Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1956, Az.: VII ZR 22/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1956
- Aktenzeichen
- VII ZR 22/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12935
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 17.05.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 22, 343 - 347
- NJW 1957, 587 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Dipl. Landwirts Grafen Friedrich von und zu E., K. bei F.,
Prozessgegner
den Wirtschaftsberater Dr. phil. M. W., D., O.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Der überstimmte Schiedsgutachter ist verpflichtet, die Vertragsparteien auf seine Bedenken hinzuweisen, wenn das von der Mehrheit beschlossene Ergebnis offenbar unbillig i.S. des § 319 Abs. 1 BGB ist.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 17. Mai 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Familie der Grafen und Freiherrn von und zu E., deren Mitglied der Kläger ist, war Inhaberin eines sog. Kondominatsfideikommisses in Oberfranken. Hierzu gehörte das 114 ha grosse Hofgut S. bei K., das seit 1905 an den Landwirt B. verpachtet war.
Nach der Auflösung der Fideikommisse vereinbarten die Eigentümer in den Jahren 1922 und 1933, dass es hinsichtlich der Verwaltung und Vertretung bei der bisherigen Regelung, nunmehr auf vertraglicher Grundlage, verbleiben sollte. Sie wurden von dem Familienältesten als Obmann vertreten, der bei dauernder Verhinderung einen Obmannsverweser bestellen konnte.
Im Jahre 1948 beauftragte der damalige Obmannsverweser, Freiherr Wolf von und zu E., den Beklagten, den gesamten Besitz nach steuerlichen und Rentabilitätsgrundsätzen zu überprüfen. Der Beklagte kam u.a. zu dem Ergebnis, dass das Gut S. jährlich einen Zuschuss von 2.000 DM benötigte. Deswegen kündigte der Obmannsverweser das Pachtverhältnis zum 24. Juni 1949.
Die Witwe des Pächters, Frau B., rief darauf das Pachteinigungsamt an und bat, die Kündigung für unwirksam zu erklären sowie den Vertrag in verschiedenen Punkten zu ändern. In dem am 4. März 1949 anstehenden. Verhandlungstermin erschienen für die Verpächter der Obmannsverweser mit dem Beklagten. Sie einigten sich mit der Pächterin u.a. dahin, dass das Pachtverhältnis am 24. Juni 1949 enden und dass die Verpächter den Wert der alsdann anstehenden Ernte erstatten sollten; die erforderlichen Schätzungen sollten zur gegebenen Zeit von einem aus drei Personen bestehenden Ausschuss vorgenommen werden. Noch in demselben Monat schloss der Obmannsverweser mit dem als Nachfolger vorgesehenen Landwirt M. einen neuen Pachtvertrag.
Im Mai 1949 gelangten der Beklagte und die Familienmitglieder auf Grund einer inzwischen aufgefundenen Urkunde aus dem Jahre 1905 zu der Auffassung, dass der Pächter am Ende der Pachtzeit mindestens einen Teil der Felder ohne Anspruch auf Ersatz der Ernte bestellt zu übergeben hatte. Man entschloss sich trotzdem, es bei dem Vergleich vom 4. März 1949 zu belassen.
Im Juni 1949 trat der Schätzungsausschuss zusammen, dem der Beklagte als Vertreter der Verpächter angehörte. Der von den Eigentümern an den Pächter zu entrichtende Betrag wurde auf 209.000 DM festgesetzt; hierin waren die Werte der Getreideernte mit 26.959 DM, der Hackfruchternte mit 26.111 DM und des anfallenden Strohs mit 10.710 DM enthalten. Am Tage darauf, dem 25. Juni 1949, wurde von den Beteiligten vor dem Amtsgericht in Kronach ein Vergleich geschlossen, in dem Miller und die Verpächter versprachen, den ganzen Betrag von 209.000 DM an Frau B. zu zahlen. Da M. die eingegangenen Verpflichtungen nicht einhalten konnte, übernahmen die Verpächter das Gut in eigene Verwaltung und führten die volle Summe an die ausscheidende Pächterin ab.
Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte den Obmannsverweser falsch beraten und seine Pflichten bei der Abschätzung im Juni 1949 schuldhaft verletzt habe. Nach dem Inhalt der in den Jahren 1905 und 1922 abgeschlossenen Verträge hätte der Pächter 174 Tagwerk bestellt hinterlassen müssen, ohne dass er hierfür einen Anspruch auf Erstattung gehabt hätte. Der Beklagte habe dies nicht erkannt und den Obmannsverweser veranlasst, im Vergleich vom 4. März 1949 den vollen Ernteersatz zuzusichern; dadurch sei ein Schaden von 25.719 DM entstanden. Ferner sei der Ausschuss bei der Abschätzung des Strohs nicht, wie es notwendig gewesen wäre, von dem Erzeuger-, sondern dem Verbraucherpreis ausgegangen; der Beklagte habe für den hierdurch in Ansatz gelangten Mehrwert von 7.190 DM einzustehen. Schliesslich müsse er für eine unrichtige Bewertung der Hackfruchternte in Höhe von 15.980 DM aufkommen.
