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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1957, Az.: VI ZR 311/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1957
Aktenzeichen
VI ZR 311/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14164
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts München - 30.08.1955

Fundstelle

  • ZZP 1957, 468-469

Prozessführer

1) der Witwe Hilde D.,

2) des minderjährigen Jürgen D., gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1),

3) der minderjährigen Christa D., gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1),

Prozessgegner

1) die Witwe Else P. in M., B.str. ...,

2) den Lehrling Horst P., ebendort, vertreten durch seinen Vormund, den Werkmeister Karl St. ... in M., R.str. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. August 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Firma Josef V. KG in M. hatte den ihr von der M.er Generalvertretung der H.-Werke gelieferten Sattelschlepper als mangelhaft beanstandet. Am Abend des 16. Januar 1952 fand zur Nachprüfung der behaupteten Mängel eine Probefahrt des Sattelschleppers mit aufgesatteltem Anhänger statt, an der seitens der Verkäuferin der Werkmeister P. sowie von den H.-Werken in K. abgeordnet, ein Ingenieur und ein Monteur, seitens der Firma V. deren Fahrer D. sowie ein Beifahrer teilnahmen. Als der Lastzug gegen 22.15 Uhr von Hamerau aus auf der 8 m breiten Bundesstrasse 20 wenige Kilometer nach Süden zurückgelegt hatte, wobei er mit seinen rechten Rädern durchschnittlich 2,40 m Abstand vom rechten Straßenrand einhielt, fuhr er, beginnend etwa 10 m vor der Steinbrücke über die Pidinger Ache, auf seit längerem gerader, um 2 % ansteigender, regennasser Strecke nach rechts hinüber; durchbrach das steinerne Brückengeländer und kam mit den Rädern nach oben im Trockenbett der Ache zu liegen, wo sein Dach durch den nachrollenden, mit 10 t Rundeisen beladenen Anhänger eingedrückt wurde. Sämtliche Insassen des Sattelschleppers kamen dabei ums lieben.

2

Witwe und minderjähriger Sohn des Werkmeisters P. nehmen die Witwe und minderjährigen Kinder des Fahrers D. als Erben auf Schadensersatz in Anspruch, weil D. als Kraftwagenführer den Unfall schuldhaft verursacht habe. Das Landgericht wies ihre Klage ab. Das Oberlandesgericht hat die Ersatspflicht der Beklagten für den künftigen Schaden des Zweitklägers festgestellt und die übrigen Klageansprüche - vorbehaltlich des Übergangs auf öffentliche Versicherungsträger- dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erblasser der Beklagten D. es gewesen ist, der den Lastzug von der Abfahrt in Hamerau bis zur Unfallstelle gesteuert hat, kämpft die Revision vergebens an.

4

Die Überzeugung des Tatrichters stützt sich insbesondere auf den Umstand, daß sich D. nach dem Unfall am Führersitz befand und daß sein Brustkorb durch das Steuerrad eingedrückt worden ist. Die Möglichkeit, daß D. erst während des Hinabrollens des Lastzuges über die steile Böschung an den Führersitz geschleudert worden sein könne, hat das Berufungsgericht ausweislich der Urteilsgründe sehr wohl in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es hat für eine solche Annahme jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte gefunden und ihr daher, wie es durfte, bei freier richterlicher Würdigung als bloßer Vermutung kein Gewicht beigemessen.

5

Ob die Schlußfolgerung: "Es ist also doch der D. gefahren" den beiden Polizeibeamten Wi. und Ob. gegenüber vom Zeugen Bi. oder von einem Dritten geäußert worden ist, konnte dem Berufungsgericht demgegenüber als unerheblich erscheinen. Schon aus diesem Grunde war es nicht gehalten, den Beklagten gemäß § 139 ZPO einen Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen Bi. nahezulegen.

6

2.

Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Kläger wegen § 8 KrfzG (StVG) ihre Ansprüche nur auf § 823 BGB stützen können und ihnen daher der Beweis für die Behauptung obliegt, der Unfall sei durch ein Verschulden des Führers D. verursacht worden.

7

Das Berufungsgericht erwägt sodann: Da sämtliche Unfallbeteiligte tot und an dem Lastzug, insbesondere an der Steuervorrichtung, keine auf eine bestimmte Unfallursache hinweisende Beschädigungen festgestellt worden seien, könne der Geschehensablauf ausschließlich aus den von der Verkehrspolizei sichergestellten Fahrspuren und aus der Lage des Lastzugs nach dem Unfall ermittelt werden. Danach sei der Lastzug auf der geradeaus führenden, unmerklich ansteigenden Bundesstraße 20 von seiner bisherigen Fahrtrichtung, die einen Abstand von 2,40 m zum rechten Straßenrand einhielt, in einem flachen Bogen nach rechts in der Weise abgewichen, daß er bis zum Erreichen des rechten Straßenrandes eine Strecke von etwa 10 m benötigte. Aus diesen Fahrspuren könne nicht der Schluß gezogen werden, D. habe aus nicht mehr zu ermittelnden zwingenden Gründen das Steuerrad plötzlich scharf nach rechts gezogen, oder er sei, von ihm nicht beeinflußbar, plötzlich in der Lenkung gestört worden. Aus dem allmählichen Verlauf der Abweichung dränge sich vielmehr nach der Erfahrung des Lebens ohne weiteres der Schluß auf, D. habe es unterlassen, dem Abweichen seines Lastzuges nach rechts durch ein entsprechendes Gegensteuern nach links entgegenzuwirken, er habe es also bei der Bedienung des Lastzuges an der gebotenen aufmerksamen Beobachtung des Straßenzuges fehlen lassen. Der aus den Fahrspuren erkennbare Geschehensablauf wiese, daher auf eine schuldhafte Unterlassung des Führers D. als der einzig erkennbaren und möglichen Unfallsursache hin. Der den Klägern obliegende Beweis sei somit nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt.

