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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1956, Az.: I ZR 49/55
„Unfall-Verhütungsschuh“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.11.1956
Aktenzeichen
I ZR 49/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13694
Entscheidungsname
Unfall-Verhütungsschuh
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 28.01.1955

Fundstelle

  • DB 1957, 137 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der Firma R. KG L. & Co., Gu.-T., Bezirk Tr.,

2. des Kaufmanns Heinrich M. in Ob.-H., B.straße ...,

Prozessgegner

die Firma Ra.-G.-W. GmbH, K.-D., Gr.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

1) Im Verletzungsstreit ist vor der Ermittlung des Schutzbereichs eines Gebrauchsmusters die Schutzfähigkeit der in dem Gebrauchsmuster offenbarten Raumform zu prüfen, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des §11 Satz 3 GebrMG vorliegen.

2) Geschützter Gegenstand eines Gebrauchsmusters ist nicht die Raumform als solche, sondern der in der Raumform in Erscheinung tretende Erfindungsgedanke, der über rein zufällige Gestaltungen oder sonstige Besonderheiten der offenbarten Raumform hinausgehen kann. Seine Grenzen werden durch das Erfordernis ausreichender Offenbarung und durch den Stand der Technik bestimmt.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Spreng

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Der Unterlassungsantrag ist in der Hauptsache erledigt.

  2. 2.

    Im übrigen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. Januar 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Lizenz an dem am 27. Dezember 1949 angemeldeten, am 2. März 1950 für den Nebenintervenienten eingetragenen, nach Ablauf der Schutzfrist verlängerten und inzwischen erloschenen Gebrauchsmuster Nr. 1.602.598, das einen Unfallverhütungsschuh zum Gegenstand hat.

2

Die Schutzansprüche lauten:

  1. 1.

    Unfall-Verhütungsschuh, dadurch gekennzeichnet, daß im Schuhmittelteil eine oder mehrere Einlagen bzw. Auflagen aus elastischem Stoff, vorzugsweise Moos- oder Schwammgummi, zur Verhütung von Unfällen angeordnet sind, beisp. derart, daß zwischen Oberleder (2) und Innenleder (3) als Innenfutter eine Einlage aus Schwamm- oder Moosgummi (6) eingebettet ist.

  2. 2.

    Unfall-Verhütungsschuh nach Anspruch 1), dadurch gekennzeichnet, daß in Verbindung mit der Einlage im Mittelschuh und ggfs. auch ohne Unfall-Verhütungseinlage im Mittelschuh die Schuhlasche (6) eine Einlage aus elastischem Werkstoff, beisp. aus Moos- oder Schwammgummi trägt, die verhindert, daß auf die Lasche auftreffender Steinschlag den Schuhträger verletzt.

  3. 3.

    Unfall-Verhütungsschuh nach Anspruch 1) und 2), dadurch gekennzeichnet, daß der Schuh mit oder ohne gepolstertem Schuhmittelteil eine durch Schwamm- oder Moosgummi gepolsterte Knöchelschutzvorrichtung trägt.

  4. 4.

    Unfall-Verhütungsschuh nach Anspruch 1)-3), gekennzeichnet durch eine Kombonation von versteifter Schuhkappe, gepolstertem Schuhmittelteil und gepolstertem Schuhknöchelschutz.

  5. 5.

    Unfall-Verhütungsschuh gekennzeichnet durch einen am Mittelschuh durch Polsterung angebrachten Flankenschutz allein oder in Kombination mit den Vorrichtungen der Ansprüche 1)-4).

3

Die Beklagte stellt Unfallverhütungsstiefel aus Gummi mit hohem Schaft ohne Schnürung her, bei denen auf der Innenseite der Stiefel ein durchgehendes Polster aus Schwammgummi in der Weise angebracht ist, daß es über den Vorderfuß und den Mittelfußknochen reicht. Außerdem ist die Außenseite der Stiefel in diesem Bereich noch mit festen Gummirippen versehen.

4

Die Klägerin sieht darin, eine Verletzung des Gebrauchsmusters Nr. 1.602.598.

