Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1956, Az.: I ZR 57/55
„Europapost“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.11.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 57/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13682
- Entscheidungsname
- Europapost
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 27.01.1955
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 22, 209 - 220
- DB 1957, 20 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 177-179
- NJW 1957, 220-222 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
des Werbegraphikers Ernst B., H.-L., C.weg ...,
Prozessgegner
die Firma E.-F. GmbH., vertreten durch ihre Geschäftsführer, H., Ha.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Senat hält an folgenden, vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung anerkannten Rechtsgrundsätzen fest:
- 1.
Kunstgewerbliche Gegenstände sind nur kunstschutzfähig, wenn sie den Anforderungen, die an Werke der bildenden Kunst im Sinne des §1 KunstUrhG zu stellen sind, genügen.
- 2.
Kunstwerke erfordern im Vergleich zu bloß geschmacksmusterschutzfähigen Erzeugnissen einen höheren Grad an ästhetischem Gehalt. Der "ästhetische Überschuß" muß so erheblich sein, daß nach den im Leben herrschenden Anschauungen noch von Kunst gesprochen werden kann.
- 3.
Die zwischen Kunstschutz und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze darf nicht zu niedrig abgesteckt werden. Es muß vielmehr bei der Frage, ob eine geschmacklich eigentümliche Gestaltung ausreicht, einem kunstgewerblichen Gegenstand Kunstwerkeigenschaft zuzuerkennen, grundsätzlich ein strenger Maßstab angelegt werden.
- 4.
Dem Kunstschutz steht nicht entgegen, daß ein Gegenstand in erster Linie für Gebrauchszwecke geschaffen und bestimmt ist und sein ästhetischer Gehalt nicht im schmückenden Beiwerk besteht, sondern in klarer Linienführung den Zweck offenbart.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. Januar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger hat als freiberuflicher Gebrauchsgraphiker das Titelschriftbild der Tageszeitung "Hamburger Morgenpost" - im folgenden kurz Morgenpost genannt entworfen und diesen Entwurf den Herausgebern der Morgenpost entgeltlich zur Verwendung als Kopf ihrer Zeitung überlassen. Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt ein Filmverleihunternehmen. Sie hat bis Juni 1952 eine Hauszeitung unter dem Namen "Europapost" herausgegeben, die unentgeltlich an die Fachpresse und an ihre Kunden verteilt worden ist.
Der Kläger behauptet, das Titelschriftbild der "Europapost" stelle eine Nachbildung des von ihm entworfenen Titelschriftbildes der "Morgenpost" dar. Zwischen beiden Schriftbildern liege graphisch eine so starke Übereinstimmung vor, daß man annehmen müsse, die Buchstaben des Wortes "Europapost" seien abgepaust worden. Lediglich die nicht im Wort "Morgenpost" enthaltenen Buchstaben, E, u und a seien in Anlehnung an den von ihm entwickelten Schriftzug nachgebildet worden. Das Titelschriftbild "Morgenpost" aber stelle ein kunstgewerbliches Erzeugnis im Sinne des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (KunstUrhG) dar und sei daher urheberrechtlich geschützt. Mit der Nachbildung des von ihm entworfenen Titelschriftbildes habe die Beklagte sein Urheberrecht verletzt. Ihre Geschäftsführer hätten dabei zum mindesten fahrlässig gehandelt, da ihnen mit Sicherheit das Titelschriftbild der "Morgenpost" bekannt gewesen sei. Die Beklagte sei daher zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.200 DM zu verurteilen.
Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Sie hat in erster Linie die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Selbst wenn die Kunstwerkeigenschaft des von dem Kläger entworfenen Schriftbildes anzuerkennen sei, seien seine urheberrechtlichen Befugnisse auf die Herausgeber der Morgenpost übergegangen, weil er in deren Auftrag den Entwurf hergestellt habe. Für das Gegenteil sei der Kläger beweispflichtig.
Abgesehen hiervon könne das Titelschriftbild der "Morgenpost" nicht als ein Werk im Sinne des Kunstschutzgesetzes angesehen werden. Es sei keine eigentümliche, künstlerische Schöpfung. Es möge zwar geschmacksmusterschutzfähig sein, aber dafür fehle es an der formellen Voraussetzung der Eintragung im Musterregister. Solle es mehr als ein Geschmacksmuster sein, nämlich ein Kunstwerk, dann müsse es einen sog. ästhetischen Überschuß aufweisen, wie er von der Rechtsprechung als Voraussetzung eines Kunstwerkes und dessen Abgrenzungsmerkmal zum Geschmacksmuster hin gefordert werde. Ein solcher Überschuß sei nicht vorhanden.
Im übrigen liege in der Gestaltung des Schriftbildes "Europapost" keine Nachbildung. Die gefranste und schräge Führung des Untergrundes, die Buchstaben o und p und der ganze Wortteil "post" wichen so sehr von dem Entwurf des Klägers ab, daß von einer Nachbildung nicht mehr gesprochen werden könne.
