Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1956, Az.: I ZR 2/55
„Bierbezugsvertrag“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 2/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13695
- Entscheidungsname
- Bierbezugsvertrag
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm (Westf.) - 21.10.1954
- LG Bochum
Rechtsgrundlage
- § 1 UnlWG
Fundstelle
- DB 1956, 1179 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Export-Brauerei Heinrich H., W.-E.,
Prozessgegner
1. Generaldirektor Alfred Hö. in B.,
2. Brauereidirektor Josef K. in R.,
Amtlicher Leitsatz
Eine Brauerei kann mit der Belieferung eines Gastwirts, der gegenüber einer anderen Brauerei eine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung eingegangen war und sich dieser Verpflichtung entziehen will, jedenfalls dann gegen §1 UnlWG verstoßen, wenn die Bezugsverpflichtung Bestandteil eines Schuldtilgungsabkommens ist und durch die Belieferung die Schuldtilgung in Frage gestellt wird.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Spreng
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 21. Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Gastwirt Wilhelm W. in B. - St. schuldete der Klägerin im Frühjahr 1951 aus Bierlieferungen seit dem Jahre 1948 insgesamt rund 1.770 DM. Die Klägerin hatte deshalb ihre Bierlieferungen an ihn stark eingeschränkt und einen vollstreckbaren Titel gegen ihn erwirkt. Während sie die Zwangsvollstreckung betrieb, bat W., die Bierschuld in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln. Die Klägerin gab dieser Bitte statt. Hierüber verhält sich eine mit "St., den Mai 1951" datierte und von W. sowie seiner Ehefrau unterzeichnete Urkunde. Danach erkannte W. an, daß er von der Klägerin ein Darlehen von 1.769,99 DM erhalten habe, das mit 2 % über dem jeweiligen Lombardzinssatz verzinst und durch Zahlung eines Aufschlages von 10 DM je hl auf jede künftige Bierrechnung getilgt, gegebenenfalls drei Monate nach Kündigung zurückgezahlt werden sollte. Unter Zusicherung einer Vertragsstrafe verpflichtete er sich, seinen gesamten Bierbedarf, solange er in irgendeinem Schuldverhältnis zu ihr stehe, mindestens aber bis Ende 1956, ausschließlich und ununterbrochen von der Klägerin zu beziehen und bei Veräußerung, Verpachtung oder sonstiger Abgabe der Gaststätte dem Nachfolger die gleiche Bezugsverpflichtung aufzuerlegen. Zur Sicherung der Forderung der Klägerin sollte eine Höchstbetragshypothek von 2.000 DM an seinem in St. gelegenen Grundstück bestellt werden. Seine Ehefrau übernahm für alle Verpflichtungen die "gesamtverbindliche Haftung".
Am 11. Mai 1951 bewilligte und beantragte W. die Eintragung der Höchstbetragshypothek; die Eintragung ist am 22. Mai 1951 erfolgt.
Seit April 1951 hatte W. auch von der Beklagten Bier bezogen. Nach Abschluß seines Vertrages mit der Klägerin ließ er sich von ihr weiter beliefern.
Unter dem 28. Juli 1951 schrieb die Klägerin an die Beklagte:
"Wir bitten Sie, davon Kenntnis zu nehmen, daß unser Kunde W. durch Bierlieferungsvertrag bei uns verpflichtet ist. Wir haben festgestellt, daß er in letzter Zeit auch Ihr Bier bezogen hat, und bitten, unser ausschließliches Lieferungsrecht anzuerkennen und eine weitere Belieferung zu unterlassen ..."
Die Beklagte erwiderte unter dem 17. August 1951, die Eheleute W. hätten bestritten, daß ein gültiger Vertrag vorliege; das Vorbringen der Klägerin könne daher nicht anerkannt werden. Sie setzte in der Folgezeit die Bierlieferungen an W. fort.
