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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1956, Az.: V ZR 32/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.10.1956
Aktenzeichen
V ZR 32/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg
OLG Hamburg - 16.12.1954

Fundstellen

  • BGHZ 21, 365 - 370
  • DB 1956, 1105-1106 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1956, 1132 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1957, 26-27
  • NJW 1956, 1838-1839 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1957, 90-93

Prozessführer

der Firma John Pe. in H.-Gr. F., P.str. ...,

Prozessgegner

die Firma K. Aktiebolag in G., Sch., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Ein Schiedsspruch ist ein "ausländischer", wenn er ausländischem Verfahrensrecht untersteht. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Schiedsgericht verpflichtet war, nach fremdem Recht zu verfahren; entscheidend ist vielmehr allein, daß es solches Recht tatsächlich angewendet hat.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Oechßler und Dr. Rothe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 16. Dezember 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, eine H. Firma, kaufte am 22. Dezember 1951 von der Beklagten, die ihren Sitz in G. (Sch.) hat, einen größeren Posten R., "fertig zur Verschiffung von G., K. Holzkai per 15. Mai 1952". In dem Schlußschein der Firma F. W. Ba. & Co. in H., die den Kaufabschluß vermittelt hatte, war vermerkt, daß der Vertrag die Erteilung einer schwedischen Exportlizenz sowie einer deutschen Einfuhrbewilligung zur Voraussetzung habe. Die Parteien vereinbarten ferner, daß für die Durchführung des Vertrages "das zwischen dem Verein deutscher Holzeinfuhrhäuser und Svenska Trävaruexportföreningen zu vereinbarende neue Germaniakontraktformular" maßgebend sein sollte. Diese Vereinbarung, die in der Folgezeit unter der Bezeichnung "Allgemeine Bedingungen des Schlußscheins (F.A.S.) Germania 1952" zustande kam, bestimmte unter Nr. 16, daß die Vertragsparteien, falls sie die beantragte Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung spätestens an dem im Schlußschein genannten Termin nicht erhalten hätten, zur Annullierung des Vertrages berechtigt seien; ebenso sollte jede Partei den Vertrag unter Einhaltung gewisser Förmlichkeiten annullieren dürfen, wenn die erforderliche Genehmigung "abgeschlagen" oder die erteilte Genehmigung vor der Verschiffung widerrufen werde. Die "Allgemeinen Bedingungen" sahen ferner vor, daß samtliche aus dem Vertrag herrührenden Streitigkeiten im Wege der Arbitrage zu schlichten seien, und enthielten in Nr. 19 und Nr. 20 Einzelheiten über Besetzung und Verfahrensweise des Schiedsgerichts; nach Nr. 21 sollte die schiedsgerichtliche Entscheidung endgültig und für beide Parteien bindend sein.

2

Der Klägerin wurde auf ihren Antrag von dem zuständigen interministeriellen Einfuhrausschuß bei der deutschen Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerblichen Wirtschaft am 15. Januar 1952 eine Einfuhrbewilligung erteilt, Die Bewilligung war gültig bis zum 30. Juni 1952 mit einer Frist für die Verzollung bis zum 15. Juli 1952. Von der Erteilung der Bewilligung setzte die Firma F. W. Ba. & Co. die Beklagte durch Schreiben vom 17. Januar 1952 in Kenntnis, ohne die darin enthaltenen Befristungen zu erwähnen. Da die Klägerin - wie sie vorträgt - wünschte, daß das gekaufte Holz während der Sommermonate in Schweden auf dem Stock austrockne, ließ sie einige Zeit später durch die Firma Barth der Beklagten mitteilen, sie könne die Ware innerhalb der zweimonatigen Abholzeit; also bis zum 15. Juli 1952, nicht abnehmen, vielmehr werde ihr dies frühestens im August, wahrscheihlich aber erst bis zum 15. September 1952 möglich sein sie bat deshalb um eine entsprechende Verlängerung der Lieferzeit. Die Beklagte erklärte sich daraufhin einverstanden, daß das Holz bis zum 15. August 1952 abgeholt werde. Im Juli 1952 versuchte die Klägerin, bei dem interministeriellen Einfuhrausschuß eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ihrer Einfuhrbewilligung bis zum 15. Oktober 1952 zu erreichen. Der Ausschuß lehnte dies ab. Hiervon wurde die Klägerin am 8. August 1952 benachrichtigt.

3

Nunmehr teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie betrachte, nachdem ihre Bemühungen um eine Fristverlängerung gescheitert seien, den Vertrag der Parteien als erledigt.