Das Landgericht hat ein Gutachten des Leiters der Abteilung für Gebrauchsgraphik der Landeskunstschule in H., Erwin K., darüber eingeholt, ob das klägerische Schriftbild als eigenschöpferische Leistung angesehen werden könne und worin bejahendenfalls die künstlerische Eigenart liege, ferner über die Frage, worin der ästhetische. Überschuß unter Berücksichtigung der dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erblicken sei.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.000 DM stattgegeben.
Es ist der Auffassung des Sachverständigen gefolgt und hat die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen bei dem Entwurf des Klägers als gegeben erachtet. Es hat ferner die Aktivlegitimation des Klägers, die Verletzungshandlung und das Verschulden der Organe der Beklagten bejaht und die Höhe des Schadens auf 1.000 DM geschätzt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten führte zur Abweisung der Klage. Die Revision ist im Hinblick auf die grundsätzliche Frage, wann ein Erzeugnis der Gebrauchsgraphik ein Kunstwerk ist, zugelassen worden. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers zur Klageerhebung bejaht. Es hat jedoch den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder aus urheber- oder wettbewerbsrechtlichen Rechtsvorschriften noch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchesüber unerlaubte Handlungen für begründet erachtet.
I.
Zur Frage der Aktivlegitimation geht der Vorderrichter davon aus, daß der Kläger, der nicht als Angestellter, sondern als freischaffender Gebrauchsgraphiker den Zeitungskopf für die Hamburger Morgenpost entworfen habe, sich durch den Verkauf dieses Entwurfs nicht etwaiger Urheberrechte an ihm begeben habe. Der Kläger habe dem Verlag der "Morgenpost" diesen Entwurf nur für einen bestimmten Zweck, nämlich zur Verwendung als Titelkopf ihrer Morgenzeitung, zur Auswertung überlassen. Der Kläger könnte deshalb, falls der Entwurf die urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen erfülle, einer Verwertung dieses Entwurfs außerhalb dieser beschränkten Zweckbestimmung auf Grund des ihm verbliebenen Urheberrechts entgegentreten.
Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Gemäß §10 Abs. 4 KunstUrhG schließt die Übereignung eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - die Übertragung des Urheberrechts nicht ein. Nun bedarf es zwar zur Übertragung des Urheberrechts nicht notwendig einer ausdrücklichen Vertragsabrede. Bei der Auslegung von Nutzungsverträgen, die die Auswertung von Urheberrechtsgut zum Gegenstand haben, ist jedoch beim Fehlen entgegenstehender Vereinbarungen grundsätzlich davon auszugehen, daß urheberrechtliche Befugnisse nur in dem Umfange übertragen werden sollen, als dies zur Erreichung des beiderseits gewollten Vertragszweckes erforderlich ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe dem Verlag der "Morgenpost" Nutzungsbefugnisse an seinem Entwurf nur für diese Morgenzeitung eingeräumt, steht mit diesem anerkannten Auslegungsgrundsatz im Einklang. Hierbei kann dahinstehen, ob etwa dem Verlag der "Morgenpost" von dem Kläger eine ausschließliche Vervielfältigungsbefugnis - wenn auch beschränkt auf diesen Vertragszweck - eingeräumt worden ist und ob etwa dem Verlag auf Grund dieser Rechtsübertragung ein eigenes Verbietungsrecht auf urheberrechtlicher Grundlage gegenüber der Beklagten erwachsen sein könnte. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, würde durch eine vom Kläger nicht gestattete Nachahmung seines Titelschriftbildes für den Kopf einer anderen Zeitung zugleich in das Urheberrecht des Klägers eingegriffen, wenn diesem Entwurf ein urheberrechtlicher Schutz zuzubilligen wäre.
II.
Das Berufungsgericht hat dem von dem Kläger entworfenen Titelschriftbild einen Schutz sowohl aus dem Geschmacksmustergesetz wie aus dem Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und Photographie versagt. Es führt aus:
1.)
Zwar erfülle dieses Titelschriftbild die materiellen Voraussetzungen eines Geschmacksmusters; denn es weise Neuartigkeit und Eigentümlichkeit im Sinne von §1 Abs. 2 GeschmMG auf. Auch sei ihm der für ein Geschmacksmuster erforderliche ästhetische Gehalt eigen. Da aber das Titelschriftbild nicht in das Musterregister eingetragen worden sei, könne ein Geschmacksmusterschutz nicht in Anspruch genommen werden.
Dem ist im Ergebnis beizupflichten, wobei nur klarzustellen ist, daß formelle Voraussetzung für das Eingreifen eines Schutzes aus dem Geschmacksmustergesetz nicht die Eintragung in das Musterregister, sondern allein die ordnungsgemäße Anmeldung in Verbindung mit einer Niederlegung des Musters bei der mit der Führung des Musterregisters beauftragten Behörde ist (vgl. Furler, Das Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl. §7 Anm. 2). Da aber der Kläger unstreitig das Titel-Schriftbild nicht zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister angemeldet hat, ist der Standpunkt des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach das Geschmacksmustergesetz nicht als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Betracht kommt.
2.)
Soweit das Klagbegehren auf das Kunstschutzgesetz gestützt wird, hat das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Landgericht und dem Gutachten des Sachverständigen - auf Grund eigener Prüfung und Sachkenntnis festgestellt, daß das fragliche Titel-Schriftbild den für einen Schutz aus diesem Gesetz erforderlichen Grad an ästhetischem Gehalt nicht aufweise. Das Berufungsgericht ist hierbei von folgenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen: Die Gebrauchsgraphik gehöre zwar zu den Zweigen des Kunstgewerbes. Wenn jedoch §2 KunstUrhG auch die Erzeugnisse des Kunstgewerbes unter Schutz stelle, so bedeute dies nicht etwa, daß dieser Schutz jedem Gegenstand der Gebrauchsgraphik unabhängig von dem Grad seiner ästhetischen Wirkung zuteil werde. Es bleibe vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das graphische Erzeugnis - unabhängig von seinem Gebrauchszweck - ein Werk der bildenden Kunst im Sinne von §1 KunstUrhG darstelle.
Diese Gesetzesauslegung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat. Das Reichsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung aus dem Jahre 1911 (RGZ 76, 339 ff) hervorgehoben, durch §2 KunstUrhG solle nur klargestellt werden, der Kunstschutzfähigkeit eines Gegenstandes stehe es nicht entgegen, daß er in erster Linie zu Gebrauchszwecken geschaffen und bestimmt sei (RGZ 155, 199 [202]; 115, 180). Diese in das Kunstschutzgesetz neu eingefügte Bestimmung ändere jedoch nichts daran, daß auch für ein Erzeugnis des Kunstgewerbes nur dann ein Kunstschutz in Betracht komme, wenn es das für einen solchen Rechtsschutz erforderliche künstlerische Schaffen erkennen lasse. Die gemeingebräuchliche Bedeutung des Wortes Kunstgewerbe sei deshalb nicht maßgebend. Es müsse vielmehr stets von Fall zu Fall geprüft werden, ob ein geschmackvoll gestalteter Gebrauchsgegenstand die Anforderungen, die an ein Kunstwerk zu stellen seien, erfülle.
Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Gesetzesauslegung, der er bereits in früheren Entscheidungen gefolgt ist, abzugehen (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] Hummelfiguren; 16, 4 [5]). Sie hat in der Lehre weitgehend Billigung gefunden und ist allein mit den Rechtsgrundsätzen vereinbar, die für andere Erzeugnisse, die Gegenstand eines Kunstschutzrechts sein können, in Ansehung der Schutzvoraussetzungen entwickelt worden sind.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung, ob dem vom Kläger entworfenen Zeitungskopf Kunstwerkeigenschaft zuzuerkennen sei, folgenden Maßstab angelegt: Unter "Kunstwerk", sei eine eigenpersönliche, geistige Schöpfung zu verstehen, die mit Darlegungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die Anregung des ästhetischen Gefühls durch Anschauung bestimmt sei. Hierbei sei gleichgültig, ob das Werk neben dem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck diene. Nun seien zwar auch Geschmacksmuster dazu bestimmt, neben ihrem praktischen Gebrauchszweck durch die ihnen zuteil gewordene Gestaltung das ästhetische Gefühl des Betrachters anzuregen. Es komme somit auf die Abgrenzung zwischen Geschmacksmuster und Kunstwerk an. Diese Abgrenzung habe über den Grad des in dem fraglichen Erzeugnis zum Ausdruck gekommenen ästhetischen Gehalts zu erfolgen. Bei Kunstwerken müsse dieser ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreicht haben, daß nach der im Leben herrschenden Anschuung der mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten und für künstlerische Dinge empfänglichen Kreise noch von Kunst gesprochen werden könne. Das abgrenzende Kriterium zu dem bloßen Geschmacksmuster liege somit in dem, von einem Kunstwerk zu fordernden, ästhetischen Überschuß, der sich aus der erkennbaren Gestaltung eines besonderen künstlerischen Formgedankens ergebe. Bei der Prüfung aber, ob der ästhetische Gehalt ausreiche, die Kunstwerkeigenschaft eines Erzeugnisses zu begründen, müßten strenge Anforderungen gestellt werden.
Dieser rechtliche Maßstab, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, entspricht gleichfalls den vom Reichsgericht entwickelten Grundsätzen, die, wie das Landgericht zu Recht hervorhebt, als feststehendes Ergebnis der Rechtsentwicklung betrachtet werden können (RGZ 115, 180 [182] Gernegroß; 124, 68 [72] Besteckmuster; 135, 385 künstliche Blumen; 155, 199 Möbelstoffe; GRUR 1943, 45 Stefan-George-Schrift; Furler a.a.O. S. 52 ff; Ulmer Urheber- und Verlagsrecht S. 91 ff; Elster-Voigtländer-Kleine, Urheberrecht §1 Anm. 1 C 2; Henssler Urheberschutz in der angewandten Kunst und Architektur 1950 S. 36 ff, 11 ff; Troller, GRUR 1949, 167 ff; Runge Urheber- und Verlagsrecht S. 286 ff).
Die von der Rechtsprechung und dem Schrifttum geforderte Voraussetzung für die Kunstschutzfähigkeit eines Gebrauchsgegenstandes, das Vorliegen eines sog. ästhetischen Überschusses, darf nun aber weder dahin mißverstanden werden, daß das künstlerische Element im schmückenden Beiwerk - im Zierat oder Ornament - liegen müsse, noch daß hiermit ein Überwiegen des ästhetischen Gehalts über den Gebrauchszweck vorausgesetzt werde. Die Kunstschutzfähigkeit besteht vielmehr auch bei einem überwiegenden Gebrauchszweck und kann auch dann gegeben sein, wenn der ästhetische Gehalt in die ihrem Zwecke gemäß - in klarer Linienführung ohne schmückendes Beiwerk - gestaltete Gebrauchsform eingegangen ist (BGHZ 16, 4; RGZ 124, 68 [72] RG Ufita 1938, 146 [147]; OLG Düsseldorf GRUR 1954, 417). Maßgebend ist allein, ob der ästhetische Gehalt als solcher ausreicht, nicht nur von einer geschmacklichen, sondern einer künstlerischen Leistung zu sprechen (RGZ 155, 199 [205]; 135, 385 [389]).
Dies aber ist vom Berufungsgericht auch nicht verkannt worden. Der Vorderrichter ist vielmehr bei seiner Prüfung, ob dem vom Kläger entworfenen Titel-Schriftbild Kunstwerkeigenschaft zuzuerkennen sei, ohne Rechtsverstoß von den Anforderungen ausgegangen, die nach ständiger Rechtsprechung an den für Kunstwerke zu fordernden höheren Grad ästhetischen Gehalts gegenüber nur geschmacksmusterschutzfähigen Gegenständen zu stellen sind. Die Revision bemängelt auch nicht, daß der rechtliche Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils fehlsam sei, sondern beanstandet lediglich, das Berufungsgericht habe nicht den gedanklich notwendigen Schluß aus den von ihm rechtlich zutreffend herausgestellten Merkmalen eines Kunstwerkes gezogen, wenn es dem Titel-Schriftbild des Klägers die Kunstwerkeigenschaft abgesprochen habe. Ob das Berufungsgericht zu Recht verneint hat, daß der Schriftbild-Entwurf des Klägers den Begriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des §2 KunstUrhG erfülle, ist im Revisionsverfahren nachprüfbar, da es sich um einen Rechtsbegriff handelt (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199). Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis, daß dem Titel-Schriftbild des Klägers das für ein Kunstwerk erforderliche Ausmaß des ästhetischen Überschusses fehle, auf Grund eigener Augenscheinseinnahme und Prüfung gelangt. Es hat sich, nachdem ihm der Schaffensvorgang durch den Sachverständigen vermittelt worden war, für diese Beurteilung für sachkundig genug gehalten. Da maßgebend für die Frage, ob der ästhetische Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, daß noch von Kunst gesprochen werden kann, die im leben herrschenden Anschuungen sind, ist dies rechtlich bedenkenfrei.
Das Berufungsgericht erkennt grundsätzlich die Möglichkeit an, daß auch Schriften Kunstwerkeigenschaft zukommen könne. Aber nicht jedes eigentümlich und zweckmäßig gestaltete Schriftbild sei ein Kunstwerk. Es müsse vielmehr darüberhinaus einen besonderen Gefühlswert, entstanden aus der Darstellung eines eigenständigen künstlerischen Formgedankens, vermitteln. Diesen Grad des ästhetischen Gehaltes aber erreiche das Titel-Schriftbild des Klägers nicht. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen müsse es zwar als frei erfunden bezeichnet werden. Auch begründe die besondere Steilheit der Schräglage, der Buchstaben, ihre schmale Ausführung, die im Verhältnis zu den Mittellängen kurzen Oberlängen, die schmalen und keilartigen Zwischenräume in den Buchstaben einen eigentümlichen und neuartigen Charakter dieser Wechselzugschrift. Aber diese Eigenart der klägerischen Schrift sei nicht von einer solchen ästhetischen Intensität, daß sie den noch über die Eigentümlichkeit und Neuartigkeit hinaus erforderlichen ästhetischen Überschuß erzeugt hätte. Nach dem Gesamteindruck könne bei der Schriftgestaltung noch nicht von Kunst gesprochen werden. Ebensowenig vermöge diesen Eindruck die "sehr freie Mischung" von gezeichneten Druckbuchstaben (so das große M, kleine P, e und s) mit schreibschriftähnlichen (o und r) und an gebrochene gotische Buchstaben (g, p und s) angelehnten zu erzeugen. Dieser Eindruck entstehe weder bei der Betrachtung dieser Mischung für sich noch insgesamt mit jenen zuerst erwähnten Eigenheiten. Vielmehr ergäben diese besonderen Merkmale lediglich den erheblichen Werbewert der Schrift, die "ins Auge" falle. Der Werbewert indessen sei streng von der Kunstwerkeigenschaft zu unterscheiden. Letztere liege vor, wenn das ästhetische Empfinden in geistig-individueller, künstlerisch-eigentümlicher Weise angeregt werde, jener dagegen beruhe hier auf der ins Auge fallenden bloßen Eigentümlichkeit, ohne in die ästhetische Empfindungswelt des Betrachters einzudringen.
Dem Sachverständigengutachten, das die Kunstwereigenschaft bejaht hat, ist das Berufungsgericht mit der Begründung nicht gefolgt, daß es von einer fehlsamen rechtlichen Betrachtungsweise ausgehe. So leugne der Sachverständige zu Unrecht das Erfordernis eines ästhetischen Überschusses und halte lediglich die Feststellung einer eigenschöpferischen Tätigkeit für ausreichend, um einem kunstgewerblichen Produkt den Schutz eines Werkes der bildenden Kunst zuzubilligen. Da aber auch das Geschmacksmustergesetz Eigentümlichkeit und Neuartigkeit als Schutzvoraussetzung fordere, wäre hiermit die gebotene Unterscheidung gegenüber dem bloßen Geschmacksmuster nicht zu gewinnen. Aber auch soweit der Sachverständige das Vorliegen des zu fordernden ästhetischen Überschusses bejahe, seien seine Erwägungen offenbar von rechtsirrigen Vorstellungen beeinflußt. So heiße es in dem Gutachten u.a.: "Man denke an das Reemtsma-Zeichen von Deffke und das Manoli-Zeichen von Lucian Bernhardt, das Zeichen für die Bauhütte von Prof. Hadank und das für Trautwein-Pianos von Schulpig. Man sucht hier vergeblich nach dem "ästhetischen Überschuß" und doch sind dies ganz hervorragende, allgemein anerkannte Leistungen bedeutender Künstler". Hieraus sei zu entnehmen, daß nach Auffassung des Sachverständigen einem eigentümlichen graphischen Erzeugnis immer dann die Kunstwerkeigenschaft zuzugestehen sei, wenn es von einem bedeutenden Künstler geschaffen sei. Dies aber sei rechtsirrig; denn nicht auf den Künstler, sondern auf das Kunstwerk komme es an.
Wenn der Sachverständige aber in seinem Gutachten ausführe: "Das Schriftbild wirkt energisch, dynamisch und bewußt improvisiert ... seine gedrängten und drängenden Formen sind der bewußte Ausdruck eines Gestaltungswillens. Das Resultat erweckt das Gefühl einer gelungenen Gestaltung, die emotionale ästhetische Befriedigung zu erwecken vermag," so erkenne der Sachverständige, der selbst Gebrauchsgraphiker sei, offenbar ausgehend vom Schaffensvorgang hier Elemente im klägerischen Schriftbild, die dem für die Entscheidung im Rechtssinne allein maßgeblichen, gebildeten, mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten und für künstlerische Dinge empfängliche Betrachter verborgen blieben.
Zu den Feststellungen des Landgerichts, wonach der Kläger die Buchstaben seiner Schrift so gestaltet habe, daß "der Betrachter auf Grund des visuellen Eindrucks des Schriftbildes den Charakter und die redaktionelle Gestaltung der Zeitung erkennen könne", bemerkt das Berufungsgericht, daß dies nicht genüge, den Kunstwerkcharakter dieses Schriftbildes zu begründen. Der bereits im Darstellungsgegenstand liegende Gedankeninhalt sei nach allgemeiner Meinung ungeschützt. Es sei deshalb rechtsirrig, wenn das Landgericht den ästhetischen Überschuß bereits darin sehe, daß der gegebene Titel einer Tageszeitung, die am Morgen erscheint und rasch gesammelte Nachrichten und Berichte bringt, geschmackvoll und zweckmäßig zu gestalten war.
Die Beurteilung der Frage nach dem für Kunstwerke im Vergleich zum bloßen Geschmacksmuster erforderlichen höheren Grad des ästhetischen Gehalts durch das Berufungsgericht enthält keinen offenbaren Irrtum tatsächlicher Art. Ihr kann auch aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Hierbei muß mit dem Reichsgericht anerkannt werden, daß eine feste, durch begriffliche Merkmale ein für allemal gesicherte Grenze zwischen Kunst- und Geschmacksmusterschutz nicht gezogen werden kann und der Unterschied nur ein rangmäßiger, gradmäßiger ist, wobei davon auszugehen ist, daß noch nicht jede geschmacklich eigentümliche Gestaltung ausreicht, ein kunstgewerbliches Produkt in den Schutzbereich der bildenden Kunsteinzübeziehen und daß die zwischen Kunstschutz und Geschmacksmusterschutz bestehende Grenze nicht zu niedrig abgesteckt werden darf (RGZ 155, 199 [206]; Oberlandesgericht Düsseldorf GRUR 1954, 417). Ob im Einzelfall den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Anforderungen, die an Kunstwerke zu stellen sind, genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RGZ 135, 385; 124, 68 [72]; 117, 230; 115, 180). Die Angriffe der Revision, das Berufungsgericht sei bei dieser Würdigung von rechtlich fehlsamen Erwägungen ausgegangen, sind unbegründet.
a)
Soweit die Revision geltend macht, es sei in sich widerspruchsvoll, wenn das Berufungsgericht einerseits anerkenne, daß das Schriftbild des Klägers eigentümlich und frei erfunden sei, andererseits aber die Kunstschutzfähigkeit verneine, so verkennt sie, daß mit der Annahme der "freien Erfindung" eines Schriftbildes nur etwas über seine Neuheit, nicht aber über seinen ästhetischen Gehalt ausgesagt wird. Neuheit und Eigentümlichkeit bilden aber auch die materiellen Schutzvoraussetzungen eines Geschmacksmusters. Auch bei einem Geschmacksmuster muß dem Schöpfer des Musters neben der durch den Gebrauchszweck notwendig bedingten Form Raum für eine eigentümliche ästhetische Gestaltung verbleiben, da anderenfalls von einer eigenpersönlichen schöpferischen Leistung auf geschmacklichem Gebiet nicht gesprochen werden kann. Die Annahme einer frei erfundenen Schrift steht hiernach der Ablehnung der Kunstwerkeigenschaft nicht entgegen, da für diese Frage allein der Grad des ästhetischen Gehaltes, nicht die Neuheit der gefundenen Form maßgebend ist.
b)
Zu Unrecht beanstandet die Revision es auch als rechtsirrig, daß das Berufungsgericht zwischen dem Werbewert und der Kunstwerkeigenschaft des Titel-Schriftbildes unterschieden hat. Die Revision meint, allein die vom Berufungsgericht anerkannte ins Auge fallende Eigentümlichkeit dieses Schriftbildes müsse als ausreichend angesehen werden, es als Kunstwerk zu werten. Dem kann gleichfalls nicht beigepflichtet werden. Die auffällige Eigentümlichkeit eines für Werbezwecke bestimmten graphischen Erzeugnisses kann sehr wohl auf Elementen beruhen, die außerhalb des Bereichs der Ästhetik liegen. Nur dieser Bereich der geschmacklichen Empfindungswelt, in der der Farben- und Formsinn des Betrachters angesprochen wird, ist aber für die Frage nach der Kunstschutzfähigkeit von Bedeutung. Andernfalls müßte jede neuartige, ins Auge fallende Reklameschrift als kunstschutzfähig anerkannt werden.
c)
Aber auch soweit die Revision unter Berufung auf §286 ZPO bemängelt, das Berufungsgericht habe unter Nichtbeachtung wesentlicher Ausführungen des Sachverständigen dessen Gutachten fehlsam und unzureichend gewürdigt, kann sie keinen Erfolg haben. Die Revision wendet sich in diesem Zusammenhang gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Sachverständige der Auffassung sei, jedem graphischen Erzeugnis, das von einem bedeutenden Künstler hergestellt sei, müsse Kunstwerkeigenschaft zugesprochen werden. In Wahrheit bezögen sich die fraglichen Ausführungen des Sachverständigen nur auf die Frage der eigenschöpferischen Leistung und geschmacklichen Eigenart, nicht aber auf die Frage des ästhetischen Überschusses. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß sich die einschlägigen Darlegungen des Sachverständigen in dem Abschnitt seines Gutachtens befinden, der sich mit der Frage nach dem Grad des ästhetischen Gehalts des Schriftbildes des Klägers auseinandersetzt. Aber selbst wenn diese Darlegungen in dem von der Revision behaupteten Sinn zu verstehen wären, würde dies nichts daran ändern, daß der Sachverständige von einer irrigen rechtlichen Betrachtungsweise ausgegangen ist. Denn auch für die Beurteilung der ästhetischen Eigenart eines Erzeugnisses ist allein der in ihm objektivierte künstlerische Formgehalt, nicht aber die Bedeutung und das künstlerische Ansehen seines Schöpfers maßgebend.
d)
Es ist grundsätzlich auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sein Urteil über den ästhetischen Gehalt des Schriftbildes des Klägers nicht auf die von dem Sachverständigen herausgefühlten geschmacklichen Elemente, sondern auf seinen eigenen Eindruck gestützt hat, den er aus der Augenscheinseinnahme gewonnen hat. Denn entscheidend für die Frage, ob nach den im Leben herrschenden Anschauungen von Kunst gesprochen werden kann, sind nicht die geschmacklichen Feinheiten, die ein auf gleichem Gebiet arbeitender Fachkenner herausfühlt, sondern der ästhetische Eindruck, den das Werk nach dem durchschnittlichen Urteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (RGZ 121, 388; RG GRUR 1933, 326; GRUR 1940, 59; OLG Düsseldorf GRUR 1934, 549 ff).
Es ist jedoch der Revision zuzugeben, daß der drängende, unruhige, die Aufmerksamkeit herausfordernde Charakter des Schriftzuges sich vielleicht nicht nur einem Fachkenner der Gebrauchsgraphik, sondern jedem für den Anruf der Kunst einigermaßen Empfänglichen aufdrängen mag. Aber auch wenn man dem Schriftzug "Morgenpost" den Charakter des Drängenden, Unruhigen, Aufmerksamkeit Erheischenden zuerkennt, so liegt darin allein noch nichts, was ihm den Rang eines Kunstwerkes verliehe. Es handelt sich insoweit vielmehr um Gestaltungselemente, die vorwiegend für den werbemäßigen Gehalt bedeutsam sind.
Es kommt hinzu, daß der Schriftzug "Europapost" gerade von denjenigen Formmitteln, die dem Schriftzug des Klägers in seiner Gesamtwirkung das Unruhige und scheinbar Improvisierte verleihen, keinen Gebrauch macht. Allerdings ist auch dem Schriftzug "Europapost" der Charakter des Drängenden, die Aufmerksamkeit auf sich Ziehenden nicht ganz fremd. Sie beruht aber bei ihm auf der stärkeren Schrägstellung des Schriftzuges und der Zackenbildung des schwarzen Untergrundes und nicht, wie beim Schriftzug des Klägers, auf der Unregelmäßigkeit, mit der Schriftzeichen verschiedener Schräg- und Steillage aneinandergefügt sind. Übernommen ist somit nicht diese besondere Eigentümlichkeit des Gesamtbildes des klägerischen Schriftbildes, sondern im wesentlichen nur die Ausgestaltung einzelner Schriftzeichen. Die Nachbildung bezieht sich hiernach nur auf Teile des graphischen Erzeugnisses des Klägers. Sie wäre nur dann nach dem Kunstschutzgesetz unzulässig, wenn auch die übernommenen Werkteile als solche den Schutzvoraussetzungen dieses Gesetzes genügten, also den nach dem Kunstschutzgesetz erforderlichen künstlerischen Gehalt aufwiesen (BGHZ 9, 262 [266] Schwanenbilder). Dies aber ist vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint worden. Mit den charakteristischen Wesenszügen der einzelnen Schriftzeichen aber befassen sich die fraglichen Ausführungen des Sachverständigen nicht. Sie haben vielmehr nur den Gesamteindruck zum Gegenstand, den das Titelschriftbild des Klägers infolge der Unregelmäßigkeiten bei dem Aneinanderfügen der einzelnen Schriftzeichen vermittelt. Da aber das Schriftbild der "Europapost" gerade diese Unregelmäßigkeiten nicht aufweist, können sie im Streitfall auch aus diesem Grunde außer Betracht bleiben.