Ende 1951 verzichtete W. zu Gunsten seiner Ehefrau auf die Konzession, die ihm wegen Trunksucht entzogen zu werden drohte. Die Ehefrau W. erhielt die Konzession am 11. Januar 1952 und führte die Gastwirtschaft bis zum 7. Juni 1952 weiter. Während dieser Zeit ist auch sie von der Beklagten mit Bier beliefert worden.
Im März 1952 nahm die Klägerin (9 HO 95/52 des LG Bochum) die Eheleute W. auf Einstellung des Bierbezugs von der Beklagten sowie auf Rechnungslegung über den bisherigen Bezug und Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe in Anspruch, Die Eheleute W. wandten ein, der Vertrag mit der Klägerin sei nichtig, weil der Ehemann W. bei Vertragsabschluß wegen Trunksucht geistig minderwertig gewesen sei und die Klägerin den Vertragsabschluß unter Ausnutzung dieses Umstandes veranlaßt habe, der Vertrag auch als Knebelungsvertrag angesprochen werden müsse. Sie wurden jedoch im wesentlichen nach dem Klageantrage verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig geworden; die Vollstreckung blieb erfolglos. Die Eheleute W. haben ihre Darlehnsschuld nicht getilgt; die Schuld ist in der Zwischenzeit noch angewachsen.
Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten mit der Begründung Schadensersatz, die Beklagte habe den Vertragsbruch der Eheleute W. unlauter ausgenutzt. Sie hat beantragt:
die Beklagte zu verurteilen
- 1.
der Klägerin Auskunft zu geben über die Menge des von der Beklagten an den ehemaligen Gastwirt Wilhelm W. in der Zeit vom 1. August 1951 bis zum 11. Januar 1952 und an dessen Ehefrau in der Zeit vom 12. Januar 1952 bis zum 7. Juni 1952 gelieferten Bieres,
- 2.
der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der sich auf Grund der in der genannten Zeit an die Eheleute W. gelieferten Biermengen ergeben wird, mindestens aber 1.100 DM.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat darauf verwiesen, daß sie die Bierlieferungen an W. auf dessen Bitten zu einer Zeit aufgenommen haben, zu der er noch nicht gegenüber der Klägerin gebunden gewesen sei. Nach Abschluß des Vertrages habe sie die Belieferung fortgesetzt, weil W. ihr erklärt habe, er habe sie von der Bierlieferung nicht ausschließen wollen, auch habe er den Vertrag in völliger Trunkenheit unterschrieben. Bei dieser Sachlage habe sie nicht unlauter gehandelt. Dagegen falle der Klägerin ein Wettbewerbsverstoß zur Last, weil sie W. beliefert habe, obwohl ihr bekannt gewesen sei, daß er mit ihr, der Beklagten, in einem Sukzessivlieferungsverhältnis gestanden habe. Im übrigen sei der Vertrag zwischen W. und der Klägerin nach §138 BGB nichtig, und zwar insbesondere deswegen, weil es im Brauereigewerbe nicht üblich sei, eine vertragliche Bindung von mehr als einem Jahr für je 1.000 DM Schuldsumme zu vereinbaren. Vorsorglich hat die Beklagte in Abrede gestellt, daß ihr ein Verschulden zur Last falle. Sie habe den Erklärungen des W. über seine Trunkenheit Glauben geschenkt. Keinesfalls könne sie wegen ihrer Lieferungen aus der Zeit nach dem 11. Januar 1952 in Anspruch genommen werden, da die Ehefrau W. gegenüber der Klägerin keine ausschließliche Bierbezugsverpflichtung eingegangen sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Klageantrage zu Ziffer 1 stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit des zwischen den Eheleuten W. und der Klägerin abgeschlossenen Darlehns- und Bierlieferungsvertrages bejaht, Es hat ausgeführt, auf den Einwand der Beklagten, W. habe sich bei der Unterzeichnung der Vertragsurkunde infolge von Trunkenheit im Zustande der Bewußtlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit (§105 Abs. 2 BGB) befunden, könne es nicht ankommen, da nichts dafür dargetan sei, daß er sich auch bei dem - der Unterzeichnung der Urkunde voraufgegangenen - mündlichen Abschluß des - nicht formbedürftigen - Vertrages in einem solchen Zustande befunden habe, Überdies liege darin, daß er die zugesagte Eintragung der Höchstbetragshypothek in dem Bewußtsein und mit dem Willen beantragt habe, daß die Klägerin von der Eintragung alsbald amtlich benachrichtigt werde, eine Bestätigung des Vertrages.
