Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.10.1956, Az.: V BLw 27/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.10.1956
- Aktenzeichen
- V BLw 27/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 13973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Schleswig
- OLG Schleswig
- Bundesgerichtshofs - 10.10.1955
Rechtsgrundlagen
- § 48 LwVG
- § 15 Abs. 1 LwVG
- § 15 Abs. 5 LwVG
- § 27 Abs. 3 LwVG
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 RAGebO
- § 13a Abs. 1 Satz 1 RAGebO
- § 128 Abs. 2 ZPO
Fundstelle
- NJW 1956, 1800 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Genehmigung eines Übergabevertrages
Prozessführer
des Landwirts Hans Walter K. in Scho., Kreis Sc., vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...
Prozessgegner
1. den Bauer Hans Heinrich K., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...
2. die ledige Luise Elfriede K., vertreten durch die Rechtsanwälte ... und ... in ...
Amtlicher Leitsatz
In Landwirtschaftssachen erwächst in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verhandlungsgebühr nur dann, wenn eine mündliche Verhandlung stattfindet.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 19. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock
beschlossen:
Tenor:
Die Erinngerung des Rechtsanwalts Paulsen gegen die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 1955 wird gebührenfrei zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antragsteller zu 1) ist Eigentümer eines in Sch. gelegenen Hofes von rund 47 ha, den er im Jahre 1953 auf die Antragstellerin zu 2), eine Tochter aus zweiter Ehe, übertragen hat. Der Antragsgegner, ein Sohn aus der ersten Ehe des Antragstellers zu 1), hat der nachgesuchten Genehmigung dieses Übergabevertrages widersprochen, weil ihm von seinem Vater die spätere Übereignung der Besitzung zugesichert worden sei und er im Hinblick hierauf ständig, seine ganze Arbeitskraft dem elterlichen Anwesen gewidmet habe.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat den Übergabevertrag genehmigt, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat diese Entscheidung, nachdem ihm für den dritten Rechtszug das Armenrecht bewilligt und Rechtsanwalt ... zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet worden war, mit der Rechtsbeschwerde angegriffen, die zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht führte.
Nach Abschluß des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat Rechtsanwalt ... die Erstattung der ihm als Armenanwalt zustehenden Gebühren und Auslagen beantragt und dabei neben einer Prozeßgebühr von 16,20 DM auch eine Verhandlungsgebühr in gleicher Höhe in Ansatz gebracht. Nach der Erstattung des von Rechtsanwalt ... berechneten Betrages von insgesamt 35,65 DM hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch Verfügung vom 10. Oktober 1955 von Rechtsanwalt ... die Rückzahlung der Verhandlungsgebühr in Höhe von 16,20 DM zuzüglich der anteiligen Umsatzsteuer im Betrage von 0,64 DM verlangt, weil in der Rechtsbeschwerdeinstanz keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und eine Verhandlungsgebühr infolgedessen nicht erwachsen sei.
Gegen diese Verfügung hat Rechtsanwalt ... Erinnerung eingelegt und zu ihrer Begründung ausgeführt: Der Bundesgerichtshof und, soweit ersichtlich, auch der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone hätten seines Wissens bisher in gleichliegenden Fällen den zu Armenanwälten für die Rechtsbeschwerdeinstanz bestellten Rechtsanwälten stets eine Verhandlungsgebühr zugebilligt, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei. Diese Übung entspreche dem Gesetz. Nach §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO stehe ein Verfahren, das gemäß §128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werde, einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gleich. Das Verfahren in Landwirtschaftssachen richte sich zwar grundsätzlich nicht nach der Zivilprozeßordnung, sondern nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, doch seien in weitem Umfang auch Vorschriften der Zivilprozeßordnung für anwendbar erklärt. Das sei insbesondere auch hinsichtlich wesentlicher Vorschriften über die mündliche Verhandlung geschehen. So müsse nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen eine mündliche Verhandlung stattfinden, wenn ein Beteiligter sie beantrage. Nach §48 LwVG finde in Landwirtschaftssachen die Gebührenordnung für Rechtsanwälte Anwendung. Danach müsse auch §13 a RAGebO in diesen Verfahren entsprechend angewendet werden, so daß in allen Fällen, in denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werde, die Verhandlungsgebühr des Rechtsanwalts erwachse. Es könne nicht entscheidend sein, ob von der mündlichen Verhandlung deshalb abgesehen werde, weil die Beteiligten keinen Antrag aus §15 Abs. 1 LwVG gestellt hätten und das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten habe oder ob die Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt hätten. Es sei auch nicht angängig, das Verfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz anders zu behandeln als in den Tatsacheninstanzen. §27 Abs. 3 LwVG entbinde zwar das Rechtsbeschwerdegericht