Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1956, Az.: II ZB 15/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1956
- Aktenzeichen
- II ZB 15/56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 12995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 26.09.1955
- OLG Celle - 11.02.1956
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 21, 384 - 388
- DB 1956, 1081 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1839-1840 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Walter F. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. von ... in ...
Prozessgegner
die C.-L.bank, Bankanstalt des öffentlichen Rechts in B., B. Straße ... vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Für einen vertriebenen Schuldner kennt das Gesetz kein von dem Verfahren nach dem Vertragshilfegesetz verschiedenes Sonderverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz. Hat er im Falle des § 86 Abs. 2 BVFG einen Vertragshilfeantrag nach Ablauf der in § 84 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Frist gestellt, so ist dieser nach den Vorschriften der § § 1 ff VertrHG zu behandeln, falls nicht die Anwendung der § § 83, 86 BVFG besonders zugelassen wird.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Kuhn, Dr. Nörr und Dr. Haager
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners werden der Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Februar 1956 und der Beschluß des Landgerichts, 1. Kammer für Handelssachen, in Hannover, vom 26. September 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur sachlichen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
I.
Der Schuldner war persönlich haftender Gesellschafter der Firma Flug-Gerätebau F. & M. KG, die ihren Sitz bis 1944 in B. hatte, dann aber teils nach Schlesien, teils nach dem Warthegau verlagert war. Die Gläubigerin hatte dieser Firma Kredite gewährt und hat wegen deren Abwicklung im Jahre 1952 mit dem Schuldner und dessen Mitgesellschafter Verhandlungen geführt, die zur Unterzeichnung mehrerer Erklärungen führten. Im Jahre 1954 berief sich der Schuldner gegenüber der Gläubigerin auf seine Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des § 82 BVFG. Die Gläubigerin stellte einen Antrag auf Gewährung von Vertragshilfe nach § § 83, 84 BVFG. Im Verlauf dieses Verfahrens wurde es streitig, ob die Erklärungen von 1952 einen Vergleich im Sinne des § 86 a.a.O. darstellen. Der Schuldner bestritt dies, stellte aber mit Schriftsatz vom 30. Juli 1955 einen Antrag auf Gewährung richterlicher Vertragshilfe und ein "Gesuch um nachträgliche Zulassung dieses Antrags". Er erklärte sich bereit, die nach § 9 VHG erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und bat um richterliche Auflage, in welchem Umfange und mit welchen Unterlagen er seine Verhältnisse offenlegen solle.
Das Landgericht lehnte den Antrag des Schuldners, die nachträgliche Einleitung des Vertragshilfeverfahrens zuzulassen, mit der Begründung ab, es sei im Jahre 1952 ein Vergleich über die Schuld abgeschlossen worden, der Schuldner habe den Vertragshilfeantrag verspätet gestellt, diese Verspätung sei von ihm verschuldet. Es legte dem Schuldner die Kosten des Verfahrens auf. Auf eine Rückfrage des Beschwerdegerichts erläuterte das Landgericht den Beschluß dahin, über den Antrag der Gläubigerin sei nicht zu entscheiden gewesen, da er auf den Fall beschränkt gewesen sei, daß ein Vergleich als nicht zustandegekommen angesehen würde; gegenüber dem Schuldner bedeute der Beschluß, daß sein Antrag auf Durchführung des Vertragshilfeverfahrens als unzulässig abgelehnt sei.
Die vom Schuldner gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat es dahingestellt gelassen, ob der Antrag der Gläubigerin mit Recht unbeschieden geblieben ist, da der Schuldner durch das Fehlen dieser Entscheidung nicht beschwert sei. Es ist dem Landgericht darin beigetreten, daß die Fristversäumung vom Schuldner verschuldet sei, es hat dem Schuldner offengelassen, sich dem Anspruch der Gläubigerin gegenüber weiter auf § 82 BVFG mit der Begründung zu berufen, daß kein Vergleich geschlossen sei, andernfalls aber Vertragshilfe nach dem Vertragshilfegesetz zu beantragen, da durch den angefochtenen Beschluß nur die Einleitung des Vertragshilfeverfahrens nach den Sondervorschriften des Bundesvertriebenengesetzes ausgeschlossen werden.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners richtet sich nach dessen Erklärung ausdrücklich nicht dagegen, daß das Landgericht und das Beschwerdegericht seinen Antrag im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 BVFG als verspätet behandelt haben. Sie muß aber insoweit Erfolg haben, als sie die hieraus gezogenen Schlußfolgerungen angreift.