5

Sie hat beantragt,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen,

    1. 1)

      es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Unfallverhütungsschuhe in Stiefelform aus Gummi gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen im Schuhmittelteil im Anschluß an eine versteifte Schuhkappe eine den Mittelfuß durchgehend überdeckende Einlage aus Porengummi, gegebenenfalls in Kombination mit einer gerippten Versteifungsauflage aus Gummi angeordnet ist;

    2. 2)

      der Klägerin Rechnung zu legen über den Umfang der unter I 1) gekennzeichneten Zuwiderhandlungen unter Angabe der einzelnen Liefermengen, Lieferzeiten, Abnehmer und Preise;

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter I 1) gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht.

6

Der Nebenintervenient hat sich diesen Anträgen angeschlossen.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht, die Anbringung einer Einlage aus Schwammgummi in einem Schuh oder Stiefel zum Schütze des Mittelfußes sei nach dem Stande der Technik nicht schutzfähig. Sie hat auf die deutsche Patentschrift Nr. 688.440 und die USA-Patentschriften Nr. 1.743.689 und Nr. 1.924.716 verwiesen und weiter behauptet, die Firmen E. und O. hätten schon vor dem Kriege Unfallverhütungsschuhe mit einer Einlage aus Schwammgummi im Schuhmittelteil und an der Schuhlasche hergestellt und vertrieben.

8

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme über die behaupteten Vorbenutzungen abgewiesen.

9

Die Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und beantragt, nach ihren Anträgen erster Instanz zu erkennen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat die Klägerin erklärt, daß sie unter Unfallverhütungsschuhen in Stiefelform im Sinne ihres Antrages nicht nur Gummischaftstiefel, sondern auch Gummischnürstiefel und Gummischnallstiefel verstehe. Sie hat jedoch nachträglich angezeigt, daß sie dahingehende Ansprüche nicht geltend machen wolle und damit einverstanden sei, wenn diese Erklärung ohne erneute mündliche Verhandlung berücksichtigt werde.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

11

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, die durch den zurückgenommenen Teil der Berufung entstanden seien.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin. Mit Rücksicht auf den Ablauf der Schutzdauer des Gebrauchsmusters hat sie den Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie verfolgt im übrigen ihre früheren Anträge mit der Haßgabe weiter, daß sie den Antrag auf Verurteilung zur Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Zeit bis zum 27. Dezember 1955 beschränkt hat.

13

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Das Berufungsgericht nimmt in der angefochtenen Entscheidung an, die Beklagte mache weder von dem Gegenstand des Gebrauchsmusters Nr. 1.602.598 noch von einem aus dem Muster abzuleitenden allgemeinen Raumformgedanken Gebrauch. Es vermißt in beiden Richtungen eine die Verletzungsform umfassende Offenbarung. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

15

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dem Gebrauchsmuster sei als Raumform ein Unfallverhütungsschuh aus Leder zu entnehmen, und zwar ein Schnürschuh, der bis zum Knöchel reiche und der zum Schutz des Mittelfußes mit der in Schutzanspruch 1) gekennzeichneten elastischen Einlage versehen sei.

16

1.

Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, das Gebrauchsmuster betreffe einen Lederschuh, stützt es sich u.a. auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, der ausgeführt hat, der Inhalt der Unterlagen weise eindeutig auf einen Lederschuh hin.

17

Betrachtet man lediglich die Schutzansprüche, so können gegen diese Auslegung Bedenken bestehen. Denn der Schutzanspruch 1) spricht ganz allgemein von einem Unfallverhütungsschuh, nicht von einem Lederschuh. Der Inhalt der Ansprüche hat aber bei einem Gebrauchsmuster für die Auslegung nicht die gleiche Bedeutung wie bei einem Patent. Die Zusammenfassung des Schutzbegehrens in Ansprüchen war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. Mai 1936 (RGBl. II S. 130) überhaupt nicht vorgeschrieben. Erst seit dieser Zeit muß nach §2 Abs. 2 Satz 2 GebrMGes am Schluße der Beschreibung angegeben werden, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll. Die Fassung der Ansprüche unterliegt jedoch - anders als bei Patenten - keiner Nachprüfung in der Richtung, ob sie die neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung (§2 Abs. 2 Satz 1 GebrMGes) zutreffend wiedergeben. Bei der Auslegung ist deshalb der Inhalt der Unterlagen in seiner Gesamtheit heranzuziehen (RGZ 120, 224 [227]; RGZ 133, 260 [266]; RG JW 1938, 3126 [3127]; RG GRUR 1939, 202 [203]).