Bei Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil NJW 1952, 344 Nr. 6 [BGH 23.11.1951 - I ZR 24/51] entwickelten Rechtsgrundsätze verstoße der Vertrag auch nicht gegen die Dekartellierungsvorschriften. Ebensowenig liege ein Verstoß gegen §138 BGB vor. Der Vertrag enthalte keine die Eheleute W. unbillig belastenden Bestimmungen. Angesichts des Umstandes, daß bei dem geringen Bierumsatz der Gaststätte ohnehin die vorgesehene Tilgung der Darlehnsschuld etwa 6 Jahre erfordert hätte, sei insbesondere auch gegen die bis zum 31. Dezember 1956 vereinbarte Mindestdauer der Bierbezugsverpflichtung rechtlich nichts einzuwenden. Dafür schließlich, daß die Klägerin unter Ausnutzung der Trunksucht oder Geistesschwäche des W., einer Notlage oder seines Leichtsinns gehandelt habe, seien keine Anhaltspunkte gegeben, zumal berücksichtigt werden müsse, daß die Klägerin auf die sofortige Eintreibung einer vollstreckbaren Schuld verzichtet und dagegen eine langfristige Tilgung in voraussichtlich sehr geringen Raten eingetauscht habe.
Diese Ausführungen lassen keinen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum erkennen und sind von der Revision auch nicht angegriffen worden. Selbst wenn man den Bedenken der Beklagten hinsichtlich der Dauer der Bezugsverpflichtung beitreten wollte, so wäre damit für die Beklagte nichts gewonnen. Diese Bedenken könnten allenfalls zu einer engeren zeitlichen Begrenzung der Bezugsverpflichtung führen. Die mit der Klage beanstandeten Lieferungen der Beklagten liegen aber sämtlich innerhalb des ersten Jahres nach dem Beginn der Bezugsverpflichtung und damit innerhalb des Zeitraumes, für den die Bezugsverpflichtung - auch nach dem Vortrage der Beklagten - in jedem Falle als rechtswirksam anzuerkennen wäre.
II.
Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, die Beklagte habe sich mindestens seit dem 1. August 1951 mit der Belieferung des Ehemannes und später der Ehefrau W. eines unlauteren Wettbewerbsverstoßes im Sinne des §1 UnlWG schuldig gemacht, auf Grund dessen sie der Klägerin zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet sei. Seit dem 1. August 1951 sei der Beklagten auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 28. Juli 1951 und einer Unterhaltung mit W., bei der sie sich die Vertragsurkunde habe vorlegen lassen, bekannt gewesen, daß die Eheleute W. - mindestens formal - verpflichtet gewesen seien, das für die Gastwirtschaft benötigte Bier ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Mit den trotz dieser Kenntnis erfolgten weiteren Bierlieferungen habe sie den Vertragsbruch der Eheleute W. für sich ausgenutzt. Die Ausnutzung fremden Vertragsbruches sei zwar nur unter besonderen Umständen unlauter. Solche Umstände seien hier jedoch gegeben. Ausschließliche Bierbezugsverpflichtungen seien entsprechend einem wirtschaftlichen Bedürfnis im Brauereigewerbe üblich und würden auch grundsätzlich im Wettbewerb respektiert. Die Beklagte selbst habe von Konkurrenten die Beachtung solcher Bezugsverpflichtungen zu ihren Gunsten verlangt. Sie habe jedoch die Eheleute W. weiterbeliefert, obwohl deren Ausflüchte gegen den Vertrag mit der Klägerin offensichtlich fadenscheinig gewesen seien und obwohl sich aus dem Vertrage ergeben habe, daß er der Befriedigung der Klägerin wegen älterer Forderungen aus ihrer früheren Geschäftsverbindung mit den Eheleuten W. habe dienen