4

Die Beklagte widersprach dieser Auffassung und verlangte, daß die Klägerin sofort eine neue Einfuhrbewilligung beantrage. Die Klägerin weigerte sich, dies zu tun, weil nach den geltenden deutschen Bestimmungen ein solcher Antrag nur dann Aussicht auf Erfolg hätte, wenn zu den günstigsten Bedingungen im Zeitpunkt der Antragstellung eingekauft worden sei (inzwischen waren aber die Holzpreise gefallen); im übrigen sei sie nach dem "Schlußschein Germania 1952" berechtigt, den Vertrag zu annullieren, da die Nichtverlängerung der Gültigkeitsdauer sinngemäß genau so zu behandeln sei wie ein Widerruf ihrer Einfuhrbewilligung.

5

Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, daß die Klägerin durch ihre Weigerung, eine neue Einfuhrbewilligung zu beantragen, die Erfüllung des Vertrages unmöglich gemacht habe, und forderte als Schadensersatz den Betrag, um den der vertraglich vereinbarte Kaufpreis den Marktpreis des Holzes am 15. August 1952 überstieg. Sie leitete zu diesem Zweck ein Schiedsgerichtsverfahren ein. Da sich die von den Parteien benannten "Arbiter" über die Person des Obmanns; nicht einigen konnten, wurde entsprechend dem "Schlußschein Germania 1952" darüber gelost, welche von den beiden Berufsorganisationen der Parteien den Obmann zu bestimmen habe. Das Los entschied zugunsten der schwedischen Organisation, und diese ernannte daraufhin den schwedischen Reichsgerichtsrat i.R. Algot B. in Stockholm zum Obmann. Es fand, nachdem die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet hatten, ein schriftliches Verfahren statt; die Parteien schickten ihre Schriftsätze nebst Unterlagen nach Stockholm an den Obmann. Dieser erließ am 14. Dezember 1953 als "Soloarbiter" einen schriftlichen Schiedsspruch. Darin wurde festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet sei, an die Beklagte als Schadensersatz 106.272,29 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 23. August 1952 zu zahlen; außerdem habe sie die auf 9.000 schwedische Kronen festgestellten Verfahrenskosten, für welche die Parteien gesamtschuldnerisch haften, im Innenverhältnis zu tragen und der Beklagten 1.000 schwedische Kronen als Parteikosten zu ersetzen.

6

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Schiedsspruch aufzuheben Hilfsweise hat sie um Feststellung gebeten, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anerkannt werde. Sie hat geltend gemacht, es handle sich um einen inländischen Schiedsspruch, gegen den verschiedene der im §1041 ZPO aufgezählten Aufhebungsgründe vorlägen; falls man ihn aber als ausländischen Schiedsspruch im Sinne von §1044 ZPO ansehen wollte, dürfe aus ihm auf jeden Fall nicht vollstreckt werden, da er gegen die deutsche öffentliche Ordnung verstoße. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat unter Vorlegung einer entsprechenden devisenrechtlichen Genehmigung beantragt, den Schiedsspruch wegen der Hauptsumme von 106.272,29 DM nebst Zinsen und wegen der Kosten in Höhe von 10.000 schwedischen Kronen, zahlbar in deutscher Währung nach dem Tageskurs, für vollstreckbar zu erklären, Dieser letztgenannte Antrag ist ursprünglich in einem besonderen Verfahren gestellt worden; das Landgericht hat später die beiden Sachen zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Die Klägerin hat beantragt, den Antrag der Beklagten zurückzuweisen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf den Antrag der Beklagten den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre bisherigen Anträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

Landgericht und Oberlandesgericht - ersteres mit eingehender Begründung, letzteres im wesentlichen unter zusammenfassender Wiederholung der erstinstanzlichen Erwägungen - gehen übereinstimmend davon aus, daß der Schiedsspruch vom 14. Dezember 1953 ein "ausländischer" im Sinne von §1044 ZPO sei, so daß der auf Aufhebung gemäß §1041 ZPO gerichtete Hauptantrag der Klägerin von vornherein und ohne sachliche Prüfung abgewiesen werden müsse. Beide Vorinstanzen bejahen ferner auf Grund des inländischen Rechts (§1044 ZPO) und der einschlägigen internationalen Abmachungen - Genfer Protokoll über die Schiedsklauseln im Handelsverkehr vom 24. September 1923 (RGBl 1925 II, 47) und Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. September 1927 (RGBl 1930 II, 1068) - sowie des schwedischen Gesetzes über Schiedsrichter vom 14. Juni 1929 (abgedruckt bei Berglund, Das schiedsrichterliche Verfahren nach schwedischem Recht, in Schönke, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen in Europa Bd I S. 267 ff [298 ff]) die Rechtswirksamkeit und Verbindlichkeit des genannten Schiedsspruchs; dieser verstoße insbesondere, entgegen der Ansicht der Klägerin, nicht gegen die öffentliche Ordnung ("ordre public"). Demgemäß hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung, wonach die Klägerin auch mit ihrem Hilfsantrag auf Nichtanerkennung des Schiedsspruchs abzuweisen und auf den Antrag der Beklagten dieser Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären war, im vollen Umfang bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

9

Die Revision greift das Berufungsurteil in dreifacher Hinsicht an. Zunächst wird von ihr in Zweifel gezogen, daß es sich hier um einen ausländischen Schiedsspruch handele.