Der Kläger, der neben anderen Familienmitgliedern im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, hat Ersatz eines Teils dieses Schadens verlangt und beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 31.000 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
erbeten. Er hat bestritten, als Berater der Verpächter tätig geworden zu sein. Einer Erstattung der Ernte habe er sich widersetzt; im übrigen habe er in Ermangelung ausreichender Unterlagen nicht wissen können, dass der Pächter dafür einzustehen hatte. Ansprüche gegen ihn seien zudem dadurch ausgeschlossen, dass der Obmannsverweser den Vergleich vom 25. Juni 1949 in Kenntnis der Sach- und Rechtslage geschlossen habe. Bei der Abschätzung der Strohpreise sei er schliesslich überstimmt worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und nunmehr Zahlung des Betrags von 31.000 DM an die von Egloffstein'sche Erbengemeinschaft verlangt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch in voller Höhe weiter. Er stützt ihn jedoch nur noch auf die nach seiner Behauptung von dem Beklagten zu vertretende Übernahme der Erntekosten durch die Verpächter (mit 24.000 DM) sowie die überhöhte Strohschätzung (mit 7.000 DM), dagegen nicht mehr auf die Forderung hinsichtlich der Hackfruchternte. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Beklagte hält die von dem Kläger in der Revisionsinstanz vorgenommene Aufgliederung der Forderung für unzulässig. Seine Einwendungen sind jedoch unbegründet, weil er die von dem Kläger im ersten und zweiten Rechtszug insoweit abgegebenen Erklärungen nicht hinreichend beachtet.
Der Kläger hat die ursprünglich in Höhe von 6.500 DM erhobene Klageforderung im Schriftsatz vom 30. November 1951 auf 31.000 DM erhöht. Er hat sie im Schriftsatz vom 6. Dezember 1952 in erster Linie auf den wegen des Ernteersatzes geltend gemachten Anspruch, den er damals noch mit rund 43.000 DM bezifferte, hilfsweise auf die Forderung wegen der Hackfruchternte und äusserstenfalls auf den Anspruch wegen der unrichtigen Strohschätzung gestützt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er die Forderungen wegen des Ernteersatzes mit 25.719 DM, wegen der Hackfruchternte mit 15.980 DM und wegen der Strohpreise mit 7.190 DM angegeben (S 7 d. Urt.).
Das Oberlandesgericht hat alle diese Ansprüche im einzelnen behandelt und für unbegründet erachtet. Sie wurden somit in vollem umfange von der unbeschränkt eingelegten Revision des Klägers erfasst. Diesem stand es nunmehr, ebenso wie es im ersten oder zweiten Rechtszuge der Fall gewesen wäre, frei, eine der Forderungen fallen zu lassen und auf die bisher nur hilfsweise geltend gemachten Forderungen zurückzugreifen. Voraussetzung hierfür war nur, dass er sich in den bisherigen zahlenmässigen Grenzen hielt. Von diesem Erfordernis ist er aber nicht abgewichen; die mit der Revision hinsichtlich des Ernteersatzes und der Strohpreise verlangten Beträge sind immer noch geringer als die hierfür im zweiten Rechtszug angegebenen Summen. Sie decken auch die Gesamtforderung von 31.000 DM.
Im übrigen bedarf es keiner Erörterung, welche rechtlichen Folgen die Erklärung des Klägers hat, er greife nicht mehr auf die Ansprüche wegen der Hackfruchternte zurück.
II.
Gegen die Sachberechtigung des Klägers bestehen keine Bedenken.
Er und eine Anzahl weiterer Familienmitglieder sind als Eigentümer im Grundbuch von S. eingetragen. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander ist nach § 40 der Ausführungsverordnung des Bayerischen Gesamtministeriums zum Gesetz über die Aufhebung der Fideikommisse vom 26. September 1919 (BayerGuVOBl S 647) zu beurteilen; danach findet u.a. die Vorschrift des § 2039 BGB Anwendung. Der Kläger ist daher zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, soweit er Leistung an alle Mitglieder der Gemeinschaft verlangt, wie er es im zweiten Rechtszuge getan hat.
