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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1956, Az.: VII ZR 19/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1956
Aktenzeichen
VII ZR 19/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 12951
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergerichts - 05.02.1955

Prozessführer

der Firma P.M. S. und Sohn, OHG., in B., F.straße ...,

Prozessgegner

Berlin, vertreten durch das Bezirksamt R.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 1955 einschließlich des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat einen Betrag von 10.635,37 DM nebst Zinsen eingeklagt, die Beklagte Klagabweisung beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

2

Das Berufungsurteil ist am 5. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. F. und der Landgerichtsräte M. und Dr. K. erlassen. Die Revision rügt, die Besetzung des erkennenden 16. Zivilsenats mit zwei Hilfsrichtern habe nicht den Vorschriften der § § 115, 122 GVG entsprochen.

3

Die Revision muß Erfolg haben.

4

Zwar mangelt dem Sachvortrag der Revision insofern die Schlüssigkeit, als ihm allein nicht zu entnehmen ist, inwiefern die Besetzung des Senats in der letzten mündlichen Verhandlung, auf Grund deren das angefochtene Urteil ergangen ist, den gesetzlichen Vorschriften widersprochen hat. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen Zivilsenate ist die Revisionsbegründung jedoch dahin zu verstehen, daß die Klägerin auch die dem Revisionsgericht aus anderen Prozessen bekannte unzulängliche Besetzung des Kammergerichts mit planmäßigen Richtern und die Beschäftigung vieler Hilfsrichter bei diesem Gericht zum Gegenstand der Rüge gemacht hat.

5

Sie ist auch begründet. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die Justizverwaltung nicht darauf beschränkt ist, Hilfsrichter zu den Oberlandesgerichten nur in Vertretung eines zeitweise behinderten ordentlichen Mitglieds einzuberufen. Es ist ihr auch gestattet, in Zeiten starken Geschäftsgangs einer nicht vorauszusehenden Arbeitsvermehrung durch Einberufung von Hilfsrichtern für einen vorübergehenden Zeitraum zu begegnen (BGHZ 12, 1; 20, 209; 20, 250 und die dort angeführten Entscheidungen; ferner II ZE 169/55 vom 9. Juli 1956; II ZR 166/54 vom 26. März 1956 = NJW S 871). Ob eine vorübergehende Beschäftigung von Amts- oder Landgerichtsräten an einem Oberlandesgericht auch ohne diese Voraussetzungen zu dem Zwecke zulässig ist, sie auf ihre Eignung für die Tätigkeit eines Kammervorsitzenden oder Oberlandesgerichtsrats zu erproben (vgl. BGHSt 8, 159 [160]), braucht hier nicht entschieden zu werden. Dagegen widerspricht die Beschäftigung von Hilfsrichtern zur Erledigung von Aufgaben, die nach Art und Umfang zum dauernden Arbeitsbereich des Gerichts gehören, dann den Leitgedanken des Gerichtsverfassungsgesetzes, wenn die Zuziehung nicht nur durch ein vorübergehendes, auf andere Art nicht zu befriedigendes Bedürfnis gerechtfertigt ist, damit vielmehr einem dauernden Bedarf an Richterkräften genügt werden soll. Für die Bewältigung der dauernd anfallenden Geschäfte sind vielmehr die nötigen Richterplanstellen zu schaffen, vor allem aber die vorhandenen Planstellen zu besetzen (so auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil III ZR 84/55 vom 15. November 1956).

6

Der in dieser Sache eingeholten Auskunft des Kammergerichtspräsidenten ist zu entnehmen, daß für das Jahr 1954 dem Kammergericht 61, für das Jahr 1955 67 Kammergerichtsratsstellen zugeteilt und hiervon zeitweilig bis zu 23 Stellen nicht mit planmäßigen Richtern besetzt waren. Im Jahre 1954 sind 28 Hilfsrichter in 17 Senaten beschäftigt worden. Gründe für die Heranziehung dieser Hilfsrichter waren nach der Auskunft des Kammergerichtspräsidenten ein allgemeiner Geschäftsanstieg, die Errichtung neuer Senate, der Übertritt von Plan- oder Hilfsrichtern zu anderen Gerichtszweigen, die Beförderung einzelner Hilfsrichter zu Landgerichtsdirektoren und der Rücktritt von Hilfsrichtern zum Landgericht. Diese angeführten Gründe lassen eindeutig erkennen, daß nicht eine vorübergehende Arbeitshäufung oder ein vorübergehender Ausfall planmäßiger Richter der Anlaß für die Beschäftigung der vielen Hilfsrichter war. Es waren vielmehr nicht einmal die dem Kammergericht zugeteilten Planstellen besetzt.

7

Was insbesondere die Besetzung des 16. Zivilsenats angeht, dessen Arbeitsbereich nach dem Geschäftsplan für das Jahr 1955 ausschließlich zum regelmäßigen Geschäftsanfall des Kammergerichts gehörende Rechtssachen umfaßte, so waren dem Senat zu Beginn des Jahres 1955 außer dem Vorsitzenden und zwei Kammergerichtsräten der Landgerichtsrat M. als Hilfsrichter zugeteilt. Nachdem Kammergerichtsrat N. im Januar 1955 ausgeschieden war, wurde an dessen Stelle Landgerichtsrat Dr. K. dem Senat als ständiger Hilfsarbeiter zugewiesen. Nunmehr gehörten dem Senat außer dem Vorsitzenden und einem Kammergerichtsrat zwei Hilfsrichter an.

8

Es kann dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen Kammergerichtsrat N. und ob er nur vorübergehend ausgeschieden war und ob deshalb seine Vertretung durch Landgerichtsrat Dr. K. als Hilfsrichter möglicherweise zulässig war. Jedenfalls kann nicht die Beschäftigung des Landgerichtsrats M. am 16. Zivilsenat als mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Einklang stehend angesehen werden. Er gehörte nach Beendigung der Hilfsrichtertätigkeit des Landgerichtsrats Dr. V. seit dem 5. Mai 1954 zunächst dem 12. Zivilsenat an; durch die Geschäftsverteilung für das Jahr 1955 ist er dann mit Wirkung, vom 1. Januar 1955 dem 16. Zivilsenat als Hilfsrichter zugeteilt worden, ohne daß ein mit dem Gesetz zu vereinbarender Grund für seine Beschäftigung in dem hier maßgebenden Zeitpunkt als gegeben angesehen werden könnte.

9

Das Berufungsurteil mußte daher wegen Verstoßes gegen § 551 Ziff 1 ZPO in Verbindung mit § 70 GVG gemäß § 564 Abs. 2 ZPO unter gleichzeitiger Aufhebung des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben werden. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß auf die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil einzugehen wäre.

10

Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Entscheidung des Rechtsstreits ab und war daher dem Berufungsgericht zu übertragen.

Glanzmann Scheffler Rietschel Heimann-Trosien Erbel