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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1956, Az.: V ZR 32/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1956
Aktenzeichen
V ZR 32/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg

Fundstellen

  • JZ 1957, 127
  • MDR 1957, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 103-104 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma John Pe. in H.-Gr. F., P.straße ...,

Prozessgegner

die Firma K. A. in G., Sch., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Wird auf Aufhebung eines Schiedsspruches geklagt, so sind die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens und die im Schiedsspruch zuerkannten Zinsen "Nebenforderungen" und bleiben deshalb bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1956

beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz wird auf 106.272,29 DM festgesetzt.

Gründe:

1

Zwischen den Parteien hat ein Schiedsgerichtsverfahren geschwebt. Durch Schiedsspruch ist festgestellt worden, daß die Klägerin verpflichtet sei, an die Beklagte 106.272,29 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23. August 1952 zu zahlen; außerdem habe sie die auf 9.000 schwedische Kronen festgestellten Verfahrenskosten, für welche die Parteien gesamtschuldnerisch haften, im Innenverhältnis zu tragen und der Beklagten 1.000 schwedische Kronen als Parteikosten zu ersetzen. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben; hilfsweise hat sie um Feststellung gebeten, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt werde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und den Schiedsspruch wegen der Hauptsumme nebst Zinsen sowie wegen der Kosten in Höhe von 10.000 schwedischen Kronen, zahlbar in deutscher Währung nach dem Tageskurs, für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dem Antrag der Beklagten auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stattgegeben. Berufung und Revision der Klägerin sind zurückgewiesen worden.

2

Für die Festsetzung des Streitwerts kommt es darauf an, ob die im Schiedsspruch zuerkannten Zinsen sowie die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens der Hauptsumme von 106.272,29 DM hinzuzurechnen sind oder nicht.

3

Nach §9 GKG in Verbindung mit §4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bleiben Zinsen und Kosten bei der Streitwertberechnung unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. In Rechtsprechung und Schrifttum ist streitig, ob das auch für den Antrag aus §1041 ZPO gilt oder ob, wenn die im Schiedsgerichtsverfahren unterlegene Partei mit einer gerichtlichen Klage die Aufhebung des Schiedsspruchs einschließlich der ihr auferlegten Pflicht zur Zahlung von Zinsen und Kosten anstrebt, diese damit ihre bisherige Natur als Nebenleistungen einbüßen und nunmehr als ein Teil des Hauptanspruchs zu behandeln sind.

4

Letztere Auffassung hat das Oberlandesgericht München in einem Beschluß vom 14. April 1927 vertreten (BayrZfRpfl 1927, 296 Nr. 1) und dazu ausgeführt: §4 ZPO betreffe nur die Geltendmachung von Zinsen und Kosten "als Nebenforderungen". Ein solcher Fall liege bei der Aufhebungsklage des §1041 ZPO nicht vor. Hier sei der Streitwert gemäß §3 ZPO nach dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Schiedsspruchs festzusetzen und berechne sich nach der Höhe der durch den Schiedsspruch dem Kläger auferlegten "Gesamtverbindlichkeit an Haupt- und Nebensache". Wenn auch im Schiedsgerichtsverfahren die Zinsen und Kosten als Nebenforderungen geltend gemacht würden, so treffe das für den Aufhebungs-Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht nicht mehr zu. Der VII. Zivilsenat des Reichsgerichts hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in zwei Beschlüssen vom 23. September 1930 (DJustAmtmZ 1930, 487) sowie in weiteren Beschlüssen vom 13. April 1934 (JW 1934, 1852) und vom 15. Dezember 1936 (JW 1937, 546 = HRR 1937, 273) entschieden, daß bei Anträgen aus §1041 ZPO die im Schiedsspruch zuerkannten Zinsen und die dem Antragsteller auferlegten Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens nicht als Nebenforderungen im Sinne des §4 ZPO zu behandeln, sondern zu der zuerkannten Hauptforderung hinzuzurechnen seien. Der gleiche Standpunkt wird vertreten von Baumbach-Lauterbach (Kostengesetze 13. Aufl. Anhang I 3 zu §9 GKG, S. 35 f, und ZPO 24. Aufl. Anhang zu §3 ZPO, S. 29 [jeweils unter dem Stichwort "Schiedsgerichtsverfahren"]; ferner §4 ZPO Anm. 3 A, S. 32), Rittmann-Wenz (Gerichtskostengesetz 19. Aufl. Zusatz zu §9 GKG Nr. 16, S. 123 f; §30 a GKG Anm. 3 am Ende, S. 247), Hillach (Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl. §88 V, S. 332) und Zöller (ZPO 7. Aufl. §3 ZPO Anm. 4 Stichwort "Schiedsrichterliches Verfahren", S. 24; §1041 ZPO Anm. 3, S. 686; anders jedoch - mindestens wegen der Kosten des Schiedsverfahrens - ebenda §4 ZPO Anm. 3 d, S. 28 f).