Die von den Eigentümern getroffene Regelung, nach der die Vertretung dem Obmann übertragen worden ist, steht dieser Annahme nicht entgegen; denn die Familienmitglieder haben sich, wie das Oberlandesgericht feststellt, damit einverstanden erklärt, dass der Kläger in Abweichung hiervon den Anspruch in eigenem Namen verfolgt. Es bedarf also keines Eingehens auf die Frage, ob der Kläger auch als nunmehriger Subsenior und sog. Amtskastner zur Führung des Rechtsstreits befugt ist.
III.
Ernteersatz:
1.)
Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beklagte die Beratung des Obmannsverwesers sowohl in landwirtschaftlichen wie in rechtlichen Fragen übernommen hatte; deswegen habe er, wie in dem Urteil dargelegt wird, auch für eine schuldhaft unrichtige Beurteilung der Rechtslage einzustehen. Aus § 31 des Pachtvertrages vom 1. Juli 1922, der in der Verhandlung vor dem Pachteinigungsamt vorgelegen habe, habe sich unzweideutig ergeben, dass der Pächter bei der Abgabe 174 Tagwerk ohne Ersatzanspruch bestellt zu hinterlassen hatte. Das hätte der Beklagte erkennen und deswegen nicht den Rat zur vorbehaltlosen Übernahme des Ernteersatzes geben dürfen.
Diese Beurteilung ist, soweit sie das Revisionsgericht gemäss § § 549, 561 Abs. 2 ZPO überhaupt nachprüfen kann, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; sie wird auch von dem Beklagten im Revisionsverfahren nicht angegriffen.
2.)
Das Berufungsgericht erörtert weiter, ob nicht ein solcher Rat unter gewissen Umständen doch zu vertreten gewesen wäre; das wäre nach seiner Meinung dann in Betracht gekommen, wenn sich das zu bringende Opfer im angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen gehalten hätte, die sich aus der Einigung mit der Pächterin ergeben hätten.
Es beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich, scheint aber davon auszugehen, dass die von den Verpächtern entgegen der Rechtslage übernommenen Verpflichtungen den vertretbaren Rahmen überschritten hätten. Ferner unterstellt es zum mindesten, dass den Verpächtern durch die Zustimmung zu Ziff IV des Vergleichs vom 4. März 1949 ein Schaden entstanden war. Es meint aber, dass der Beklagte dafür "nicht mehr" in Anspruch genommen werden könne.
Der Obmannsverweser und Frau B. seien nämlich bei Abschluss des Vergleichs vom 4. März 1949 davon ausgegangen, dass der Pächter im Jahre 1905 die Ernte bezahlt hatte. Das sei jedoch nicht der Fall gewesen. Unter diesen Umständen hätten "mit aller Wahrscheinlichkeit" die Voraussetzungen des § 779 BGB vorgelegen. Die Verpächter, denen dies bekannt gewesen sei, hätten indes die Vorteile des Abkommens vom 4. März 1949 für überwiegend gehalten, deswegen eine "Anfechtung" unterlassen und auf dieser Grundlage den Vertrag vom 25. Juni 1949 abgeschlossen. Dann könne der Beklagte aber nicht mehr wegen der den Verpächtern nachteiligen Punkte haftbar gemacht werden.
Die Revision wendet sich mit Recht gegen diese Würdigung.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf der Annahme, dass der zunächst in irgendeiner Form bestehende Ersatzanspruch der Verpächter gegen den Beklagten infolge des von dem Obmannsverweser gezeigten Verhaltens untergegangen sei. Es fehlt jedoch an jedem Hinweis in dem Urteil, wie das Berufungsgericht diesen Haftungsausschluss rechtlich begründen will. Gemeint sein könnten vielleicht: Ein Verzicht oder eine Verwirkung, ein Abbruch der Ursachenkette durch die nicht vorhersehbare freie Willensentschliessung eines Dritten oder schliesslich ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten. Alle diese Gesichtspunkte würden aber, mindestens auf Grund der bisherigen Feststellungen, den gezogenen Schluss nicht rechtfertigen.
3.)
Für einen ausdrücklich oder stillschweigend ausgesprochenen Verzicht fehlt es an jedem Anhalt. Das Gleiche würde für eine Verwirkung gelten, deren Voraussetzungen in keinem Falle gegeben sein könnten. Es bedürfte insoweit gar nicht einmal des Hinweises auf die Aussage des Zeugen Wolf von E. (Bl 237 d.A.), wonach der Beklagte besonders darauf aufmerksam gemacht worden sein soll, dass man ihn ersatzpflichtig machen werde.
4.)
Auch ein Abbruch der Ursachenkette ist nicht hinreichend dargetan.
