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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1957, Az.: VII ZR 30/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1957
Aktenzeichen
VII ZR 30/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Koblenz - 12.10.1955
Landgerichts in Koblenz - 11.02.1955

Prozessführer

der S.-Ersatzkasse in S., vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Geschäftsführer F. in S.,

Prozessgegner

die Kassenzahnärztliche Vereinigung K., vertreten durch ihren Vorsitzenden, Zahnarzt Dr. S., M.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12. Oktober 1955 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Koblenz vom 11. Februar 1955 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Speyer, Zweigstelle Mainz verwiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte gehört dem Verband der Arbeiterersatzkassen (AEV) an. Dieser hatte am 31. März 1939 mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Deutschlands (KZVD) einen Vertrag geschlossen, der die zahnärztliche Versorgung der Mitglieder der zum AEV gehörenden Kassen regelte. Nach § 7 Abs. 1 des Vertrages sollte die zahnärztliche Tätigkeit nach zwei Gebührentarifen vergütet werden, die als Bestandteil des Vertrages galten. Nach § 9 hatten die dem Vertrag unterstehenden Zahnärzte vierteljährlich mit der zuständigen Bezirksstelle der KZVD über die abgeschlossenen Behandlungsfälle abzurechnen. Die Bezirksstellen der KZVD teilten den Kassen den nach der Abrechnung auf sie entfallenden Betrag mit, den die Kassen dann an die Bezirksstellen zahlten. Die Bezahlung des Zahnarztes nahm die KZVD vor; in § 7 Abs. 3 des Vertrages war bestimmt, daß der Anspruch des Zahnarztes sich ausschließlich gegen die KZVD richte.

2

Als die KZVD nach dem Kriege ihre Tätigkeit nicht mehr fortführte, trafen die Landeszahnärztekammer und die Landesdentistenkammer Rheinland-Pfalz am 5. November 1949 mit dem AEV eine vorläufige Vereinbarung über die Honorierung der zahnärztlichen Behandlung. In dieser Vereinbarung heißt es, daß im übrigen die Grundsätze des "Vertrages zwischen Zahnärzten und Dentisten und dem AEV" gelten sollten. Das bezog sich unstreitig auf den alten zwischen der KZVD und dem AEV am 31. März 1939 abgeschlossenen Vertrag.

3

Mit Schreiben vom 18. September 1952 an den AEV kündigten die Vereinigten Bezirks Zahnärztekammern K. - Untergliederungen der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz - das Abkommen vom 5. November 1949 zum 31. Dezember 1952, weil eine Erhöhung der Sätze der seit dem Jahre 1924 geltenden Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte (Preugo) erwartet wurde, Die Mitglieder der Beklagten wurden aber trotz dieser Kündigung weiter auf Grund der von der Beklagten ausgestellten Behandlungsscheine von den zugelassenen Zahnärzten behandelt. Die Erhöhung der zahnärztlichen Gebühren zögerte sich hinaus und erfolgte durch die Verordnung vom 17. April 1953 (BAnz 1953 Nr. 78). Nunmehr beanspruchte die Klägerin die in dieser Verordnung bestimmten höheren Vergütungssätze. Die Beklagte dagegen berechnete die Vergütung weiter nach der Vereinbarung vom 5. November 1949 und leistete auch für die Behandlungsfälle, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung vom 17. April 1953 lagen, Zahlung nur entsprechend dem Abkommen vom 5. November 1949. Die Vereinigten Bezirkszahnärztekammern K. haben den Unterschied eingeklagt 9 der sich aus der Berechnung nach den alten und neuen Gebührensätzen für die Zeit vom zweiten Vierteljahr 1953 bis zum dritten Vierteljahr 1954 ergibt und den sie auf 9.406,05 DM beziffern.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach seiner Meinung fällt der Klageanspruch unter die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit und kann nicht vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden.

5

Auf die Berufung der klagenden Partei hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

I.