10

Sie hält ferner die Frage der Nachprüfung für bedürftig, ob der Anerkennung des Schiedsspruchs - falls er ein ausländischer sei - nicht gewisse Vorschriften des Genfer Abkommens und des schwedischen Gesetzes vom 14. Juni 1929 entgegenständen. Endlich bekämpft sie die Auffassung des Berufungsgerichts, daß kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung vorliege. Gerügt wird von der Revision im Zusammenhang mit diesen drei Beanstandungen die Verletzung der §§246 (richtig: 286), 1041 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 1042, 1044 ZPO, des Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. b, d und e des Genfer Abkommens und der Vorschriften des sachlichen Rechts.

11

1.

"Ausländischer Schiedsspruch" - so führt das angefochtene Urteil aus - sei ein solcher, der ausländischem Prozeßrecht unterstehe. Nach Nr. 2 Abs. 1 des Genfer Protokolls sei für das Verfahren in Schiedssachen der Parteiwille und die Gesetzgebung des Landes, auf dessen Gebiet das Schiedsverfahren stattfindet, maßgebende. Die Parteien hätten, indem sie die Allgemeinen Bedingungen des "Schlußscheins FAS Germania 1952" zum Vertragsbestandteil machten, sich darauf eingelassen, daß nach Nr. 20 Abs. 2 dieser Bedingungen, wenn sich die beiderseitigen Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht einigten, das Los entscheiden solle; damit hätten sie sich für den Fall, daß das Los auf einen in Schweden wohnenden Schweden als Obmann fiel, mit der Anwendung schwedischen Prozeßrechts einverstanden erklärt. Sollte man aber einen dahingehenden Parteiwillen nicht annehmen wollen, so ergebe sich die Anwendbarkeit dieses Rechts daraus, daß das Verfahren auf schwedischem Gebiet durchgeführt und der Schiedsspruch von dem schwedischen Richter Bagge in Stockholm gefällt worden sei.

12

Von der Revision wird hiergegen eingewandt: Wenn auch mangels ausdrücklicher Regelung der Ort, an dem das Schiedsgericht tätig werde, im allgemeinen einen Anhaltspunkt für die Entscheidung, ob ein inländischer oder ausländischer Schiedsspruch vorliege, bieten könne, so entfalle jedoch diese Möglichkeit dann, wenn, wie hier, die Auswahl des Schiedsrichters und seines Sitzes dem Los und damit dem bloßen Zufall überlassen worden sei. In einem solchen Fall bedürfe es anderer Auslegungsmittel. Da die Parteien verschiedenen Rechtskreisen angehörten, ihre Nationalität also keine Schlüsse hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrensrechts zulasse, bleibe nur die Möglichkeit, zur Entscheidung dieser Frage die materiellrechtliche Zuständigkeit heranzuziehen, die das Berufungsgericht ungeprüft gelassen habe. Materiellrechtlich aber habe der Streit der Parteien ohne Zweifel dem deutschen Recht unterlegene. Es handele sich daher um einen inländischen Schiedsspruch.

13

Dem kann nicht beigetreten werden. Ob ein Schiedsspruch als ein ausländischer im Sinne von §1044 ZPO anzusehen ist, beantwortet sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten; auf das sachliche Recht kommt es dabei nicht an (Baumbach-Lauterbach 23. Aufl. §1044 Anm. 1 B). Das maßgebliche Begriffsmerkmal, durch das ausländische Schiedssprüche sich von inländischen unterscheiden, liegt darin, daß sie "ausländischem Verfahrensrecht unterstehen". Diese Formulierung, über die im Schrifttum, soweit ersichtlich, Einigkeit besteht. (Baumbach-Lauterbach a.a.O; Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl. §1044 Anm. II 1; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 7. Aufl. §166 I 4, S. 812; Schenke, Die Schiedsgerichtsbarkeit in Zivil- und Handelssachen in Europa Bd I S. 101; Baumbach Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 Kap 30 B I, S. 201), läßt allerdings die Frage offen, ob das Schiedsgericht verpflichtet gewesen sein muß, nach fremdem Recht zu verfahren, oder ob bereits der Umstand, daß es seine Entscheidung tatsächlich nach solchem Recht erlassen hat, ausreicht, um das Vorliegen eines ausländischen Schiedsspruchs bejahen zu können.