Der geltend gemachte Schaden ist zwar nicht unmittelbar durch eine Handlung des Beklagten entstanden, sondern letztlich durch die von dem Obmannsverweser am 25. Juni 1949 eingegangene Verpflichtung und deren Erfüllung. Die sich hieraus ergebende wirtschaftliche Belastung der Verpächter ist jedoch auf die Bestimmung der Ziff IV des Vergleichs vom 4. März 1949 zurückzuführen, für deren Auswirkungen der Beklagte nach dem Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts offenbar einzustehen haben soll. Es hätten also bei dieser Beurteilung zwei Ereignisse zusammengewirkt: Einmal die sich aus dem Abkommen vom 4. März 1949 ergebende Verpflichtung und ferner die Zustimmung des Obmannsverwesers zur zahlenmässigen Festlegung im Vertrag vom 25. Juni 1949. In einem solchen Falle wäre jedes dieser Ereignisse als für den Erfolg ursächlich anzusehen. Das würde grundsätzlich auch dann gelten, wenn das Zweitereignis auf dem freien Willensentschluss eines Dritten oder des Geschädigten beruhen würde, sofern nur festgestellt werden könnte, dass dieser Entschluss nicht ohne das schädigende Ereignis gefasst worden wäre (vgl. RGZ 73, 289; BGHZ 2, 138; 12, 206 [211]). Letzteres wird von dem Berufungsgericht nicht in Abrede gestellt und ergibt sich auch mit Sicherheit aus den Umständen.
Nach der von dem Reichsgericht und dem Bundesgerichtshof für das Zivilrecht vertretenen Lehre von der adäquaten Verursachung ist allerdings dem Urheber ein Erfolg dann nicht anzurechnen, wenn er nur durch das Hinzutreten besonders eigenartiger, ganz unwahrscheinlicher und nach dem regelmässigen Verlauf der Dinge ausser Betracht zu lassender Umstände herbeigeführt worden ist (vgl. u.a. BGHZ 3, 261). Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles fehlt es aber bisher an ausreichenden Anhaltspunkten.
Es mag zwar sein, dass sich die Verpächter nach Entdeckung des Fehlers dafür hätten entscheiden können, den Vergleich vom 4. März 1949 nicht anzuerkennen. Andererseits enthält das Urteil aber keinen Hinweis, aus dem entnommen werden könnte, dass ihr gegenteiliger Entschluss nicht mehr im Bereiche des Vorhersehbaren gelegen hätte. Das gilt auch dann, wenn es sich dabei um eine fehlerhafte Entschliessung des Obmannsverwesers gehandelt hätte. Denn auch solche Fehler kommen häufig vor und können nur unter aussergewöhnlichen Umständen als nicht mehr berechenbar angesehen werden (vgl. BGH LM 735 HGB Nr. 5).
5.)
Manche Erörterungen in dem Urteil lassen es als möglich erscheinen, dass das Oberlandesgericht ein Mitverschulden der Verpächter im Sinne des § 254 Abs. 1 und 2 BGB im Auge gehabt hat. Erwägungen dieser Art könnten aber nach dem derzeitigen Sachstand ebenfalls nicht die völlige Abweisung der Klage rechtfertigen.
a)
Dem Obmannsverweser könnte es als mitwirkendes Verschulden angerechnet werden, dass er sich dazu bereit gefunden hat, der Ziff IV des Vergleichs vom 4. März 1949 zuzustimmen, obwohl auch er aus dem Pachtvertrag vom 1. Juli 1922 hätte entnehmen können, dass die Verpächter dazu nicht verpflichtet waren.
Das Oberlandesgericht hat zu dieser Frage bisher keine Stellung genommen. In jedem Falle ist aber sicher, dass die Haftung des Beklagten, der von dem Obmannsverweser als Berater hinzugezogen war, durch solche Erwägungen nicht gemäss § 254 BGB entfallen könnte.
b)
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte der Obmannsverweser die Ziff IV des Vergleichs vom 4. März 1949 nicht anzuerkennen und deswegen auf dieser Grundlage auch nicht den Vertrag vom 25. Juni 1949 abzuschliessen brauchen.
Ein in diesem Verhalten zu erblickendes Mitverschulden käme aber nur in Betracht, wenn die angegebene Ziff IV tatsächlich ungültig war und der Obmannsverweser sich ferner hierauf hätte berufen können, ohne andere wesentliche Nachteile befürchten zu müssen. Beides ist bisher nicht dargetan.
aa)
Das Oberlandesgericht bezeichnet es selbst nur als sehr wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des § 779 BGB gegeben wären, wobei es sie übrigens zu Unrecht mit dem sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage gleichsetzt (vgl. u.a. RGZ 122, 200 [203]; 152, 403). Tatsächlich begegnet diese Annahme begründeten Zweifeln.