18

Wertet man die Unterlagen als Ganzes, so kann dem Berufungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es ihnen die Darstellung eines Unfallverhütungsschuhs aus Leder entnimmt. Nach dem Inhalt des Anspruchs 1) soll das Schutzpolster, das die Aufgabe, den Mittelfuß zu schützen, erfüllt, zwischen dem Ober- und Unterleder des Schuhes angebracht werden. Das ist nur bei einem Lederschuh denkbar. Auf einen Lederschuh bezieht sich auch die Bemerkung in der Beschreibung, durch die vorgesehene Ausbildung des Schuhes werde der Notwendigkeit Rechnung getragen, daß ein Arbeitsschuh für den Bergmann nicht nach erfolgter Durchnässung und Wiederauftrocknung infolge einer ungeeigneten Polsterung an Elastizität verlieren dürfe. Es soll weiter nach der Beschreibung eine als Knöchelschutz bekannte Lederscheibe mit einer Schwammgummieinlage versehen werden und in Verbindung mit der verstärkten äußeren Lederhinterkappe einen Schutz der Knöchel- und Fersenpartie des Fußes bewirken. Schließlich zeigt auch die Zeichnung einen Lederschuh. Wenn das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieser Hinweise in Übereinstimmung mit dem Landgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, der Inhalt der Unterlagen beschreibe einen Lederschuh, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden.

19

2.

Keinen hinreichenden Anhalt bieten die Unterlagen dagegen für die Annahme, bei der bezeichneten Raumform handele es sich um einen Laschenschuh oder - noch enger - um einen Schnürschuh. Der Schutzanspruch 1) stellt nicht auf eine bestimmte Schuhart ab. Nach der Beschreibung soll zwar bei dem Unfallverhütungsschuh "auch" die Schuhlasche gepolstert sein; der Schutz des Mittelfußes, den das Klagemuster erstrebt, soll dann "praktisch" dadurch zustande kommen, daß sich an die Einlage im Bereich des Vorderblatts zwischen Vorderkappe und Laschenansatz die Polsterung der Lasche anschließt. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch ersichtlich auf die Raumform des Schutzanspruchs 2), die das Vorhandensein einer Lasche voraussetzt. Für die Raumform des Schutzanspruchs 1) ist eine Lasche nicht erforderlich. Dafür kommt es allein darauf an, daß der Schuß ein "Mittelteil" aufweist, in dem das Schutzpolster angeordnet werden kann. Der "Schuhmittelteil" ist aber nach der Erläuterung der Raumform des Schutzanspruchs 1) in der Beschreibung nichts anderes als der mittlere Teil des Schuhes. Die Einlage soll nach der Beschreibung in diesem Teil im Bereich des Schuhrückens angebracht werden. Der Schuhmittelteil ist danach nicht räumlich in dem Sinne festgelegt, daß er durch einen anderen Schuhteil, insbesondere durch den Laschenansatz begrenzt würde. Ein Mittelteil in diesem Sinne ist bei jeder Schuhart vorhanden.

20

3.