sollen. Für die seit dem 1. Januar 1952 an die Ehefrau W. stattgefundenen Bierlieferungen gelte nichts anderes. Die Ehefrau W. habe die gesamtverbindliche Haftung für alle Verpflichtungen ihres Ehemannes aus dem Vertrage mit der Klägerin übernommen. Das bedeute angesichts des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Ehefrau W. an der Erfüllung dieser Verpflichtungen einen Schuldbeitritt, der für sie zur Folge gehabt habe, daß sie nach der Übernahme der Gastwirtschaft auch ihrerseits verpflichtet gewesen sei, das Bier ausschließlich von der Klägerin zu beziehen. Zu unrecht stelle die Beklagte ferner ein Verschulden in Abrede. Sie habe fahrlässig gehandelt, wenn sie sich auf die Erklärung des W. verlassen habe, daß er den Vertrag in Trunkenheit unterzeichnet habe und der Vertrag deshalb nichtig sei. Schließlich gehe auch der Einwand fehl, daß die Klägerin ihrerseits mit dem Abschluß des in Rede stehenden Vertrages wettbewerblich unlauter gehandelt habe. Denn für W. habe gegenüber der Beklagten keine Bezugsverpflichtung auch nicht in der Form eines Sukzessivlieferungsvertrages bestanden, in die die Klägerin hätte eingreifen können.
III.
Die Revision greift diese Ausführungen, soweit damit ein Verstoß gegen §1 UnlWG begründet wird, als rechtsirrig an. Sie konnte jedoch im Ergebnis keinen Erfolg haben.
1)
Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, daß das Berufungsgericht gegen die Beklagte nicht den Vorwurf erhebt, sie habe die Eheleute W. zum Vertragsbruch verleitet. Das Berufungsgericht nimmt lediglich an, die Beklagte habe einen ohne ihr Zutun begangenen fremden Vertragsbruch unlauter für sich ausgenutzt. Die Frage, ob diese Annahme nach dem festgestellten Sachverhalt gerechtfertigt ist, oder ob nicht die Beklagte vielmehr durch ihre fortgesetzte Bereitwilligkeit zur Lieferung das vertragswidrige Verhalten der Eheleute W. ermöglicht oder doch zum mindesten gefördert hat, kann auf sich beruhen, da der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Gesichtspunkt für sich allein schon geeignet ist, die angefochtene Entscheidung zu tragen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ausnutzung fremden Vertragsbruchs sei nicht schlechthin, sondern nur dann unlauter, wenn besondere Umstände gegeben seien, die sie als unlauter erscheinen ließen, entspricht der in Rechtsprechung und Rechtslehre vorherrschenden Meinung (Urt. d. erk. Senats v. 17.2.1956 - GRUR 1956, 273 - Drahtverschluß). Die Revision rügt insoweit zunächst, daß das Berufungsgericht rechtsirrig solche besonderen Umstände für gegeben erachtet habe. Diese Rüge ist indessen nicht begründet.
a)
Wenn die Revision meint, es bedeute einen Verstoß gegen das Benkgesetz, im vorliegenden Falle das Bestehen der ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung als besonderen Umstand zu werten, der die Ausnutzung des Bruches dieser Verpflichtung zu einer unlauteren Handlung stempeln könne, so trifft das an sich zu. Das Berufungsgericht hat jedoch eine solche fehlerhafte Wertung der Bierbezugsverpflichtung nicht vorgenommen. Es hat in diesem Zusammenhang lediglich als besonderen, die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten begründenden Umstand hervorgehoben, daß ausschließliche Bierbezugsverpflichtungen im Brauereigewerbe üblich seien und grundsätzlich auch respektiert würden. Dagegen ist aber denkgesetzlich nichts einzuwenden.
