da die allgemeine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dem privaten Recht angehört (vgl. BGHZ 9, 373), sind hierüber auch vertragliche Vereinbarungen ohne weiteres möglich. Die vertragliche Übernahme der vollen Verantwortlichkeit für einen ausreichend guten Zustand der Straße - wie das hier in § 5 d und ergänzend in § 4 der Vereinbarung vom 13. September 1886 geschehen ist - schließt die übernähme der Verpflichtung, die Straße in dem bezeichneten Umfang in einem ordnungsmäßigen, verkehrssicheren Zustand zu unterhalten, notwendig in sich ein. Bei der Übernahme von Pflichten, die, wie die Verkehrssicherungspflichten, gegenüber der Allgemeinheit bestehen, ist aber davon auszugehen, daß der Übernehmende auch von einem am Vertrag nicht beteiligten Dritten, bei der Übernahme der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht also von einem durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer, in Anspruch genommen werden kann (vgl. auch DM Nr. 2 zu § 823 (H) BGB; OLG Düsseldorf in VersR 1954, 179).
Darüber hinaus hat derjenige, der - wie hier die Beklagte durch ihre Eisenbahnanlage auf einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße - eine besondere Gefahr schafft, die allgemeine Rechtspflicht, durch ihm zumutbare Maßnahmen die Gefährdeten vor Verletzung zu schützen, (vgl. Urt des Senats vom 26. Januar 1956 - III ZR 323/54; BGHZ 14, 83 [85]).
In Übereinstimmung mit den beiden Vorderrichtern trifft demnach zum mindesten auch die Beklagte für die erhobenen Klageansprüche die passive Sachbefugnis, und es kann dahingestellt bleiben, ob daneben der Landschaftsverband Westfalen-Lippe als Nachfolger des ehemaligen Provinzialverbandes Westfalen ebenfalls passiv legitimiert ist. Die Beklagte ist in ihrer Revisionserwiderung auf diesen Punkt auch nicht mehr zurückgekommen.
2.)
Das Berufungsgericht weist die Klageansprüche ab, weil die Klägerin eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte und den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten und dem Unfall nicht nachgewiesen habe.
Auf Grund der eigenen Beweisaufnahme kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß sich "der Unfall nicht, wie der Zeuge S. aussagt, auf der Kreuzung, sondern weiter südlich, außerhalb der eigentlichen und durch die Pflasterung gekennzeichneten Kreuzung ereignet haben muß". Ferner sei nicht hinreichend erwiesen, daß die Beklagte an der von S. bezeichneten Unfallstelle, also an der Kreuzung selbst, ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht Genüge geleistet habe. Zwar sieht der Vorderrichter ein Absacken des Pflasters an dieser Stelle in Höhe von "Finger -bezw. Daumendicke" als der "Sachlage entsprechend" an und geht an einer anderen Stelle von "einer nur wenige cm überstehenden Schiene" aus. Der Berufungsrichter hält aber diesen Zustand nicht für verkehrsgefährdend, weil die Kurve der Gleisanlage gerade vor die Kurve der Fahrbahn der Straße gelegt worden sei, damit die Schienen von allen Fahrzeugen in der Kreuzung möglichst senkrecht überrollt werden müßten. Die Überhöhungen der Schienen könnten nur gefährlich werden, wenn die Kurve zu kurz genommen und deshalb die Schiene im spitzen Winkel angefahren würde. In einem solchen Falle habe aber ein Verkehrsteilnehmer seinen Unfall so wesentlich selbst verursacht, daß der Beklagten keine Mitschuld angelastet werden könne.