Aus dem Fehlen eines durch den Laschenansatz begrenzten Vorderblatts bei einem Schaftstiefel läßt sich danach auch nicht herleiten, das Gebrauchsmuster beziehe sich auf einen nur den Fuß umschließenden Schuh. Das Berufungsgericht verweist insoweit auch auf den allgemeinen Sprachgebrauch, der als "Schuh" einen Halbschuh oder einen hohen Schuh bezeichne. Es räumt indes selbst ein, daß das Wort "Schuh" auch als Oberbegriff für sämtliche Schuhformen gebraucht wird. Auf die allgemeine sprachliche Bedeutung des Wortes kann es aber auch für die Auslegung des Gebrauchsmusters nicht entscheidend ankommen. Denn es ist nicht der sprachliche, sondern der technische Sinn der Unterlagen zu ermitteln. Für die Anbringung der vorgeschlagenen elastischen Einlage ist es aber offensichtlich gleichgültig, ob der Unfallverhütungsschuh nur bis über den Knöchel reicht, oder ob er auch die Waden umschließt. Für eine Einschränkung der dem Klagemuster zugrunde liegenden Raumform auf Unfallverhütungsschuhwerk unter Ausschluß von langschäftigen Stiefeln besteht deshalb kein hinreichender Anlaß. Die Auslegung des Berufungsgerichts wird auch insoweit von der Revision mit Recht angegriffen.

21

II.

Mit der Feststellung der in dem Gebrauchsmuster offenbarten Raumform ist noch nichts über den Schutzbereich des Gebrauchsmusters gesagt. Er braucht sich nicht mit der Verkörperung des beschriebenen Musters zu decken; geschützt ist vielmehr der in der Raumform zum Ausdruck gebrachte neue technische Gedanke (siehe unter III). Sieht man von den Besonderheiten ab, die sich aus der Eigenart des Gebrauchsmusterschutzes ergeben, so liegt es grundsätzlich nicht anders als bei einem Vorrichtungspatent, bei dem der Schutz in der Regel nicht auf die durch den Anspruchswortlaut vermittelte technische Vorstellung beschränkt ist. Bei einem Patent wird die Schutzfähigkeit dieser technischen Vorstellung, des unmittelbaren Gegenstandes der Erfindung, bei der Erteilung mit bindender Wirkung festgestellt. Bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters findet dagegen eine Prüfung der Schutzfähigkeit des dargestellten Musters nicht statt. Sie ist im Verletzungsstreit nachzuholen, soweit nicht die besonderen Voraussetzungen des §11 Satz 3 GebrMG vorliegen. Sie ist vor der Ermittlung des Schutzbereichs vorzunehmen. Denn wenn schon das in den Unterlagen beschriebene Muster der Schutzvorraussetzungen entbehrt, so kann aus der Eintragung überhaupt kein Schutz hergeleitet werden (vgl. RG JW 1938, 3126 [3127]). Es kann deshalb auch kein über die offenbarte Raumform hinausgehender Erfindungsgegenstand oder ein der Raumform zu entnehmender allgemeiner Raumformgedanke geschützt sein.

22

Mit der Frage, ob der im Klagemuster offenbarte Unfallverhütungsschuh aus Leder schutzfähig ist, hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Es ist jedoch ersichtlich von der Schutzfähigkeit dieses Musters ausgegangen. Legt man den vom Berufungsgericht (unter Umständen allerdings nicht vollständig, siehe unten unter VI) herangezogenen und in anderem Zusammenhang gewürdigten Stand der Technik zugrunde, so sind dagegen keine Bedenken zu erheben.