14

Für die letztere Auffassung sprechen gewichtige Gründe Baumbach (a.a.O. S. 201) weist einleuchtend darauf hin, der Fall liege, wo nach fremdem Recht verfahren, also auch der Schiedsspruch nach fremdem Recht erlassen und das Verfahren nach fremdem Recht zu Ende geführt worden sei, genau so, als hätte ein fremdes Gericht entschieden; es gehe z.B. nicht an, einen Schiedsspruch, der nach französischem Verfahrensrecht (art. 1020 Abs. 1 Code de Proc. Civ.) bei der Geschäftsstelle eines französischen Gerichts niedergelegt worden ist, als einen deutschen zu behandeln. Ähnliche Erwägungen hat auch das Reichsgericht angestellt: Gemäß §1041 ZPO eine von einem ausländischen Schiedsgericht nach dem an seinem Sitz geltenden Verfahrensrecht erlassene Entscheidung außer Kraft zu setzen, wäre mit der Gerichtsbarkeit des ausländischen Staates - der auch die in seinem Gebiet gefällten Schiedssprüche schütze - nicht vereinbar (RGZ 116, 193 [195] und Gruch 70, 289 = Warn 1928 Nr. 98; über die Aufhebung ausländischer Staatshoheitsakte durch inländische Gerichte vgl. BGH NJW 1956, 262 und Jarck NJW 1956, 1348).

15

Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Es kommt also für die Frage, ob ein Schiedsspruch ein "ausländischer" sei, allein auf die tatsächliche Anwendung ausländischen Verfahrensrechts an (ebenso anscheinend auch Rosenberg a.a.O. S. 812; Schönke a.a.O. S. 123; OLG Hamburg NJW 1955, 390 [OLG Hamburg 01.10.1954 - 1 U 66/54]). Im vorliegenden Fall ist aber das Schiedsgerichtsverfahren unstreitig nach schwedischem Recht durchgeführt worden; der Obmann Bagge hat, wie er ausdrücklich hervorhebt, auf das Verfahren das schwedische Gesetz über Schiedsrichter vom 14. Juni 1929 angewendet. Damit steht bereits fest, daß es sich bei dem Schiedsspruch vom 14. Dezember 1953 um einen ausländischen im Sinne von §1044 ZPO handelt.

