Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1956, Az.: I ZR 93/55
„Raiffeisensymbol“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 93/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13822
- Entscheidungsname
- Raiffeisensymbol
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg (Oldb) - 23.02.1955
- LG Oldenburg (Oldb)
Rechtsgrundlage
- § 11 Abs. 1 Ziff. 3 WZG
Fundstellen
- DB 1957, 88 (Volltext)
- NJW 1957, 464 (amtl. Leitsatz) "inhaltliche Unrichtigkeit eines Warenzeichens"
Prozessführer
der Firma Gebr. W., Buchdruckerei, Buchbinderei, Formularverlag, O. i.O., N.straße ...,
Prozessgegner
die R. druckerei GmbH., Ne. a. Rh., vertreten durch ihre Geschäftsführer Walter G. und Matthias O., beide in Ne.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Darüber, ob ein Warenzeichen im Sinne des §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG unrichtige Angaben enthält, entscheidet die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise. Zum "Inhalt" eines Warenzeichens im Sinne dieser Bestimmung gehört auch die Wertschätzung, die der Verkehr der mit dem Zeichen versehenen Ware entgegenbringt, also die Gütevorstellung, die er damit verbindet. Auch ein bloßes Phantasiezeichen kann daher in der Hand eines Nichtberechtigten inhaltlich unrichtig sein (Bestätigung von RG GRUR 1939, 486, 806; RG JW 1925, 1285 Nr. 18).
- 2.
Wird ein für ein bestimmtes Unternehmen eingetragenes Warenzeichen übereinstimmend auch von anderen Unternehmen benutzt, die mit diesem Unternehmen zu einem Konzern oder in sonstiger Weise gruppenmäßig zusammengeschlossen sind, und betrachtet der Verkehr es als Hinweis auf die Konzern- oder Gruppenzugehörigkeit, so ist es nicht schon deshalb im Sinne des §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG inhaltlich unrichtig, weil es die Fähigkeit verloren hat, als Kennzeichnungsmittel für die Waren oder den Geschäftsbetrieb gerade des eingetragenen Inhabers zu dienen, und neben diesem auch die anderen Unternehmen des Konzerns oder der Gruppe zur Benutzung des Zeichens berechtigt sind.
- 3.
Die Löschungsklage aus §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG setzt voraus, daß ein öffentliches Interesse an der begehrten Löschung tatsächlich gegeben ist. An einem solchen Interesse fehlt es dann, wenn das Zeichen auch nach der Löschung von anderer Seite für gleiche oder gleichartige Waren oder einen gleichartigen Geschäftsbetrieb nicht benutzt werden dürfte (Bestätigung von RG GRUR 1944, 28 (32) - Siemens).
- 4.
Die Löschung eines Warenzeichens kann jedenfalls dann, wenn der eingetragene Inhaber an der Aufrechterhaltung der Eintragung ein schutzwürdiges Interesse hat, nicht mit der Begründung begehrt werden, der Inhaber mache auf Grund der Eintragung Ansprüche geltend, für die keine gesetzliche Grundlage gegeben sei.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 23. Februar 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine von dem ehemaligen Reichsverband der Deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften (jetzt: Deutscher Raiffeisenverband e.V. in Bonn) und sämtlichen Landesverbänden der Raiffeissnorganisation geschaffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie stellt das Verlags- und Druckereiunternehmen der Raiffeisenorganisation dar und befaßt sich insbesondere mit dem Druck und Vertrieb von Geschäftspapieren, Formularen, Sparbüchern und sonstigen Drucksachen für die dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. angehörenden ländlichen Genossenschaften im Gebiet der Bundesrepublik.
Auf Anmeldung vom 1. September 1937 ist für die Klägerin unter Nr. 514 977 in die Zeichenrolle des Reichspatentamts ein - aufrechterhaltenes - Warenzeichen eingetragen worden, das ein Giebelkreuz - bestehend aus 2 je in einen Pferdekopf auslaufenden gekreuzten Balken - mit der kreisförmigen Umschrift "Einer für alle - Alle für einen" aufweist. Das Zeichen ist nach dem Warenverzeichnis für bedruckte Sparbücher, Druckschriften als Werbematerial zum Sparen, Firmenschilder, Verschlußmarken, Kalender (ausgenommen unbedruckte Papiere und Papierwaren, insbesondere Briefpapier, Briefumschläge, Briefkarten und Postkarten) sowie für Taschenmesser (ausschließlich Bestecken) bestimmt.