23

Die USA-Patentschrift Nr. 1.924.716 aus dem Jahre 1933 beschreibt einen Gummistiefel, der zwischen zwei Lagen aus Gewebe und gewöhnlichem, festem Gummi eine Schicht aus Schwammgummi enthält, die durch Vulkanisieren mit den beiden äußeren Lagen verbunden ist; auch die an den Oberteilen befestigte Außensohle trägt auf der Innenseite eine Schwammgummischicht. Die USA-Patentschrift betrifft also zunächst ein Fußbekleidungsstück aus einem anderen Material. Die Schwammgummischicht ist auch nicht auf einen bestimmten Teil des Stiefels beschränkt, sie erstreckt sich über den gesamten Stiefel und dient der Polsterung und Wärmeisolierung des ganzen Fußes. In der deutschen Patentschrift Nr. 688.440 aus dem Jahre 1941 wird ein Mittelfußschutz vorgeschlagen, der aus einem Polster besteht, welches nach dem Ausführungsbeispiel mit Schaumkautschuk gefüllt ist. Dieses Polster ist im oberen Teil mit Ösen versehen und mit Hilfe dieser Ösen durch den Schuhriemen auf dem Schuh zu befestigen. Es handelt sich also um eine Schuh auflage zum Schütze des Mittelfußes. Die Inhaberin dieses Patents hat, wie das Berufungsgericht feststellt, nach dem eigenen Zugeständnis der Klägerin allerdings auch Unfallverhütungsschuhe hergestellt und vertrieben, bei denen ein Polster zum Schütze des Mittelfußes innerhalb des Schuhes angebracht war. Dieses Polster bestand aber aus Leder, es erzielte deshalb keinen Anpralleffekt und beeinträchtigte die Gelenkigkeit des Schuhes. Die in den Unterlagen des Klagemusters offenbarte Raumform war danach am Tage der Anmeldung weder durch die Vorveröffentlichungen noch durch die offenkundige Vorbenutzung neuheitsschädlich vorweggenommen.

24

Auch der technische Fortschritt und die Erfindungshöhe sind gegenüber diesem Stande der Technik anzuerkennen. An die Erfindungshöhe eines Gebrauchsmusters sind nach ständiger Rechtsprechung geringere Anforderungen zu stellen als an die eines Patents (RGZ 99, 211 [212]; RG GRUR 1939, 838 [840]). Das hiernach zu fordernde Ausmaß an erfinderischer Leistung ist auch bei Berücksichtigung der festgestellten offenkundigen Vorbenutzung zu bejahen. Die Aufgabe, einen Unfallverhütungsschuh mit Einrichtungen zum Schütze des Mittelfußes zu versehen, war allerdings bekannt. Es war nur noch eine befriedigende Lösung zu finden, die weder durch das deutsche Patent Nr. 688.440 noch durch die offenkundige Vorbenutzung erreicht war.

25

Bei der Anbringung einer Vorrichtung zum Schütze des Mittelfußes bestanden von vornherein zwei Möglichkeiten: Die Einrichtung konnte entweder innerhalb oder außerhalb des Schuhes angeordnet werden. Es ergab sich dabei von selbst, daß es in den Wirkungen günstiger sein mußte, wenn eine Einlage, nicht eine Auflage verwendet wurde. Denn ein auf dem Schuh befestigtes Polster muß den Träger des Schuhes bei der Arbeit behindern. Eine Auflage ließ sich indes verhältnismäßig leicht anbringen. Der Erfinder des deutschen Patents Nr. 688.440 hat demgemäß eine Auflage gewählt. Auch sonst sind - insbesondere in dem Gebrauchsmuster Nr. 1.340.942 Eitel - vor der offenkundigen Vorbenutzung nur Schutzvorrichtungen außerhalb des Schuhes vorgeschlagen worden. Der Benutzung einer Einlage stand das Hindernis entgegen, daß durch die Verwendung eines genügend starken Polsters die Gebrauchsfähigkeit des Schuhes leiden konnte. Darin lag bei diesem Lösungswege die eigentliche technische Schwierigkeit.

26

Sie ist durch den vorbenutzten Schuh, bei dem das Polster aus Leder bestand, unstreitig nicht überwunden worden. Die Vorbenutzung war deshalb nicht geeignet, die bestehenden Bedenken gegen die Anbringung eines Polsters innerhalb des Schuhes zu beseitigen. Die Erfindungshöhe läßt sich schon aus diesem Grunde nicht bestreiten. Die Vorbenutzerin, der die günstigen Eigenschaften des Schwammgummis zur Erzielung eines Anpralleffektes bekannt waren, und die selbst in ihrem Patent Nr. 688.440 eine Schaumkautschukfüllung für die Auflage vorgeschlagen hat, hat die Einlage nicht aus Schwammgummi, sondern aus Leder hergestellt.

27

III.