von der Verpflichtung, auf Antrag eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die damit dem Rechtsbeschwerdegericht eingeräumte größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung ändere indessen nichts Grundsätzliches an dem Verfahren vor den Landwirtschaftsgerichten, das zu einem wesentlichen Teil durch die Vorschriften der Zivilprozeßordnung bestimmt werde und hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren die Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Rechtsanwälte ausdrücklich vorschreibe. Die eingangs erwähnte bisherige Übung entspreche gerade in den Fällen der vorliegenden Art wegen der an sich niedrigen Gebührensätze der Billigkeit. Zudem werde es oft Fälle geben, in denen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zweckmässig sei. Das werde aber dann erleichtert, wenn es bei der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Fälle mit und ohne mündliche Verhandlung verbleibe.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Nach §48 LwVG gelten in Landwirtschaftssachen für die Gebühren der Rechtsanwälte die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsanwälte sinngemäß, Danach kommt u.a. §13 RAGebO zur Anwendung, der in Abs. 1 Nr. 1 eine Gebühr für den Geschäftsbetrieb, einschließlich der Information (Prozeßgebühr) und in Abs. 1 unter Nr. 2 eine weitere Gebühr für die mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr) vorsieht. Beide Gebühren stehen dem Rechtsanwalt in Landwirtschaftssachen in den Fällen zu, in denen eine mündliche Verhandlung stattfindet. §128 Abs. 1 ZPO schreibt vor, daß die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht eine mündliche ist. Nach §128 Abs. 2 ZPO kann das Gericht mit Einverständnis der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO bestimmt, daß ein nach §128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung geführtes Verfahren hinsichtlich der Gebühren des Rechtsanwalts einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gleichsteht. Im Zivilprozeß ist es danach in das Ermessen der Parteien gestellt, ob sie sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung einverstanden erklären wollen. Sehen sie übereinstimmend von einer mündlichen Verhandlung ab, so erwächst den Rechtsanwälten gleichwohl die Verhandlungsgebühr. Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) weicht hinsichtlich der Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung von den Vorschriften des §128 ZPO ab. Es schreibt in §15 Abs. 1 vor, daß das Gericht auf Antrag eines Beteiligten eine mündliche Verhandlung anzuordnen hat. Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, steht es danach im Ermessen des Gerichts, ob es eine mündliche Verhandlung anberaumen oder im schriftlichen Verfahren entscheiden will. Falls aber eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, ist gemäß §15 Abs. 5 LwVG über deren Ergebnis mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten. Nach §27 Abs. 3 LwVG gilt im Verfahren des Bundesgerichtshofs §15 Abs. 1 LwVG nicht. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist das Gericht also nicht genötigt, dem Antrag eines Beteiligten auf Anordnung einer mündlichen Verhandlung zu entsprechen. Im Zivilprozeß bildet das mündliche Verfahren danach die Regel, während das LwVG grundsätzlich von einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung ausgeht.
Diese unterschiedliche Regelung beider Gesetze wirft die Frage auf, ob und inwieweit die Vorschrift des §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO im Verfahren in Landwirtschaftssachen anzuwenden ist, ob die Verhandlungsgebühr also auch dann entstanden ist, wenn das Landwirtschaftsgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden hat. Diese Frage ist in Schrifttum und Rechtsprechung streitig. Lange-Wulff (Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, §48 Anm. I), Barnstedt (Gesetz, über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, §48 Anm. 2), Höver-Huylmans (Kosten in Landwirtschaftssachen, §48 LwVG Anm. 6), Lappe (Der Deutsche Rechtspfleger 1955, Seite 202), Gerold (RzW 1956, 186), Bauer (MDR 1956, 367 [OLG Celle 02.01.1956 - 2 W 193/55 E]/368) und das Oberlandesgericht Oldenburg (Beschluß des 3. Zivilsenats vom 24. März 1955, Der deutsche Rechtspfleger 1955, Seite 201) sehen als Voraussetzung für das Entstehen der Verhandlungsgebühr an, daß tatsächlich mündlich verhandelt worden ist. Die Anwendbarkeit des §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO in Landwirtschaftssachen bejahen dagegen Baumbach-Lauterbach (Kostengesetze, 12. Aufl. §48 LwVG Anm. 2), Pritsch (Das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, §48 Anm. IV, b, 2), Wöhrmann-Herminghausen (Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, §48 Anm. 5) sowie der Landwirtschaftssenat des Oberlandesgerichts Celle (Beschluß vom 7. Oktober 1955, RechtdLandw 1956, 29), die also dem Rechtsanwalt die Verhandlungsgebühr auch dann zugestehen wollen, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die jedoch hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen der §13 Abs. 1 Satz 1 RAGebO entsprechend anzuwenden ist, zum Teil verschiedener Meinung sind.