Habe aber - so führt der Berufungsrichter weiter aus - der Unfall sich nicht auf der Kreuzung ereignet, sondern außerhalb des Bereichs der Pflasterung, also in dem unmittelbar sich anschließenden ungepflasterten Baum zwischen den Schienen, so sei der der Klägerin obliegende Beweis für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten und für eine Verursachung des Unfalls durch eine Pflichtverletzung der Beklagten ebenfalls nicht erbracht. Zwar habe die Beklagte nach dem Vertrag vom 13. September 1886 auch dieses "Straßen-Bankett" in einem ausreichend guten Zustand dauernd zu unterhalten. Es sei auch möglich, daß hier Vertiefungen neben den Schienen vorhanden gewesen seien und den Unfall ausgelöst hätten. Ebenso naheliegend sei aber auch die Möglichkeit, daß der Unfall sich an einer Stelle ereignet habe, an der keinerlei Untiefen neben der Schiene gewesen seien, und daß der Unfall daher allein auf den Umstand zurückzuführen sei, daß S. durch zu spitzes Überfahren der Schiene abgerutscht sei und hierdurch den Unfall verursacht habe. Bei dem Bestehen solcher zwei Möglichkeiten, die beide den gleichen Unfallablauf hätten hervorrufen können, müsse die Klägerin den exakten Beweis dafür führen, daß der Unfall auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zurückzuführen sei. Diesen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht und könne ihn nicht erbringen, zumal auch beachtliche/Umstände auf eine falsche Fahrweise des Sollmann hindeuteten.
Abschließend meint das Berufungsgericht, daß auch bei Unterstellung einer Mitschuld der Beklagten an dem Unfall dann diese so unbedeutend sei, daß sie dem Verhalten des Sollmann gegenüber nicht entscheidend ins Gewicht falle.
3.)
Die Revision ist begründet.
a)
Ausgangspunkt hat zu sein, daß nicht nur der gepflasterteÜbergang an der Kreuzung selbst, sondern auch der unmittelbar anschließende, ungepflasterte Raum zwischen den Schienen, soweit die Gleisanlage auf der Straße selbst verläuft, von Straßenverkehrsteilnehmern - nach den Ausführungen des Berufungsrichters allerdings nur in Ausnahmefällen - benutzt werden kann. Das letztere ergibt sich im übrigen eindeutig auch aus § 5 Buchst. a in Verbindung mit Buchst. d des genannten Vertrages vom 13. September 1886. In diesem Zusammenhang muß weiter in Betracht gezogen werden, daß die schräge Kreuzung einer Gleisanlage mit einer Straße in der Art, wie sie hier gegeben ist, an sich schon, insbesondere für Verkehrsteilnehmer mit zweirädrigen Fahrzeugen, einen Gefahrenpunkt darstellt; ferner daß ein scharf rechts fahrender, insbesondere ortsfremder. Motorradfahrer bei der Art der Führung der Schienen in der Kurve leicht aus der gepflasterten Überfahrt herauskommen, und noch ein kurzes Stück in das anschließende ungepflasterte Schienenbett hineinkommen konnte (vgl. zu all dem auch: Aussage Polizeiwachtmeister L. Bl. 147 unten und Bl. 75 der Strafakte; Bericht und Aussage des Polizeimeisters W. Bl. 9 der Strafakte und Bl. 149 GA: Aussagen P. Bl. 21 und 75 der Strafakte und We. Bl. 146 GA).
Dann kann im Gegensatz zur Meinung des Oberlandesgerichts aber nicht entscheidend darauf abgestellt werden, ob S. auf der gepflasterten Straßenkreuzung selbst oder in dem unmittelbar anschließenden ungepflasterten Schienenbett - nach den Feststellungen des Vorderrichters in einer Entfernung von etwa 10-15 m von dem gepflasterten Teil - gestürzt ist. Denn bei der gegebenen örtlichen Situation mußte die Beklagte entsprechend den ihr im Vertrag vom 13. September 1886 auferlegten Verpflichtungen nicht nur die Straßenkreuzung selbst, sondern auch den unmittelbar anschließenden ungepflasterten Raum zwischen den Schienen zumindest hoch ein kurzes Stück in einem solchen verkehrssicheren Zustand unterhalten, daß auch für von dem gepflasterten Übergang abkommende Verkehrsteilnehmer mit zweirädrigen Fahrzeugen eine Verkehrsgefährdung nicht entstehen konnte.