II.
Die beiden angefochtenen Entscheidungen beruhen auf einer unzutreffenden Beurteilung des Verhältnisses der § § 82 ff BVFG zu den Vorschriften des Vertragshilfegesetzes, insbesondere auf einer nicht gerechtfertigten Unterscheidung zwischen einem Vertragshilfeverfahren nach dem Vertragshilfegesetz und einem Verfahren nach den Sondervorschriften des Bundesvertriebenengesetzes.
Diese Sondervorschriften geben einem vertriebenen Schuldner grundsätzlich das Recht, die Erfüllung von vor der Vertreibung begründeten Verbindlichkeiten überhaupt zu verweigern (§ 82), ohne daß dafür ein Antrag auf Eröffnung irgend eines Verfahrens notwendig wäre. Es ist Sache des Gläubigers, innerhalb der nach § 84 Abs. 1 Satz 1 BVFG bestimmten Frist einen Vertragshilfeantrag zu stellen, auf den nach § 83 Abs. 1 BVFG die Vorschriften des Vertragshilfegesetzes Anwendung finden, jedoch mit einigen in § 83 Abs. 2 und 3 näher geregelten Besonderheiten zugunsten des Schuldners. Die Zuständigkeit des Gerichts richtet sich nach § 18 Abs. 1 VHG nach der Höhe der Verbindlichkeit. Da diese den Betrag von 6.000 DM übersteigt, so ergibt sich daraus die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen des Landgerichts, für die sofortige Beschwerde die des Oberlandesgerichts (§ 18 Abs. 2 VHG) und für die nur im Rahmen des § 27 FGG, also im Falle einer Rechtsverletzung, zulässige weitere Beschwerde die des Bundesgerichtshofs.
Hat der Gläubiger den Antrag nicht innerhalb der ihm durch § 84 Abs. 1 Satz 1 BVFG gesetzten Frist gestellt, so kann das Gericht diesen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen durch besonderen Beschluß zulassen (§ 84 Abs. 1 Satz 2). Gegen diese Entscheidung ist nach Satz 3 die sofortige Beschwerde, aber nach Satz 4 keine sofortige weitere Beschwerde gegeben.
Von dieser allgemeinen Regelung gilt - abgesehen von dem Sonderfall des § 87 BVFG - dann eine Ausnahme zum Nachteil des Schuldners, wenn der Anspruch nach der Vertreibung ganz oder teilweise durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder über ihn ein Vergleich abgeschlossen worden ist. In diesem Falle (§ 86 Abs. 2 Satz 1 BVFG) kann sich der Schuldner nicht auf die Vorschrift des § 82 BVFG berufen, er kann aber seinerseits ein Vertragshilfeverfahren beantragen. Dieses Verfahren bezeichnet das Gesetz als ein "nach allgemeinen Vorschriften eingeleitetes Verfahren". Das Vertragshilfegesetz selbst kennt ausser der Sonderregelung des § 4 Abs. 2 keine Frist für die Stellung eines Vertragshilfeantrags; für den Fall, daß der Schuldner den Antrag bis zu dem in § 84 Abs. 1 Satz 1 BVFG bezeichneten Zeitpunkt stellt, sind nach § 86 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, sie treten also an die Stelle der dem Schuldner weniger günstigen Vorschriften der § § 1 ff VHG. Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 gelten § 84 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sinngemäß, das Gericht kann also durch besonderen Beschluß auch einen verspäteten Antrag so behandeln, als wäre er rechtzeitig gestellt. Insoweit ist dann gegen den Beschluß nur die sofortige Beschwerde gegeben, aber keine sofortige weitere Beschwerde.
III.