5

Die gegenteilige Meinung, nämlich daß die Vorschrift des §4 ZPO auch auf die Nebenforderungen eines vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahrens anzuwenden sei, findet sich, soweit ersichtlich, erstmals in einem Urteil des VI. Zivilsenats des Reichsgerichts vom 26. Mai 1925 (JW 1925, 2005). In dieser Entscheidung - aus deren gekürzter Wiedergabe allerdings nicht hervorgeht, ob es sich hier um eine Aufhebungsklage nach §1041 ZPO gehandelt hat - wird ausgeführt: Zinsen und Kosten hätten nach §4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt zu bleiben. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens seien nicht etwa deshalb als Hauptanspruch anzusehen, weil die Klägerin sie im Klageantrag besonders aufgeführt habe; es stehe nicht im Belieben der klagenden Partei, einen als Nebenforderung anzusehenden Kostenanspruch durch getrennte Berechnung zum Hauptanspruch zu machen. Eine Geltendmachung von Kosten als Hauptanspruch liege nur dann vor, wenn sie in einem besonderen Verfahren, unabhängig vom Hauptanspruch, gefordert würden oder wenn ein aus Haupt- und Nebenforderung bestehender Anspruch durch Rechtsgeschäft in einen neuen einheitlichen Anspruch umgewandelt und nur dieser neue Anspruch eingeklagt werde. Daß die Kosten des Schiedsgerichts für den nachfolgenden Rechtsstreit Nebenforderungen im Sinne des §4 ZPO seien, hat ferner das Oberlandesgericht Rostock angenommen, und zwar gerade mit Bezug auf eine Klage aus §1041 ZPO. In seinem Beschluß vom 10. Juli 1929 (MecklZ 46. Jahrg [1929/30], 147) wird dazu ausgeführt, die genannten Beträge, die in dem Schiedsverfahren als Nebenkosten erschienen, behielten diesen Charakter auch in dem über die Rechtsgültigkeit des Schiedsspruchs entscheidenden richterlichen Verfahren; deshalb müßten sie bei der Berechnung des Streitwertes außer Betracht bleiben. Ebenso hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dessen Beschluß vom 4. September 1935 (JW 1936, 344) sich eingehend mit der abweichenden Auffassung des VII. Zivilsenats des Reichsgerichts auseinandersetzt: Es sei nicht einzusehen, weshalb im Falle der Aufhebungsklage nach §1041 ZPO die Vorschrift des §4 a.a.O. keine Anwendung finden und Zinsen und Kosten nicht als Nebenforderungen, sondern als ein Teil des Hauptanspruchs gelten sollten. Das Interesse, das ein Kläger an der Verurteilung des Beklagten habe, erstrecke sich immer auch auf die geltend gemachten Nebenforderungen. Diese aber hätten nach §4 ZPO bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben. Wer gemäß §1041 ZPO die Aufhebung eines Schiedsspruchs verlange, wolle von den gesamten ihm auferlegten Leistungen befreit werden, also auch von der Zahlung der Zinsen und Kosten. In gleicher Weise werde mit der Vollstreckungsgegenklage aus §767 ZPO oder mit der Berufung des im ersten Rechtszuge verurteilten Beklagten die Befreiung von Haupt- und Nebenleistungen verlangt; auch in diesen Fällen erhöhe sich der Streitwert aber nicht etwa um die bisher erwachsenen Kosten, obgleich an sich für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. der Berufungseinlegung maßgebend sei. Nicht anders verhalte es sich bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gemäß §§1042 ff ZPO, wo ebenfalls die neben der Hauptforderung zuerkannten Zinsen und Kosten als Nebenforderungen gälten und bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt blieben; ein zwingender innerer Grund, den Streitwert bei der Aufhebungsklage des §1041 ZPO anders zu behandeln, sei aber nicht ersichtlich; denn beide Verfahren erstreckten sich auf die durch den Schiedsspruch festgestellten Leistungen und könnten - ebenso wie die Berufung und die Vollstreckungsgegenklage - als eine Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens angesehen werden. Der Ansicht, daß auch bei der Aufhebungsklage die Kosten des vorangegangenen Schiedsgerichtsverfahrens sowie die Zinsen gemäß §4 ZPO nicht zu der Hauptforderung hinzuzurechnen seien, haben sich ferner angeschlossen Stein-Jonas-Schönke (17. Aufl. §4 ZPO Anm. III 1 zu Note 25; §1041 ZPO Anm. I 5 am Ende), Wieczorek (§4 ZPO Anm. C 1 b, S. 110), Friedlaender (Deutsches Gerichtskostengesetz 1928, §§9 bis 15 Anm. 107, S. 113), Willenbücher (Das Kostenfestsetzungsverfahren und die Deutsche Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1951, §10 RAGebO Anm. 33 g, S. 301) und Gerold (Gebührenordnung für Rechtsanwälte 1951, §10 Anm. 47, S. 90).