e)
Aus den gleichen Erwägungen kann der Revision auch der weitere Angriff nicht zum Erfolg verhelfen, das Berufungsgericht habe aus den Darlegungen des Landgerichts, wonach der Betrachter auf Grund des visuellen Eindrucks des Schriftbildes den Charakter und die redaktionelle Gestaltung der "Morgenpost" erkennen könne, zu Unrecht gefolgert, das Landgericht habe damit den abstrakten Gedankeninhalt des Schriftbildes für schutzfähig erachtet. Es ist zwar in der Sache zutreffend, daß eine solche urheberrechtlich fehlsame Beurteilung der Begründung des erstinstanzlichen Urteils nicht entnommen werden kann, die fraglichen Ausführungen des Landgerichts vielmehr gerade die für den Urheberrechtsschutz bedeutsame konkrete Formgestaltung des darzustellenden Gedankeninhalts betreffen. Bei dem Zeitungskopf der Hauszeitung der Beklagten "Europapost" stellte sich aber wegen der ganz anders gelagerten redaktionellen Zielsetzung gar nicht die Aufgabe, geschmackvoll und zweckmäßig zum Ausdruck zu bringen, daß es sich um den Titel einer Tageszeitung handle, die am "Morgen erscheinende und rasch gesammelte Nachrichten und Berichte bringe". Soweit dieser Gedankeninhalt in der Gestaltung des klägerischen Schriftbildes - über die geläufige Bedeutung des dargestellten Wortes hinaus - überhaupt Ausdruck gefunden haben sollte, könnte er nur in der Art der Zusammenfügung einzelner Schriftzeichen in unterschiedlicher vertikaler wie horizontaler Lage gefunden werden. Denn nur durch diese gewisse Regellosigkeit der Zusammenstellung einzelner Buchstaben in verschiedener Lage wird der Eindruck einer gewissen Flüchtigkeit und Improvisation vermittelt. Gerade diese, vom Landgericht für die ästhetische. Wirkung des klägerischen Schriftbildes als wesentlich erachteten Züge sind aber in das Schriftbild "Europapost" nicht übernommen worden. Aus diesem besonderen Formgehalt des Titelschriftbildes des Klägers können hiernach Ansprüche aus dem Kunstschutzgesetz schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil es insoweit an einer Nachahmung fehlt (EGZ 155, 199 [206]; 154, 325;).
Es läßt nach alledem einen Fehler in der Rechtsanwendung nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht das Klagbegehren aus dem Kunstschutzgesetz nicht als begründet erachtet hat.
III.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß einen Schadensersatzanspruch aus §1 UnlWG oder §826 BGB verneint.
Zwar steht der Umstand, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, für sein Titel-Schriftbild einen Geschmacksmusterschutz zu erreichen, der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen (RGZ 115, 180 [183] Gernegroß). Da aber ein Sonderschutz aus den Geschmacksmustergesetz wegen des Fehlens der formellen Voraussetzungen nicht eingreift, kann die Nachbildung des an sich freien Musters nur erlaubt sein, wenn zu dem objektiven Tatbestand der Nachahmung besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als sittenwidrig erscheinen lassen (BGHZ 5, 1 [BGH 22.01.1952 - I ZR 68/51] [10], Hummelfiguren; 18, 175 [182 ff] Werbeidee). Solche besonderen Umstände sind aber im Streitfall nach dem Klagevortrag nicht erkennbar.
Sie können insbesondere nicht darin gefunden werden, daß der Kläger irrtümlich glaubte, sein Titel-Schriftbild genieße Kunstschutz (so Pinzger, das Geschmacksmusterrecht 1938 §1 Anm. 10, dagegen Furler a.a.O. S. 69, Reimer, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 1. Aufl. S. 101 ff). Aber auch im übrigen gibt der Klagvortrag keine Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung oder Schadenszufügung, für die die Beklagte einzustehen hätte. Hierbei fällt ins Gewicht, daß die Beklagte als Filmverleihunternehmen mit dem Kläger, einem Gebrauchsgraphiker, nicht in einem Wettbewerbsverhältnis steht, sondern sich an ganz andere Abnehmerkreise wie der Kläger wendet. Der Absatz der von der Beklagten vertriebenen Hauszeitung, die den beanstandeten Titelkopf trägt, kann sich jedenfalls nach der Lebenserfahrung nicht nachteilig auf den Absatz der graphischen Erzeugnisse des Klägers auswirken (BGHZ 18, 175 [182]). Eine Verwechslungsgefahr im Sinne einer Täuschung des Verkehrs über die Herkunftsstätten der den fraglichen Zeitungsköpfen zugrunde liegenden graphischen Entwürfe steht schon deshalb nicht zu befürchten, weil die Abnehmer einer Zeitung sich im allgemeinen keine Gedanken darüber machen, wer den Titelkopf der Zeitung entworfen haben könnte.
Als sittenwidriges Moment könnte nach den im Streitfall gegebenen Umständen, wie das Berufungsgericht zu Recht hervorhebt, nur eine wirtschaftlich ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten in Betracht kommen, die darin liegen könnte, daß die Beklagte für den Entwurf ihres Zeitungskopfes infolge der Übernahme von Formelementen aus dem Titelschriftbild des Klägers einen geringeren Betrag als beim Erwerb eines selbständigen Entwurfs aufwenden mußte. Eine solche "Bereicherung" allein vermag aber in der Regel nicht die besonderen Umstände zu begründen, die zu der Nachbildung eines nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnisses hinzutreten müssen, um die Annahme der sittenwidrigen Ausbeutung eines fremden Arbeitsergebnisses zu rechtfertigen (OLG Hamburg GRUR 1950, 82 [85/86], Lindenmaier GRUR 1949, 309 [310]; Reimer Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht 3. Aufl. Kap 77 Anm. 19; Baumbach-Hefermehl 7. Aufl. §1 UnlWG Anm. 159).
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.