b)
Entgegen der Meinung der Revision kann dem angefochtenen Urteil auch nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht mit der Hervorhebung der Üblichkeit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen für die Beurteilung der Ausnutzung fremden Vertragsbruches unter wettbewerblichen Gesichtspunkten einen grundsätzlichen - sachlich in der Tat nicht gerechtfertigten - Unterschied zwischen üblichen und nicht üblichen Verträgen in dem Sinne habe machen wollen, daß die Ausnutzung fremden Vertragsbruches bei nichtüblichen Verträgen nicht sittenwidrig sein könne. Das Berufungsgericht hat zutreffend den von ihm festgestellten wettbewerblichen Sachverhalt einer Gesamtwürdigung unterzogen und im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ersichtlich die Tatsache der Üblichkeit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen im Zusammenhang damit, daß solche Bezugsverpflichtungen grundsätzlich respektiert würden, als einen der für die Beurteilung in Betracht kommenden Umstände hervorheben wollen. Diese Betrachtungsweise ist als solche rechtlich nicht zu beanstanden und läßt nicht den Schluß zu, daß das Berufungsgericht sich dabei durch die von der Revision angeführte rechtsirrige Erwägung habe leiten lassen.
c)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß ausschließliche Bierbezugsverpflichtungen grundsätzlich im Wettbewerb von den Brauereien respektiert würden, ist in der mündlichen Verhandlung von der Revision nicht mehr beanstandet worden. Die Revision verwahrt sich insoweit nur noch dagegen, daß jener Grundsatz auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werde, obwohl dieser Sachverhalt Besonderheiten aufweise, die der Anwendung des Grundsatzes entgegenstünden. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehende Feststellung jedoch nicht in dieser Weise verwertet, sondern sie lediglich im Rahmen der Gesamtwürdigung des Sachverhalts in demselben Sinne wie den Gesichtspunkt der Üblichkeit herangezogen, ohne schon aus der Tatsache der grundsätzlichen Respektierung zu folgern, daß die Nichtbeachtung in jedem Falle unlauter sei.
d)
Auch die Gesamtwürdigung, die das Berufungsgericht vorgenommen hat, läßt keinen entscheidungserheblichen Rechtsverstoß erkennen. Das Berufungsgericht hat neben der Üblichkeit ausschließlicher Bierbezugsverpflichtungen und deren allgemeiner Respektierung als weiteren Umstand für die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten angeführt, daß die Bierbezugsverpflichtung der Eheleute W. der Befriedigung älterer Forderungen habe dienen sollen, derentwegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung betrieb. Wird dieser Umstand in die Gesamtwürdigung einbezogen, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte unlauter gehandelt habe, jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagten jene Zweckbestimmung der Bierbezugsverpflichtung bekannt war. Davon ist aber das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausgegangen, wie denn auch die eigenen Ausführungen der Revision keinen Zweifel darüber lassen, daß die Beklagte über die Zweckbestimmung der Bezugsverpflichtung der Eheleute W. unterrichtet war. Das Berufungsgericht hat die Ausnutzung des Vertragsbruchs der Eheleute W. angesichts des Umstandes, daß diese sich damit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin entzogen, mit Recht als unlauter gekennzeichnet. Die Ausnutzung dieses Vertragsbruches durch die Beklagte bedeutete nicht etwa nur, daß die Beklagte sich einer ihr auf diese Weise dargebotenen Gelegenheit bedient hat, in den Kundenkreis der Klägerin einzudringen. Sie bewirkte vielmehr zugleich, daß die von der Klägerin auf einem im Brauereigewerbe üblichen Wege erstrebte Befriedigung wegen ihrer alten Forderung in Frage gestellt wurde, und war überdies geeignet, der Beklagten einen wettbewerblichen Vorsprung vor solchen Mitbewerbern zu verschaffen, die - bei der gegebenen Sachlage mit Recht - aus Gründen kaufmännischen Anstandes die Stellung der Klägerin respektieren zu müssen glaubten. Wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß die Beklagte unter diesen Umständen mit den beanstandeten Lieferungen den Anschauungen des lauteren Geschäftsverkehrs zuwidergehandelt und deshalb gegen §1 UnlWG verstoßen habe, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Auf die grundsätzliche Frage, ob, wie nunmehr auch die Revision meint, mit Rücksicht auf die im Brauereigewerbe herrschenden Anschauungen die bloße Ausnutzung eines fremden Vertragsbruches in Ansehung einer ausschließlichen Bierbezugsverpflichtung stets unlauter sei, sofern nicht besondere Umstände vorlägen, die die Unlauterkeit auszuschließen geeignet seien, brauchte bei dieser Sachlage nicht eingegangen zu werden.
