Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.11.1956, Az.: II ZR 219/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 219/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Celle - 14.07.1955
Fundstelle
- DB 1957, 19
Prozessführer
der Firma N. F. Dipl.-Ing. G. KG. in E.,
Prozessgegner
1.) Wilhelm E. in W., USA,
2.) Minna Bi. geb. E. in P.,
3.) Marie K. geb. E. in A. Nr. ...,
4.) Richard E. in R.,
5.) Manfred E. in R.,
6.) Gerd E. in R.,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Juli 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Inhaberin eines Wechsels über 2.129,90 DM und fünf weiterer Wechsel über je 2.100 DM. Die Wechsel sind von dem nach Verkündung des Urteils erster Instanz am 9. Juni 1954 verstorbenen Erblasser der jetzigen Beklagten ausgestellt worden. Sie lauten an eigene Order, sie sind auf den Schwiegersohn des Erblassers, den Transportunternehmer Karl Bi., gezogen und von diesem angenommen worden. Die am 19. Juni 1953 ausgestellten Wechsel sind fällig. Auf der Rückseite der Wechsel befindet sich das Blanko-Indossament des Erblassers (im Nachfolgenden Beklagte), alsdann folgte das Indossament der Klägerin an die Niedersächsische Landesbank-Girozentrale. Die Wechsel sind bei Verfall nicht eingelöst und mangels Zahlung rechtzeitig protestiert worden. Die Klägerin hat gegen den Beklagten bezüglich der vorstehenden sechs Wechsel Wechselklage erhoben. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 12.629,90 DM nebst Zinsen und Kosten zu verurteilen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vom Wechselprozeß Abstand genommen.
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Er hat eingewandt, der Klägerin stehe kein Anspruch gegen ihn zu. Dem Akzept seines Schwiegersohnes und der Hingabe der Wechsel an die Klägerin liege ein Kaufvertrag zugrunde, inhalts dessen sein Schwiegersohn einen Lastzuganhänger nebst Zubehör zum Preise von insgesamt 31.924 DM von der Klägerin gekauft habe. Sein Schwiegersohn sei völlig vermögenslos gewesen, aus diesem Grunde habe sich die Klägerin das Eigentum an dem Anhänger vorbehalten und weiterhin bezüglich der Finanzierung des Kaufpreises die Vereinbarung getroffen, daß das Kaufgeld in Monatsraten getilgt werden sollte, über welche Wechsel gegeben werden sollten, die das Akzept seines Schwiegersohns tragen und von ihm auszustellen gewesen seien, In dieser Weise sei auch die Finanzierung geschehen. Da die Wechsel mit Ausnahme eines Wechsels nicht eingelöst worden seien, habe die Klägerin, der vertraglich das Recht zugestanden habe, wenn Bi. mit zwei aufeinanderfolgenden Raten bzw. mit der Einlösung der hierfür gegebenen Wechsel in Verzug gerate, das Restkaufgeld zu verlangen. Die Klägerin habe im Mahnverfahren Wechselvollstreckungsbefehl gegen Bierschwale erwirkt. Auf Grund dieses Vollstreckungsbefehls habe sie in den Anhänger vollstreckt und sich den Anhänger gemäß § 825 ZPOüberweisen lassen. Diese Maßnahme der Klägerin sei einem "Ansichnehmen" im Sinne des § 5 AbzG gleichzustellen. In diesem Verhalten der Klägerin sei die Ausübung des Rücktrittsrechts zu erblicken. Dies habe zur Folge, daß die Klägerin nunmehr keinen Anspruch gegen ihn habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nachdem durch den Tod des Beklagten das Verfahren durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 9. Juli 1954 ausgesetzt worden ist, hat die Klägerin das Verfahren gegen die durch Erbschein ausgewiesenen nunmehrigen Beklagten aufgenommen. Sie hat in der Berufungsinstanz ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 5 AbzG nicht gegeben seien, die Beklagten könnten auch keine Einwendungen aus dem Grundgeschäft ihr gegenüber herleiten, da sie den Kaufvertrag lediglich mit Bierschwale und nicht mit dem Erblasser der Beklagten geschlossen habe.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie den geltend gemachten Klaganspruch weiter, während die Beklagten um Zurückweisung der Revision gebeten haben.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Kaufvertrag bezüglich des Lastwagenanhängers ein Abzahlungsgeschäft im Sinne des Abzahlungsgesetzes ist. Die Parteien haben nichts dafür dargetan, daß Bierschwale als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist und demzufolge das Abzahlungsgesetz nicht zur Anwendung komme (§ 8 AbzG). Das gleiche gilt für den Erblasser der Beklagten, der von der Klägerin selbst als Landwirt bezeichnet wird. Unter einem Abzahlungsgeschäft versteht man eine vertragliche Vereinbarung, inhalts deren der Übergang des Eigentums an einer beweglichen Sache bezweckt wird, wobei die zu übertragende Sache sofort in den Besitz des Erwerbers übergeht, während der Gegenwert vom Erwerber in Raten zu zahlen ist (vgl. Aubele 1951 Komm z AbzG Einl III S 22). Diesen Voraussetzungen entspricht der im Streit befangene Kaufvertragt. Der Umstand, daß für die einzelnen Raten Wechsel gegeben waren, entkleidet den Vertrag nicht seines Charakters als Abzahlungsgeschäft (BGHZ 15, 171 [172]).