Der gemeinsame Irrtum der Vertragschliessenden soll sich nur auf die Frage bezogen haben, ob Baudler die Ernte im Jahre 1905 bezahlt hatte (S 18 des Urteils). Darauf kam es aber angesichts der Fassung von § 31 des Pachtvertrages vom 1. Juli 1922 gar nicht an. Wie das Oberlandesgericht selbst ausführt, "konnte es durchaus sein, dass aus besonderen Gründen - etwa wegen zusätzlicher zwischenzeitlicher Leistungen der einen oder anderen Partei -, aber auch ohne solche für die Pachtrückgabe eine andere Handhabung gewollt war als bei dem Antritt des Pächters" (S 17 d Urt). Der angeblich im Jahre 1905 getroffenen Regelung kam also möglicherweise keine ausschlaggebende Bedeutung für die Willensentschliessung der Verpächter und der Frau Baudler zu.
bb)
Hinzukam, dass sich der Obmannsverweser in einer Zwangslage befand. Er hatte dem neuen Pächter M. im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vergleichs vom 4. März 1949 die rechtzeitige Übergabe des Gutes zugesagt. Bei einem Wiederaufleben des Streites mit Frau B. hätte er damit rechnen müssen, dass diese nicht rechtzeitig räumte und dass er alsdann seine dem M. gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht wurde erfüllen können. Bemerkenswert ist, dass auch der Beklagte in seinem Schreiben vom 30. Mai 1949 unter 4 c u.a. aus diesem Grunde dazu geraten hat, von gerichtlichen Schritten Abstand zu nehmen. Er kann sich schwerlich darauf berufen, dass den Verpächtern die Befolgung dieses Rates als so schweres Verschulden anzurechnen sei, dass seine Haftung gemäss § 254 BGB entfalle.
Das Oberlandesgericht hält allerdings, solche Erwägungen nicht für ausschlaggebend, weil sich die Verpächter nicht von derartigen Beweggründen hätten leiten lassen. Ihnen sei es nur darauf angekommen, Frau B. "loszuwerden"; deswegen hätten sie die nachteiligen Folgen des Abkommens in Kauf genommen, zumal vorerst M. für den Ernteersatz hätte einstehen müssen. Es übersieht hierbei, dass die Frage des Mitverschuldens und der Verursachung des Schadens im Sinne des § 254 BGB in erster Linie an Hand der wirklichen Rechts- und Sachlage zu entscheiden ist; denn nur aus ihr lässt sich entnehmen, ob die geschädigten Verpächter oder der Obmannsverweser die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben.
c)
Das Berufungsgericht rechnet es dem Obmannsverweser schliesslich als Verschulden an, dass er nicht für die Beschaffung der Vorgänge aus den Jahren 1904 und 1905 gesorgt habe. Es ist der Ansicht, dass die Erstattung der gesamten Ernte nicht zugesagt worden wäre, wenn diese Schriftstücke im Termin vorgelegen hätten.
Auch gegen diese Beurteilung bestehen rechtliche Bedenken.
Das Oberlandesgericht führt selbst aus, dass es auf diese Urkunden gar nicht ankam. Dann ist nicht zu erkennen, weswegen für den Obmannsverweser die Pflicht bestanden haben soll, sie zu besorgen.
Abgesehen hiervon hätte das Berufungsgericht den Inhalt dieser Vorschläge aus den Jahren 1904 und 1905 im einzelnen prüfen müssen, bevor es so weitreichende Schlüsse daraus zog. Der Beklagte hat mehrfach darauf hingewiesen (Schriftsätze vom 9. Februar 1953 und 14. Mai 1954), dass die früheren Verträge gar nicht den von dem Oberlandesgericht angenommenen Inhalt haben. Das trifft in der Tat für die bei den Akten befindlichen und zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Unterlagen zu; sie stimmen in dem hier interessierenden Punkte im wesentlichen mit dem Vertrag vom 1. Juli 1922 überein.
In jedem Falle hätte das Berufungsgericht aber prüfen müssen, ob der Beklagte, wenn er die alten Verträge für so wesentlich gehalten haben sollte, nicht verpflichtet gewesen wäre, auf ihr Fehlen hinzuweisen, und im Hinblick hierauf zur Aufnahme eines Vorbehalts zu raten.
6.)