Ein Gebrauchsmuster kann zwar nur für eine in einer Raumform verkörperte technische Gestaltung erteilt werden. Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes ist aber nicht die Raumform als solche, sondern der in der Raumform in Erscheinung tretende Erfindungsgedanke (RG GRUR 1936, 253 [254]; RG JW 1938, 3126 [3127]; RG GRUR 1940, 275). Der durch die Eintragung geschützte Erfindungsgegenstand braucht deshalb nicht notwendig mit der in den Unterlagen offenbarten Raumform in allen Einzelheiten übereinzustimmen. Denn die beschriebene Gestaltung kann zufällig sein und Besonderheiten aufweisen, die mit der Erfindung, deren Schutz das Gebrauchsmuster bezweckt, nichts zu tun haben (RGZ 120, 224 [227]).

28

Der Umstand, daß den Gebrauchsmusterunterlagen ein Unfallverhütungsschuh aus Leder, nicht aus Gummi zu entnehmen ist, bedeutet deshalb noch nicht, daß der Schutz des Gebrauchsmusters auf einen Lederschuh beschränkt sein müsse. Die Frage, ob das der Fall ist, hängt allein davon ab, ob der Werkstoff des Schuhes für den in den Unterlagen offenbarten Erfindungsgedanken wesentlich ist.

29

Die technische Aufgabe, die dem Gebrauchsmuster zugrunde liegt, geht allgemein dahin, einen Unfallverhütungsschuh mit einer Einrichtung zum Schütze des Mittelfußes auszustatten. Zu diesem Zwecke ist dem Mittelteil des Schuhes im Bereich des Schuhrückens zwischen Außen- und Innenleder eine elastische Einlage angeordnet. Der Erfindungsgedanke, der in dem Gebrauchsmuster unmittelbar offenbart ist, geht danach ersichtlich dahin, daß er die technische Anweisung enthält, einen Unfallverhütungsschuh zum Schütze des Mittelfußes gegen herabfallendes Gestein mit einer elastischen Einlage zu versehen, die zwischen dem Außen- und Innenleder anzubringen ist.

30

Für diesen Erfindungsgedanken spielt es aber keine Rolle, ob der Schuh aus Leder oder aus einem anderen Material hergestellt ist. Das Gebrauchsmuster läßt nicht erkennen, daß die Erfindung gerade und nur für einen Lederschuh Bedeutung habe. Der Gebrauchszweck des Unfallverhütungsschuhes soll nach der Beschreibung einerseits durch die stoffliche Beschaffenheit der Einlage gefördert werden. Der durch die Erfindung erstrebte Erfolg soll im übrigen durch die räumliche Anordnung des Polsters innerhalb des Schuhes, nicht durch den Werkstoff des Schuhes erreicht werden. Die Einlage kann auch in einem Schuh jeden Materials angebracht werden. Der Fachmann kann deshalb dem Gebrauchsmuster ohne weiteres entnehmen, daß er die technische Lehre des Gebrauchsmusters auch bei einem Gummischuh anwenden kann.

31

Das hat auch das Berufungsgericht offensichtlich nicht verkannt. Es meint indes, eine hinreichende Offenbarung sei nur dann gegeben, wenn dem Fachmann durch die Unterlagen nahegelegt sei, einen Gummischuh überhaupt als Unfallverhütungsschuh auszugestalten. Das ist rechtlich verfehlt. Da das Material des Schuhes kein Merkmal des in der Raumform des Gebrauchsmusters verkörperten Erfindungsgedankens ist, brauchten die in Betracht kommenden Werkstoffe weder in den Unterlagen angegeben zu werden noch überhaupt im Zeitpunkt der Anmeldung bekannt zu sein (RG MuW 1938, 410 [411]; RG GRUR 1940, 537 [538 f]). Es genügt deshalb wenn dem Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, daß die durch das Klagemuster vorgeschlagene Ausgestaltung eines Unfallverhütungsschuhes auch für einen Gummistiefel in Betracht kommt, falls er einen solchen für Zwecke der Unfallverhütung verwenden will.

32

IV.