Entgegen der Meinung der Revision kann die Beklagte nicht mit Erfolg für sich geltend machen, sie habe mit ihren Lieferungen den Eheleuten W. in einer Notlage beistehen wollen, deren Ursache die Klägerin durch die Einstellung ihrer Lieferungen gesetzt habe. Damit könnte die Beklagte allenfalls die Lieferungen entschuldigen, die sie in der Zeit bis zum 1. August 1951 ausgeführt hat. Für die spätere Zeit, für die die Beklagte allein in Anspruch genommen wird, muß dieser Gesichtspunkt jedoch versagen, da nicht vorgetragen worden ist, daß die Klägerin auch in dieser Zeit nicht ihrerseits - gegen Bezahlung - bereit gewesen wäre, die Ehelaute W. zu beliefern.
Das Berufungsgericht hat sich im gegenwärtigen Zusammenhang allerdings nicht mit dem weiteren Einwände der Beklagten befaßt, sie habe auf Grund der Erklärungen des W. angenommen, daß dessen Vertrag mit der Klägerin nichtig sei. Auch mit diesem Einwände kann die Beklagte indessen dem Vorwurf unlauteren Handelns nicht mit Erfolg begegnen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfordert die Annahme einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne des §1 UnlWG in subjektiver Hinsicht, daß der Täter vorsätzlich oder mit bedingtem Vorsatz handelt; er muß - jedenfalls in aller Regel - die Tatumstände kennen, die seine Handlungsweise als unlauter erscheinen lassen, oder doch mit der Möglichkeit rechnen, daß solche Umstände vorliegen könnten (BGH GRUR 1956, 265 - Rheinmetall-Borsig I; BGHZ 8, 387 (393)[BGH 30.01.1953 - I ZR 88/52] - Fernsprechnummer). Im vorliegenden Falle genügt es daher nicht, daß die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, den Vertrag zwischen den Eheleuten W. gekannt hat; sie muß vielmehr darüber hinaus die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages zum mindesten als möglich in Betracht gezogen haben. Diese Voraussetzung ist indessen nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Denn wenn danach die Beklagte den - wie das Berufungsgericht bemerkt: offensichtlich fadenscheinigen - Erklärungen des Westerberg ohne jede und dabei unschwer möglich gewesene Nachprüfung gefolgt ist, obwohl W. ihr als Trinker bekannt gewesen war und er sich schon durch die Nichteinhaltung des Versprechens als unzuverlässig erwiesen hatte, sie bei einem etwaigen Vertragsabschluß mit der Klägerin als Mitlieferantin einzuschalten, so läßt das aller Erfahrung nach den Schluß zu, daß sie zum mindesten mit bedingtem Vorsatz in dem angegebenen Sinne gehandelt hat. In dem angefochtenen Urteil wird denn auch abschließend ausdrücklich bemerkt, die Beklagte habe gewußt, daß sie die Unlauterkeit sowohl des Ehemannes wie auch später der Ehefrau W. ausgenutzt habe. Daß das Berufungsgericht bei der Erörterung der Verschuldensfrage das Verhalten der Beklagten nur als fahrlässig bezeichnet hat, ist demgegenüber belanglos, da das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang von seinem Standpunkt aus mit der Feststellung der Fahrlässigkeit begnügen konnte und daher hier die Frage nach einem höheren Verschuldensgrad nicht zu stellen brauchte.
