Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1956, Az.: VI ZR 267/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 267/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 10189
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 26.07.1955
Prozessführer
des Rechtsanwalts Willi B. in H. 11, Kl. R.straße ...,
Prozessgegner
den Autoschlosser Heinrich L. in H., Bi.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 26. Juli 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 26. Oktober 1953 gegen 23.30 Uhr befuhr der Kläger mit seinem 200 ccm Zündapp-Kraftrad die Eppendorfer Landstraße in Hamburg in Richtung Eppendorfer Baum. Auf dem Soziussitz befand sich seine Ehefrau. Kurz vor dem Haus Nr. 49 stieß der Kläger auf der rechten Straßenseite mit dem Beklagten zusammen, der die Fahrbahn der Straße von links nach rechts zu Fuß überquerte. Beide Parteien erlitten Verletzungen. Bei dem Beklagten wurde durch Blutprobe ein Blutalkoholgehalt von 0,7 bis 0,8 %o zur Zeit des Unfalls festgestellt.
Der Kläger hat vorgetragen, er sei auf der sonst völlig freien Straße mit einer Geschwindigkeit von ca 40 km/st gefahren. Der Beklagte sei auf sein Warnzeichen hin auf der Straße stehen geblieben, dann aber plötzlich weitergegangen, als das Kraftrad schon unmittelbar vor ihm gewesen sei. In diesem Augenblick sei ihm, dem Kläger, ein Ausweichen nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger hat mit der Klage Zahlung eines Betrages von 1.872 DM für vermögensrechtlichen Schaden verlangt und um Festsetzung eines angemessenen Schmerzensgeldes gebeten. Ferner hat er die Feststellung beantragt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall erwachsenen und noch erwachsenden Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit der Widerklage Zahlung eines Schadensbetrages von 1.456,80 DM begehrt. Sodann hat er um die Feststellung gebeten, daß der Kläger verpflichtet sei, ihm im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes die aus dem Unfall entstehenden Schäden zu ersetzen.
Der Beklagte hat vorgetragen, er sei schon vor dem Warnzeichen des Klägers auf der äussersten der Fahrseite des Klägers zugewandten Straßenbahnschiene stehen geblieben. Aus dem Verhalten des Klägers habe er entnehmen müssen, dieser wolle ihn vorbei lassen. Der Kläger habe ihn nämlich angesehen und dabei das Gas weggenommen. Um die Situation zu klären habe er, der Beklagte, mit dem Arm auf den Bürgersteig gezeigt und damit deutlich zu erkennen gegeben, daß er vor dem Kläger den 2,40 m breiten Teil der Fahrbahn überqueren wolle. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe ihn zuerst vorbei lassen oder hinter ihm herfahren müssen.
Das Landgericht hat die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die vom Kläger begehrte Feststellung unter Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger getroffen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Dieser verfolgt mit der Revision seine in den Vorinstanzen gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist nur dem Beklagten ein Verschuldensvorwurf zu machen. Dieser sei, so führt es aus, beim Herannahen des Kraftrades auf der Fahrbahn der Straße - etwa 2,40 m vom rechten Kantstein entfernt - stehen geblieben. Hierdurch habe er beim Kläger den Eindruck erweckt, er wolle das Kraftrad vorbei lassen. Der Raum zwischen dem Standort des Beklagten und dem rechten Kantstein der Straße sei völlig ausreichend gewesen, um einem Kraftrad die Durchfahrt zu ermöglichen. Der Beklagte sei dann überraschend weitergegangen, obwohl das Kraftrad schon dicht, höchstens auf 5 m herangekommen sei. Die Annahme liege nahe, daß der Beklagte infolge der Alkoholeinwirkung die Verkejarslage verkannt habe. Denn sonst sei sein leichtfertiges Verhalten kaum zu verstehen. Aus einer Verringerung der Geschwindigkeit des bereits nahe herangekommenen Kraftrades habe der Beklagte nicht entnehmen können, der Kläger werde auf sein Vorrecht verzichten oder hinter dem Beklagten herfahren. Die Verringerung der Geschwindigkeit sei die natürliche Vorsichtsmaßnahme eines besonnenen Kraftfahrers, der möglichen Gefährdungen vorbeugen wolle. Schon aus dem Warnzeichen habe der Beklagte entnehmen müssen, daß der Kläger durchfahren und den Beklagten hierauf aufmerksam machen wolle. Die unklare Armbewegung des Beklagten habe vom Kläger nicht dahin gedeutet werden können, daß der Beklagte noch unmittelbar vor dem Kraftrad die Fahrbahn, überschreiten werde. Erst als der Beklagte sich wieder in Bewegung gesetzt habe, sei es für den Kläger ersichtlich gewesen, daß bei weiterer Fortsetzung der Fahrt die Gefahr eines Zusammenstosses drohe. In diesem Augenblick sei aber der Unfall möglicherweise auch von einem sorgfältigen Fahrer nicht mehr zu vermeiden gewesen. Es sei dabei zu berücksichtigen, daß ein plötzliches Ausweichmanöver für den Kläger und seine Ehefrau mit Gefahr verbunden gewesen sei. Wenn sich also ein Verschulden des Klägers nicht feststellen lasse, so sei es doch nicht ganz ausgeschlossen, daß ein besonders gewandter Fahrer trotz der geringen Entfernung zu dem Beklagten noch imstande gewesen sei, der gefährlichen Situation Herr zu werden. Die Betriebsgefahr des Kraftrades des Klägers könne daher nicht von vornherein auf Grund des § 7 Abs. 2 StVG unberücksichtigt bleiben, sie trete aber in der ursächlichen Auswirkung für den Unfall so stark gegenüber dem Verschulden des Beklagten zurück, daß es gerechtfertigt sei, von einer Kürzung des Schadensersatzanspruchs des Klägers abzusehen und dem Beklagten zuzumuten, seinen eigenen Schaden voll zu tragen.