Abgesehen hiervon rügt die Revision mit Recht, daß eine Feststellung des Tatrichters, der Unfall sei nicht auf der Kreuzung selbst ausgelöst worden, fehlerhaft zustande gekommen ist:
Das Berufungsgericht hat sich nämlich mit dem Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3. November 1954 überhaupt nicht auseinandergesetzt, daß S. die von ihm benannte Unfallstelle bereits einen und zwei Tage nach dem Unfall den benannten Zeugen T. und S. gezeigt habe, wodurch also seine Darstellung über den Ort des Sturzes zumindest glaubhaft werden konnte; ferner daß diese Zeugen die Lage des Blutflecks, die der Berufungsrichter bei seiner Würdigung entscheidend verwertet, entsprechend einer gleichzeitig mit vorgelegten Zeichnung etwa in Höhe der von S. bezeichneten Unfallstelle bekunden könnten. Mit dem Übergehen dieses Sachvortrages der Klägerin und des Beweisangebots in den Urteilsgründen hat das Oberlandesgericht § 286 ZPO verletzt. Im übrigen begegnet es überhaupt Bedenken, die Entscheidung, wo der Unfall ausgelöst worden ist, wesentlich auf die Lage des Blutflecks abzustellen angesichts der hier in Frage stehenden nur geringfügigen Differenz der beiderseitigen Sachdarstellung von etwa 10-15 m. Denn es ist zu berücksichtigen, daß ein auch mit geringer Geschwindigkeit fahrendes Motorrad beim Ausrutschen oder Überfahren eines Hindernisses in der Regel noch einige Meter fahren, gleiten oder rutschen wird, ehe der eigentlich Sturz erfolgt. Außerdem muß bei der Bemessung der Entfernung beachtet werden, daß ein auf einem offenen Motorrad sitzender Verkehrsteilnehmer bei einem Sturz des Motorrades üblicherweise nach vorn stürzt.
b)
Bei der Frage, wodurch der Sturz des Motorrades herbeigeführt worden ist, ist von folgendem auszugehen:
Die besondere Art der Führung der Schienen über die Straße in Verbindung mit - wie der Tatrichter feststellt - abgesackten Pflastersteinen neben den Schienen am Straßenübergang oder etwaigen Vertiefungen neben den Schienen in dem unmittelbar anschließenden, auf der Straße befindlichen ungepflasterten Schienenbett bildete infolge der dadurch geschaffenen stärkeren Möglichkeit eines Abrutschens an den dann höher stehenden Schienen für Benutzer zweirädriger Fahrzeuge objektiv eine Verkehrsgefährdung. Ohne einen entsprechenden warnenden Hinweis, der unstreitig damals noch nicht vorhanden war, kann jedenfalls entgegen der Meinung des Berufungsgerichts einem Motorradfahrer, der als Ortsfremder auf dem Straßenübergang die Schienen im spitzen Winkel anfuhr oder durch scharfes Rechtsfahren über die Pflasterung hinweg in das ungepflasterte Schienenbett hineingeriet, nicht von vornherein zur Last gelegt werden, daß er einen Sturz infolge Abrutschens an einer höherstehenden Schiene dann allein verursacht habe oder jedenfalls so überwiegend, daß der Beklagten wegen der Nichtbeseitigung der Vertiefungen und Unebenheiten neben den Schienen eine Mitverursachung nicht angelastet werden könne. Vertiefungen und Unebenheiten neben den Schienen, sei es auf dem gepflastertenÜbergang selbst oder in dem unmittelbar anschließendenungepflasterten Schienenbett, würden nämlich bei der besonderen Art der Führung der Schienen über die Straße auf alle Fälle eine wesentliche Mitverursachung des Sturzes eines Motorrades infolge Abrutschens an den höher stehenden Schienen bei ihrem Überqueren darstellen, worauf übrigens schon das Landgericht mit Recht verwiesen hat. Es könnte dann auch dahinstehen, ob und in welchem Umfang S. durch die vom Oberlandesgericht hervorgehobenen Umstände den Unfall mitverursacht und mitverschuldet hat. Denn die Klägerin brauchte sich insoweit eine Mitverursachung und Mitverschuldung des Unfalls durch S. nicht anrechnen lassen; für eine entsprechende Anwendung des § 278 BGB ist im Rahmen des § 254 BGB kein Raum.
Ferner ist erheblich, daß sich nach dem vorgetragenen Inhalt der Strafakte während des dem Unfall vorausgegangenen Jahres etwa sechs weitere Stürze, insbesondere von zweirädrigen Fahrzeugen, an dieser Kreuzung ereignet haben (vgl. Aussage P. Bl. 21 und 75 der Strafakte; Aussage Polizeiwachtmeister L. Bl. 75 und 75 Rs der Strafakte, Urteil des Schöffengerichts Bl. 87 der Strafakte). Diesen Sachvortrag hat der Berufungsrichter rechtsfehlerhaft übergangen. Die Beklagte kann diese früheren Unfälle an der Kreuzung jedenfalls nicht damit ausräumen, daß sie - wie sie vorträgt - ihr nicht gemeldet worden seien.