16

Ob anders zu entscheiden gewesen wäre, wenn die Anwendung des schwedischen Verfahrensrechts dem übereinstimmenden Willen der Parteien widersprochen hätte, kann dahingestellt bleiben; denn ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. In den Gründen des Schiedsspruchs, der sich mit der Frage, nach welchem Recht zu verfahren sei, eingehend auseinandergesetzt hat, wird dazu ausgeführt: Es liege weder ein ausdrückliches noch ein stillschweigendes Übereinkommen der Parteien hinsichtlich des anzuwendenden Rechts vor. Ihre Absichten könnten auch nicht aus der Wahl des Schiedsrichters oder des Verfahrensortes ermittelt werden, da sie selbst weder den Schiedsrichter ernannt noch den Ort des Verfahrens bestimmt hätten. Aus diesem Grunde und in Ermangelung international verbindlicher Regeln bleibe nichts anderes übrig, als festzustellen, daß es auf Grund des von den Parteien mit dem Schiedsrichter geschlossenen Schiedsvertrages dem Schiedsrichter obliege, diesen Ort zu bestimmen. Da hier ein schriftliches Verfahren vor einem "Soloarbiter" stattgefunden habe, müsse der Wohnsitz des Schiedsrichters, also Stockholm, als Ort des Verfahrens angenommen werden. Das wiederum habe zur Folge, daß gemäß Nr. 2 Abs. 1 des Genfer Protokolls schwedisches Verfahrensrecht gelte. Diesem Standpunkt des Schiedsgerichts ist das Berufungsgericht im Ergebnis beigetreten (wobei im übrigen die Frage, ob für eine solche Stellungnahme zu den schiedsrichterlichen Rechtsausführungen im Rahmen des gegenwärtigen Rechtsstreits überhaupt Raum war oder ob diese Ausführungen wie das Landgericht in seinem Urteil angenommen hat, gemäß Nr. 21 des "Schlußscheins Germania 1952" von vornherein "endgültig und für die Parteien verbindlich" waren, auf sich beruhen mag). Nach Ansicht des Berufungsgerichts muß, da die Parteien die Bestimmung des Obmanns, sofern die beiderseitigen "Arbiter" nicht einig würden, dem Los überlassen haben davon ausgegangen werden, sie hätten sich für den Fall, daß das Los auf einen in Schweden wohnenden Schweden fiel, auch mit der Anwendung schwedischen Verfahrensrechts einverstanden erklärt. Die Revision bezeichnet dies zu Unrecht als eine nicht ausreichend begründete Vermutung. In Wirklichkeit handelt es sich um eine Vertragsauslegung. Sie mag - wenn der "Schlußschein Germania 1952" als typische Vertragsurkunde anzusehen ist und sein Wirkungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinausgeht (RGZ 153, 62 f) - in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar sein, läßt aber jedenfalls einen Auslegungsfehler nicht erkennen und gibt auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß. Dem Wohnsitz des Schiedsrichters und dem Ort, an dem das Schiedsverfahren durchgeführt wird, kommt in der Tat für die Frage, welches Verfahrensrecht anzuwenden sei, besondere Bedeutung zu (Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. §54 II 1, S. 521; Nußbaum, Internationales Jahrbuch für Schiedsgerichtswesen Band 1 S. 20 f; Volkmar ebenda Band 2 S. 132 f). Daß die Bestimmung dieses Ortes hier dem Los und damit praktisch dem Zufall überlassen war, spricht nicht gegen die Vertragsauslegung des angefochtenen Urteils; denn wenn die Parteien die Person des Obmanns von einer Losentscheidung abhängig gemacht haben, ist nicht einzusehen, weshalb sie dasselbe nicht auch hinsichtlich der - minder wichtigen - Frage des anzuwendenden Verfahrensrechts getan haben sollten. Auf das für die Entscheidung maßgebliche sachliche Recht kommt es nicht an (Baumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren 1931 Kap 30 B I), weshalb auch nicht entschieden zu werden braucht, ob die Ansicht der Revision, daß materiellrechtlich der Streit der Parteien dem deutschen Recht unterlegen habe, gegenüber dem eingehend begründeten gegenteiligen Standpunkt des Schiedsrichters Bagge Zustimmung verdient.

17

2.

Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Schiedsspruch vom 14. Dezember 1953 gemäß Art 1 Abs. 2 Buchst d des Genfer Abkommens vom 26. September 1927 "in dem Lande, in dem er ergangen ist, eine endgültige Entscheidung darstellt" (letzteres ist nach dieser Vorschrift u.a. dann nicht der Fall, wenn nachgewiesen wird, daß ein Verfahren zwecks Anfechtung der Gültigkeit des Schiedsspruchs, anhängig ist), hat das Berufungsgericht sich auch mit dem §21 des schwedischen Gesetzes über Schiedsrichter vom 14. Juni 1929 auseinandergesetzt; danach ist ein Schiedsspruch unter bestimmten Voraussetzungen aufzuheben, falls er von einer Partei durch Klage angefochten wird. In dem Berufungsurteil wird dazu ausgeführt: Eine Anfechtung gemäß §21 habe innerhalb der dort vorgesehenen Frist von sechzig Tagen, gerechnet von Zustellung des Schiedsspruchs ab, nicht stattgefunden. Die Aufhebungsklage in dem gegenwärtigen Rechtsstreit sei zwar von der Klägerin während der genannten Frist erhoben worden, aber sie stelle keine Klage im Sinne des §21 des schwedischen Gesetzes dar.

18

Hiergegen wendet sich die Revision. Sie macht geltend, das Gesetz über Schiedsrichter lasse nicht erkennen, daß eine Fristwahrung nur durch eine vor einem schwedischen Gericht erhobene Klage möglich sei.

19

Die Rüge greift nicht durch. Auf eine Verletzung ausländischen Rechts kann die Revision nach §549 ZPO nicht gestützt werden. Aber selbst wenn die Ansicht der Klägerin zutreffen sollte, §21 des schwedischen Gesetzes sei hier in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Buchst d des Genfer Abkommens, das als deutsches Gesetz anzusehen sei, revisibel (vgl. dazu RGZ 115, 103 [105]), so wird von ihr auf jeden Fall die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung im §26 des erwähnten Gesetzes übersehen. Hiernach ist für eine Klage aus §21 a.a.O das ordentliche Untergericht, dem die beklagte Partei in ihre Person betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten untersteht, und in Ermangelung eines solchen Gerichts das Stockholmer Stadtgericht zuständig (vgl. dazu im einzelnen Berglund a.a.O. Bd II S. 286). Eine Anfechtungsklage auf Grund des schwedischen Gesetzes vom 14. Juni 1929 hätte deshalb, da die Beklagte ihren Sitz in Schweden hat, von der Klägerin vor einem schwedischen Gericht erhoben werden müssen; der vorliegende Rechtsstreit kommt als Anknüpfungspunkt für die erwähnte Bestimmung des Genfer Abkommens nicht in Betracht.