6

Wägt man die beiden widerstreitenden Meinungen gegeneinander ab, so ergibt sich, daß die besseren Gründe für die an zweiter Stelle wiedergegebene Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg sprechen. Der Standpunkt, den das Oberlandesgericht München und, ihm folgend, der VII. Zivilsenat des Reichsgerichts in ihren Beschlüssen eingenommen haben, entbehrt einer überzeugenden Begründung und wird dem Sinn, und Zweck des §4 ZPO nicht gerecht. Diese Vorschrift, wonach Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten, soweit sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Berechnung des Streitwertes außer Ansatz zu bleiben haben, beruht in erster Linie auf praktischen Erwägungen. Die Wertermittlung zum Zwecke der Zuständigkeitsabgrenzung, um die es bei den Bestimmungen der §§2 ff ZPO geht, muß nach einfachen und klaren Grundsätzen erfolgen. Andernfalls wären Schwierigkeiten und Verzögerungen unvermeidlich. Wollte man insbesondere verlangen, daß der Betrag der Nebenforderungen - selbst wenn es sich nur um solche handelt, die bereits vor Klageerhebung entstanden sind - zu dem geltend gemachten Hauptanspruch hinzugerechnet werde, so würde das nicht selten, auch bei feststehendem Werte des Hauptanspruchs, zu umständlichen und zeitraubenden Untersuchungen führen und möglicherweise sogar besondere Beweiserhebungen erforderlich machen (Hahn, Materialien zur Zivilprozeßordnung 2. Aufl, Abteilung 1 S. 147). Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb diese Erwägungen nicht auch für Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen gemäß §1041 ZPO gelten sollten. Wollte man hier den §4 ZPOnicht anwenden, so wären Fälle denkbar, in denen es allein von der Bewertung der Nebenforderungen abhinge, ob für die Klage das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist (§§1046, 1045 Abs. 1 ZPO). Solche mehr oder weniger zufälligen Umstände für die sachliche Zuständigkeit ausschlaggebend sein zu lassen, geht nicht an. Vor allem spricht für die Anwendbarkeit des §4 ZPO auf die Aufhebungsklage jedoch die entsprechende Handhabung im Falle des §767 ZPO. Auf die Ähnlichkeit zwischen der Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs und der Vollstreckungsgegenklage hat das Oberlandesgericht Hamburg zutreffend hingewiesen: beide verfolgen das Ziel, die Verurteilung des Klägers in einem vorangegangenen Verfahren zu Fall zu bringen, und stellen sich damit praktisch als eine Fortsetzung dieses Verfahrens dar. Bei der Vollstreckungsgegenklage wird aber nach herrschender Ansicht (vgl. BGH LindMöhr Nr. 4 zu §4 ZPO mit weiteren Nachweisungen) §4 ZPO angewendet; die auf Grund des streitigen Vollstreckungstitels festgesetzten Kosten gelten hier als Nebenforderung und werden zum Hauptanspruch nicht hinzugerechnet. Ein durchschlagender Grund, hiervon bei der Aufhebungsklage des §1041 ZPO abzuweichen, ist in der Tat nicht ersichtlich.

7

Der Senat tritt daher dem Standpunkt bei, daß bei Klagen auf Aufhebung von Schiedssprüchen die Zinsen des Hauptanspruchs sowie die dem Kläger im Schiedsspruch auferlegten Kosten Nebenforderungen im Sinne von §4 ZPO sind. Der Streitwert für die Revisionsinstanz war infolgedessen im vorliegenden Fall auf 106.272,29 DM festzusetzen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Oechßler Dr. Rothe