Nimmt man weiter hinzu, daß S. ortsfremd war, mit geringer Geschwindigkeit gefahren ist und die Straße trocken war, so ergibt dies bisher insgesamt einer Sachverhalt, der die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins jedenfalls in der Richtung rechtfertigt, daß der Sturz des Motorrades auf die Art der Führung der Schienen über die Straße in Verbindung mit Unebenheiten und Vertiefungen neben den Schienen in der Straßenpflasterung am Übergang oder in dem anschließenden ungepflasterten Schienenbett zurückzuführen ist. Diesen Beweisgrundsatz verkennt das Berufungsgericht, wenn es alle Zweifel, wodurch der Sturz des Motorrades herbeigeführt worden sei, zu Lasten der Klägerin gehen läßt.
c)
Stellten aber solche Vertiefungen und Unebenheiten neben den Schienen besonders mit Rücksicht auf die Art der Führung der Schienen eine besondere Verkehrsgefahr dar, so hatte die Beklagte, die insoweit für einen verkehrssicheren Zustand dieses Straßenterrains zu sorgen hatte, auch die Verpflichtung, diese Schäden sofort zu beseitigen. Erfüllte die Beklagte diese Verpflichtung schuldhaft nicht, so verletzte sie damit die ihr gegenüber den Verkehrsteilnehmern obliegende Verkehrssicherungspflicht und wäre der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig.
In dieser Beziehung hat die Klägerin vorgetragen (das wird durch den Inhalt der Strafakte gestützt), daß Schäden der erwähnten Art bei der Straßenkreuzung der Beklagten schon vor dem Unfall der Klägerin bekannt waren, und die Beklagte auch bereits Anweisung zur Beseitigung der Schäden und damit der Gefahrenstellen gegeben hatte (vgl. Einlassung B. in Bl. 29 und Bl. 74 Rs der Strafakte; Aussage Bi. Bl. 30 der Strafakte; Aussage H. Bl. 75 Rs der Strafakte). Dieser Sachvortrag ist schlüssig für die Annahme eines Verschuldens der Beklagten, da sie angesichts der durch die Vertiefungen neben den Schienen erhöhten Gefahr an dieser Stelle dann auch diese Schäden sofort und nicht nur - wie die Beklagte vorträgt - im Zuge der plan- und routinemäßigen Ausbesserung der Strecke beseitigen mußte, wie ebenfalls bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt worden ist.
Nach alledem kann das die Klage abweisende Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden.
Auf der anderen Seite ist dem Revisionsgericht eine endgültige Sachentscheidung in der jetzigen Lage des Rechtsstreits nicht möglich. Daß eine Klageabweisung mit einer anderen rechtlichen Begründung nicht erfolgen kann, ergibt sich bereits aus den obigen Ausführungen zu 3). Die Klageansprüche können aber auch nicht zugesprochen werden. Einmal hat das Berufungsgericht bisher keine eindeutige Feststellung darüber getroffen, ob auch in dem an die Straßenkreuzung unmittelbar anschließenden ungepflasterten Schienenbett Vertiefungen neben den Schienen zur Zeit des Unfalls vorhanden waren; der Vorderrichter unterstellt vielmehr solche unter Verwertung der von dem Direktor E. der Beklagten angefertigten, in den Strafakten (Bl. 3) befindlichen Lichtbilder von der Unfallstelle. Außerdem hat der Berufungsrichter zur Frage des Verschuldens der Beklagten - von seinem unrichtigen Standpunkt ausgehend, der Beklagten könne angesichts der Fahrweise und des Verhaltens des S. die Nichtbeseitigung der Unebenheiten und Vertiefungen neben den Schienen überhaupt nicht vorgeworfen werden - bisher nicht abschließend Stellung genommen, insbesondere nicht zu dem erwähnten Sachvortrag der Klägerin zu diesem Punkt. Vor allem kommt hinzu, daß zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes (Klageanspruch zu 1) das Oberlandesgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - Feststellungen nicht getroffen hat, desgleichen nicht darüber, ob und inwieweit andere Unfallschäden der Klägerin vorliegen oder zu erwarten sind, die ihren Feststellungsanspruch rechtfertigen.
Hiernach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.