Die Klägerin hat das Zeichen in der Regel ohne Angabe ihrer Firma an besonders gut sichtbarer Stelle der von ihr hergestellten und vertriebenen Drucksachen, meist neben oder doch in enger Verbindung mit dem Firmennamen der Einzelorganisation angebracht, für die die Drucksachen jeweils bestimmt waren. In gleicher Weise hat sie, besonders für Scheckformulare, ein nichteingetragenes Zeichen verwendet, das gleichfalls das Giebelkreuz enthielt, jedoch mit der Umschrift "Deutscher Genossenschaftsring" versehen war.
Die Beklagte, ebenfalls ein Druckereiunternehmen, hat auf Bestellung von Einzelorganisationen des Raiffeisenverbandes (so z.B. der ländlichen Spar- und Darlehnskassen des O. Bezirks) Briefköpfe, Geschäftspapiere, Sparbücher und dgl. hergestellt und geliefert und diese auf Wunsch der Hersteller in gleicher Weise - ohne Angabe ihrer eigenen Firma - mit den beiden Zeichen versehen.
Die Klägerin hat hierin eine Verletzung ihrer Zeichen- und Ausstattungsrechte erblickt und die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.
Widerklagend hat sie beantragt:
Die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung des Warenzeichens Nr. 514 977 einzuwilligen.
Sie hat geltend gemacht: Die Klägerin habe die beiden Zeichen nicht zur Kennzeichnung ihrer Waren benutzt, sondern sie dem Raiffeisenverband und dessen Einzelorganisationen als Verbandssymbol überlassen. Der Verband habe die Zeichen als Verbandszeichen ersessen und jedenfalls einen wertvollen Besitzstand daran erworben. Durch vielfachen Gebrauch sei im übrigen zum mindesten das eingetragene Zeichen zum Freizeichen geworden. Die Klägerin könne unter diesen Umständen der mit der Klage beanstandeten Verwendung der beiden Zeichen nicht widersprechen. Sie handle überdies arglistig und wider Treu und Glauben, da sie ihr formales Zeichenrecht benutzen wolle, um sich ein Monopol für den Druck von Geschäftsformularen der Raiffeiseneinzelorganisationen zu verschaffen. Der Inhalt des eingetragenen Zeichens entspreche nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen und begründe die Gefahr einer Täuschung, so daß die Löschungsklage gegeben sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.
Auf Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht auch die Widerklage abgewiesen.
Mit ihrer Revision bittet die Beklagte, der Widerklage stattzugeben.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Hinsichtlich des mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruchs ist das abweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden, da die Klägerin insoweit keine Berufung eingelegt hat. Für das Revisionsverfahren handelt es sich daher nur noch um die Widerklage, mit der die Beklagte den Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des eingetragenen Giebelkreuz-Zeichens der Klägerin geltend macht. Dieser Anspruch wird in erster Linie auf §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG, außerdem aber auch auf allgemeine Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§242, 826 BGB) und des Wettbewerbsrechts (§§1, 3 UnlWG) gestützt. Das Berufungsgericht hat ihn aus keinem dieser rechtlichen Gesichtspunkte für begründet erachtet.
I.
Die Revision wendet sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der zeichenrechtliche Löschungsgrund des §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG nicht gegeben sei. Nach dieser Gesetzesbestimmung kann jeder - und zwar durch Klage gegen den eingetragenen Zeicheninhaber (§11 Abs. 2 WZG) - die Löschung eines Warenzeichens beantragen, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. Maßgebend ist dabei, ob das Zeichen so, wie es eingetragen ist, über die Waren, für die es nach dem Warenverzeichnis bestimmt ist, oder über den Geschäftsbetrieb, dem es dient (§2 WZG), inhaltliche Angaben macht, die nicht zutreffen und die deshalb geeignet sind, den Verkehr irrezuführen. Darüber, ob das Warenzeichen in diesem Sinne inhaltlich unrichtige Angaben macht und was es besagt, entscheidet die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise (RG GRUR 1939, 486, 806; JW 1925, 1285 Nr. 18 - Aspirin; RGZ 69, 236 - Urquell).
Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der "Inhalt" eines Warenzeichens im Sinne des §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG nach der Auffassung des Verkehrs zu bestimmen sei. Es bemerkt jedoch, das eingetragene Zeichen der Klägerin sei ein reines Phantasiezeichen und besage seinem Inhalte nach über die Beschaffenheit oder den Preis, die Herkunft oder den Hersteller der damit gekennzeichneten Waren nichts. Deshalb könne es nicht inhaltlich unwahr oder irreführend sein. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Deutsche Raiffeisenverband und dessen Einzelorganisationen es als Symbol verwendeten. Das Zeichen sei dadurch nicht zum Verbandszeichen geworden. Es habe, für die Einzelorganisationen, die es benutzten, auch keinen Ausstattungsschutz begründet, da es nur deren Zugehörigkeit zu der Gesamtorganisation ausweise, jedoch keine warenzeichenmäßige Funktion ausübe und insbesondere nichts über den Hersteller der damit versehenen Drucksachen aussage.
Der Revision ist, wenngleich sie damit im Ergebnis keinen Erfolg haben kann, zuzugeben, daß diese Ausführungen zum Teil auf rechtsirrigen Vorstellungen beruhen und der Besonderheit der Sachlage nicht voll gerecht werden.
Inhaltlich unwahr im Sinne des §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG ist ein Zeichen insbesondere dann, wenn es auf eine Eigenschaft oder eine Zweckbestimmung hinweist, die der Ware in Wirklichkeit nicht zukommt. Daher wird zwar in aller Regel die inhaltliche Unrichtigkeit eines Zeichens darin bestehen, daß das Zeichenwort oder Zeichenbild der Wahrheit zuwider eine günstige Behauptung über die Ware enthält (RG GRUR 1939, 486). Damit sind indessen entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Möglichkeiten inhaltlicher Unrichtigkeit eines Warenzeichens nicht erschöpft. Ist etwa eine Ware unter einem Phantasiezeichen gut eingeführt, so läßt sich das Zeichen als solches nicht von der damit gekennzeichneten Ware trennen. Die Frage, was der Verkehr sich unter dem Zeichen denkt, welcher Inhalt also dem Zeichen nach der Verkehrsauffassung zukommt, darf daher hier nicht dahin beantwortet werden, der Verkehr könne sich unter dem Zeichen nichts, also auch nichts Unrichtiges vorstellen, weil es als Phantasiebezeichnung inhaltlos sei (RG JW 1925, 1285 Nr. 18). "Inhalt" des Zeichens ist in einem solchen Falle vielmehr auch die Wertschätzung, die der Verkehr der mit diesem Zeichen versehenen Ware entgegenbringt, also die Gütevorstellung, die er damit verbindet (RG JW 1928, 3499 Nr. 9; GRUR 1939, 806). Verwendet ein anderer für gleiche oder gleichartige Waren ein Zeichen, das bei den Verkehrsbeteiligten die gleiche Gütevorstellung hervorruft, so kann es im Sinne des §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG inhaltlich unrichtig sein.
Von diesem Gesichtspunkt aus ist die Würdigung rechtlich zu beanstanden, die das Berufungsgericht dem Umstände hat zuteil werden lassen, daß der Deutsche Raiffeisenverband und seine Einzelorganisationen das angegriffene Zeichen als "Symbol" verwenden. Das Zeichen ist zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durch diese Verwendung nicht zu einem Verbandszeichen im Sinne der §§17 ff WZG geworden. Dazu wäre ungeachtet der vom Berufungsgericht nicht geprüften Frage, ob die einzelnen das Zeichen benutzenden Raiffeisenorganisationen im Sinne des §17 WZG Mitglieder des Deutschen Raiffeisenverbandes e.V. sind - erforderlich gewesen, daß das Zeichen für diesen Verband gemäß den Bestimmungen der §§17-19 WZG als Verbandszeichen beim Patentamt angemeldet und in die Zeichenrolle eingetragen worden wäre. Es kann auch auf sich beruhen, ob die rechtliche Möglichkeit für den Erwerb eines Verbandsausstattungsschutzes gegeben ist (vgl. dazu BGHZ 21, 182 [192] - Funkberater) und ob bejahendenfalls der Deutsche Raiffeisenverband e.V. einen solchen Ausstattungsschutz erworben haben könnte. Denn in jedem Falle hat das Zeichen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über Art, Umfang und Dauer seiner Benutzung durch den Verband und die ihm angeschlossenen Organisationen Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt, daß es bei den beteiligten Verkehrskreisen die Vorstellung hervorruft, der Benutzer des Zeichens gehöre der Raiffeisen-Gesamtorganisation an. Ist dem aber so, dann gehört diese Vorstellung zum "Inhalt" des Zeichens im Sinne des §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrig nicht beachtet.
Der Bestand des angefochtenen Urteils wird indessen durch diesen Rechtsirrtum nicht in Frage gestellt. Wird der Inhalt des angegriffenen Zeichens entsprechend den vorstehenden Ausführungen bestimmt, so würde er zwar dann den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen, wenn das Zeichen von einem Unternehmen benutzt würde, das der Raiffeisenorganisation nicht angehörte. Wie das Berufungsgericht aber feststellt, ist die Klägerin dem Raiffeisenverband angegliedert. Sie ist zwar keine Genossenschaft, jedoch steht sie zu dem Raiffeisenverband in enger Beziehung und stellt das Verlags- und Druckereiunternehmen der gesamten Raiffeisenorganisation dar. In der Hand der Klägerin bringt daher das Zeichen, jedenfalls soweit sie es bei Lieferungen an Verbandsangehörige benutzt, nichts den tatsächlichen Verhältnissen Widersprechendes zum Ausdruck. Der Verkehr wird aus einer solchen Benutzung des Zeichens entnehmen, daß die Klägerin ein Raiffeisenunternehmen ist. Diese Annahme entspricht aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Tatsachen. Damit ist die erste und zugleich auch die weitere in §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG für die Löschungsklage aufgestellte Voraussetzung entfallen, daß nämlich der Inhalt des Warenzeichens die Gefahr einer Täuschung begründe.
Die Revision meint allerdings, das angegriffene Zeichen habe infolge seiner Verwendung als Symbol des Raiffeisenverbandes und seiner Einzelorganisationen die Fähigkeit verloren, auf die Herkunft der damit versehenen Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, so daß die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, es zur Kennzeichnung der von ihr hergestellten Drucksachen, also warenzeichenmäßig, zu verwenden. Ein Tatbestand, der den Löschungsantrag nach §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG zu begründen vermöchte, ist damit jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht gegeben.
Ein - teilweiser - Verlust der Herkunftsfunktion, wie ihn die Revision für das angegriffene Zeichen der Klägerin annimmt, kann stets eintreten, wenn ein für ein bestimmtes Unternehmen eingetragenes Warenzeichen übereinstimmend auch von anderen Unternehmen benutzt wird, die mit diesem Unternehmen etwa zu einem Konzern oder in sonstiger Weise gruppenmäßig zusammengeschlossen sind. Das Zeichen braucht deshalb aber nicht inhaltlich unrichtig zu werden. Geht, wie im vorliegenden Falle, die Auffassung des Verkehrs dahin, daß der Benutzer des Zeichens dem gruppenmäßigen Zusammenschluß angehöre oder wird eine Ware, die mit dem Zeichen versehen ist, als aus dem Konzern stammend angesehen, so steht die Vorstellung des Verkehrs über den Inhalt des Zeichens mit den tatsächlichen Verhältnissen auch dann in Einklang, wenn der eingetragene Inhaber das Zeichen benutzt. Der Umstand, daß in einem solchen Falle nicht nur der eingetragene Inhaber des Zeichens zu dessen Benutzung berechtigt ist, ist dabei für die Frage nach der inhaltlichen Richtigkeit des Zeichens entgegen der Meinung der Revision ohne rechtliche Bedeutung.
Der Auffassung der Revision steht ferner entgegen, daß die Klage aus §11 Abs. 1 Ziff 3 WZG ein öffentliches Interesse an der Löschung voraussetzt. Die Klage ist zwar eine sogenannte Popularklage, die von jedermann ohne Nachweis eines besonderen Rechtsschutzinteresses erhoben werden kann. Sie ist jedoch im Hinblick auf das Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung der Zeichenrolle gegeben und erfordert daher, daß ein öffentliches Interesse an der begehrten Löschung tatsächlich besteht (RG GRUR 1944, 28 (32) - Siemens). An diesem Interesse fehlt es aber dann, wenn das Zeichen nach seiner Löschung von anderer Seite nicht verwendet werden könnte. So verhält es sich aber im vorliegenden Falle: Mit Rücksicht auf die Verkehrsgeltung, die das angegriffene Zeichen als Symbol des Raiffeisenverbandes und seiner Einzelorganisationen erlangt hat, könnte es, auch wenn es in der Zeichenrolle gelöscht würde, weder von der Beklagten noch von einem anderen, der Raiffeisenorganisation nicht angehörenden Unternehmen als eigenes Kennzeichnungsmittel für gleiche oder gleichartige Waren oder für einen gleichartigen Geschäftsbetrieb benutzt werden.
Der gleiche Gesichtspunkt gilt auch insoweit, als die Revision geltend macht, das angegriffene Zeichen stelle, sich in der Hand der Klägerin als bloßes Vorrats- oder Defensivzeichen dar. Auf die Frage, ob das Zeichen, wenn die Klägerin es entsprechend dem Vorbringen der Revision zur warenzeichenmäßigen Kennzeichnung ihrer eigenen Waren nicht benutzt haben sollte, bei der gegebenen Sachlage überhaupt unter den Begriff der Vorrats- oder Defensivzeichen eingeordnet werden könnte, brauchte deshalb nicht eingegangen zu werden.
II.
Unbegründet ist auch die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß es sich bei dem angegriffenen Zeichen um ein Freizeichen handele, zum mindesten habe es nicht alle verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Feststellung der Freizeicheneigenschaft ausgeschöpft.
Das Berufungsgericht hat die Freizeicheneigenschaft für das angegriffene Zeichen verneint. Dieser Auffassung kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Sie findet ihre Rechtfertigung schon darin, daß das Zeichen, wie dargelegt, von den Raiffeisenorganisationen als Symbol benutzt wird und in dieser Verwendung Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt hat, daß der Verkehr aus der Benutzung des Zeichens auf die Zugehörigkeit des jeweiligen Benutzers zu der Raiffeisen-Gesamtorganisation schließt. Wenn die Revision anzunehmen scheint, daß gerade diese Benutzung des Zeichens durch eine Vielzahl einzelner Unternehmen die Freizeicheneigenschaft begründe, so beachtet sie nicht, daß zur Begründung der Freizeicheneigenschaft eines Zeichens neben der freien Benutzung durch eine größere Zahl von Unternehmen auch erforderlich ist, daß diese Unternehmen "ohne Beziehungen zueinander" sind (Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Kap 5, Anm. 3). Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Einzelunternehmen, die das Zeichen in der angegebenen Weise benutzen, durch ihre Zugehörigkeit zu der Raiffeisen-Gesamtorganisation miteinander verbunden sind. Daß das Zeichen etwa auch von Unternehmen benutzt werde, die außerhalb dieser Organisation stehen, ist aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu entnehmen und wird auch mit der Revision nicht geltend gemacht.
III.