8

Diese Erwägungen sind durch Rechtsirrtum über die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises beeinflußt.

9

Der Beweis des ersten Anscheins setzt einen typischen Geschehensablauf, d.h. einen Tatbestand voraus, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist. Und zwar muß die Gesamtgestaltung des Falles von solcher Art sein, daß sich aus der Erfahrung des Lebens der gezogene Schluß ohne weiteres aufdrängt (BGH VRS 8, 344). Es muß also nach der ganzen Sachlage eine so hohe Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Geschehensablauf bestehn, daß sie nach tatrichterlicher Überzeugung der Gewißheit gleichkommt.

10

Wenn der erkennende Senat den Anscheinsbeweis gebilligt hat, daß etwa ein Fahrer, der auf übersichtlicher Straße gegen einen Baum fährt, die Pflicht zur Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Bedienung seines Fahrzeugs verletzt hat (BGHZ 8, 239), und wenn er ausführt, die unwahrscheinliche Möglichkeit, daß solche Kursabweichungen auch einmal durch technische Mängel des Wagens oder durch nicht zu vertretende Störungen der Reaktionsfähigkeit des Fahrers eintreten könnten, dürfe zunächst unberücksichtigt bleiben (VRS 8, 259), so handelte es sich dabei um Unfälle von Kraftfahrzeugen, an denen technische Mängel nicht hervorgetreten waren, und um gewöhnliche Verkehrsfahrten. Dort durfte und mußte daher - in Ermangelung von Anhaltspunkten für das Gegenteil - die allgemeine Erfahrung zugrunde gelegt werden, daß die im öffentlichen Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuge vermöge ihrer Zulassung und Überwachung sowie angesichts des eigenen Interesses von Halter und Fahrer durchweg fahrsicher sind.

11

Im vorliegenden Falle bestanden und bestehen dagegen starke Anhaltspunkte dafür, daß es hier an dieser grundlegenden Voraussetzung für den Anscheinsbeweis gefehlt hat. Der gelieferte Sattelschlepper war von der Käuferin unverzüglich als mangelhaft beanstandet worden. Die M.er Generalvertretung der H.-Werke hatte es nach einer eigenen ersten Probefahrt für geboten erachtet, Sachverständige des Herstellungswerks zur erforderlichen weiteren Prüfung kommen zu lassen. Die Unglücksfahrt diente eben dem Zweck, die technischen Mängel des Lastzugs festzustellen. Das angefochtene Urteil geht - ersichtlich als unstreitig - davon aus, daß der zur Probe gefahrene Lastzug mit "schlechten Fahreigenschaften" behaftet gewesen ist, die es weiterhin als "mangelnde Fahrsicherheit" kennzeichnet. Dazu war insbesondere vorgetragen worden, daß ein unzulängliches Verhältnis zwischen Zug und Schub bestanden habe. Der in der Steuerung von Sattelschleppern erfahrene Fahrzeugführer D. selbst hatte nach der Beweisaufnahme geäußert, er fühle sich in dem neuen Schlepper nicht sicher.

12

Das Berufungsgericht unterliegt dem Fehler, daß es bei seiner Beurteilung der Unfallursache alle diese wesentlichen Gesamtumstände außer Betracht läßt, und lediglich einen Teil des Gesamtvorgangs, nämlich den eigentlichen Unfallablauf für sich allein betrachtet, zugrunde legt. Das muß zu einem der Wirklichkeit nicht entsprechenden Ergebnis führen.

13

Denn bei einer Probefahrt mit einem Kraftfahrzeug, von dessen Verkehrsunsicherheit ausgegangen werden muß, - mag diese auch in den technischen Einzelheiten nicht aufgeklärt sein - tritt die Annahme, daß die unfallursächliche Kursabweichung durch technische Mängel des Fahrzeugs bedingt gewesen sein kann, an Wahrscheinlichkeit so hervor, daß sie vom Tatrichter nicht außer Betracht gelassen werden durfte. Es handelte sich gerade nicht um die landläufige Fahrt eines typisch verkehrssicheren Kraftwagens, sondern um die Erprobung eines augenscheinlich technisch fehlerhaften, vom Berufungsgericht selbst als fahrunsicher bezeichneten Fahrzeugs. Bei derart ungewöhnlicher Gestaltung des Sachverhalts fehlt es an der Grundvoraussetzung für den Anscheinsbeweis, nämlich an einem typischen Geschehensablauf.

14

Die Annahme des angefochtenen Urteils, D. habe es infolge von Unaufmerksamkeit schuldhaft unterlassen, dem Abweichen des Lastzuges nach rechts entgegenzuwirken, beruht somit auf Rechtsirrtum.

15

Die Sache bedarf erneuter Erörterung durch das Berufungsgericht, das es dahingestellt sein läßt, ob ein Verschulden des Fahrers Doose darin liege, daß er die Rückfahrt überhaupt angetreten hat. Denn die bisher rechtlich einwandfrei festgestellten Tatsachen gestatten es dem erkennenden Senate nicht, ein etwaiges Verschulden Dooses in dieser oder in anderer Hinsicht auszuschließen oder zu bejahen.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß