Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1956, Az.: IV ZR 238/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.12.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 238/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13634
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bremen - 22.03.1956
- LG Bremen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 22, 357 - 363
- JZ 1957, 174-175
- NJW 1957, 421-422 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Hannelore K. geb. S. in B., D.str. ...,
Prozessgegner
Frau Hildegard T. in D., G.,
Amtlicher Leitsatz
§2169 Abs. 3 BGB kann nicht entsprechend angewandt werden, wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand veräußert und der dafür erzielte Erlös noch im Nachlaß vorhanden ist. Es ist aber möglich, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung den Erlös als vermacht anzusehen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 22. März 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist ein Patenkind der am 5. Februar 1954 verstorbenen Erblasserin, die am ... 1872 geboren war. Die Beklagte ist die Nichte und alleinige Vollerbin der Erblasserin. Diese hat der Klägerin in ihrem am 30. Oktober 1950 errichteten Testament ihr Ruinengrundstück in B., R.-Straße Nr. ... vermacht. Die Erblasserin hat jedoch das Grundstück, da sie dessen Wiederaufbau nicht selbst durchführen konnte, mit Kaufvertrag vom 27. April 1953 veräußert. Als Gegenleistung hat sie sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an zwei in dem wiederaufgebauten Hause belegenen Wohnungen und eine von der Erwerberin für dieses Grundstück bewilligte Tilgungshypothek im Betrage von 11.370 DM, welche vom 1. Januar 1954 ab mit 8 %, nach dem Ableben der Veräußerin mit 5 % zu verzinsen und mit einer gleichbleibenden Jahresleistung von 1.200 DM einschließlich der Zinsen zu tilgen ist, ausbedungen. Gemäß §3 a des Kaufvertrages hatte die Erwerberin für den Fall, daß die Erblasserin vor Bezugsfertigkeit der Wohnungen versterben oder der Neubau nicht bis zum 30. Juli 1954 erstellt sein sollte, die unwiderrufliche Verpflichtung übernommen, "zugunsten der Erben" der Veräußerin eine Tilgungshypothek in Höhe von 6.930 DM eintragen zu lassen, die nach Haßgabe des Vertrages verzinst und getilgt werden sollte. Dieser Fall ist jedoch nicht eingetreten. Die Erblasserin hat die Wohnung noch vor ihrem Ableben bezogen. Die Erwerberin hat die Jahresleistung für 1954 in Höhe von 1.200 DM an die Beklagte erbracht.
Die Klägerin beansprucht auf Grund des ihr ausgesetzten Vermächtnisses den beim Tode der Erblasserin noch zum Nachlaß gehörigen Gegenwert für den Verkauf des Grundstücks. Sie hat behauptet, die Erblasserin habe bei Abschluß des Kaufvertrages Dritten, u.a. auch dem den Vertrag beurkundenden Notar und dessen Bürovorsteher gegenüber geäußert, daß die Tilgungshypothek nach ihrem, der Erblasserin, Tode der Klägerin zustehen solle.
Die Klägerin hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- a)
gegenüber dem Grundbuchamt zu erklären, daß sie die Tilgungshypothek von 11.375 DM nebst 8 % Zinsen per 1. Januar 1954 an sie, die Klägerin, abtrete, und
- b)
die Eintragung der Abtretung im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen,
- c)
ferner die Beklagte zu verurteilen, den Hypothekenbrief und von der für 1954 erhaltenen Jahresleistung den auf die Zeit nach dem Tode der Erblasserin entfallenden Betrag, nämlich 1.100 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagerhebung an sie, die Klägerin, herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß die Klägerin den Verkaufserlös nicht beanspruchen könne. Sie hat behauptet, die Erblasserin habe ihren näheren Freunden nach dem Verkauf des Grundstücks erklärt, die Klägerin gehe jetzt leer aus. Die Tilgungshypothek stehe nach ihrem Tode der Beklagten zu. Diese könne damit die Erbschaftssteuer bezahlen.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Haßgabe einzelner in ihrem Antrag näher bezeichneter Änderungen zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Vermächtnisanspruch, den sie aus der von der Erblasserin errichteten letztwilligen Verfügung herleitet, nicht zu.
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das auf die Zuwendung des Grundstücks zielende Vermächtnis nach §2169 Abs. 1 BGB unwirksam ist, da das Grundstück zur Zeit des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehörte und da nicht festgestellt werden kann, daß die Erblasserin das Vermächtnis auch für diesen Fall als Verschaffungsvermächtnis aufrechterhalten wissen wollte, §2169 Abs. 1 BGB gilt auch dann, wenn der Erblasser den vermachten Gegenstand selbst veräußert hat.
Die Klägerin begehrt auch selbst nicht das den Gegenstand des Vermächtnisses bildende Grundstück, sondern nur den von der Erblasserin dafür erzielten, im Nachlaß noch vorhandenen Erlös.
Sie kann ihren Anspruch nicht auf §2169 Abs. 3 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als vermacht, wenn der Gegenstand dem Erblasser entzogen oder untergegangen ist. Die freiwillige Veräußerung des vermachten Gegenstandes ist keine Entziehung, und sie bewirkt auch nicht den Untergang des Gegenstandes.
Die Vorschrift kann auch nicht auf den hier zu entscheidenden Fall entsprechend angewandt werden, §2169 Abs. 3 BGB ist seiner Natur nach eine Vorschrift, die die Auslegung der letztwilligen Verfügung betrifft. Für besondere Ausnahmefälle soll, wenn die letztwillige Verfügung selbst keinen eindeutigen anderen Willen des Erblassers erkennen laßt, die Verfügung mit dem dort angegebenen Inhalt gelten. Das gilt auch dann, wenn erwiesen ist, daß der Erblasser selbst den Fall des Untergangs oder des Entzugs des vermachten Gegenstands bei der Errichtung seiner Verfügung überhaupt nicht ins Auge gefaßt und daher auch nicht geregelt hat.
§2169 Abs. 3 BGB ist nicht der Niederschlag eines das bürgerliche Recht beherrschenden allgemeinen Surrogationsprinzips. Ein solches gibt es nicht. Die Fälle der dinglichen Ersetzung sind vielmehr jeweils an den in Frage kommenden Stellen des Gesetzes besonders geregelt. So ist z.B. in §2111 BGB im Gegensatz zu der hier erörterten Vorschrift das rechtsgeschäftliche Surrogat ausdrücklich miteinbegriffen. §2169 Abs. 3 BGB ist vielmehr der gesetzliche Niederschlag einer Lebenserfahrung, die dahin geht, daß Erblasser in vielen Fällen, wenn sie den Untergang oder Verlust des vermachten Gegenstandes vorausschauend bedacht hätten, eine dem §2169 Abs. 3 BGB entsprechende Bestimmung in ihre letztwillige Verfügung aufgenommen hätten. Wenngleich von einem allgemeinen Erfahrungssatz dieses Inhalts nicht gesprochen werden kann, hat der Gesetzgeber doch angeordnet, daß im Hinblick auf die bestehende Erfahrung im Zweifel von einem solchen Testamentsinhalt ausgegangen werden soll. Die Vorschrift betrifft einen eng umgrenzten, genau beschriebenen Tatbestand. Nur für diesen wollte der Gesetzgeber diese Ausnahmeregel treffen und den Inhalt des Testaments erklären oder ergänzen. Die Vorschrift kann nicht verallgemeinert oder durch Auslegung über ihren deutlich abgegrenzten Rahmen erweitert werden (BGB RGRK 10. Aufl. §2169 Anm. 6 Abs. 2; Staudinger-Seybold 11. Aufl. §2169 Anm. 5; Planck-Flad 4. Aufl. §2169 Anm. 5). Sie kann auch dann nicht entsprechend angewandt werden, wenn der Erblasser aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen genötigt war, den vermachten Gegenstand zu veräußern. Entscheidend ist, daß die Veräußerung auch in solchen Fällen auf dem Willen des Erblassers beruht und der Gegenstand nicht ohne seinen Willen aus seinem Vermögen ausgeschieden ist.
II.
Obwohl §2169 Abs. 3 BGB nicht ausdehnend ausgelegt werden kann, ist es an sich möglich in Fällen, in denen der Erblasser den vermachten Gegenstand veräußert hat, im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung als Wille des Erblassers anzunehmen, daß dem bedachten Vermächtnisnehmer der Erlös für den veräußerten Gegenstand vermacht sein soll. Sinn und Zweck der ergänzenden Testamentsauslegung ist es gerade, daß auch in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen, in denen hinsichtlich des vermachten Gegenstandes nach der Testamentserrichtung eine Veränderung eingetreten ist, ein dem Rechnung tragender Wille des Erblassers, der in der Verfügung selbst nicht geäußert ist, Geltung verschafft werden soll. Der Unterschied zwischen der ergänzenden Testamentsauslegung und den entsprechenden gesetzlich geregelten Fällen besteht darin, daß bei diesen der entsprechende Wille des Erblassers kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift widerlegbar vermutet wird, während in jenem Fall der den Verhältnissen entsprechende Wille des Erblassers nur unterstellt werden darf, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfugung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht geprüft, ob die letztwillige Verfügung der Erblasserin auf Grund einer ergänzenden Auslegung des Testaments im Sinne der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge ausgelegt werden kann. Das Berufungsgericht hatte dabei zu prüfen, ob eine einfache Auslegung der letztwilligen Verfügung eine bestimmte Willensrichtung der Erblasserin erkennen ließ, die die Annahme begründen kann, daß die Erblasserin der Klägerin den bei ihrem Tode noch vorhandenen Erlös aus dem verkauften Grundstück zugewandt hätte, wenn sie bei der Testamentserrichtung bedacht hatte, daß sie dieses Grundstück verkaufen würde.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob aus den Testament eine Willensrichtung der Erblasserin entnommen werden kann, die es gestattet, die zugunsten der Klägerin getroffene Verfügung in dem von der Klägerin vertretenen Sinn ergänzend zu berichtigen. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß die Erblasserin der Klägerin in ihrem Testament überhaupt etwas zugewandt habe, besage nichts und könne auch nach §2169 Abs. 1 und 3 BGB nichts besagen. Der Umstand, daß die Klägerin das Patenkind der Erblasserin sei, spreche nicht zu ihren Gunsten, sondern eher zu ihren Ungunsten, da die Beklagte eine Nichte der Erblasserin sei.
Diese Ausführungen sind mißverständlich. Sie könnten dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht damit hätte sagen wollen, das Gesetz verbiete es, daraus, daß die Erblasserin der Klägerin etwas zugewandt habe, eine allgemeine Willensrichtung als Grundlage für die ergänzende Testamentsauslegung zu entnehmen. Das wäre rechtlich unzutreffend.
Der Umstand, daß die Erblasserin der Klägerin das Grundstück zugewandt hatte, und daß die Klägerin ihr Patenkind war, kann unter Umständen die Feststellung einer bestimmten Willensrichtung der Erblasserin ermöglichen. §2169 Abs. 1 und 3 BGB hindern derartige Schlüsse nicht. Diese Bestimmungen betreffen den allgemeinen Fall, daß einer beliebigen Person durch das Vermächtnis ein ganz bestimmter Gegenstand zugewandt werden soll und daß dieser Gegenstand beim Tode des Erblassers nicht mehr im Nachlaß vorhanden ist. Wenn das Vermächtnis nicht mehr als die Zuwendung dieses Gegenstandes bezweckte, ist es unwirksam. Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand selbst veräußert, dann kann der dafür erzielte Erlös auch nicht als vermacht angesehen werden. Das trifft aber ohne Ausnahme nur zu, wenn es der einzige Zweck des Vermächtnisses war, dem Bedachten gerade diesen betreffenden Gegenstand zuzuwenden, sei es z.B., weil der Bedachte gerade daran ein besonderes Interesse hatte oder weil der Erblasser den Gegenstand in der Hand des Bedachten am besten aufgehoben glaubte oder schließlich weil der Erblasser dem Bedachten aus anderen Gründen diesen Gegenstand, sonst aber nichts zuwenden wollte.
Trotz §2169 Abs. 1 und 3 BGB können durch Auslegung des Testaments andere Rechtsfolgen eintreten, wenn der Erblasser mit dem Vermächtnis noch andere, weitergehende Zwecke verfolgt hat. Diese von ihm verfolgten Zwecke können, wenn sie im Testament einen irgendwie erkennbaren Ausdruck gefunden haben, es ermöglichen, aus dem Testament eine bestimmte Willensrichtung des Erblassers zu ermitteln, an die die ergänzende Testamentsauslegung anknüpfen kann.
Eine solche Willensrichtung, an die die ergänzende Testamentsauslegung anknüpfen könnte, würde vorliegen, wenn die Testamentsauslegung ergäbe, daß es der Erblasserin nicht so sehr darauf angekommen war, der Klägerin gerade das Grundstück zu vermachen, als vielmehr ihr, da sie ihr Patenkind war und ihr deswegen besonders nahestand, überhaupt etwas zuzuwenden, und wenn das Grundstück nur das Mittel war, um diese grundlegende Absicht zu verwirklichen. Könnte eine derartige, für die Anordnung des Vermächtnisses maßgebende Willensrichtung der Erblasserin festgestellt werden, dann würde es nicht fernliegen, das Testament dahin berichtigend zu ergänzen, daß der Klägerin die beim Tode der Erblasserin noch nicht getilgte Restkaufgeldhypothek vermacht ist.
Die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts können indessen in Wirklichkeit nicht in diesem allgemeinen und ausschließlichen Sinn verstanden werde, denn sonst wären die vorangehenden eingehenden Ausführungen, die gleichfalls die Ermittlung der Willensrichtung der Erblasserin zum Gegenstand haben, überflüssig. Die mißverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind vielmehr nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht damit sagen wollte, unter den hier vorliegenden tatsächlichen Umständen könnten aus der Tatsache, daß die Erblasserin der Klägerin überhaupt etwas zugewandt hat und daß diese ihr Patenkind sei, keine Schlüsse auf eine als Anknüpfungspunkt für die ergänzende Testamentsauslegung geeignete Willensrichtung der Erblasserin gezogen werden. Diese Würdigung ist rechtlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
Da der Inhalt der Testamentsurkunde, für sich betrachtet, keine bestimmte Willensrichtung der Erblasserin erkennen ließ, die zu der von der Klägerin erstrebten Auslegung führen könnte, hat das Berufungsgericht mit Recht geprüft, ob der Inhalt dieser Urkunde zusammen mit anderen außerhalb der Urkunde liegenden Umständen diese Feststellung ermöglicht. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht geprüft, ob aus dem Verhalten der Erblasserin nach Errichtung der Testamentsurkunde, insbesondere aus ihrem Verhalten nach dem Verkauf des Grundstücks, Rückschlüsse auf die bei der Testamentserrichtung vorhanden gewesene Willensrichtung der Erblasserin gezogen werden können. Auch das hat das Berufungsgericht verneint. Die Rüge, das Berufungsgericht habe hierbei nicht das ganze Vorbringen der Klägerin berücksichtigt und nicht alle angetretenen Beweise erhoben, ist unbegründet. Die Behauptung der Klägerin, die Erblasserin habe verschiedenen Zeugen gegenüber erklärt, daß die Klägerin das erhalten werde, was nach ihrem Tode von dem Gegenwert für das Grundstück noch übrig sei, hat das Berufungsgericht als wahr unterstellt. Es brauchten daher die für diese Behauptungen angetretenen Beweise nicht erhoben zu werden. Mit Rücksicht darauf, daß die Erblasserin anderen Zeugen gegenüber Gegenteiliges erklärt hat, hat das Berufungsgericht es aber als nicht ausgeschlossen angesehen, daß die Erblasserin entweder ihre wahren Absichten verbergen wollte oder daß sie infolge ihres hohen Alters keine sichere und klare Vorstellung mehr und auch keinen festen Willen mehr hatte.
Diese Würdigung ist rechtlich möglich. Sie schließt es aus, aus den Äußerungen, die die Erblasserin im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks machte, Rückschlüsse auf ihre Willensrichtung zu ziehen, die sie bei der Testamentserrichtung hatte. Da das Berufungsgericht auch sonst keine Umstände festgestellt hat, die solche Rückschlüsse ermöglichen, hat es das Testament mit Recht nicht in dem von der Klägerin erstrebten Sinne ergänzend und berichtigend ausgelegt, sondern die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.