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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1957, Az.: VIII ZR 34/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1957
Aktenzeichen
VIII ZR 34/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13888
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln
OLG Köln - 15.06.1955

Fundstellen

  • DB 1957, 209 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1957, 537 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma Gebrüder E. OHG, Hoch- und Tiefbau, in B., vertreten durch ihren Gesellschafter Walter E., ebenda,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in K.,

Amtlicher Leitsatz

Hat ein Dritter als vermeintlicher Eigentümer eine bewegliche Sache, die später Gegenstand eines Rückerstattungsverfahrens wurde, veräußert und dem Erwerber übergeben und wird in dem Rückerstattungsverfahren ein Vergleich dahin geschlossen, daß die Sache dem Rückerstattungspflichtigen verbleibt, so wird die Veräußerung der Sache mit der Aufhebung der Vermögenssperre wirksam, sofern der Erwerber in dem durch § 932 BGB bestimmten Zeitpunkt in gutem Glauben gewesen ist.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 15. Juni 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Streit der Parteien betrifft eine Kieshalde. Sie befand sich auf einem früher landwirtschaftlich genutzten Grundstück., das seine damaligen jüdischen Eigentümer im Dezember 1939 an die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft R. GmbH in B. veräußert hatten. Im Jahre 1944 begann die Organisation T. auf diesen Grundstück und benachbartem Gelände mit Bauarbeiten und umfangreichen Erdausschachtungen. Dabei wurde Kies zu der erwähnten Halde zusammengeschüttet. Es ist streitig, aus welchen Grundstücken dieser Kies ausgehoben worden war. Die Bauten wurden nicht zu Ende geführt, es kam auch nicht zur Durchführung eines Enteignungsverfahrens gegenüber der Siedlungsgesellschaft. Die Organisation T., Einsatzgruppe H., hatte ihr lediglich mit Schreiben vom 12. August 1944 mitgeteilt, sie habe die in diesem Schreiben aufgeführten Grundstücke für ein kriegswichtiges Bauvorhaben in Anspruch nehmen müssen; die Entschädigung werde durch sie geregelt werden; eine frühere Benachrichtigung sei wegen der Dringlichkeit des Bauvorhabens und der großen Anzahl der Eigentümer leider nicht möglich gewesen.

2

Die Klägerin trat im Jahre 1947 mit dem Finanzamt in B. wegen des Kaufs der Kieshalde in Verhandlungen ein und kaufte im Oktober 1947 die Kieshalde für einen Preis von 9.980,- RM, den sie an das Finanzamt gezahlt hat. Sie errichtete im Einverständnis mit dem Finanzamt an der Kieshalde eine Verladeeinrichtung, legte einen Gleisanschluß und begann mit dem Abtransport des Kieses.

3

Die Erben der früheren jüdischen Eigentümer des Grundstücks erhoben Anspruch auf Rückerstattung dieses und anderer den Erblassern früher gehörenden Grundstücke gegen die Siedlungsgesellschaft. Sie einigten sich jedoch mit ihr am 29. Juli 1952 vor dem Wiedergutmachungsamt dahin, daß sie auf Rückerstattung der Grundstücke gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichteten; dessen Zahlung in dem Vergleich die Firma P. & L. übernahm. Durch Vertrag vom 17. September 1952 erwarb diese Firma die Parzelle, auf der die Kieshalde lagerte, mit anderen Grundstücken, die Gegenstand des Rückerstattungsverfahrens waren, von der Siedlungsgesellschaft. Sie widersetzte sich einer weiteren Abfuhr des Kieses von dem Grundstück und erwirkte am 27. Februar 1953 eine Einstweilige Verfügung, in der der jetzigen Klägerin aufgegeben wurde, die von ihr erstellte Gleisanlage und Verladebühne zu beseitigen; der Klägerin wurde ferner untersagt, aus der Parzelle Kies auszubeuten und nach Beseitigung der Einrichtungen die Parzelle zu betreten. Im Widerspruchsverfahren schlossen die Firma P. & L. und die jetzige Klägerin einen Vergleich, in dem sich die Klägerin verpflichtete, die Kiesentnahmen ab sofort einzustellen, die Verladeeinrichtungen und sonstigen Anlagen zu beseitigen und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Die Klägerin hat diesen Vergleich erfüllt.

4

Sie behauptet, sie habe von der auf 15.373,70 cbm geschätzten Kiesmenge, die ihr verkauft worden sei, nur etwa 8.400 cbm abgefahren, und verlangt hinsichtlich der nichtabgefahrenen rund 7.000 cbm Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages. Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge einen Teilbetrag von 2.000,- DM eingeklagt und zur Begründung der Höhe dieses Anspruchs geltend gemacht, der Wiederbeschaffungspreis für 7.000 cbm Kies betrage 24.500,- DM, die Beklagte habe auch die Hälfte der Kosten für die Erschließung der Kieshalde mit 250 DM sowie die Kosten des Einstweiligen Verfügungs- und Vollstreckungsverfahrens mit 124,97 DM zu ersetzen.

5

Die beklagte Bundesrepublik hat eingewandt. Eigentümer des Kieses sei der Reichsfiskus gewesen. Die Klägerin habe daher durch die Vereinbarungen mit dem Finanzamt, das die Kieshalde als Bestandteil früheren Wehrmachtsvermögens verwaltet habe, Eigentum an der Kieshalde erworben. Über dies müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen, daß sie bei Abschluß des Kaufvertrages verpflichtet worden sei, den Kies möglichst bald abzufahren. Der Schaden wäre bei entsprechender Abfuhr nicht entstanden.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und sodann ihre Klageforderung auf 6.100,- DM erhöht. Sie hat erklärt, daß sie mit diesem Betrage in erster Reihe den Wiederbschaffungspreis für den nicht abgefahrenen Kies fordere.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Berufungsurteil enthält keinen besonderen Ausspruch, daß die Klage insoweit, als sie im zweiten Rechtszuge erweitert worden ist, abgewiesen werde. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß die Formel, die Berufung der Klägerin werde zurückgewiesen, auch die Klageerhöhung umfassen sollte. Das angefochtene Urteil ist daher dahin zu verstehen, daß nicht nur die Berufung der Klägerin zurückgewiesen sondern auch der erst im zweiten Rechtszuge geltend gemachte weitere Anspruch abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist deshalb die Sache in den Revisionsrechtzug gelangt. Die Revisionssumme ist mithin erreicht.

10

II.

Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob das Deutsche Reich die Grundstücke, aus denen der Kies ausgehoben und zu der Kieshalde zusammengeschüttet worden war, wirksam beschlagnahmt hatte. Es nimmt an, daß die in der Kieshalde zusammengefaßten Kiesmengen mit Rücksicht auf das Bauvorhaben der Organisation T. nur vorübergehend auf dem Grundstück lagern sollten. Sie seien mit dem Aushub selbständige bewegliche Sachen und dann mit der Aufschüttung auf die Kieshalde infolge untrennbarer Vermischung gemäß § § 948, 947 BGB zu einer einheitlichen beweglichen Sache, nämlich der Kieshalde geworden. Die Pächter und die Eigentümerin hätten die Besitzergreifung der Grundstücke durch die OT als unvermeidliche Kriegsmaßnahmen hingenommen damit, nachträglich stillschweigend ihren Besitzaufgabewillen nach § 854 Abs. 2 BGB zu erkennen gegeben. Spätestens dadurch sei die OT rechtmassige unmittelbare Besitzerin der für das Bauvorhaben beanspruchten Grundstücke geworden. Nach dem Zusammenbruch hätten weder die Pächter noch die Eigentümerin Besitz an den Grundstücken oder der Kieshalde ergriffen, weil die Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung unbrauchbar gewesen seien und die Siedlungsgesellschaft die Beschlagnehmeverfügung der OT als wirksam angesehen habe. Das Finanzamt sei zur Veräußerung der Kieshalde als angeblichen OT Vermögens befugt gewesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob das Deutsche Reich Eigentümerin der Kieshalde geworden sei. Auf jeden Fall sei die Klägerin infolge gutgläubigen Erwerbs nach § § 929, 932 BGB Eigentümerin des Kieses geworden. Deshalb sei ein Schadenersatzanspruch nach § 440 BGB ausgeschlossen. Andere Haftungstatbestände lagen nicht vor.

11

III.

Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Klägerin ihrem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages entgegenstehen würde. Nach § 433 BGB ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Verkäufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen Hätte aber die Klägerin Eigentum auf Grund der Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb von Eigentum an beweglichen Sachen durch die Vereinbarungen mit dem Finanzamt erworben, so wäre sie nicht verpflichtet gewesen, die Kieshalde aus dem von ihr angegebenen Grunde der Grundstückserwerberin zu überlassen. Die Haftung des Verkäufers aus der Verpflichtung, Eigentum zu verschaffen, wird durch die Vorschriften aber den gutgläubigen Erwerb des Eigentums eingeengt. Auf den Vergleich im Einstweiligen Verfügungsverfahren, der ohne Mitwirkung des Veräußerers geschlossen wurde, könnte sich die Klägerin, wenn sie Eigentum an dem Kies erworben hatte, mithin nicht berufen.

12

Auch die Revision verkennt nicht, daß der Schadensersatzanspruch der Klägerin davon abhängt, ob sie Eigentümerin der Kieshalde geworden ist. Sie meint, daß diese Frage insbesondere deshalb zu verneinen sei, weil der Kies mangels einer wirksamen Beschlagnahme der Grundstücke den Grundstückseigentümern abhanden gekommen sei, und ferner deshalb, weil hinsichtlich der Kieshalde Rückerstattungsansprüche bestanden hätten und ein gutgläubiger Erwerb mit Rücksicht auf Rückerstattungsbestimmungen unmöglich gewesen sei.

13

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

14

1.

Das Finanzamt war befugt, über die Kieshalde, falls sie bewegliches Eigentum des Deutschen Reiches war, zu verfügen, sofern zunächst einmal von Beschränkungen der Verfügungsbefugnis abgesehen wird, die bestanden hätten, wenn und solange die Kieshalde einer Vermögenssperre deshalb unterworfen war, weil auch insoweit Rückerstattungsansprüche in Betracht kamen. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 52 der Militärregierung anfangs Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte jeder Art über das Vermögen des Deutschen Reiches verboten waren. Die Militärregierung hat jedoch die entsprechenden Genehmigungen bald deutschen Stellen übertragen. Aus den von dem Berufungsgericht angeführten Runderlassen des Oberfinanzpräsidenten in Köln vom 26. Juli 1946 - Aw 2500-16-V 3 - und vom 28. Oktober 1946 - S 4211/S 4107 - 1 - St 81 - ergibt sich, daß durch Anordnung der Militärregierung die Verwaltung des beweglichen Wehrmachtseigentums den Finanzämtern - Abwicklungsstelle für Reichsvermögen - übertragen worden war und daß der Oberfinanzpräsident bezw. die Finanzämter als Abwicklungsstellen die Verwaltung und Verwertung des noch vorhandenen Restes an beweglichen Wehrmachtsvermögen übernommen hatten. Damit ist für die Wirksamkeit der Veräußerung von ehemaligen Wehrmachtsgut eine besondere Genehmigungspflicht der Militärregierung entfallen. In der von dem Berufungsgericht angeführten Anweisung für Abwicklungsstellen Nr. 1 vom 10. Dezember 1945 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Abwicklungsstellen auch für das Eigentum militärähnlicher Organisationen zuständig seien, und bestimmt, daß zum Heereseigentum auch das Eigentum der OT gehöre. Dem Berufungsgericht ist ferner auch darin beizutreten, daß die Befugnis des Finanzamts zur Veräußerung der Kieshalde nicht deshalb weggefallen ist, weil zufolge einer Anordnung des Hauptquartiers der Militärregierung vom 6. August 1947 gemäß Runderlaß des Oberfinanzpräsidenten in Köln vom 27. September 1947 - Aw 2500 - 77 - V 31 c - die Erfassung, Verwaltung und Verwertung des beweglichen Wehrmachtseigentums im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen auf den Innenminister des Landes übertragen worden waren. Denn, nach dem Runderlaß waren die damals noch schwebenden Vorgänge von den Finanzämtern abzuwickeln. Da die Kaufverhandlungen im Juni 1947 begonnen hatten und im Oktober 1947 abgeschlossen wurden, hat es sich um einen noch schwebenden Vorgang gehandelt, für den das Finanzamt in B. zuständig geblieben war. Insoweit werden auch von der Revision keine Bedenken vorgetragen.

15

2.

Für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß eine wirksame Beschlagnahme der Grundstücke zur Inbesitznahme und zur Durchführung der Bauarbeiten nicht erfolgt war. Es fehlt auch an ausreichenden Feststellungen dafür, daß das Deutsche Reich Eigentümer den zusammengeschütteten Kieses war, als das Finanzamt die Kieshalde im Jahre 1947 an die Klägerin veräußerte. Dagegen stützen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ausreichend die Annahme, daß die Organisation T. den unmittelbaren Besitz der Grundstücke erlangt hatte und daß die Pächter und die Grundstückseigentümerin die Besitzergreifung als unvermeidbare Kriegsmaßnahme hingenommen und damit nachträglich stillschweigend ihren Besitzaufgabewillen zu erkennen gegeben hatten. Spätestens dadurch war die OT rechtmäßige unmittelbare Besitzerin der Grundstücke geworden. Sie hatte somit auch rechtmäßigen Besitz an der Kieshalde für das Deutsche Reich erworben; er verblieb ihm auch nach dem Zusammenbruch, jedenfalls bis zur Veräußerung der Kieshalde. Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob das Schreiben der Organisation T. vom 12. August 1944 geeignet war, eine Beschlagnahme der in diesem Schreiben bezeichneten Grundstücke zu bewirken, oder ob es, wie die Revision meint, lediglich als eine orientierende Mitteilung der bereits mit der Ausführung der Bauarbeiten befaßten OT-Verwaltung angesehen werden kann. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Pächter und die Grundstückseigentümerin hätten sich mit der Ausübung der Sachherrschaft durch die Organisation T. jedenfalls nachträglich einverstanden erklärt, ist auch für den Fall möglich, daß es an einer wirksamen Beschlagnahme fehlte (vgl. BGHZ 4, 10 [41]). Sie ist hier ausreichend mit der Feststellung begründet, daß die früheren Besitzer die Inbesitznahme der Grundstücke durch die Organisation T. duldeten, dagegen keine Einwände erhoben und auch nach dem Zusammenbruch davon abgesehen haben, eine Herrschaftsgewalt über den Grundbesitz auszuüben Deshalb kann der Revision nicht darin gefolgt werden, wenn sie vorträgt, das Finanzamt habe Kies veräußert, der den Grundstückseigentümern im Sinne des § 935 BGB abhanden gekommen sei.

16

Es unterliegt auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß die in der Halde zusammengebrachten Kiesmengen mit der Trennung selbständige bewegliche Sachen wurden, die in der Kieshalde zu einer Sache vereinigt worden sind. Der Ansicht der Revision, der Kies sei wegen Unterlassung der Abfuhr Bestandteil des Grundstücks geworden, auf dem er lagerte, kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag einen erheblichen Teil des Kieses bereits abgefahren hatte und die Abfuhr des Restes beabsichtigte. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die Rechtslage dann anders zu beurteilen wäre, wenn jahrelang lagernder Kies sich durch Witterungseinflüsse wieder eng mit dem Grund und Boden verbunden hätte.

17

3.

Die Revision meint, ein gutgläubiger Erwerb sei, da es sich um der Rückerstattung unterliegendes Vermögen gehandelt habe, während der aus diesem Grunde verhängten Vermögenssperre nicht möglich gewesen, zudem habe der im Rückerstattungsverfahren abgeschlossene Vergleich jedem weiteren Rechtsübergang die Grundlage entzogen. Auch diese Bedenken können nicht durchgreifen.

18

a)

Nach Art. 12 des Gesetzes Nr. 59 der britischen Militärregierung (Rückerstattungsgesetz) in der Fassung der VO Nr. 237 vom 7. Dezember 1951 (ABl AHK 1373) ist gütlichen Einigungen, die die Rückerstattung von ungerechtfertigt entzogenen Vermögensgegenständen vorsehen, die Wirkung beigelegt, daß, soweit die Einigung nichts anderes bestimmt, der Verlust der Rechte der Person, welcher das entzogene Vermögen ungerechtfertigt entzogen worden ist, als nicht erfolgt gilt. In dem vor dem Wiedergutmachungsamt K. beurkundeten Vergleich zwischen den Rückerstattungsberechtigten und der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft für die R. GmbH haben jedoch die "Berechtigten" auf die Rückerstattung der in dem Vergleich bezeichneten Grundstücke verzichtet und anerkannt, daß die "Rückerstattungspflichtige" somit im Eigentum der Grundstücke bleibe. Der Vergleich sieht also gerade nicht die Rückerstattung von Vermögensgegenständen vor. Fehlt es aber an dieser Voraussetzung für die in Art 12 REG (Br 2) bestimmte Rückwirkung, so kann der Vergleich nicht die Wirkung haben, daß er dem Übergang des Eigentums an der Kieshalde die Grundlage entzogen hat.

19

b)

Wenn, wie hier zu unterstellen ist, Rückerstattungsansprüche auch hinsichtlich der Kieshalde bestanden haben sollten und diese deshalb der Vermögenssperre des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 unterworfen war, so wäre zwar das Veräußerungsgeschäft des Finanzamts aus diesem Grunde insoweit zunächst schwebend unwirksam gewesen. Die Aufhebung der Vermögenssperre zufolge der Beendigung des Rückerstattungsverfahrens hätte jedoch bewirkt, daß das zunächst nach dem Gesetz Nr. 52 unwirksame Rechtsgeschäft nachträglich wirksam geworden wäre.

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Dieser rechtlichen Beurteilung steht die Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1954 - V ZR 59/53 (MilRegG Nr. 52 Art III LM Nr. 2; BB 1954, 362) nicht entgegen. Dort hat der Bundesgerichtshof zwar ausgesprochen, daß ein Rechtsgeschäft, das einen nach dem Gesetz Nr. 52 gesperrten Vermögensgegenstand betrifft und durch eine mit der Verwaltung des gesperrten Vermögens beauftragte Person ohne die erforderliche Genehmigung abgeschlossen worden ist durch die Aufhebung der Vermögenssperre nicht wirksam werden kann, weil dadurch die handelnde Person ihre Verwaltungsbefugnis verloren hat und nicht - wie der Betroffene - in die Lage versetzt worden ist, ein solches Rechtsgeschäft nunmehr genehmigungsfrei abzuschließen. Im vorliegenden Falle hat aber das Finanzamt den Kies als ein zu Verfügungen über Eigentum des Deutschen Reiches ermächtigtes Organ veräußert, dessen Verfügungsbefugnis nicht von der Dauer einer zur Sicherung von Rückerstattungsansprüchen angeordneten Vermögenssperre abhängig war. Das mit ihm abgeschlossene Rechtsgeschäft ist nicht anders zu beurteilen, als wenn es der von der Vermögenssperre Betroffene selbst vorgenommen hätte. In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, wenn das Finanzamt über Eigentum verfügte, das in Wirklichkeit nicht dem Deutschen Reich gehörte, sondern das nur irrtümlich als Eigentum des Deutschen Reichs angesehen und behandelt wurde. Eine Verfügungsbeschränkung, die ihren Grund darin hatte, daß der Kies aus Grundstücken stammte, die der Vermögenssperre unter rückerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten unterworfen waren, endete jedenfalls mit der Aufhebung aller Sperrmaßnahmen auf Grund des vor dem Wiedergutmachungsamt abgeschlossenen Vergleichs.

21

4.

Hinsichtlich des guten Glaubens der Klägerin an das bestehende Eigentum des Deutschen Reichs in dem für den Eigentumserwerb danach maßgeblichen Zeitpunkt ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken. Solche werden auch von der Revision nicht vorgetragen.

22

Die Klägerin hat daher jedenfalls gemäß § § 929, 932 BGB Eigentum an der Kieshalde erworben.

23

5.

Schließlich hat die Revision die Klage auch darauf gestützt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Abtransport des Kieses zu sichern. Es mag sein, daß sich trotz Verschaffung des Eigentums an dem Kies solche Nachwirkungen des Kaufvertrages ergeben können. Die Beklagte hat jedoch nichts getan, was die Verwirklichung der Käuferrechte erschwerte, und es fehlt an der Darlegung eines Sachverhalts, aus dem sich eine schuldhafte Verletzung einer solchen Nebenpflicht aus dem Kaufvertrage ergeben könnte.

24

IV.

Demnach ist der Begründung des Berufungsurteils im Ergebnis beizutreten und die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Gelhaar Artl Dr. Spieler Liesecke Dr. Mezger