In den Urteilen der Vorinstanzen ist die klagende Partei als "Vereinigte Bezirkszahnärztekammern K." bezeichnet. In der Revisionsinstanz hat die klagende Partei diese Angabe mit Zustimmung der Beklagten dahin berichtigt, daß die Kassenzahnärztliche Vereinigung K. Klägerin sei. Hiergegen bestehen keine Bedenken. "Bezirkszahnärztekammern" bestanden in Rheinland-Pfalz schon nicht mehr, als der Rechtsstreit anhängig wurde. Die für die Regierungsbezirke gebildeten Untergliederungen der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz heißen seit dem Inkrafttreten des Landesgesetzes vom 1.4.1953 (GVBl RhldPf S 33) "Bezirksvereinigungen" und sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dementsprechend hätte die klagende Partei von Anfang an bezeichnet werden müssen. Soweit indessen die Landeszahnärztekammern und ihre Untergliederungen als Vereinigungen von Kassenzahnärzten tätig gewesen sind, sind sie nach Art. 4 § 2 des Gesetzes über Kassenarztrecht vom 17.8.1955 (GKAR - BGBl I 513) Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Sinne der durch dieses Gesetz neu gefaßten Bestimmung des § 368 k Abs. 1 RVO geworden (vgl. dazu Hess-Venter, Das Gesetz über Kassenarztrecht, Anm. I 1 zu Art. 4 § 4, S 353 f). Dieses Gesetz ist am 20.8.1955 in Kraft getreten, als der Rechtsstreit noch vor dem Berufungsgericht schwebte. Die neue Bezeichnung der Klagepartei entspricht hiernach der gegebenen Rechtslage (vgl. auch die Ausführungen unten III 2).

9

II.

Der Streit der Parteien geht in diesem Rechtszuge nur darum, ob der Klageanspruch vor dem ordentlichen Gericht oder dem Sozialgericht zu verfolgen ist. Ausgangspunkt für die Entscheidung dieser Frage ist die Vorschrift des § 51 SGG, die den Aufgabenbereich der Sozialgerichte regelt. Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit u.a. über öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheite der Sozialversicherung entscheiden. § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG bezeichnet sodann als Angelegenheiten der Sozialversicherung auch diejenigen, welche "auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind".

10

Die Revision geht davon aus, daß es sich hier um eine dem Kassenarztrecht angehörende Angelegenheit im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt. Auch wenn das zutrifft, so ist doch auch bei Streitigkeiten aus dem Kassenarztrecht das Sozialgericht nur zuständig, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art ist. Zwar hebt § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht noch einmal ausdrücklich hervor, daß nur eine dem öffentlichen Recht angehörende Streitigkeit die Zuständigkeit des Sozialgerichts begründet. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Die Vorschrift will klarstellen, daß das Kassenarztrecht zu den "Angelegenheiten der Sozialversicherung" im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG gehört; im übrigen bleibt es bei dem allgemeinen, schon in § 51 Abs. 1 SGG niedergelegten Grundsatz, daß nur öffentlichrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung von den Sozialgerichten zu entscheiden sind. Daß das Gesetz der Sozialgerichtsbarkeit nur öffentlichrechtliche Streitigkeiten zuweisen will, wird auch in § 51 Abs. 3 SGG nochmals deutlich hervorgehoben, der die Zuständigkeit der Sozialgerichte für sonstige öffentlichrechtliche Streitigkeiten bestimmt, für die durch Gesetz der Rechtsweg vor den Sozialgerichten eröffnet wird. Aus dem Fehlen des Wortes "öffentlichrechtliche" in § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG kann daher entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung nicht geschlossen werden, daß alle Angelegenheiten des Kassenarztrechtes vor die Sozialgerichte gehören. Vielmehr ist auch bei solchen Angelegenheiten die Prüfung notwendig, ob der im Einzelfall zu entscheidende Streit öffentlichrechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Art ist (vgl. u.a. BGH in VersR 1956, 417 und LM Nr. 2 zu § 51 SGG).

11

III.

Der Senat ist im Gegensatz zum Berufungsgericht der Auffassung, daß es sich hier um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt. Es streiten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Rechtsbeziehungen, die zwischen ihnen begründet worden sind, um ihnen durch das Gesetz zugewiesene, im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben zu erfüllen. Das ergibt sich aus einer Betrachtung der Stellung und des Aufgabenbereiches beider Parteien.

12

1.

Die Beklagte nimmt Aufgaben der Sozialversicherung wahr. Die Stellung der Ersatzkassen ist durch die Gesetzgebung seit 1934 immer stärker derjenigen der gesetzlichen Krankenkassen des § 225 RVO angeglichen worden. Das Gesetz über den Aufbau der Sozialversicherung vom 5. Juli 1934 (RGBl I S 577) hat die Ersatzkassen in Abschnitt II Art. 3 der Aufsicht und Rechtsprechung der Sozialversicherungsbehörden unterstellt. Die 12. Verordnung zum Aufbau der Sozialversicherung vom 24. Dezember 1935 (RGBl I S 1537) in der Fassung der 15. Verordnung hierzu vom 1. April 1937 (RGBl I S 439) verlieh den Ersatzkassen die Eigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 3) und bestimmte, daß sie ab 1. April 1936 nur noch Personen neu aufnehmen durften, die nach der RVO versicherungspflichtig oder versicherungsberechtigt sind (§ 4). § 17 der Verordnung begründete die Zuständigkeit der Behörden der Reichsversicherung für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag. Aus dieser Gestaltung der Ersatzkassen ergibt sich, daß ihnen wie den Krankenkassen der RVO im öffentlichen Interesse der unter staatlicher Aufsicht durchzuführende Auftrag erteilt ist, den von der RVO erfaßten Personenkreis in Krankheitsfällen zu betreuen. Daß diese Aufgabe in das Gebiet des öffentlichen Rechts fällt, wird auch vom Berufungsgericht anerkannt.

13

Die vom AEV mit der KZVD und der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz abgeschlossenen Verträge vom 31. März 1939 und 5. November 1949 hatten den Zweck, die Erfüllung der im öffentlichen Recht begründeten Aufgaben der Beklagten und der anderen dem ABV angehörenden Ersatzkassen zu sichern. Das allein mag, wie dem Berufungsgericht zuzugeben ist, noch nicht ausreichen, um den durch die Verträge begründeten Rechtsbeziehungen öffentlichrechtlichen Charakter zu verleihen. Eine andere Beurteilung ergibt sich jedoch, wenn auch die Ziele berücksichtigt werden, die die KZVD und die Landeszahnarztekammer mit dem Abschluß der Verträge verfolgt haben.

14

2.

Das Berufungsgericht verneint die öffentlichrechtliche Natur der vertraglich geschaffenen Beziehungen vor allem deshalb, weil die Landeszahnärztekammer beim Abschluß der Vereinbarung vom 5. November 1949 nicht in Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben, sondern auf Grund einer privatrechtlichen Ermächtigung der ihr angehörenden Zahnärzte tätig geworden sei und nur deren persönliche wirtschaftliche Interessen verfolgt habe. Diese Betrachtungsweise wird der Stellung der Landeszahnärztekammer und ihrer Funktion bei Abschluß der Vereinbarung nicht gerecht. Die Vereinbarung vom 5. November 1949 ist nur eine Ergänzung des alten, mit der KZVD am 31. März 1939 abgeschlossenen Vertrages. Deshalb dürfen Aufgabenbereich und Stellung der KZVD bei der rechtlichen Würdigung des Abkommens vom 5. November 1949 nicht unberücksichtigt bleiben.

15

Die KZVD ist durch Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 27. Juli 1933 (RGBl I S 540) auf Grund der Ermächtigung in Teil V Kap I Abschnitt 1 § 11 Abs. 2 der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl I S 699, 719) als Körperschaft des öffentlichen Rechts und als Träger der Beziehungen der Kassenzahnärzte zu den Krankenkassen geschaffen worden. Sie hatte nach der vom Reichsarbeitsminister am 27. August 1935 erlassenen Vertragsordnung für Kassenzahnärzte und Kassendentisten (RGBl I S 1112) die Aufgabe, Verträge über die zahnärztliche Behandlung der nach der RVO Versicherten mit den Krankenkassen oder ihren Verbänden abzuschließen. Mit dem Abschluß solcher Verträge erfüllte die KZVD den auch an sie im öffentlichen Interesse erteilten Auftrag, mit den Krankenkassen zur. Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung der Versicherten zusammenzuwirken. Der Erfüllung dieses Auftrages dienten nicht nur Vereinbarungen mit den eigentlichen Krankenkassen, sondern auch mit Ersatzkassen. Denn auch hierbei handelte es sich, entsprechend dem oben dargestellten Aufgabenbereich der Ersatzkassen, um die Mitwirkung bei der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der zahnärztlichen Versorgung des von der RVO erfaßten Personenkreises.

16

Nachdem die KZVD nach dem Kriege ihre Tätigkeit eingestellt hatte, hat die Landeszahnärztekammer die Vereinbarung vom 5. November 1949 abgeschlossen. Diese Vereinbarung regelte die Höhe der je Behandlungsfall zu entrichtenden Vergütung neu, beließ es aber im übrigen ausdrücklich bei dem Vertrag vom 31. März 1939. Auch die neue Vereinbarung dient ebenso wie der alte Vertrag der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, die zahnärztliche Betreuung der Versicherten zu sichern und zu ordnen. Das Berufungsgericht hat den damaligen Aufgabenbereich der Landes Zahnärztekammer, indem es auf die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte usw vom 1. April 1953 (GuVOBl Rheinland-Pfalz S 33) verweist, zu eng nur in der Wahrnehmung der Interessen des Berufsstandes der Zahnärzte gesehen. Es hat übersehen, daß die Landeszahnärztekammer auch die Aufgaben der früheren KZVD übernommen hatte. Nach dem Zusammenbruch sind in den deutschen Ländern die Aufgaben der KZVD von deren früheren Landesstellen fortgeführt worden. In Rheinland-Pfalz geschah das innerhalb der Landeszahnärztekammer. So bezeichnet das die Zulassung zur Kassenpraxis regelnde Landesgesetz vom 21. April 1950 (GuVOBl Rheinland-Pfalz S 157) als Kassenzahnärztliche Vereinigung "die Landes- und Bezirksstellen der früheren KZVD, die bis zu einer anderweiten Regelung der Landeszahnärztekammer eingegliedert werden" (§ 1 d des Gesetzes).

17

Aber nicht nur in der Frage der Zulassung ist die Landeszahnärztekammer an Stelle der KZVD tätig geworden. Sie hat auch, wie der Vereinbarung vom 5. November 1949 zu entnehmen ist p die früher der KZVD obliegende Verteilung der von den Kassen gezahlten Vergütungen auf die Zahnärzte und Dentisten übernommen. Bei dieser Sachlage ist der Schluß berechtigt, daß die Landeszahnärztekammer bei Abschluß und Durchführung der auf dem alten Vertrag mit der KZVD fußenden Vereinbarung vom 5. November 1949 nur die Aufgaben weitergeführt hat, die früher der KZVD oblagen und die jetzt durch das GKAR vom 17. August 1955 den für jedes Land gebildeten Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, zu denen auch die Klägerin gehört, übertragen sind (vgl. § 368 k RVO in der Fassung des GKAR und Art. 4 § 2 GKAR).

18

3.

Verträge aber, die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen mit Ersatzkassen zur Sicherung der ärztlichen (zahnärztlichen) Versorgung der nach der RVO versicherten Personen schließen ("Ersatzkassenverträge"), müssen als öffentlichrechtliche Verträge angesehen werden (Hess-Venter, Anm. II 3 zu § 368 n RVO, S 289 f). Dafür spricht schon der Umstand, daß beide Vertragsteile solche Verträge schließen, um einen ihnen im öffentlichen Interesse erteilten gesetzlichen Auftrag auszuführen. Es kommt hinzu, daß die Verträge auf die Erfüllung der Aufgaben gerichtet sind, die den Kassenärzten vermöge ihrer Mitgliedschaft zur Kassenärztlichen Vereinigung obliegen, und daß dieses Mitgliedschaftsverhältnis von der den Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den angehörenden Ärzten gesetzlich verliehenen Hoheitsgewalt beherrscht wird (BGH VersR 1956, 417). Wegen dieser Merkmale des Ersatzkassenvertrages sind Streitigkeiten aus ihnen als öffentlichrechtliche Streitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialversicherung anzusehen und von der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden (vgl. Hess-Venter, Anm. I zu Art. 2 GKAR, S 325 f; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 51 Anm. 10 f; im Ergebnis auch Heinemann-Koch, Kassenarztrecht 1956 zu § 51 SGG).

19

4.

Ob es sich bei Streitigkeiten aus Ersatzkassenverträgen um "Angelegenheiten des Kassenarztrechts" im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG handelt, ist streitig. Peters-Sautter-Wolff (a.a.O.) nehmen an, für solche Streitigkeiten sei die Zuständigkeit des Sozialgerichts nicht nach § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG (Kassenarztrecht), sondern nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift des § 51 Abs. 1 SGG (Angelegenheiten der Sozialversicherung) gegeben. Für diese Ansicht führen sie an, daß § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG nur von Krankenkassen spricht und damit nur die gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 225 RVO gemeint sind.