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das hinsichtlich des Ernteersatzes abweisende Urteil von der hierfür gegebenen Begründung nicht getragen wird. Das Revisionsgericht ist insoweit auch nicht zur eigenen Entscheidung in der Lage, da es noch in verschiedener Richtung der tatrichterlichen Würdigung bedarf. Vor allem wird das Oberlandericht noch zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen haben, die es von seinem bisherigen Standpunkte aus vielleicht nicht zu erörtern brauchte:
a)
In erster Linie bedarf es der eindeutigen Feststellung, ob die Zubilligung des Ernteersatzes in Ziff IV des Vertrages vom 4. März 1949 durch den Obmannsverweser überhaupt auf den Rat des Beklagten zurückzuführen ist.
b)
Wie bereits erwähnt, ist das Berufungsgericht der Ansicht, dass der Beklagte seine Pflichten nur dann schuldhaft verletzt hat, wenn den Verpächtern durch seinen Rat Opfer auferlegt wurden, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den erzielten Vorteilen standen. Diese Abwägung, die nach dem rechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts notwendig ist, fehlt in dem Urteil. Sie wird nachzuholen sein.
Das Oberlandesgericht wird sich demnach eine Überzeugung darüber verschaffen müssen, was geschehen wäre, wenn der Beklagte, den richtigen Rat erteilt hätte; denn ohne solche Feststellungen ist eine zuverlässige Beurteilung, ob der Beklagte dem von E.'schen Erben Schaden zugefügt hat, und die Abwägung der Opfer und der Vorteile nicht möglich.
IV.
Strohpreis:
In Ziff IV des Vergleichs vom 4. März 1949 hatten sich die Verpächter verpflichtet, den Wert der Ernte nach den geltenden "Festpreisen", oder, wenn diese wegfallen sollten, nach den "Höchstpreisen" zu ersetzen. Zu der Ernte gehörte auch das anstehende Stroh. Der Umfang der von den Verpächtern zu ersetzenden Ernte sollte von einem Schätzungsausschuss festgelegt werden. Die Vertragschliessenden sollten in ihn je eine Vertrauensperson entsenden; diese beiden Schätzer hatten alsdann den Obmann zu bestellen.
Dieser Senatzungsausschuss, dem der Beklagte als Beauftragter der Verpächter angehörte, begann am 24. Juni 1949 mit seiner Tätigkeit. Als sich hierbei eines der Kommissionsmitglieder bei der Firma "B." nach dem Strohpreis erkundigte, wurde ihm nach den Urteilsfeststellungen ein Betrag von 4,50 DM je 50 kg genannt (in dem Schätzungsprotokoll ist nur ein Satz von 4,25 DM vermerkt). Unter Zugrundelegung dieses Preises wurde der Gesamtwert des Strohs auf 10.710 DM bestimmt und in dieser Höhe von dem Obmannsverweser und Frau B. in den Vertrag vom 25. Juni 1949 übernommen.
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass der Preis viel zu hoch war. Wie es zu dem Ansatz gekommen sei, lasse sich nicht mehr klären. Möglicherweise sei man von dem Verbraucherpreis ausgegangen, während der Erzeugerpreis massgebend gewesen sei. Jedenfalls sei die Schätzung offenbar unbillig gewesen. Die ungerechtfertigte Höhe hätte dem Beklagten auffallen müssen. Für ein ihm hierbei etwa unterlaufenes Versehen hafte er aber nicht, weil es Sache des Obmannsverwesers gewesen sei, gemäss § § 318 Abs. 2, 319 Abs. 1 BGB gegen die unrichtige Schätzung anzugehen.
1.)
Die Revision macht geltend, der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten dadurch verletzt, dass er nicht für eine eindeutige Fassung der Ziff IV des Vergleichs vom 4. März 1949 gesorgt habe. Der Ausdruck "Höchstpreis" zwinge zu der Annahme, dass der für den Verbraucher massgebende Preis gemeint sei; tatsächlich sei aber nur der Erzeugerhöchstpreis sachgerecht gewesen. Die Schätzungskommission sei infolge des von dem Beklagten zu vertretenden Versehens von dem Verbraucherhöchstpreis ausgegangen.
Die Rüge ist nicht begründet. Wie das Oberlandesgericht feststellt, konnten nach der Fassung des Vergleichs nur die Erzeugerpreise in Betracht kommen; das sei so selbstverständlich gewesen, dass es keiner weiteren Hervorhebung bedurft habe. Diese Auslegung entspricht den Sachumständen und ist für den Senat bindend. Dem Beklagten kann also in dieser Beziehung aus seinem Verhalten bei Abschluss des Vergleichs vom 4. März 1949 kein Vorwurf gemacht werden.
2.)
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Recht gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts, soweit es den Beklagten auch hinsichtlich seiner Tätigkeit bei und nach der Schätzung für entlastet ansieht.
Das Berufungsgericht hat zur Haftungsgrundlage keine eindeutigen Feststellungen getroffen. Es begnügt sich vielmehr, ähnlich wie im Falle des Ernteersatzes, mit dem Hinweis, dass eine etwaige Verpflichtung des Beklagten entfallen sei, weil der Obmannsverweser es unterlassen habe, die ihm gemäss den § § 318, 319 BGB zustehenden Rechtsbehelfe zu ergreifen. Auch hier fehlen alle Ausführungen darüber, welche rechtlichen Erwägungen ein solches Ergebnis tragen könnten. Sie wären unerlässlich gewesen, zumal sich auch aus den Umständen keine Anhaltspunkte ergeben.