2.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt unter Verletzung des § 286 ZPO unzureichend gewürdigt habe. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die von der Revision aus den Schriftsätzen der Parteien und der Beweisaufnahme herausgenommenen Einzelumstände vom Berufungsgericht übersehen sind, das sich mit dem Verhandlungsergebnis in eingehender und sorgfältiger Weise auseinandergesetzt hat. Die auf Grund der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Berufungsurteils sind für die Revisionsinstanz bindend, da nicht dargetan ist, daß sie durch Verfahrensfehler beeinflußt sind. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dem Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung nachkommen müssen, ist darauf hinzuweisen, daß die Abhaltung eines Ortstermins im pflichtmäßigen Ermessen des Berufungsgerichts lag (Stein-Jonas-Schönke, ZPO-Kommentar Anm. 1 zu § 144 ZPO; RG VAE 1943, 80). Eine mißbräuchliche Anwendung dieses Ermessens ist umso weniger ersichtlich, als das Berufungsgericht die Örtlichkeit kannte.
3.
Bei der sachlichrechtlichen Beurteilung ist den Ausführungen des Berufungsurteils in allem zuzustimmen. Zwar muß ein Kraftfahrer einen vor ihm die Fahrbahn überquerenden Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen. Bleibt ein erwachsener Fußgänger jedoch beim Herannahen eines Fahrzeugs auf der Fahrbahn stehen, kann der Kraftfahrer in der Regel annehmen, der Fußgänger habe das Fahrzeug bemerkt und werde das Fahrzeug vorbeilassen (RG JW 1937, 1819; Fischer, Fußgänger im Straßenverkehr, Bl 13 in "Kraftverkehrsrecht von A bis Z"). Das gilt insbesondere dann, wenn der Fußgänger, wie hier der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag, in Richtung des herannahenden Fahrzeugs seinen Blick gewandt hat. Die Armbewegung des Beklagten war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sehr unklar und jedenfalls nicht ohne weiteres dahin zu verstehen, daß eine Absicht des Beklagten zum Ausdruck kam, er wolle vor dem Kraftrad die Straße. Überschreiten. Im Übrigen bestehen aber auch Zweifel, ob die Armbewegung so rechtzeitig ausgeführt ist, daß sich der Kläger noch auf die Absicht des Beklagten einstellen konnte. Unter diesen Umständen fällt es dem Kläger, der den Beklagten noch dazu durch ein Warnzeichen aufmerksam gemacht hatte, nicht zur Last, daß er seine Fahrt fortgesetzt hat. Auch daraus, daß er im letzten Augenblick den Zusammenstoß nicht vermieden hat, kann ihm angesichts der geringen Entfernung von höchstens 5 m, die für eine Ausweichbewegung zur Verfügung standen, und des Überraschungsmoments kein Vorwurf gemacht werden. Dagegen hat sich der Beklagte grobfahrlässig verhalten, indem er seinen Weg zur anderen Seite fortgesetzt hat, obwohl das Kraftrad schon sehr nahe herangekommen war. Daß die von ihm angeführten Gründe, mit denen er sein Verhalten erklären will, nicht zu einer Entlastung dienen können, hat das Berufungsgericht in allem zutreffend ausgeführt.
4.
Da sich nach der rechtlich zutreffend begründeten Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger nicht gemäß § 7 Abs. 2 stVG entlastet hat, kam zwar der vom Kraftrad des Klägers ausgehenden Betriebsgefahr bei der Schadensabwägung (§ 254 BGB) Bedeutung zu. Doch konnte das Berufungsgericht durchaus zu dem Ergebnis kommen, daß das schuldhafte Verkehrsverhalten des Beklagten in der ursächlichen Auswirkung für die Entstehung des Unfalls derart im Vordergrund steht, daß ihm haftungsrechtlich, allein die Verantwortung für den Unfall aufzuerlegen ist. Die hierzu angestellten Erwägungen des Berufungsurteils lassen keinen Mißbrauch des dem Tatrichter bei der Durchführung der Schadensabwägung eingeräumten Ermessens erkennen.
5.
Demgemäß war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.