Die Revision hat schließlich noch um Nachprüfung der Frage gebeten, ob der Löschungsklage nicht um deswillen stattzugeben sei, weil die Klägerin ihre auf die Eintragung des angegriffenen Zeichens gegründete Rechtsstellung wider Treu und Glauben ausgenutzt habe und noch ausnutze. Die Revision erachtet es dabei als mit Treu und Glauben nicht vereinbar, daß die Klägerin das Recht für sich in Anspruch nimmt, anderen Druckereien zu verbieten, Drucksachen für Raiffeisenunternehmen auf deren Wunsch mit dem Zeichen zu versehen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ein Löschungsanspruch für die Beklagte nicht gegeben sei, ist indessen beizutreten.
Die Frage, ob der Klägerin das von ihr in Anspruch genommene Verbietungsrecht zusteht, ist allerdings zu verneinen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß der Raiffeisenverband und seine Einzelorganisationen der Klägerin gegenüber ungeachtet der für diese bestehenden Eintragung berechtigt sind, das angegriffene Zeichen als Symbol zu benutzen. Daraus folgt aber, daß auch der Drucker, der auftragsgemäß die von ihm für den Raiffeisenverband oder die Einzelorganisationen hergestellten Drucksachen mit dem Zeichen als Symbol versieht, in die Zeichenrechte der Klägerin nicht eingreift. Entgegen der Meinung der Revision kann jedoch der Umstand, daß die Klägerin dessen ungeachtet gegen andere Druckereien in der angegebenen Weise vorzugehen entschlossen ist und vorgeht, den Löschungsantrag nicht rechtfertigen. Wenn auch der Klägerin ein Verbietungsrecht des erwähnten Inhalts nicht zusteht, so ist sie dennoch befugt, andere Druckereien daran zu hindern, das Zeichen warenzeichenmäßig zur Kennzeichnung der von ihnen hergestellten und gelieferten Drucksachen oder zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebes zu benutzen. Sie könnte zwar, da sie selbst der Raiffeisenorganisation angehört, ebenso wie jedes andere dieser Organisation angehörende Unternehmen einer solchen Benutzung schon auf Grund allgemeiner Vorschriften, insbesondere des §1 UnlWG entgegentreten. Aber es ist nicht zu verkennen, daß die Rechtsverfolgung für sie nicht unwesentlich erleichtert wird, wenn sie sich dafür auch auf die Eintragung des Zeichens stützen und daher das Verbietungsrecht auch auf die §§15, 24, 31 WZG gründen kann. Ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung des Zeichens ist ihr daher nicht abzusprechen. Bei dieser Sachlage kann ihr aber die Rechtsstellung, die sie infolge der Eintragung inne hat, nicht mit der Begründung entzogen werden, daß sie Ansprüche geltend mache, die in dieser Rechtsstellung keine hinreichende Grundlage fänden. Es muß und kann vielmehr den im Einzelfalle betroffenen Druckereien überlassen werden, sich gegen derartige Ansprüche zur Wehr zu setzen.
Zu einer hiervon abweichenden Beurteilung können auch die von der Revision herangezogenen kartellrechtlichen Erwägungen nicht führen. Kartellrechtlich ist es zwar grundsätzlich nicht zulässig, den Schutzbereich eines Ausschließlichkeitsrechts über den gesetzlichen Umfang hinaus durch vertragliche Abreden auszudehnen. Die Frage indessen, ob unter diesem Gesichtspunkt Bestrebungen der Klägerin entgegengetreten werden könnte, sich eine Monopolstellung für die Herstellung und Lieferung der von dem Raiffeisenverband und seinen Einzelorganisationen benötigten Drucksachen zu verschaffen, kann auf sich beruhen. Denn eine solche Monopolstellung könnte die Klägerin, wie sich aus dem Gesagten ohne weiteres ergibt, immer nur durch entsprechende Vereinbarungen, nicht aber auf Grund der Eintragung des Zeichens erlangen. Die Eintragung ist in dieser Hinsicht völlig irrelevant. Auch die Löschung des Zeichens könnte die Klägerin rechtlich nicht daran hindern, etwaige Monopolbestrebungen der gekennzeichneten Art weiterzuverfolgen. Mit kartellrechtlichen Erwägungen ist der Löschungsantrag daher nicht zu begründen.
Die Revision erweist sich damit als unbegründet und war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.