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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1956, Az.: IV ZR 212/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1956
Aktenzeichen
IV ZR 212/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13630
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 28.05.1956

Prozessführer

des Maschinenschlossers Josef S., B., K.str. ...,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes in Berlin W 35, Potsdamerstr. 186,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Maaß und Wilden

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Mai 1956 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1903 geborene, in West-Berlin wohnhafte Kläger, der zunächst der KPD und später der KPDO angehört hatte, ist am 16. März 1937 von der Gestapo verhaftet worden, weil er illegale Schriften der KPDO verbreitet hatte. Durch Urteil des Kammergerichts vom 30. November 1937 ist er aus diesem Grunde wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er ist bis zum 16. März 1939 in Strafhaft gewesen. Das Urteil des Kammergerichts ist auf Grund des Berliner Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5. Januar 1951 aufgehoben worden.

2

Der Kläger hat bei der Entschädigungsbehörde einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Vermögen und im beruflichen Fortkommen gestellt. Als ihm daraufhin ein Fragebogen über seine Mitgliedschaft bei einer Reihe von politischen Organisationen zugesandt wurde, hat er es abgelehnt, diesen auszufüllen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm deshalb eine Entschädigung versagt. Auf die hiergegen erhobene Klage, mit der er eine Zahlung einer Entschädigung, hilfsweise die Feststellung seiner Entschädigungsberechtigung begehrt, hat das Landgericht seinem Hilfsantrag entsprochen und die Sache zur Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach an die Entschädigungsbehörde zurückverwiesen. Vor dem Landgericht hatte der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung eine Erklärung über eine Mitgliedschaft bei der SED verweigert. Er hatte jedoch angegeben, daß er seiner Überzeugung nach die demokratische Grundordnung weder bekämpft habe noch jetzt bekämpfe. Einzelheiten über seine Tätigkeit anzugeben, hatte er abgelehnt, er hatte nur zugegeben, in der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) tätig zu sein. Auf Grund dieser Erklärungen hatte das Landgericht nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger sich innerhalb der SED besonders aktiv betätigt habe oder daß er durch seinen Einsatz bei der VVN die demokratische Grundordnung bekämpft habe. Im Gegensatz hierzu hat das Kammergericht auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.

3

Mit dieser begehrt der Kläger eine Verurteilung des Beklagten entsprechend seinem Hauptantrag. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Das Kammergericht hat den Kläger auf Grund seiner Verhaftung und Bestrafung wegen seiner Betätigung für die KPDO als Verfolgten im Sinne des §1 BErgG angesehen, auch die Entstehung von Schäden der vom Kläger behaupteten Art bejaht. Das ist rechtlich bedenkenfrei und steht auch mit der Bestimmung des nunmehr anwendbaren §1 BEG im Einklang.

5

Das Kammergericht hat jedoch dem Kläger eine Entschädigung versagt, weil er der von der SED in West-Berlin erstrebten Gewaltherrschaft Vorschub leiste und daher auf Grund des §1 Abs. 4 Nr. 1 BErgG von einer Entschädigung ausgeschlossen sei. Das Vorschubleisten hat es auf Grund folgender Erwägungen angenommen. Der Kläger habe wiederum eine direkte Antwort, ob er Mitglied der SED sei, abgelehnt, jedoch durchblicken lassen, daß er sich nicht dagegen wende, wenn das Kammergericht hieraus positive Schlüsse ziehe. Aus dieser Weigerung im Zusammenhang mit der Tatsache, daß der Kläger vor 1933 langjähriges Mitglied der KPD und der KPDO gewesen sei und nichts dafür vorgetragen habe, daß er seine langjährige politische Überzeugung geändert habe, sei zu schließen, daß er nach 1945 wieder der KPD und später der SED beigetreten sei, deren Politik vertrete und noch heute ihr Mitglied sei. Zwar habe er erklärt, daß er eine Funktion in dieser Partei nicht ausübe, jedoch habe er zugegeben, in der VVN tätig zu sein. Er kassiere nicht nur Beiträge für diese Organisation und verteile deren Schriften, sondern sei auch Mitglied des Kreisvorstandes in Berlin-Spandau. Er sei also mehr als bloßes Mitglied dieser Organisation und setze sich darüber hinaus für die Aufgaben und Ziele dieser Vereinigung ein. Zwar sei die VVN zunächst lediglich ein Interessenverband der durch den Nationalsozialismus Geschädigten zum Zwecke der Durchsetzung ihrer Ansprüche gewesen und sie verfolge auch noch heute diese Ziele. Andererseits sei aber diese Vereinigung jetzt nach der Spaltung Berlins eine von der SED beherrschte Organisation, die über die wirtschaftlichen Ziele und den bloßen persönlichen Zusammenschluß ihrer Mitglieder hinaus eine politische Färbung und eine politische Zielsetzung erhalten habe und die Ziele der SED auf einem bestimmten Gebiet des politischen Lebens erstrebe. Wenn auch der Kläger selbst nicht Funktionär der SED sei, so sei er doch ein solcher einer von ihr beherrschten Organisation, und zwar nur deshalb, weil er ein zuverlässiges und überzeugtes Mitglied der SED sei, das sich für die Erreichung der Ziele der SED einsetze. Er sei also einem Funktionär der SED gleichzusetzen.

6

Die Revision glaubt das Berufungsurteil angreifen zu können, weil das Kammergericht zu Unrecht angenommen habe, die VVN erstrebe eine Gewaltherrschaft und bekämpfe die freiheitliche Grundordnung. Für eine solche Annahme fehle es an jeder ausreichenden tatsächlichen Feststellung. Im Gegenteil spräche die Satzung der VVN gegen eine solche Annähme.

7

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Feststellungen des Kammergerichts über die VVN nicht um gerichtskundige Tatsachen handelt, die keines Beweises, sondern einer von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht beigebrachten Darlegung ihrer Unrichtigkeit bedürften und daher einer Nachprüfung im Revisionsrechtszuge grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. II 1 b zu §561 ZPO). Entscheidend ist vielmehr lediglich, welche Tätigkeit des Klägers das Kammergericht und zwar entsprechend dem jetzt nur noch anwendbaren §6 Abs. 1 Nr. 2 BEG seit dem 23. Mai 1949 für erwiesen erachtet hat. Hierbei ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Kammergericht aus dem Verhalten des Klägers bei seiner Vernehmung vor den Entschädigungsorganen für den Kläger nachteilige Schlußfolgerungen gezogen hat (vgl. die Entscheidung des Senats vom 6. April 1955, abgedruckt bei LM Nr. 4 zu §1 BErgG).

8

Allerdings reicht es nach den Bestimmungen des inzwischen in Kraft getretenen Bundesentschädigungsgesetzes, das nach Art III Nr. 9 Abs. 2 ÄndG auch auf im Revisionsrechtszuge bereits anhängige Verfahren anzuwenden ist, zu der Versagung eines Entschädigungsanspruchs nicht mehr aus, daß der Anspruchsberechtigte einer nicht nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Erforderlich ist vielmehr jetzt nach §6 Abs. 1 Nr. 2 BEG, daß der Anspruchsberechtigte nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat.

9

Das muß aber auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des Kammergerichts bejaht werden. Denn diese gehen dahin, daß der Kläger ein zuverlässiges und überzeugtes Mitglied der SED ist und sich als solches Mitglied in demselben Umfang wie ein Funktionär der SED, der Trägerin einer Gewaltherrschaft in dem sowjetisch besetzten Teil Deutschlands, für die Errichtung einer gleichen Gewaltherrschaft in West-Berlin aktiv betätigt. Damit ist aber eine Betätigung des Klägers festgestellt, die rechtlich bedenkenfrei als eine Bekämpfung der freiheitlichen Grundordnung angesehen werden kann (vgl. die oben angeführte Entscheidung des Senats sowie die nicht veröffentlichte Entscheidung vom 4. Januar 1956 - IV ZR 255/55 -). Daß es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Kammergericht diese Tatsache auf Grund des Verhaltens des Klägers im Entschädigungsverfahren als erwiesen angesehen hat, ist bereits oben ausgeführt.

10

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §225 BEG, §97 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt Ascher v. Werner Maaß Wilden