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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1956, Az.: IV ZB 103/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1956
Aktenzeichen
IV ZB 103/56
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 13500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg (Oldb) - 14.06.1956

Prozessführer

der Witwe Wilhelmine T. in O., O.-Straße ...,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,

Amtlicher Leitsatz

Ist in einem vor dem 29. Juni 1956 erlassenen Berufungsurteil eine Revision nicht zugelassen, so ist eine sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung nicht gegeben.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Dr. Spreng

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem den Parteien an Verkündungs Statt am 14. Juni 1956 zugestellten Urteil des 4. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Oldenburg und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

1

Durch das den Parteien an Verkündungs Statt am 14. Juni 1956 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) ist die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil der 5. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts in Osnabrück vom 29. November 1955 im wesentlichen zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht hat in seinem Urteil eine Revision nicht zugelassen, da nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin am 16. Juli 1956 sofortige Beschwerde erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Zwar kann nach §220 des am 29. Juni 1956 verkündeten Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in Fällen, in denen eine Revision nur bei ihrer Zulassung stattfindet, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch sofortige Beschwerde angefochten werden.

5

Diese Bestimmung ist jedoch nicht anwendbar, wenn das Urteil, wie es hier der Fall ist, bereits vor dem 29. Juni 1956 ergangen ist. Denn in diesen Fällen war entsprechend dem §102 des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) ein Rechtsmittel nicht gegeben. Nach §236 Abs. 2 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen vor Inkrafttreten des Gesetzes ergangene Entscheidungen grundsätzlich nach den bisherigen Vorschriften.

6

Allerdings bestimmt Art. V des Änderungsgesetzes, daß das Änderungsgesetz und damit auch die Neufassung des BErgG im BEG am 1. April 1956 in Kraft treten soll, so daß der Wortlaut dieser Bestimmung für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte.

7

Tatsächlich hat jedoch das Gesetz mit dieser Bestimmung eine Rückwirkung der neuen Verfahrensvorschriften auf die Zeit vor ihrer Verkündung nicht anordnen wollen, zumindest läßt sich dieser Wille des Gesetzes mit der für eine Rückwirkung erforderlichen Deutlichkeit nicht feststellen, wie dies von der Rechtsprechung und Rechtslehre erfordert wird (vgl. insbes RGZ 125, 58 f [61]; OGHZ 1, 1 f [5]; BGHZ 3, 82 f [84]; Enneccerus-Nipperdey Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts Allgemeiner Teil 14. Aufl. §61 II 1 S. 220). Daß das Änderungsgesetz eine solche Rückwirkung nicht gewollt hat, ergibt sich aus seiner Begründung (vgl. die Bundestagsdrucksache Nr. 1949 S. 81). Nach ihr ist der 1. April 1956 als ein Zeitpunkt angesehen worden, der "aller Voraussicht nach eine gewisse Zeit später liegt als der Zeitpunkt der Verkündung", damit u.a. den Entschädigungsorganen "genügend Zeit gelassen werde, damit sie sich nach Verkündung des Gesetzes mit dem Inhalt vertraut machen können", zumal da die Verfolgten "in weitem Umfang die Möglichkeit haben, ihr Verfahren nach Inkrafttreten wieder aufzunehmen".

8

Sodann spricht gegen eine Rückwirkung die Tatsache, daß Verfahrensvorschriften im allgemeinen keine Rückwirkung beigelegt werden kann, da ein Verfahren nur nach Maßgabe der zur Zeit seines Ablaufs geltenden Vorschriften stattfinden kann. Infolgedessen wird auch in zahlreichen Fällen der vor dem 29. Juni 1956 entschiedenen Verfahren der nunmehr nach §219 Abs. 3 BEG vorgeschriebene Ausspruch über die Nichtzulassung der Revision und die Begründung hierfür unterblieben sein, die hier allerdings erfolgt ist.

9

Weiter spricht gegen eine Rückwirkung die Bestimmung des Art. III Nr. 14 des Änderungsgesetzes, nach der lediglich hinsichtlich der bei Verkündung des Änderungsgesetzes noch nicht abgelaufenen Rechtsmittelfristen es sein Bewenden behält, nicht jedoch eine erweiterte Anfechtung bereits vorliegender Entscheidungen vorgesehen ist.

10

Schließlich sieht Art. III Nr. 9 des Änderungsgesetzes sowie §234 BEG vor, daß ein Entschädigungsberechtigter, dessen Anspruch rechtskräftig abgelehnt worden ist, einen neuen Antrag auf Entschädigung stellen kann, über den dann die Entschädigungsorgane auf Grund der neuen Vorschriften des Änderungsgesetzes und der Neufassung des BEG zu entscheiden hätten. Durch die Rechtskraft der Entscheidungen, die bisher ohne die Möglichkeit, das Revisionsgericht anzurufen, ergangen sind, werden somit die Entschädigungsberechtigten nicht benachteiligt, so daß auch aus diesem Grunde eine Anfechtung dieser Urteile nicht geboten ist. Im Gegenteil erscheint es, nachdem das Änderungsgesetz die Möglichkeit vorgesehen hat, rechtskräftig abgewiesene Entschädigungsansprüche nochmals nachzuprüfen, sachgemäß, daß alle vor Erlaß dieses Gesetzes nach den bisherigen Bestimmungen unanfechtbar zu Ungunsten der Anspruchsberechtigten ergangenen Entscheidungen in derselben Weise in einem neuen Entschädigungsverfahren nachgeprüft werden können. Hinsichtlich der zugunsten der Berechtigten und somit zu Lasten der beklagten Länder ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen ordnet Art. III Nr. 12 ÄndG ausdrücklich an, daß es bei diesen Entscheidungen verbleiben soll.

11

Aus allen diesen Gründen ist eine Rückwirkung der durch das Änderungsgesetz neu geschaffenen Verfahrensvorschriften zu verneinen (vgl. hierzu auch den in BGHZ 82 f entschiedenen Fall über die Frage der Rückwirkung des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung vom 9. Januar 1951, der entgegen dem Wortlaut seines Art. VII Abs. 1 nicht schon am 1. Januar 1951, sondern erst mit seiner am 15. Februar 1951 erfolgten Verkündung in Kraft getreten ist).

12

Die Beschwerde der Klägerin und ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision waren daher mit der Kostenfolge aus §224 BEG, §97 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt Ascher v. Werner Wüstenberg Dr. Spreng