Nach §13 Abs. 1 Nr. 2 RAGebO wird die Verhandlungsgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts in den zur mündlichen Verhandlung, bestimmten Terminen gewährt. Von diesem Grundsatz macht §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO eine Ausnahme, indem er diese Gebühr auch dann entstehen läßt, wenn nach §128 Abs. 2 ZPO mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist. §128 Abs. 2 ZPO und §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO stellen damit Ausnahmen von den Regeln dar, daß die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht eine mündliche ist und die Verhandlungsgebühr dazu bestimmt ist, die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der mündlichen Verhandlung abzugelten. Bei beiden Vorschriften handelt es sich danach um Ausnahmebestimmungen, die auf den von der mündlichen Verhandlung beherrschten Zivilprozeß zugeschnitten sind. Gerold (a.a.O.) weist zutreffend darauf hin, daß, wenn die Gebührenordnung für Rechtsanwälte auf andere Verfahren als die in der Zivilprozeßordnung geregelten für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, §13 a RAGebO nur auf solche Ausnahmefälle entsprechend angewendet werden kann, die dem §128 Abs. 2 ZPO entsprechen, nicht aber auf alle Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet. Das Oberlandesgericht Celle (Beschluß des 2. Zivilsenats vom 2. Januar 1956, MDR 1956, 365 = RzW 1956, 186) sieht den Zweck des §13 a RAGebO darin, dem Rechtsanwalt den Verzicht auf die mündliche Verhandlung dadurch schmackhaft zu machen, daß sie ihm das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Gebührenopfer ermöglicht. Daraus folgert es, daß der Zweck dieser Vorschrift nicht auf Verfahren zutrifft, in denen es für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht auf das Einverständnis der Parteien ankommt. Diesen Darlegungen ist beizutreten. Richtig ist ferner, daß, wie das Oberlandesgericht Celle in dieser Entscheidung weiter ausführt, für alle Verfahrensarten des Zivilprozesses, in denen es keine obligatorische mündliche Verhandlung gibt, keine andere Ansicht vertreten wird als die, daß eine Verhandlungsgebühr nur erwächst, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Bauer (a.a.O.) vertritt ganz allgemein die Ansicht, daß §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO nur dann angewendet werden kann, wenn, wie im Zivilprozeß, eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben ist, und daß in allen anderen Fällen, in denen das nicht der Fall ist, auch eine analoge Anwendung nicht in Betracht kommt. Er weist auf §34 des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung hin, der vorsehe, daß das ohne mündliche Verhandlung geführte Verfahren nur dann dem Verfahren mit mündlicher Verhandlung gebührenrechtlich gleichkomme, wenn für das Verfahren die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß eine analoge Anwendung des §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO jedenfalls nur dann möglich ist, wenn eine dem §128 Abs. 2 ZPOähnliche Regelung des betreffenden Verfahrens gegeben ist.
Nach dem oben Gesagten bildet in Landwirtschaftssachen das schriftliche Verfahren die Regel (so auch OLG Celle, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluß vom 7. Oktober 1955, RechtdLandw 1956, 29), ist aber doch unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung zwingend vorgeschrieben. So muß nach §15 Abs. 1 LwVG auf Antrag eines Beteiligten mündlich verhandelt werden. Wird ein solcher. Antrag nicht gestellt, so dürfte darin ein stillschweigender Verzicht der Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung liegen. Nach einer Beweisaufnahme kann ferner von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, wenn die Beteiligten auf sie verzichten. Die genannten Vorschriften laufen danach auf eine ähnliche Regelung hinaus, wie sie im §128 Abs. 2 ZPO getroffen worden ist. Ob dies eine entsprechende Anwendung des §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO zu rechtfertigen vermag, kann dahingestellt, bleiben. Die Vorschriften des §15 Abs. 1 und 5 LwVG gelten nämlich nur für die Tatsacheninstanzen. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber darum, ob in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verhandlungsgebühr erwachsen ist, obwohl in ihr eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat. Da nach dem oben Gesagten für den dritten Rechtszug eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist, können die Beteiligten in ihm eine mündliche Verhandlung nicht erzwingen. In der Rechtsbeschwerdeinstanz ist danach auch kein Raum für einen stillschweigenden oder ausdrücklichen Verzicht auf mündliche Verhandlung. Es entfällt damit ferner die besondere Verantwortung, die in den Fällen des §128 Abs. 2 ZPO für den Rechtsanwalt mit einem Verzicht auf mündliche Verhandlung verbunden ist. Die Entscheidung darüber, ob mündlich verhandelt werden soll, ist in dritter Instanz allein durch das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Für sie besteht danach keine dem §128 Abs. 2 ZPO entsprechende oder doch ähnliche Regelung. Das schließt aber eine entsprechende Anwendung des §13 a RAGebO in der Rechtsbeschwerdeinstanz aus. Das Oberlandesgericht Celle hat in der angeführten Entscheidung vom 2. Januar 1956, in der es sich darum handelte, ob §13 a Abs. 1 Satz 1 RAGebO entsprechend angewendet werden könne, wenn in einer Entschädigungssache in der Berufungsinstanz auf Grund des §101 Abs. 3 BEG ohne mündliche Verhandlung, entschieden worden sei, diese Frage verneint, weil Sinn und Zweck des §13 a RAGtebO nicht auf Verfahren zuträfen, in denen die mündliche Verhandlung ohne Einverständnis der Parteien unterbleiben könne. Nach dem zuvor Gesagten teilt der erkennende Senat diese Auffassung.
Nach alledem kann in Landwirtschaftssachen in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verhandlungsgebühr nur entstehen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Letzteres ist hier nicht der Fall gewesen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat danach mit Recht die erstattete Verhandlungsgebühr zurückgefordert.
Die Erinnerung war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Gebührenfreiheit dieser Entscheidung beruht auf den §§46 Abs. 1, 33 LwVG, §13 Abs. 2 KostO.