20

3.

Seine Auffassung, daß die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht gegen die öffentliche Ordnung, die Grundsätze des deutschen öffentlichen Rechts oder die guten Sitten verstoßen würde (Art. 1 Abs. 2 Buchst. des Genfer Abkommens; §1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Der Schiedsspruch verurteile die Klägerin nicht zu einer nach den deutschen Gesetzen verbotenen Handlung, sondern erblicke ihr zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten darin, daß sie, nachdem die Frist der ursprünglichen Einfuhrbewilligung abgelaufen und nicht verlängert worden sei, es ihrer vertraglichen Pflicht zuwider unterlassen habe, sich um eine neue Bewilligung zu bemühen. Für das Grundgeschäft, aus dem die Schadensersatzpflicht erwachsen sei, habe eine Einfuhrbewilligung vorgelegen. Auch die Bezahlung der Schadenssumme sei devisenrechtlich genehmigt worden. Es seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Schiedsspruch etwa im Zusammenwirken der Parteien zwecks Umgehung von Devisen- oder Einfuhrbestimmungen herbeigeführt worden sei. Eine Nachprüfung des Schiedsspruchs auf seine sachliche Richtigkeit, wie die Klägerin sie anstrebe, komme im Rahmen des vorliegenden Prozesses nicht in Betracht.

21

Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig.

22

a)

Sie macht geltend, das Berufungsgericht stelle zu Unrecht darauf ab, daß für das "Grundgeschäft", aus dem die Schadenersatzpflicht erwachsen sei, eine Einfuhrbewilligung vorgelegen habe. Die erteilte Bewilligung sei fristgebunden gewesen, eine Fristverlängerung sei abgelehnt worden, und diese Ablehnung habe zur Nichtigkeit des Vertrages geführt. Auch das Berufungsgericht gehe davon aus, daß die Klägerin ohne Genehmigung oder nach deren Wegfall nicht mehr zur Leistung verpflichtet gewesen sei, und es scheine ferner nicht zu bezweifeln, daß eine trotzdem erfolgte Verurteilung zur Leistung gegen den "ordre public" verstoßen haben würde. Ein gleicher Verstoß müsse aber auch dann angenommen werden, wenn eine Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer verbotenen Vertragsleistung ausgesprochen werde.

23

Das ist nicht stichhaltig. Es braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden, ob mit der Ablehnung des Fristverlängerungsantrages durch den interministeriellen Einfuhrausschuß wirklich der Vertrag vom 22. Dezember 1951 nichtig geworden ist oder ob dieser Umstand lediglich das Hinfälligwerden der Einfuhrbewilligung vom 15. Januar 1952 zur Folge gehabt hat, während der Vertrag als solcher recht wirksam blieb. Denn auch wenn die Ansicht der Revision zutreffen sollte, so würde das nicht die Schlußfolgerung rechtfertigen, daß eine Verurteilung der Klägerin zur Schadensersatzleistung gegen die öffentliche Ordnung verstieße. Ein solcher Verstoß läge allerdings dann vor, wenn die Klägerin deshalb Schadensersatz leisten müßte, weil sie eine verbotene Vertragsleistung nicht erbracht habe. So wenig nach §1044 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden darf, der eine Partei zu einer nach deutschen Recht verbotenen Handlung verurteilt hat, geht es auch nicht an, die betreffende Partei für das Unterbleiben dieser Handlung verantwortlich zu machen und sie dafür zahlen zu lassen; ein Vorteil, dessen Erlangung das Gesetz verbietet, kann nicht auf dem Umwege über einen Schadensersatzanspruch zu einem von der Rechtsordnung gebilligten und schutzwürdigen werden (RGZ 90, 305 [306]). Darum handelt es sich jedoch im vorliegenden Falle nicht.