Was zunächst das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und Bi. betrifft, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Klägerin auf Grund des von ihr erwirkten Vollstreckungsbefehls in den Lastkraftwagenanhänger, an dem sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten hat, vollstreckt hat und sich das Fahrzeug nach § 825 ZPO zu Eigentum hat überweisen lassen. Es ist, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 10. November 1954 ausgeführt hat, zulässig, daß der Gläubiger ihm selbst gehördende, im Gewahrsam des Schuldners befindliche Sachen pfändet (BGHZ 15, 171 [173] und die dort angeführten Nachweise). Der Senat hat weiter in dieser Entscheidung ausgeführt, daß, sofern ein Abzahlungsverkäufer,der in einem von ihm betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren die von ihm an den Abzahlungskäufer verkaufte Sache ersteht, um sich wegen seiner Kaufpreisforderung zu befriedigen, in diesem Verhalten in entsprechender Anwendung des § 5 AbzG ein Rücktritt des Abzahlungsverkäufers vom Kaufvertrage zu erblicken ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats wird verwiesen (BGHZ 15, 171, 173 ff) [BGH 10.11.1954 - II ZR 21/54]. Diese Ansicht hält der Senat aufrecht. Im gleichen Sinne hat der VI. Zivilsenat am 24. November 1954 entschieden. In dieser Entscheidung hat der. Bundesgerichtshof unter Berücksichtigung des auch im vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin in Abschrift eingereichten Gutachtens des Prof. Flume vom 6. Februar 1954 entgegen dessen Ansicht ausgeführt, daß die Regelung des § 5 AbzG eintritt, wenn der Verkäufer dem Käufer dadurch den Besitz an der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Sache entzieht, daß er diese wegen der ausstehenden Kaufpreisforderung pfänden und sich gemäß § 825 ZPO zuweisen läßt (BGHZ 15, 242 ff [BGH 24.11.1954 - VI ZR 143/53]). Auch auf die Gründe dieses Urteils, dem sich der Senat anschließt, wird verwiesen. Beide Entscheidungen billigt auch Ewald in seiner 1956 erschienenen Schrift "Das geltende Abzahlungsgesetz und seine Reform" Abschn VI, S 109 [111], sowie Palandt 1956 zu § 5 AbzG Anm. 2 b S 1785.
Aus der Anwendung des § 5 AbzG ergibt sich, daß die Klägerin gegenüber Bi. keinen Anspruch auf die Kaufpreisraten hat, sondern ihr lediglich die Ansprüche aus § 2 AbzG zustehen, soweit diese nicht etwa durch Einbehalten schon gezahlter Beträge befriedigt sind.
II.
Es ist weiter zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit der Erblasser der Beklagten und somit diese selbst durch die Ausübung des Rücktrittsrechts der Klägerin im Rahmen des § 5 AbzG von der Wechselverpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden sind.
Durch die Ausstellung der Wechsel und deren Hingabe an die Klägerin hat der Erblasser gegenüber der Klägerin die wechselmäßige Mithaft für die Erfüllung der von Bierschwale übernommenen Verpflichtungen aus dem Abzahlungsgeschäft übernommen. Da der Kaufvertrag durch das Verhalten der Klägerin, das, wie im Vorstehenden ausgeführt ist, einem Rücktritt vom Vertrage gleichsteht, zur Auflösung gekommen ist, entfiel die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises seitens des Erblassers. Diesen Einwand aus Art 17 WG können die Beklagten der Klägerin entgegensetzen, da er sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Erblassers zu der Klägerin gründet.