Aus diesem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften ergibt sich eine grundsätzliche Verschiedenheit zwischen dem in § § 83, 84 BVFG geregelten Antrag des Gläubigers und dem in § 86 Abs. 2 erwähnten Antrag des Schuldners. Der Antrag des Gläubigers wird durch § 83 besonders gewährt, er ist von dem nach § 11 Abs. 3 VHG möglichen Vertragshilfeantrag seinem Wesen nach verschieden, es ist ein Antrag "nach den Sondervorschriften des Bundesvertriebenengesetzes". Ein verspätet gestellter und nicht vom Gericht besonders zugelassener Antrag ist deshalb unzulässig und mit dieser Begründung zu verwerfen. Dem Schuldner wird aber weder durch § 86 Abs. 2 noch durch eine sonstige Vorschrift des Bundesvertriebenengesetzes ein über das Vertragshilfegesetz hinausgehendes Antragsrecht gewährt, soweit nicht der Sonderfall des § 86 Abs. 2 Satz 3 BVFG vorliegt. Sein Antrag ist stets ein solcher nach dem Vertragshilfegesetz. Die Einhaltung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 bestimmten Frist oder die nachträgliche Gleichstellung mit einem solchen fristgerechten Antrag berührt nicht die Zulässigkeit des vom Schuldner gestellten Antrags, sondern hat nur Bedeutung für seine sachliche Behandlung insofern, als in diesem Falle die günstigeren Vorschriften des § 83 Abs. 2 und 3 BVFG eingreifen, während es andernfalls bei den allgemeinen Vorschriften des Vertragshilfegesetzes verbleibt. Es gibt also für den Schuldner kein besonderes Vertragshilfeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz, sondern nur ein solches nach den allgemeinen Vorschriften, nur der Kreis der bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Umstände ist je nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ein verschiedener.
Will das Vertragshilfegericht bei einem nach § 84 Abs. 1 Satz 1 BVFG gestellten Antrag die Vergünstigungsvorschriften des § 86 Abs. 2 Satz 1, § 83 Abs. 2 und 3 anwenden, so bedarf es dazu nach § 84 Abs. 1 Satz 2 eines besonderen Beschlusses. Ebenso erscheint schon wegen der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde ein solcher Beschluß zweckmässig, wenn das Gericht dem Antrag nicht stattgibt. Dieser Beschluß kann jedoch das Verfahren nicht abschliessen, es muß unter Anwendung der Vorschriften des Vertragshilfegesetzes und unter Ausschaltung der Sondervorschriften des § 83 BVFG durchgeführt werden.
IV.
Diese Rechtslage haben sowohl das Landgericht wie das Beschwerdegericht verkannt. Hätte das Landgericht nicht auch über die Kosten entschieden und seinen Beschluß ausdrücklich dahin erläutert, daß der Antrag des Schuldners auf Durchführung des Vertragshilfeverfahrens als unzulässig abgelehnt sei, so wäre zu erwägen gewesen, in dem Beschluß eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Zwischenentscheidung zu sehen, nach deren Rechtskraft das Verfahren sachlich fortzusetzen wäre. Diese Möglichkeit hat das Landgericht ausgeschlossen, und auch die in dem Beschluß des Beschwerdegerichts enthaltene Rechtsbelehrung, der Schuldner könne noch Vertragshilfe nach dem Vertragshilfegesetz beantragen, geht ersichtlich fehl. Sie kann auch nicht dahin gedeutet werden, das Beschwerdegericht wolle die Rechtskraftwirkung des Beschlusses des Landgerichts einschränken und auf das gesetzlich zulässige Maß zurückführen. Das Beschwerdegericht war zwar nicht gehindert, dem Landgericht darin zuzustimmen, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 2 und damit auch der § 86 Abs. 2 Satz 1 und § 83 Abs. 2 und 3 BVFG nicht gegeben sind. Insoweit unterliegt seine Entscheidung keiner Nachprüfung. Es durfte aber auch dann den vom Landgericht unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erlassenen Beschluß nicht bestehen lassen, sondern hätte ihn aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen müssen, damit dieses über den Antrag des Schuldners sachlich entschied. Diese Zurückweisung war nunmehr auf die sofortige weitere Beschwerde auszusprechen.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 19 Abs. 7 VHG und § 123 Abs. 2 KostO.