24

Das Landgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, das Schiedsgericht habe, wie sich aus den Gründen des Schiedsspruchs ergebe, den fahrlässigen Vertragsbruch der Klägerin keineswegs darin gesehen, daß sie nach Versagung der beantragten Verlängerung der zunächst erteilten, inzwischen aber abgelaufenen. Einfuhrbewilligung den Vertrag nicht erfüllt habe, sondern darin, daß sie es unterlassen und trotz Drängens der Beklagten abgelehnt habe, einen neuen Antrag für eine Einfuhrbewilligung zu stellen; nur diesen Sachverhalt habe das Gericht auf einen etwaigen Verstoß gegen den "ordre public" zu prüfen. Dem ist beizupflichten. Durch die landgerichtlichen Ausführungen ist alles, was die Klägerin zu diesem Punkt vorgebracht hat und auch in der Revisionsinstanz wiederum vorbringt, bereits widerlegt worden. Es trifft insbesondere nicht zu, daß ihr die "Nichterfüllung einer verbotenen Vertragsleistung" zum Vorwurf gemacht wird. Das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten liegt in etwas anderem: Die Klägerin hat schuldhaft verursacht, daß dis ihr vertraglich obliegende Leistung - nämlich die Abnahme des gekauften Holzes - jetzt nicht mehr erbracht werden kann und zu einer verbotenen geworden ist. Das ist dadurch geschehen, daß die Klägerin nicht alles Zumutbare getan hat, um eine neue Genehmigung zur Einfuhr des Holzes nach Deutschland zu erwirken und auf diese Weise eine Verlängerung der Einfuhrfrist herbeizuführen. Ihre Pflicht, entsprechende Anträge zu stellen, ergab sich nicht nur aus den ursprünglichen Vertragsabmachungen der Parteien (nach Nr. 16 Abs. 1 des "Schlußscheins Germania 1952" ist das "Gesuch für ... Einfuhrgenehmigung ... vom ... Käufer einzureichen"), sondern die Klägerin hatte darüber hinaus wegen ihres späteren eigenen Verhaltens noch ganz besondere Veranlassung, sich nachdrücklich um eine Pristverlängerung zu bemühen; denn auf ihre Bitte war es seinerzeit zu einer Hinausschiebung des Abholtermins um mehrere Monate gekommen, so daß er nunmehr - was die Beklagte damals nicht wußte - außerhalb der bis zum 15. Juli 1952 bemessenen Einfuhrfrist fiel. Wenn die Klägerin es unter diesen Umständen verabsäumte, trotz Drängens der Beklagten einen neuen Antrag auf Einfuhrbewilligung einzureichen und sich stattdessen auf den Standpunkt stellte, sie sei nach den "sinngemäß" anzuwendenden Klauseln des Schlußscheins berechtigt, den Vertrag zu annullieren, so handelte sie vertragswidrig und schuldhaft.

25

Auf dieses Verhalten stützt sich die Entscheidung des Schiedsgerichts. Die Revision verkennt daher den Sachverhalt, wenn sie meint, die Klägerin werde wegen Nichterfüllung einer verbotenen Vertragsleistung zur Verantwortung gezogen. Da der Klägerin Verschulden zur Last fällt, bedarf es hier auch keiner Auseinandersetzung mit der gelegentlich (vgl. insbesondere LG Dortmund JW 1936, 1550; Berghold JW 1937, 1252) vertretenen Auffassung, es verstoße gegen die Grundsätze der deutschen Gesetzgebung, wenn ein Schiedsspruch den deutschen Vertragsteil dafür haftbar macht, daß er ohne sein Verschulden infolge Verweigerung der Devisengenehmigung zur Erfüllung eines eingegangenen Vertrages nicht in der Lage war (ablehnend OLG Celle JW 1937, 2834; OLG Köln NJW 1952, 1420 [OLG Köln 30.07.1952 - 6 U 43/52]; wohl auch OLG Hamburg JW 1937, 1251 und Fabricius JW 1937, 3134; vgl. zu der Frage ferner RG JW 1938, 468 und Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. §1044 III 2 a Note 19).

26

b)

Die Revision macht ferner geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Vertrag der Parteien, nachdem der Einfuhrausschuß eine Verlängerung der Bewilligung abgelehnt hatte, nichtig gewesen sei und deshalb nicht erneut habe genehmigt werden können. Der Genehmigung eines neu abzuschließenden Vertrages hätte die Vorschrift des §12 des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 56/51 entgegengestanden. Aber selbst wenn man die Möglichkeit, den Vertrag nochmals genehmigen zu lassen, bejahen sollte, berune jedenfalls die Feststellung des Schiedsgerichts, daß die Genehmigung ohne weiteres erteilt worden wäre, auf der "fragwürdigen" Grundlage eines Schreibens des Bundeswirtschaftsministeriums und eines Briefes der schwedischen Gesandtschaft in Bonn, während die Stelle, auf die es allein angekommen sei, nämlich der interministerielle Einfuhrausschuß, vom Schiedsgericht nicht befragt worden sei. Diese Fehlerhaftigkeit der Beweisgrundlagen des Schiedsgerichts hätte das Berufungsgericht erkennen und deshalb den von der Klägerin im Schriftsatz vom 9. September 1954 angetretenen Beweis - Auskunft des seinerzeitigen Vorsitzenden des interministeriellen Ausschusses - erheben müssen. Daß der Ausschuß einen zunächst abgelehnten Antrag alsbald danach doch noch genehmigt haben würde, sei praktisch ausgeschlossen; zur Stellung eines aussichtslosen Bewilligungsantrages sei die Klägerin aber nicht verpflichtet gewesen.