e)
Nicht begründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe die Bestimmung des §286 ZPO verletzt, indem es nicht auf den Antrag der Beklagten eingegangen sei, das Gutachten eines Sachverständigen darüber einzuholen, daß das ihr zur Last gelegte Verhalten nach der Verkehrsauffassung ehrbarer Kaufleute nicht dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden widerspreche. Die Revision beachtet hier nicht, daß es sich bei der zu entscheidenden Frage im wesentlichen um eine Rechtsfrage handelt, die allein der Beurteilung des erkennenden Gerichts unterliegt (vgl. RGZ 161, 229 (234)).
f)
Soweit schließlich die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts über die Unlauterkeit des Vertragsbruchs der Eheleute W. und damit auch, seine Auffassung über die Unlauterkeit der Ausnutzung dieses Vertragsbruches durch die Beklagte mit der Behauptung anzugreifen versucht, die Klägerin habe auf die Eheleute W. insbesondere zu dem Zweck, deren Anwesen billig an sich zu reißen oder sie zu einer Verpachtung zu zwingen, einen unzulässigen Druck ausgeübt und auch der Darlehns- und Bierbezugsvertrag sei unter solchem Druck zustande gekommen, bringt sie neue Tatsachen vor, die in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden können. Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen §139 ZPO verabsäumt, eine entsprechende Ergänzung des Vorbringens der Beklagten anzuregen, ist nicht begründet, da der vorgetragene Sachverhalt dem Berufungsgericht keinen begründeten Anlaß geben konnte, das Fragerecht nach dieser Richtung hin auszuüben. Die Meinung der Revision, die Beklagte habe Behauptungen, die auf die Anwendung eines unzulässigen Druckes durch die Klägerin auf die Eheleute W. schließen lassen könnten, unter Zeugenbeweis gestellt, trifft nicht zu.
2)
Ist hiernach dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Beklagte mit der Belieferung der Eheleute W. in dem angegebenen Zeitraum gegen §1 UnlWG verstoßen hat, so ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern ihr ein Verschulden zur Last fällt. Dazu ist erforderlich, daß sie sich der Unlauterkeit ihres Handelns bewußt war oder doch hätte bewußt sein müssen, Diese Voraussetzung ist aber, wie sich aus dem Gesagten ohne weiteres ergibt und auch das Berufungsgericht annimmt, erfüllt.
3)
Das Rechtsschutzinteresse für den allein zur Entscheidung stehenden Anspruch auf Auskunfterteilung, der der Vorbereitung eines bezifferten Schadensersatzanspruches dienen soll, ist zwar nur zu bejahen, soweit für die Klägerin ein verfolgbarer Anspruch auf Leistung von Schadensersatz besteht. Die Meinung der Revision, ein solcher Anspruch sei nicht gegeben, weil der Klägerin durch das unlautere Verhalten der Beklagten kein Schaden entstanden sein könne, trifft jedoch nicht zu. Die Möglichkeit des Schadenseintritts ist schon deshalb nicht auszuschließen, weil nach Lage der Sache eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß die Eheleute W., wenn die Beklagte sie nicht beliefert hätte, das Bier in Erfüllung ihrer Bezugsverpflichtung von der Klägerin bezogen hätten. Der Eintritt eines Schadens ist unter diesen Umständen, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat, mindestens als wahrscheinlich anzusehen. Damit ist aber das Rechtsschutzinteresse für den Anspruch auf Auskunfterteilung hinreichend dargetan (BGH GRUR 1954, 457 - Irus/Urus). Daß etwa die Eheleute W. die Lieferungen der Beklagten nicht bezahlt hätten, sodaß anzunehmen wäre, auch die Klägerin würde, wenn sie an Stelle der Beklagten geliefert hätte, für ihre Lieferungen keine Bezahlung erhalten haben, geht aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht hervor.
Die Revision ist nach alledem unbegründet und war daher mit Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.