20

Gegen diese Auffassung bestehen Bedenken. Zwar führt auch die für das Kassenarztrecht grundlegende Bestimmung des § 368 RVO nur die Krankenkassen des § 225 RVO an. Von den Ersatzkassen ist nur in § 368 n Abs. 1 Satz 4 RVO die Rede; dort ist gesagt, daß die Kassenärztlichen Vereinigungen Aufgaben der ärztlichen Versorgung auch für die Ersatzkassen übernehmen können.

21

Wenn sie aber solche Aufgaben übernehmen, so stimmen die dadurch begründeten Rechtsbeziehungen mit denjenigen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen des § 225 RVO so weitgehend überein, daß es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt ist, sie als Angelegenheiten des Kassenarztrechts im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG zu behandeln (so auch Hess-Venter a.a.O.). Das erscheint auch im Hinblick auf die Bestimmungen des SGG über die Besetzung der Sozialgerichte in den verschiedenen Angelegenheiten angebracht. Für Angelegenheiten des Kassenarztrechts sind nach § 10 Abs. 2 SGG eigene Kammern zu bilden. In diesen Kammern wirken nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGG je ein Sozialrichter aus den Kreisen der Krankenkassen und der Kassenärzte mit. Den Kammern für allgemeine Angelegenheiten der Sozialversicherung (§ 51 Abs. 1 SGG) gehören dagegen je ein Sozialrichter aus dem Kreis der Versicherten und der Arbeitgeber an (§ 12 Abs. 2 SGG). Es entspricht nach Auffassung des Senats nicht dem Sinn des Gesetzes, Streitigkeiten der vorliegenden Art einer Kammer zuzuweisen, in der Sozialrichter aus den Reihen der Beteiligten überhaupt nicht mitwirken.

22

IV.

Bei den vorstehenden Erörterungen ist die Auffassung des Berufungsgerichts zu Grunde gelegt, daß zwischen den Parteien trotz der zum 31. Dezember 1952 ausgesprochenen Kündigung das Vertragsverhältnis noch besteht und es sich nur um einen Streit über die Höhe der vertraglichen Vergütung handelt. Wenn man annehmen wollte, daß die Kündigung die vertraglichen Beziehungen völlig beseitigt hat und der Klageanspruch deshalb nicht aus Vertrag, sondern aus anderen Rechtsgründen, etwa Geschäftsführung ohne Auftrag, herzuleiten wäre, ergibt sich doch für die Frage der Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit keine andere Beurteilung. Auch dann fände der Klageanspruch seinen Grund in Rechtsbeziehungen, die zwischen der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Organisation von Kassenzahnärzten und den Ersatzkassen als Träger der Sozialversicherung in Ausführung des beiderseitigen öffentlichrechtlichen Auftrages der ärztlichen Versorgung der Versicherten bestehen. Auch ein solcher, aus einem anderen Rechtsgrund als Vertrag hergeleiteter Anspruch gehört dem öffentlichen Recht an.

23

V.

Danach hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten zu Unrecht bejaht. Gleichwohl kann dem Antrag der Revision auf Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche. Urteil nicht entsprochen werden. Vielmehr ist der Rechtsstreit nach § 81 BVerwGG an das zuständige Sozialgericht zu verweisen, ohne daß es des Verweisungsantrages einer Partei bedarf (BGHZ 11, 43 [56]; BGH in VersR 1956, 417). Da nach der oben dargelegten Auffassung des Senats der Rechtsstreit eine Angelegenheit des Kassenarztrechts betrifft, ist § 57 a SGG anzuwenden. Daher ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die beteiligte Kassenärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. In Rheinland-Pfalz ist für die Angelegenheiten des Kassenarztrechts für die Bezirke aller Sozialgerichte des Landes das Sozialgericht Speyer, Zweigstelle Mainz zuständig (§ 3 der Landesverordnung vom 26.2.1954, GVBl RhldPf S 25).

24

Die Kosten der Berufung und Revision sind der Klägerin aufzuerlegen, während die Kosten des ersten Rechtszuges in entsprechender Anwendung des § 276 Abs. 3 ZPO als Teil der demnächst bei dem Sozialgericht entstehenden Kosten anzusehen sind (vgl. BGH 12, 53 [70, 71] und das Urteil des erkennenden Senats VII ZR 20/56 vom 20. Dezember 1956).

Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Meyer