27

Die Rüge ist nicht begründet. In dem Urteil des Landgerichts ist bereits zu diesem Punkt ausgeführt worden: Wenn die Klägerin vortrage, nach ihrer Meinung sei der alte Vertrag durch die Versagung der Verlängerungsgenehmigung hinfällig geworden, eine Verpflichtung zur Stellung eines neuen Antrages habe nicht bestanden, der neue Antrag wäre auch nicht genehmigt worden und die im Schiedsgerichtsverfahren beigebrachten Auskünfte von Bundesstellen seien unmaßgeblich, so könne dieses Vorbringen nicht nochmals sachlich geprüft werden; hierüber habe bereits das Schiedsgericht entschieden, und dem mit einer Aufhebungsklage oder einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung befaßten Gericht sei eine Nachprüfung, ob es sachlich richtig entschieden habe, versagt. Diese Ausführungen verdienen Zustimmung. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht sei an die materiellrechtliche Beurteilung des Falles durch das Schiedsgericht nicht gebunden gewesen. Dem ordentlichen Gericht steht eine Nachprüfung der schiedsgerichtlichen Entscheidung auf ihre Richtigkeit nicht zu, Die Feststellung des Sachverhalts, die Auslegung des Inhalts und der Tragweite vertraglicher Bestimmungen und die Rechtsanwendung in Ansehung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Vertrag für die Beteiligten ergeben, ist ausschließlich Sache des Schiedsgerichts. Die Prüfung durch das ordentliche Gericht hat sich darauf zu beschränken, ob der Schiedsspruch etwa auf eine Leistung gerichtet sei, die nach den Grundsätzen der guten Sitten einer Partei auch nicht durch Vertrag hätte auferlegt werden können. Falsche Anwendung des sachlichen Rechts durch das Schiedsgericht begründet für sich allein noch keinen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten (RG HRR 1936 Nr. 911). Daß ein solcher Verstoß aus sonstigen Gründen hier nicht ersichtlich ist, wurde bereits dargetan; er ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision, insbesondere auch nicht daraus, daß das Schiedsgericht die Klägerin nicht aus einem neu abzuschließenden Vertrag, sondern aus dem bereits abgeschlossenen Vertrag vom 22. Dezember 1951 zur Schadensersatzleistung verurteilt hat (über die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen den "ordre public" vgl. im übrigen den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Juli 1956, IV ZB 64/56 S. 13 f, NJW 1956, 1439 [1440]; in BGHZ 21, 306 insoweit nicht mit abgedruckt).

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c)

Damit erledigen sich zugleich alle weiteren Einwendungen der Revision. Ob sich, wie sie meint, der "Vorbehalt des ordre public" auch auf Verfahrensmängel erstreckt, braucht nicht erörtert zu werden, da solche Mängel hier nicht erkennbar sind. Eine Feststellung des Inhalts, "das eine Handlung, die offensichtlich gegen zwingende deutsche öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, gegen diese Rechtsvorschriften nicht verstoße", ist vom Schiedsgericht nicht getroffen worden. Wie das Schiedsgericht den Fall beurteilt hätte, wenn ein erneuter Genehmigungsantrag abgelehnt worden wäre und trotzdem die Meinung vertreten würde, daß ein dritter oder vierter Antrag hätte Erfolg haben müssen, ist mangels Vorliegens eines derartigen Sachverhalts ohne Belang. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ferner von einer "objektiv unzulässigen, verbotenen und strafbaren Handlung" spricht, an deren "Nichtvornahme ... ein Schadensersatzanspruch geknüpft" worden sei, so übersieht sie auch hier wieder, daß die Klägerin nicht wegen Nichtabnahme des gekauften Holzes, sondern wegen unterlassener Antragstellung schadensersatzpflichtig gemacht wird. Einer Begründung entbehrt endlich der Vorwurf der Revision, daß dem Schiedsgericht "grobe Verstöße in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts" unterlaufen seien; worin diese Verstöße bestehen sollen, ist von ihr nicht im einzelnen dargetan worden.

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4.

Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Oechßler Rothe