Eine Verneinung der Zurechenbarkeit des Ursachenverlaufs käme hier noch weniger in Betracht, als in dem vorher behandelten Falle, wenn dem Obmannsverweser, wie das Oberlandesgericht anzunehmen scheint, nur eine fahrlässige Unterlassung vorgeworfen werden könnte. Unter diesen Umständen könnte man auch schwerlich zu dem Schluss gelangen, dass die etwaige Haftung des Beklagten infolge eines gemäss § 254 BGB zu berücksichtigenden mitwirkenden Verschuldens des Obmannsverwesers auszuscheiden habe.
Die Begründung trägt also auch hier nicht, das die Klage abweisende Urteil. Das Oberlandesgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung folgendes zu beachten haben:
a)
In erster Linie wird die tatsächliche Grundlage für die etwaige Haftung des Beklagten zu ermitteln sein. Hierzu gehört die Feststellung des wirklichen, damals in Betracht kommenden Erzeugerpreises, den der Schätzungsausschuss hätte zugrundelegen müssen. Es wird weiter zu erörtern sein, ob der Beklagte wegen eines Fehlers bei der ihm allgemein übertragenen Beratung des Obmannsverwesers oder bei den mit der Abschätzung zusammenhängenden Fragen in Anspruch genommen wird. Das Berufungsgericht wird ferner darauf einzugehen haben, ob und gegebenenfalls wann der Beklagte dem Obmannsverweser seine Bedenken hinsichtlich des Strohpreises mitgeteilt, ob ihn Miller darauf hingewiesen hat und ob zu diesem Zeitpunkte der Schaden noch hätte abgewandt werden können (vgl. hierzu die Aussage des Zeugen Wolf von E. Bl 237 d.A.).
b)
Bei der rechtlichen Beurteilung ist zu unterscheiden, ob der Beklagte wegen Verletzung seiner allgemeinen Beratungspflicht oder wegen Zuwiderhandlung gegen die ihm als Schätzer obliegenden Aufgaben zu haften hat.
aa)
Der Obmannsverweser hatte den Beklagten nach den Feststellungen (S 15 d Urt)als Berater in dem Pachtschutzverfahren herangezogen. Die Hilfe, die er leisten sollte, bezog sich nicht zum wenigsten auf landwirtschaftliche Fragen; insoweit war der Beklagte als Diplomlandwirt Fachmann, der Obmannsverweser war es als kaufmännischer Angestellter dagegen nicht. Der Beklagte hatte danach die Pflicht, darüber zu wachen, dass seine Auftraggeber nicht durch falsche Preisansätze zu Unrecht belastet wurden. Geschah dies trotzdem, etwa durch eine Mehrheitsentscheidung in dem Schätzungsausschuss, so hätte er den Obmannsverweser, wenn er den Fehler hätte erkennen können, darauf hinweisen müssen, damit dieser die erforderlichen Schritte ergreifen konnte. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen diese Pflichten hatte er nach § § 675, 611, 276 einzustehen.
Allerdings ist Voraussetzung für eine solche rechtliche Beurteilung, dass der Beklagte Ende Juni 1949 überhaupt noch allgemeiner Berater des Obmannsverwesers war. Das Oberlandesgericht hat hierzu bisher keine Stellung genommen. Das wird, wenn es darauf ankommen sollte, nachzuholen sein.
bb)
Die Entscheidung der Frage, ob der Beklagte in seiner Eigenschaft als Schätzer für den unzutreffenden Preisansatz in Anspruch genommen werden kann, hängt zunächst von dem Inhalt des Vertrags ab, auf Grund dessen er und die anderen Mitglieder des Ausschusses bestellt worden sind. Die dahingehende Regelung befindet sich in Ziff IV und IX des Vergleichs vom 4. März 1949. Danach war es die Aufgabe des Schätzungsausschusses, den "Umfang der Ernte bei Pachtbeendigung" festzustellen. Ihm war somit nicht eine den Streit erschöpfende, endgültige Entscheidungsbefugnis zugewiesen, sondern er sollte nur über tatsächliche Vortragen befinden. Daraus folgt, dass es sich um einen Schiedsgutachtervertrag handelte, der nach den Grundsätzen der § § 317 ff BGB zu beurteilen ist (RGZ 96, 57; BGHZ 6, 335). Davon scheint auch das Oberlandesgericht auszugehen, wie die Hinweise auf die § § 318, 319 BGB und auf die Entscheidung des Reichsgerichts in DR 1943, 296 ergeben.
