Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.09.1956, Az.: VI ZR 192/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.09.1956
Aktenzeichen
VI ZR 192/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 31.03.1955

Fundstelle

  • ZZP 1957, 259-260

Prozessführer

der D., vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion F.,

Prozessgegner

1. den Schlosser Albert K. in B.,

2. die S. Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft in M., vertreten durch ihren Vorstand,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 31. März 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Erstkläger wollte am 14. November 1950 wie gewöhnlich vom Bahnhof Bürstadt aus mit dem um 5.45 Uhr abfahrenden. Personenzug P 3604 nach Mannheim fahren, um seine Arbeitsstelle zu erreichen. Etwa gleichzeitig mit diesem von Biblis kommenden Zug traf der Gegenzug P 3611 Mannheim-Biblis im Bahnhof Bürstadt ein. Die Gleise, auf denen beide Züge ankommen, liegen unmittelbar zwischen zwei - nicht erhöhten - Bahnsteigen nebeneinander, so dass in die Züge von verschiedenen Bahnsteigen einzusteigen ist. Der Erstkläger geriet gegen den einfahrenden Gegenzug und wurde nach Abfahrt der beiden Züge bewusstlos mit schweren Verletzungen zwischen den Gleisen gefunden.

2

Der Erstkläger hat vorgetragen, er habe die Plattform eines Wagens des Zuges P 3604 von dem ordnungsmässigen Bahnsteig bestiegen und sei von nachdrängenden Fahrgästen in dem bei diesem Zug üblichen Gedränge nach der dem anderen Gleis zugewandten Seite hinabgestossen worden. Er hat mit der Klage 2.741,85 DM Schadensersatz und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte auch weitere Schäden zu ersetzen hat. Die Zweitklägerin hat dem bei ihr pflichtversicherten Kläger Versorgungsleistungen gewährt und unter Berufung auf den gesetzlichen Forderungsübergang des § 1542 RVO Erstattung von 5.919,10 DM gefordert.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und vorgetragen, der Erstkläger sei unter dem stehenden Zug P 3604 hindurchgekrochen, um von der anderen Seite - also zwischen den Gleisen - in den Zug einzusteigen und so die bessere Aussicht auf Erlangung eines Sitzplatzes zu haben. Hierbei sei er mit dem Gegenzug in Berührung gekommen.

4

Das Landgericht hat die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung unter dem Vorbehalt des Forderungsübergangs auf öffentliche Versicherungsträger getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Feststellung der Schadensersatzpflicht auf die Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes beschränkt.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

6

1.

Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Erwägung zugrunde gelegt, dass die Beweisaufnahme eine Aufklärung über die Entstehung des Unfalls nicht gebracht habe. Ein Anwendungsfall des Beweises des ersten Anscheins liege nicht vor, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ohne weiteres eine Unfallerklärung in der von der Beklagten behaupteten Art nahe liege. Zwar seien in Bürstadt häufiger Fahrgäste unter dem Zug durchgekrochen, um auf der anderen Seite einsteigen zu können. Auch der Kläger habe dies früher mindestens einmal getan. Bislang seien aber hierdurch Unfälle in der Art des vorliegenden Unfalls nicht entstanden. Es seien auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgetreten, dass der Kläger am Unfalltage unter dem Zug durchgekrochen sei. Jedenfalls könne nicht von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden, der auf das Eigenverschulden des Klägers hinweise. Wolle man aber entgegen dieser Ansicht einen typischen Geschehensablauf annehmen, so bestehe doch auch die Möglichkeit, dass der Unfall ... in der vom Kläger geschilderten Art geschehen sein könne. Es stehe nämlich fest, dass die Sperrvorrichtungen der Plattformen des Zuges P 3604 auf der dem Bahnsteig abgewandten Seite nicht gesichert gewesen seien und dass beim Einsteigen in diesen Zug ein "fürchterliches" Gedränge geherrscht habe. Daher könne es durchaus sein, dass der Erstkläger von nachdrängenden Fahrgästen von der Plattform herabgedrängt und hierbei unter den einfahrenden Zug gekommen sei.

7

Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen die volle Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes bejaht.

8

2.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt mit Recht die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises verneint. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Januar 1956 - LM 13 zu § 1 HaftpflG = VersR 1956, 194 - des näheren ausgeführt, dass die Grundsätze vom Beweis des ersten Anscheins die Annahme eines Verschuldens des Reisenden nicht rechtfertigen können, der beim Aussteigen aus einem haltenden Zug aus nicht geklärter Ursache einen Unfall erleidet. Der Senat hat dabei unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben, dass der Beweis des ersten Anscheins Tatbestände voraussetzt, die nach der Regel des Lebens auf eine bestimmte Ursache hinweisen und in einer bestimmten Richtung zu verlaufen pflegen. Es muss sich also um sogenannte, typische Geschehensabläufe handeln, bei denen nicht erst die besonderen konkreten Umstände des Einzelfalles für die Würdigung entscheidende Bedeutung haben. Was in der damaligen Entscheidung für den Fall des Aussteigens aus einem haltenden Zug gesagt ist, gilt in entsprechender Weise für den hier vorliegenden Fall des Einsteigens in einen haltenden Zug.

9

Durchaus zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Erfahrung des Lebens nicht ohne weiteres den Schluss rechtfertige, der Unfall sei in der von der Beklagten behaupteten Weise entstanden, zumal ein solcher Unfallhergang bislang nicht beobachtet worden ist. Die Auffassung der Revision läuft darauf hinaus, dass die Beklagte trotz ihrer Beweislast nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit eines auf das Verschulden des Erstklägers hindeutenden Geschehensablaufs darzutun brauche und dass für die Annahme eines Mitverschuldens die Feststellung dieser - von den Gegnern zu entkräftenden - Wahrscheinlichkeit genüge. Damit wird jedoch das Wesen des Beweises des ersten Anscheins verkannt, der keineswegs dazu bestimmt ist, die Regeln über die Beweisführung in der Weise zu lockern, dass Lücken der Beweisführung durch blosse Vermutungen ausgefüllt werden (RGZ 130, 357, [359]; 163, 21 [27]; BGH LM Nr. 1 zu § 1 PatG; Urteil vom 5. Mai 1954 - VI ZR 48/53 -).

10

Greifen die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht ein, so entziehen sich die Erwägungen des Berufungsgerichts über die Würdigung der Beweisaufnahme weitgehend der Überprüfung des Revisionsgerichts. Dass diese Ausführungen des Berufungsurteils unzureichend seien oder dass gegen Sätze der Erfahrung verstossen werde, kann der Revision nicht zugegeben werden. Angesichts des festgestellten grossen Gedränges ist es durchaus möglich, dass der Erstkläger von den nachdrängenden Mitreisenden zur anderen Seite der Plattform gedrängt und hierbei zu Fall gekommen ist. Zu einem solchen Sturz kann es auch ohne ein Verschulden des Erstklägers gekommen sein.

11

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsmangel erkennen lässt, musste die Revision, ohne dass es eines Eingehens auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts bedurfte, als unbegründet zurückgewiesen werden.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinerefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Erbel