Daraus folgt, daß der Erfindungsgedanke des Gebrauchsmusters auch dann benutzt wird, wenn die elastische Einlage in einem Unfallverhütungsschuh aus Gummi angebracht wird. Es ergibt sich dabei von selbst, daß die Einlage zwischen der äußeren Lage aus Gummi und dem inneren Stoffutter anzuordnen ist, sofern der Stiefel nicht zwei Gummischichten aufweist, zwischen denen sie untergebracht werden kann. In diesem Falle kann sie freilich nicht rein mechanisch zwischen das äußere Gummi- und das Innenfutter eingelegt werden.

33

Sie muß vielmehr besonders an der äußeren Gummilage befestigt werden. Das kann aber, wie das Landgericht zutreffend dargelegt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ohne irgendwelche Schwierigkeiten durch Vulkanisieren geschehen. Es handelt sich dabei um eine selbstverständliche, rein handwerkliche Maßnahme, die keiner besonderen Überlegung bedarf. Die Beklagte macht danach schon von dem gegenüber der offenbarten Raumform weiteren Gegenstand des Klagemusters Gebrauch, ohne daß es auf die - vom Berufungsgericht erörterte - Frage ankommt, ob die Verletzungsform von einem etwaigen allgemeinen Erfindungsgedanken (Raumformgedanken) erfaßt wird.

34

V.

Eine Verletzung des Klagemusters wäre indes nicht gegeben, der Schutzbereich des Gebrauchsmusters vielmehr auf einen Lederschuh zu beschränken, wenn Unfallverhütungsschuhe aus Gummi mit einer entsprechenden Einlage zum Stande der Technik gehören würden. Das hat die Beklagte aber selbst nicht behauptet. Die USA-Patentschrift Nr. 1.924.716, die sich allein auf einen Gummistiefel bezieht, sieht keine elastische Einlage im Bereich des Mittelfußes vor. Der Erfindungsgedanke des Gebrauchsmusters ist deshalb auch für Gummistiefel nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.

35

Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Anbringung einer elastischen Einlage in einem Unfallverhütungsschuh aus Gummi eine gewisse Erfindungshöhe besitze, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Grundsätze, die von der Rechtsprechung für den Schutz des Gegenstandes der Erfindung eines Patents entwickelt sind (BGH GRUR 1953, 112 [113] - Feueranzünder -), sind auch für den Schutz des Gegenstandes des Gebrauchsmusters zu beachten. Es ist deshalb, wenn die offenbarte Raumform schutzfähig ist, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Gegenstandes des Gebrauchsmusters nur noch zu prüfen, ob die darin liegende Erweiterung gegenüber dem beschriebenen Muster nach dem Stande der Technik neu ist (BGH GRUR 1953, 112 [113]). Da das der Fall ist, läßt sich bei dem vom Berufungsgericht herangezogenen Stand der Technik eine Verletzung des Klagemusters nicht leugnen.

36

VI.

Das Berufungsgericht hat jedoch, wie oben unter II bereits angedeutet, den von der Beklagten vorgetragenen Stand der Technik nicht vollständig berücksichtigt. Die Beklagte hatte insbesondere behauptet und unter Beweis gestellt, die Firma O. habe vor der Anmeldung des Gebrauchsmusters einen Unfallverhütungsschuh aus Leder mit einer Schaumgummieinlage im Bereich des Mittelfußes hergestellt und vertrieben. Das Landgericht hat eine offenkundige Vorbenutzung dieses Inhalts als erwiesen angesehen. Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen. Das Vorbringen der Beklagten ist erheblich. Denn wenn die Anordnung einer Schaumgummieinlage in einem Lederschuh bekannt war, so war das Klagemuster in der hier in Frage stehenden, dem Schutzanspruch 1) entsprechenden Gestaltung nicht mehr neu und demgemäß von vornherein nicht schutzfähig.

37

Das angefochtene Urteil mußte danach aufgehoben und die Sache zur Prüfung der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

38

Die Entscheidung über die Kosten, auch der Revision, war dem Berufungsgericht zu überlassen.

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