III.
Tritt der Verkäufer von einem Kaufvertrage, auf den die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes anzuwenden sind, zurück, so sind alsdann nach § § 1, 3 AbzG beide Teile verpflichtet, sich gegenwertig die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren. Dem Verkäufer stehen außerdem die besonderen Entschädigungsforderungen des § 2 AbzG zu. Diese Verpflichtungen sind die zwangsläufige im Abzahlungsgesetz geregelte Folge im Falle des Rücktritts des Verkäufers vom Abzahlungsgeschäft. Es ist daher zu prüfen, ob die Beklagten auch für diesen nunmehr aus dem Abzahlungsgeschäft entstandenen Anspruch aus § 2 AbzG haften, ob der Erblasser der Beklagten auch für diesen Anspruch die wechselmäßige Mithaft übernommen hat, oder ob sich diese wechselmäßige Mithaft allein auf die ordnungsmäßige Zahlung des Kaufpreises beschränkte. Das Berufungsgericht hat die wechselmäßige Haftung der Beklagten aus § 2 AbzG abgelehnt. Es hat hierzu ausgeführt, Sinn und Zweck der von dem Erblasser übernommenen Haftung sei gewesen, seinem Schwiegersohn und somit seiner Tochter durch Ankauf des Lkw-Anhängers eine Existenz zu verschaffen. Aus diesem Grunde habe er sich wechselmäßig verpflichtet. Diese Absicht könne aber nicht mehr verwirklicht werden, nachdem die Klägerin seinen Schwiegersohn nicht mehr in dem Besitz des Anhängers gelassen und so unmöglich gemacht habe, daß dieser den Anhänger gewerblich nutze. Für Entschädigungsansprüche aus § 2 AbzG habe der Erblasser bei Hingabe der Wechsel keine Haftung übernehmen wollen.
In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist keine Auslegung des Wechselbegebungsvertrages zu erblicken, da sie sich lediglich mit den Motiven befassen, die der Erblasser der Beklagten bei Hingabe der Wechsel gehabt haben mag, in keiner Weise aber auf das Interesse der Klägerin eingehen, welche die wechselmäßige Haftung der Beklagten verlangte. Die Klägerin, der, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die völlige Vermögenslosigkeit des Bi. ... erkennbar gewesen ist, forderte die Sicherung des Abzahlungsgeschäfts durch den ihr als vermögend bekannten Erblasser der Beklagten. Zu der Abwicklung eines Abzahlungsgeschäftes gehören im Falle des Rücktritts des Abzahlungsverkäufers die Befriedigung der ihm zustehenden Ersatzansprüche aus § 2 AbzG, in welche sich die Verpflichtung des Abzahlungskäufers auf Zahlung des Kaufpreises nach Rücktritt des Verkäufers umwandelt. Der Erblasser der Beklagten hatte somit auch für diese Ersatzansprüche, wie der Revision im Ergebnis zuzustimmen ist, die wechselmäßige Haftung übernommen (vgl: RGZ 75, 199 [202] in JW 1938, 3148; OLG Breslau in HRR 1939 Nr. 1246; OLG Düsseldorf in JR 1953, 182; Feaux de la Croix in JW 1938, 3148; A.A. OLG Karlsruhe in HRR 1940 Nr. 898).
Ob im vorliegenden Rechtsstreit der Klägerin Entschädigungsansprüche aus § 2 AbzG zustehen, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Der Erblasser der Beklagten hat im ersten Rechtszuge vortragen lassen, Bi. habe einen der Wechsel eingelöst. Die Klägerin hat dies bestritten, jedoch zugestanden, daß Bi. einmal eine Zahlung von 300 DM geleistet habe. Sie hat in der Berufungsbegründung um eine Auflage gebeten, falls es auf die Ansprüche aus § 2 AbzG ankomme und sich zur Substantiierung erboten.
Da, wie im Vorstehenden ausgeführt ist, die Beklagten als Rechtsnachfolger ihres Erblassers wechselmäßig insoweit haften, als der Klägerin Ersatzansprüche aus § 2 AbzG zustehen, so war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zwecks Klärung etwaiger Ansprüche der Klägerin aus § 2 AbzG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird feststellen müssen, ob der Klägerin Ansprüche aus § 2 AbzG, die bisher nicht gedeckt sind, zustehen.
Da somit der Ausgang des Rechtsstreits ungewiß ist, so war die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten der Revisionsinstanz dem Berufungsgericht vorzubehalten.