Nach dem Wortlaut der Ziff IV des Vergleichs könnten allerdings Zweifel bestehen, ob sich der Schätzungsausschuss auch mit den Preisen befassen sollte. Eine dahingehende Auslegung, die das Berufungsgericht ersichtlich vornimmt, ist aber möglich und für das Revisionsgericht bindend. Abgesehen davon würde sich das Ergebnis, wie noch darzulegen ist, auch dann nicht ändern, wenn die Schätzer in diesem Punkte ihre Zuständigkeit überschritten haben sollten.
Als Schiedsgutachter haftete der Beklagte gemäss den § § 675, 611, 276 BGB für die ordnungsmässige Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben, ohne sich, wie ein Schiedsrichter (BGHZ 15, 12), auf die Vergünstigung des § 839 Abs. 2 BGB berufen zu können (RG JW 1933, 217; vgl. ferner BGHZ 6, 335 [341]). In Ermangelung abweichender Bestimmungen war die Schätzung gemäss § 317 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen. Eine offenbar unbillige Entscheidung, um die es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts hier handelte, stellte eine grobe Pflichtverletzung der Schiedsgutachter im Sinne der angegebenen Vorschriften dar, für die sie einzustehen hatten.
Der Beklagte beruft sich allerdings darauf, dass er von den beiden anderen Schätzern überstimmt worden sei. Dieser Hinweis könnte ihn aber nicht entlasten. Der Schiedsgutachtervertrag enthält keine Bestimmungen darüber, wie bei Meinungsverschiedenheiten unter den Mitgliedern des Ausschusses verfahren werden sollte (vgl. Ziff IX des Vergleichs vom 4. März 1949); es hätte also nach § 317 Abs. 2 BGB die sich unter Berücksichtigung der verschiedenen Schätzungen ergebende Durchschnittssumme festgelegt werden müssen. Die Urteilsfeststellungen ergeben nicht, dass dies geschehen ist. Es wäre die Pflicht des Beklagten gewesen, darauf hinzuwirken, wenn seine Behauptung, er sei überstimmt worden, zutreffen sollte.
Der Beklagte hätte sich aber auch dann nicht untätig verhalten dürfen, wenn zwischen den Verpächtern und der Pächterin bei anderer Gelegenheit vereinbart worden wäre, dass die Mehrheitsentscheidung massgebend sein sollte. Die den Beklagten als Schätzer treffenden Pflichten erschöpften sich nämlich auch dann nicht in seiner Einflussnahme auf diese Entscheidung. Sinn und Zweck des Schätzungsvertrages waren es, ein beiden Auftraggebern gerecht werdendes Ergebnis zu erzielen. Jeder Schätzer war also verpflichtet, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um dies zu erreichend Dazu genügte unter Umständen nicht die Abgabe seiner Stimme. Sollte für die Rechtswirksamkeit der Schätzung die Stimmenmehrheit genügen, so durfte der Überstimmte die Entscheidung mindestens dann nicht hinnehmen, wenn er erkannte oder erkennen musste, dass sie offenbar unbillig im Sinne des § 319 Abs. 1 BGB war. Er war dazu bestellt worden, ein solches dem Vertragszweck widersprechendes Ergebnis zu verhindern und hatte daher die Pflicht, die Parteien auf seine Bedenken hinzuweisen, um ihnen zur Erreichung des angestrebten, gesetzmässigen Ergebnisses ein Vorgehen nach § 319 Abs. 1 BGB zu ermöglichen. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte dies getan hat.
Nach diesen Grundsätzen ist schliesslich auch die Frage zu entscheiden, ob der Beklagte für den falschen Preisansatz haften würde, wenn es sich dabei nicht um einen Teil des Schiedsgutachtens, sondern um eine zusätzliche, von den Vertragschliessenden nicht verlangte Leistung der Schätzer gehandelt haben sollte. Diese hatten darauf hinzuwirken, dass keiner der Vertragsteile durch die in dem Gutachten enthaltenen Angaben in grob unbilliger Weise benachteiligt wurde. Wenn sie nun über die ihnen gestellten Aufgaben hinaus Ermittelungen anstellten und sie den Parteien mit ihrem Gutachten zugänglich machten, so hatten sie darauf zu achten, dass auch hierdurch nicht der Vertragszweck vereitelt wurde. Es gehörte somit zu ihren Vertragspflichten, auch insoweit die erforderliche Sorgfalt aufzuwenden. Für deren Ausserachtlassung hatten sie im Rahmen des mit ihnen abgeschlossenen Schiedsgutachtervertrages ebenfalls einzustehen.