Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.1957, Az.: VIII ZB 3/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1957
- Aktenzeichen
- VIII ZB 3/57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1957, 13891
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 26.10.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1957, 182
- NJW 1957, 543 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma N. Aktiengesellschaft in B.,
Prozessgegner
den Techniker Gerhard B. in B., z.Zt. unbekannten Aufenthals, gesetzlich vertreten durch seinen Vormund Helmuth K. in B., P.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Auch für den Fall des § 102 ZPO gilt der Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen der Oberlandesgerichte (§ 567 Abs. 3 ZPO).
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Drogand in Bayreuth, Friedrichstraße 51, gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 26. Oktober 1956 als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Beschwerdewerts 20,- DM.
Gründe:
Durch den angefochtenen Beschluß sind dem Beschwerdeführer gemäß § 102 ZPO die Kosten einer von ihm eingelegten, gemäß § 127 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfenen weiteren Beschwerde auferlegt worden.
Seine hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig.
Von dem Grundsatz, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von Beschlüssen nach § 519 b ZPO abgesehen - keine Beschwerde stattfindet (§ 567 Abs. 3 ZPO), kann für den Fall des § 102 ZPO keine Ausnahme gelten. Auch solche Beschlüsse, bei denen die Oberlandesgerichte als Gerichte erster Instanz tätig werden, sind der Anfechtung mit der Beschwerde entzogen. Der Beschluß der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 27. November 1906 (RGZ 64, 377), auf den der Beschwerdeführer hinweist, betrifft § 567 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1905; er hat durch die Änderung des § 567 ZPO durch das Gesetz vom 22. Mai 1910 seine Bedeutung verloren. Die besondere Natur der Entscheidung nach § 102 ZPO, durch die einem Dritten eine Prozeßstrafe auferlegt wird, nötigt nicht dazu den Grundsatz des § 567 Abs. 3 ZPO zu durchbrechen. Der Strafcharakter einer Maßnahme eröffnet keine sonst nicht gegebene Möglichkeit einer Anfechtung. Die Rechtslage ist keine andere als bei Ordnungsstrafen, die von einem Oberlandesgericht verhängt werden. Wenn in Einzelfällen außerhalb des § 519 b ZPO ein Beschwerdeweg an den Bundesgerichtshof eröffnet ist, so beruht dies jeweils auf ausdrücklicher Sonderregelung für einzelne bestimmte und genau begrenzte Gebiete (BGHZ 17, 188, 190). Ob die Beschwerde zuzulassen wäre, wenn die Verletzung grundlegender Verfahrensvorschriften gerügt wird, was das Reichsgericht (RGZ 144, 86), verneint hat, kann hier dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung der von ihm eingelegten weiteren Beschwerde gemäß § 127 Satz 3 ZPO und sucht darzutun, daß das Oberlandesgericht sie für zulässig hätte halten müssen, weil das Landgericht wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hatte. Gegen das Verfahren nach § 102 ZPO, in dem der Beschwerdeführer angehört worden ist, werden von ihm keine Rügen erhoben, vielmehr bestreitet der Beschwerdeführer lediglich sein grobes Verschulden, weil er die Zulässigkeit seiner weiteren Beschwerde anders als das Oberlandesgericht beurteilt. Insoweit liegt aber keinesfalls ein Sachverhalt vor, der auch bei grundsätzlichem Ausschluß eines Beschwerdewegs ausnahmsweise eine Nachprüfung durch das höhere Gericht als zulässig erscheinen lassen könnte.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.