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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.11.1956, Az.: VI ZR 127/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.11.1956
Aktenzeichen
VI ZR 127/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Nürnberg - 19.01.1956

Prozessführer

des Geschäftsführers Josef R. in Z., Nr. ...,

Prozessgegner

den prakt. Arzt Dr. med. Karl M. in D., Nr. ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Januar 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 22. August 1953 sind die Personenkraftwagen der Parteien in Denkendorf an der Stelle zusammengestoßen, an der die von Westen kommende Straße nach Kipfenberg und der von Norden kommende Friedhofweg in einem Winkel von etwa 90 Grad zusammentreffen und in die von Beilngries nach Ingolstadt führende Landstraße erster Ordnung einmünden, die dort aus östlicher Richtung kommt und in einer Biegung von fast 90 Grad nach Süden in Richtung Ingolstadt weiterverläuft. Der Kläger kam mit seinem Volkswagen aus dem ohne Verkehrsschild versehenen Friedhofsweg, um an der Straßenkreuzung, seine Fahrtrichtung nach Süden beibehaltend, in Richtung Ingolstadt weiterzufahren. Der Beklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen Opel Kapitän durch die Kipfenberger Straße und wollte an der Kreuzung in Richtung Beilngries, also wie bisher in östlicher Richtung weiterfahren. In der Kipfenberger Straße stand etwa 60 m vor der Kreuzung ein Verkehrszeichen nach Bild 30 der Straßenverkehrsordnung, also ein auf die Spitze gestelltes weißes Dreieck mit roter Umrandung und der damaligen Bedeutung: "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten!". Die Kipfenberger Straße war am Unfalltag wegen Straßenbauarbeiten für den Durchgangsverkehr gesperrt. Das war durch eine etwa zwei Meter lange Absperrplanke angezeigt, die an der Einmündung der Kipfenberger Straße so quergestellt war, daß links und rechts von ihr noch Fahrzeuge vorbeifahren konnten. Der Beklagte fuhr in seiner Fahrtrichtung gesehen links an der Planke vorbei und stieß kurz darauf mit dem aus dem Friedhofweg kommenden Wagen des Klägers zusammen.

2

Der Kläger hat für seinen Personen- und Sachschaden den Beklagten verantwortlich gemacht und von ihm Zahlung von 6.912,22 DM und ein Schmerzensgeld von 2.000 DM verlangt.

3

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klageansprüche dem Grunde nach bejaht.

4

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung bejaht und angenommen, der Beklagte habe schuldhaft gegen die §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 13 StVO in der damals geltenden Fassung vom 13. Oktober 1938 (RGBl I, 1433) verstossen. Soweit es dem Beklagten vorwirft, er sei verkehrswidrig auf der linken Seite seiner Fahrbahn gefahren und habe dadurch den Unfall mitverursacht, sind seine Ausführungen frei von Rechtsirrtum. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Bedenken. Aber auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, in denen es die Frage der Vorfahrt erörtert, sind entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden.

7

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Zusammenstoß dadurch herbeigeführt worden, daß keines der einander kreuzenden Fahrzeuge dem ändern die Vorfahrt gewährt hat. Nach der zur Unfallzeit geltenden Fassung des § 13 StVO ist für die Frage der Vorfahrt entscheidend, ob Straßen gleichen Ranges zusammentreffen oder ob eine der Straßen als Hauptstraße gegenüber der anderen, der diese Eigenschaft nicht zukommt, bevorrechtigt ist. Beim Zusammentreffen gleichrangiger Straßen steht dem von rechts kommenden Kraftfahrer, sonst dem Benutzer der Hauptstraße gegenüber dem Benutzer der nicht bevorrechtigten Straße die Vorfahrt zu. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der vom Kläger befahrene Friedhofweg gegenüber der vom Beklagten benutzten Kipfenberger Straße bevorrechtigt war, weil das Dreieckschild "Vorfahrt auf Hauptstraße achten!" in der Straße nach Kipfenberg, nicht aber in dem Friedhofweg angebracht war.

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Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, das Verkehrszeichen in der Kipfenberger Straße habe nur den Verkehr auf der Landstraße Beilngries - Ingolstadt privilegiert, denn es habe nur für das Verhältnis dieser Straßen zueinander Bedeutung gehabt. Das will die Revision daraus folgern, daß der Friedhofweg ein wenig befahrener Ortsweg von geringer Verkehrsbedeutung sei. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht diesem Umstand keine Bedeutung beigemessen und die Behauptung des Beklagten unbeachtet gelassen habe, nach denen die Straße nach Kipfenberg befestigt und stark befahren, der Friedhofweg dagegen ein nicht befestigter, sandiger Dorfweg sei, der nur zu einigen Gehöften führe, eine Sackgasse bilde und kaum Fahrzeugverkehr aufweise, so daß die Polizei es für überflüssig angesehen habe, auf diesem Weg ein Verkehrsschild anzubringen.

9

Diese Rüge der Revision kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hatte nach Besichtigung der Örtlichkeit im Tatbestand seines Urteils als unstreitig festgestellt, daß der Friedhofweg ein wenig befahrener Ortsweg ist. Das Berufungsgericht, dem bei seiner Verhandlung und Entscheidung die bei den Strafakten (Bl 9) befindlichen Lichtbilder der Örtlichkeit vorgelegen haben, hat sich ersichtlich diese Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht. Daß es trotzdem den Friedhofweg als bevorrechtigt angesehen und dem Kläger daher das Recht zur Vorfahrt zugebilligt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 13 Abs. 1 c StVO in der damals geltenden Fassung kommt es für die Frage des Vorfahrtsrechts nicht auf die bauliche Beschaffenheit und die Verkehrsbedeutung der zusammentreffenden Straßen an. Entscheidend ist vielmehr ausschließlich die amtliche Kennzeichnung durch Verkehrsschilder. (Ebenso RG VAE 1942, 156; KG VAE 1939, 302 Nr. 425; OLG Köln DAR 1952, 124 Nr. 107). Auch wenn die vom Beklagten befahrene Straße von besserer Beschaffenheit und von grösserer Bedeutung für den Verkehr war, würde daher an der durch § 13 Abs. 1 StVO gegebenen Vorfahrtsregelung nichts geändert (vgl. auch Urteil des BGH vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - VRS 5, 82 Nr. 51).

10

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich bei dem Friedhofweg gar nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handeln würde. Davon kann aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und den vorliegenden Lichtbildern auch bei Berücksichtigung der Behauptungen des Beklagten keine Rede sein. Auch der Beklagte gibt zu, daß es sich bei dem Friedhofweg um einen Fahrweg handelt, der für jedermann benutzbar und zugänglich ist. Damit ist der Friedhofweg aber eine Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung, denn hierfür ist nur entscheidend, ob der Weg dem öffentlichen Verkehr freigegeben d.h. bestimmungsgemäß und tatsächlich der Allgemeinheit ohne Beschränkung auf bestimmte Personenkreise zugänglich ist (vgl. Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 9. Aufl. § 1 StVG Anm. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch die Zufahrt zu einer Siedlung von wenigen Häusern kann hiernach eine Straße sein, denn es kommt nicht darauf an, ob der Weg durchgeht oder als Sackgasse endet oder ob der Verkehr auf ihm stark oder schwach ist (RGJW 1958, 1320 Nr. 17). Ist der Friedhof aber eine Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung, so ist bei seinem Zusammentreffen mit der Kipfenberger Straße die Frage der Vorfahrt nur nach den amtlichen Verkehrszeichen zu beurteilen. Auf diese Weise werden gerade für Zweifelsfälle klare und leicht erkennbare Verhältnisse geschaffen, wie sie der Gesetzgeber mit der in § 13 StVO gegebenen Regelung erstrebte. Dem einzelnen Verkehrsteilnehmer, besonders dem ortsunkundigen kann nicht zugemutet werden, daß er die einzelnen Straßen auf ihre Beschaffenheit und ihre Verkehrsdichte prüft. Er muß sich vielmehr an die amtliche Kennzeichnung halten können. Das ist im Interesse der Verkehrssicherheit geboten, die klare und leicht erkennbare Merkmale erfordert. Daher ist die Frage der Vorfahrt in dem zur Entscheidung stehenden Falle auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn die Polizeibehörde es aus Versehen oder aus anderen Gründen unterlassen haben sollte, in dem Friedhofweg ein Verkehrsschild anzubringen.

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Dieser Beurteilung stehen die Grundsätze, die der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 23. April 1956 - BGHZ 20, 290 [293 ff] - entwickelt hat, nicht entgegen. In dem Falle, der dieser Entscheidung zugrunde lag, handelt es sich um das Vorfahrtsrecht beim Zusammentreffen zweier Straßen, die beide nicht durch Verkehrsschilder gekennzeichnet waren. In einem solchen Falle kann die Tatsache, daß ein unbedeutender Nebenweg auf eine dem Durchgangsverkehr dienende Straße stößt, für die Beurteilung der Fahrweise der einander begegnenden Kraftfahrer von Bedeutung sein. Die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 20, 290 könnten daher im vorliegenden Falle möglicherweise für das Verhältnis des Friedhofweges zu der Landstraße Beilngries-Ingolstadt herangezogen werden. Sie können aber nicht gelten, wenn wie hier in einer der beiden zusammentreffenden Straßen das auf die Bevorrechtigung der anderen Straße hinweisende Dreieckschild angebracht ist.

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Nach alledem hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß dem Kläger als Benutzer der bevorrechtigten Straße bei der Begegnung mit dem Beklagten das Recht zur Vorfahrt zustand. Da auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Verschuldens und des Kausalzusammenhangs zwischen Verschulden und Schadenseintritt keinen Rechtsverstoß erkennen lassen, ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2 Satz 1 und 13 StVO 1937 für den Schaden des Klägers einzustehen, gerechtfertigt.

13

II.

1.

In seinen weiteren Darlegungen hat das Berufungsgericht im Rahmen des § 254 BGB geprüft, ob auch dem Kläger eine für den Unfall ursächliche Verkehrswidrigkeit zur Last zu legen ist. Nach seinen Feststellungen ist die Einmündung des Friedhofweges unübersichtlich, weil der im Winkel zwischen Friedhof und Kipfenberger Straße liegende Schulhausgarten bewachsen und mit einem hohen Lattenzaun umgeben ist. Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht weiter feststellt, langsam an die Kreuzung herangefahren und nur soweit vorgefahren, daß er Einsicht in die Kipfenberger Straße nehmen konnte. Daß es hierin keine verkehrswidrige Fahrweise gesehen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings ist ein Verkehrsteilnehmer, der aus einem wenig befahrenen Seitenweg in eine Straßenkreuzung einbiegen will, verpflichtet, dies mit besonderer Sorgfalt zu tun. Es ist aber bei dem festgestellten Sachverhalt nichts dafür dargetan, daß der Kläger diese besondere Sorgfalt nicht hat walten lassen. Er mußte seine Aufmerksamkeit vor allem dem Verkehr auf der Landstraße Beilngries-Ingolstadt widmen. Zudem mußte er nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch damit rechnen, daß trotz der Sperrung für den Durchgangsverkehr aus der Kipfenberger Straße ein Verkehrsteilnehmer, insbesondere ein Anlieger in die Kreuzung einfahren werde. Dagegen brauchte er sich bei seiner Fahrweise nicht auf die Möglichkeit einzustellen, daß ein Kraftfahrer die Absperrplanke verkehrswidrig auf der falschen Seite umfahren werde, wie es der Beklagte getan hat. Als der Kläger das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten erkennen konnte und mußte, war er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unverschuldet nicht mehr in der Lage, den Unfall zu verhindern. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß dem Beklagten nicht der Vorwurf gemacht werden kann, sich verkehrswidrig verhalten zu haben.

14

2.

Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht aber ungeprüft gelassen, ob der Kläger sich die Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens anrechnen lassen muß. Gleichwohl ist dem Berufungsurteil im Ergebnis beizutreten. Sind wie hier zwei Kraftfahrzeuge zusammengestoßen, so ist die Frage, ob die Schadensersatzansprüche des Klägers zu mindern sind, nicht nach § 254 BGB, sondern nach § 17 StVG zu beurteilen. Hiernach ist die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Unfall für seinen Fahrer ein unabwendbares Ereignis war und er daher, wenn nicht er selbst, sondern ein anderer verletzt worden wäre, auch diesem anderen keinen Schadensersatz zu leisten hätte (§ 7 Abs. 2 StVG). Daß der Unfall für den Kläger ein unabwendbares Ereignis war, ergibt der festgestellte Sachverhalt. Hiernach hat der Kläger sich so verhalten, wie auch ein besonders sorgfältiger Fahrer sich in dieser Lage verhalten hätte. Das hat zur Folge, daß die Betriebsgefahr seines Wagens bei der Abwägung nicht in die Wagschale fällt. Aber selbst wenn die Betriebsgefahr des dem Kläger gehörenden Personenkraftwagens bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre, könnte dies das Ergebnis nicht beeinflussen. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, muß die Berücksichtigung der Betriebsgefahr nicht notwendig dazu führen, daß der Halter oder Fahrer des Kraftfahrzeugs stets mit einem Teil des Schadens belastet wird (Urteil des Senats vom 14. Februar 1953 - VI ZR 136/52 - VRS. 5, 251 Nr. 143 und Gelhaar DAR 1954, 265 [271]. Ob der Schadensanspruch zu mindern ist, hängt von den gesamten Umständen des einzelnen Falles, vor allem davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung, für die alle maßgebenden Umstände feststehen, müßte davon ausgegangen werden, daß der Unfall durch die Kraftfahrzeuge beider Parteien verursacht worden ist. Zu Lasten des Beklagten wäre aber weiterhin seine grob fahrlässige Fahrweise zu berücksichtigen, durch welche die Betriebsgefahr seines Wagens erheblich erhöht war. Wenn auch die Nichtbeachtung des dem Kläger zustehenden Vorfahrtsrechts mit Rücksicht auf die geringere Verkehrsbedeutung des Friedhofweges nicht so schwer wiegt, so war es aber andererseits in grobem Maße verkehrswidrig, daß der Beklagte die Absperrplanke auf der für ihn linken Seite umfahren hat, obwohl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf der anderen Seite genügend Platz zur Vorbeifahrt vorhanden war. Das Verschulden des Beklagten hat so erheblich zur Entstehung des Schadens beigetragen, daß demgegenüber die Betriebsgefahr des dem Kläger gehörenden Wagens völlig zurücktritt. Es ist daher auch bei Berücksichtigung dieser Betriebsgefahr gerechtfertigt, von einer Verteilung des Schadens abzusehen und dem Beklagten die Verpflichtung zur Tragung des gesamten Schadens aufzuerlegen.

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Hiernach ist dem Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis beizutreten. Daher war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß